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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.04.2020
bis 31.03.2022
Letzte Änderungen
Neue Mindestlöhne ab 1. April 2020Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Bauwerk Parkett AG, St. Margrethen)
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Bauwerk Parkett AG St. Margrethen.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für die angehörenden gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmenden sowie Hilfsarbeitern.
Von diesem Vertrag ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Mitarbeitende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19.4.1978.
Artikel 1
Von diesem Vertrag ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Mitarbeitende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19.4.1978.
Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf (31.03.2020) gekündigt, gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 18.2
Artikel 18.2
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne pro Stunde per 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab XX. Februar 2021)
Anhang 1 GAV 2020: Artikel 2
Mitarbeiterkategorie | CHF |
---|---|
BerufsarbeiterIn | 26.50 |
AngelernteR ArbeitnehmendeR | 23.85 |
UngelernteR ArbeitnehmendeR | 21.85 |
HilfsarbeiterIn | 20.35 |
Anhang 1 GAV 2020: Artikel 2
Lohnerhöhung
Gehaltsanpassungen (Ziff. 3.2) 2020
Die Teuerung ist bis zum Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 101.8 Punkten (BFS Indexbasis Dezember 2015) ausgeglichen.
Zur Information:
Gehaltsanpassungen basieren auf dem Grundsatz des Leistungslohnes und werden grundsätzlich einmal pro Jahr durchgeführt und im Anhang Ziff. 1 und 2 festgehalten. Dabei werden im Rahmen der Möglichkeiten des Unternehmens auch die Teuerung und die Unternehmenstreue mitberücksichtigt.
Anhang 1 GAV 2020: Artikel 1
Die Teuerung ist bis zum Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 101.8 Punkten (BFS Indexbasis Dezember 2015) ausgeglichen.
Zur Information:
Gehaltsanpassungen basieren auf dem Grundsatz des Leistungslohnes und werden grundsätzlich einmal pro Jahr durchgeführt und im Anhang Ziff. 1 und 2 festgehalten. Dabei werden im Rahmen der Möglichkeiten des Unternehmens auch die Teuerung und die Unternehmenstreue mitberücksichtigt.
Anhang 1 GAV 2020: Artikel 1
13. Monatslohn
Der Mitarbeitende hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Umfang des durchschnittlichen Brutto-Grundgehaltes des betreffenden Kalenderjahres. Dieser wird in der Regel mit dem November-Gehalt ausbezahlt. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr berechnet.
Artikel 3.12
Artikel 3.12
Lohnauszahlung
Die Auszahlung des Nettogehaltes erfolgt in der Regel jährlich zwölfmal, spätestens am Ende jeden Monats auf ein vom Mitarbeitenden bezeichnetes Bank oder Postscheckkonto.
Artikel 3.15
Artikel 3.15
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für Nachtarbeit bezahlt das Unternehmen Zuschläge zum Brutto-Grundgehalt gemäss Anhang Ziff. 7. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen den im Anhang Ziff. 7 festgelegten Zeitpunkten. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen und an Feiertagen gemäss Anhang.
Nacht- und Sonntagsarbeit (Ziff. 4.25)
- Zuschlag für Abend- und Nachtarbeit zum Brutto-Grundlohn 50% (inkl. Zeitzuschlag von 10%)
- Zuschlag für Arbeit an Sonn- und Feiertagen zum Brutto-Grundlohn 75%
- Arbeitszeiten für Abend- und Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 05.00 Uhr
Artikel 4.25; Anhang 1 GAV 2020: Artikel 7
Nacht- und Sonntagsarbeit (Ziff. 4.25)
- Zuschlag für Abend- und Nachtarbeit zum Brutto-Grundlohn 50% (inkl. Zeitzuschlag von 10%)
- Zuschlag für Arbeit an Sonn- und Feiertagen zum Brutto-Grundlohn 75%
- Arbeitszeiten für Abend- und Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 05.00 Uhr
Artikel 4.25; Anhang 1 GAV 2020: Artikel 7
Schichtarbeit
Für Schichtarbeit gemäss Schichtplan werden die im Anhang Ziff. 8 aufgeführten Zuschläge bezahlt.
Zuschläge bei Schichtarbeit (Ziff. 4.26):
- im 2-Schicht-Betrieb (min.): CHF 1.35/h
- im 3-Schicht-Betrieb (min.): CHF 2.60/h
- für Durchfahrbetrieb gelten betriebsindividuelle Regelungen
Artikel 4.26; Anhang 1 GAV 2020: Artikel 8
Zuschläge bei Schichtarbeit (Ziff. 4.26):
- im 2-Schicht-Betrieb (min.): CHF 1.35/h
- im 3-Schicht-Betrieb (min.): CHF 2.60/h
- für Durchfahrbetrieb gelten betriebsindividuelle Regelungen
Artikel 4.26; Anhang 1 GAV 2020: Artikel 8
Spesenentschädigung
Das Unternehmen entschädigt den Mitarbeitenden für die Spesen, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit für das Unternehmen effektiv entstanden sind. Die Vergütung erfolgt in der Regel bargeldlos im folgenden Kalendermonat aufgrund einer vom Vorgesetzten visierten Zusammenstellung. Details können dem separaten Spesenreglement entnommen werden.
Artikel 3.6
Artikel 3.6
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, gültig ab 1.1.2013. Diese werden in der Regel auf 5 Tage verteilt. Für den Schichtbetrieb gilt eine besondere Regelung.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist im Anhang Ziff. 3 oder im Arbeitsreglement geregelt.
Mitarbeitende und Unternehmen können vereinbaren, dass innerhalb einer bestimmten, maximal 12 Monate dauernden Periode diese Arbeitszeit durchschnittlich gelten soll.
In Betrieben mit erheblichen saisonalen Schwankungen ist die Erhöhung der Bandbreite zulässig. Eine entsprechende Regelung wird mit den betreffenden Mitarbeitenden abgesprochen und sodann zwischen den Vertragspartnern, vertreten durch deren regionale Sektion oder die Geschäftsleitung des betreffenden Betriebes, in einem separaten Anhang vereinbart.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf jedenfalls nicht über 48 und, vorbehältlich des Bezugs von Kompensationstagen, nicht unter 36 Stunden pro Woche liegen. Unterschreitet sie 36 Stunden, kann das Unternehmen vom Mitarbeitenden keinen Ausgleich verlangen. Überschreitet sie 48 Stunden, gelten die Mehrstunden als Überstunden. Auf die nächste Periode können höchstens die Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit als Mehr- oder Minderstunden übertragen werden. Zusätzliche Minderstunden müssen nicht ausgeglichen werden, zusätzliche Mehrstunden gelten als Überstunden.
Notwendige Abweichungen von der normalen wöchentlichen Arbeitszeit sind mindestens eine Woche im Voraus bekanntzugeben. Die Lohnzahlung erfolgt gleichmässig auf der Basis der normalen wöchentlichen Arbeitszeit.
Die monatliche Sollarbeitszeit basiert auf der wöchentlichen Normalarbeitszeit (Ziff. 4.11). Darin sind die auf den Sonntagen gleichgestellten Feiertage fallenden Arbeitsstunden berücksichtigt.
Flexible Arbeitszeit (Ziff. 4.12)
Für die Bauwerk Parkett AG gilt bis auf Widerruf die in Abs. 3 vereinbarte Regelung. Für ihre Mitwirkung erhalten die Mitarbeitenden eine monatliche Entschädigung von CHF 55.--, die auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen wird.
Artikel 4.11 – 4.13; Anhang 1 GAV 2020: Artikel 3 und 4
Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist im Anhang Ziff. 3 oder im Arbeitsreglement geregelt.
Mitarbeitende und Unternehmen können vereinbaren, dass innerhalb einer bestimmten, maximal 12 Monate dauernden Periode diese Arbeitszeit durchschnittlich gelten soll.
In Betrieben mit erheblichen saisonalen Schwankungen ist die Erhöhung der Bandbreite zulässig. Eine entsprechende Regelung wird mit den betreffenden Mitarbeitenden abgesprochen und sodann zwischen den Vertragspartnern, vertreten durch deren regionale Sektion oder die Geschäftsleitung des betreffenden Betriebes, in einem separaten Anhang vereinbart.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf jedenfalls nicht über 48 und, vorbehältlich des Bezugs von Kompensationstagen, nicht unter 36 Stunden pro Woche liegen. Unterschreitet sie 36 Stunden, kann das Unternehmen vom Mitarbeitenden keinen Ausgleich verlangen. Überschreitet sie 48 Stunden, gelten die Mehrstunden als Überstunden. Auf die nächste Periode können höchstens die Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit als Mehr- oder Minderstunden übertragen werden. Zusätzliche Minderstunden müssen nicht ausgeglichen werden, zusätzliche Mehrstunden gelten als Überstunden.
Notwendige Abweichungen von der normalen wöchentlichen Arbeitszeit sind mindestens eine Woche im Voraus bekanntzugeben. Die Lohnzahlung erfolgt gleichmässig auf der Basis der normalen wöchentlichen Arbeitszeit.
Die monatliche Sollarbeitszeit basiert auf der wöchentlichen Normalarbeitszeit (Ziff. 4.11). Darin sind die auf den Sonntagen gleichgestellten Feiertage fallenden Arbeitsstunden berücksichtigt.
Flexible Arbeitszeit (Ziff. 4.12)
Für die Bauwerk Parkett AG gilt bis auf Widerruf die in Abs. 3 vereinbarte Regelung. Für ihre Mitwirkung erhalten die Mitarbeitenden eine monatliche Entschädigung von CHF 55.--, die auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen wird.
Artikel 4.11 – 4.13; Anhang 1 GAV 2020: Artikel 3 und 4
Überstunden / Überzeit
Überschreitet [die wöchentliche Arbeitszeit] 48 Stunden, gelten die Mehrstunden als Überstunden. Auf die nächste Periode können höchstens die Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit als Mehr- oder Minderstunden übertragen werden. Zusätzliche Minderstunden müssen nicht ausgeglichen werden, zusätzliche Mehrstunden gelten als Überstunden.
Die Mitarbeitenden sind, wenn nötig, zur Leistung von Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit verpflichtet, sofern sie diese zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
Als Überstunden oder Überzeit gelten ausschliesslich die vom Vorgesetzten angeordneten Arbeitsstunden ausserhalb der normalen Arbeitszeit.
Überstunden oder Überzeit werden primär durch Anrechnung fehlender Gleitzeit / Freizeit kompensiert und sekundär ausbezahlt. Der Zeitpunkt der Kompensation kann durch das Unternehmen festgesetzt werden. Bei der Kompensation der geleisteten Mehrzeiten werden zuerst Überzeiten und erst dann Überstunden verrechnet. Ergänzende Regelungen sind im Anhang Ziff. 5 bzw. im Arbeitszeitreglement festgehalten.
Kein Anrecht auf eine Überstundenentschädigung oder Kompensation haben Kader sowie diejenigen, mit denen das Unternehmen eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. Ergänzende Regelungen für Betriebskader sind im Anhang Ziff. 6 festgehalten.
Zuschlag für Überzeit (Ziff. 4.23)
Die Firma entschädigt Überzeit mit einem Zuschlag von 25% zum Brutto-Grundlohn.
Überzeit Betriebskader (Ziff. 4.24)
Bei der von der Firmenleitung angeordneten Überzeit kann dem Betriebskader die geleistete Überzeit auf der Basis seines Brutto-Grundlohnes entschädigt werden.
Artikel 4.1 und 4.2; Anhang 1 GAV 2020: Artikel 5 und 6
Die Mitarbeitenden sind, wenn nötig, zur Leistung von Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit verpflichtet, sofern sie diese zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
Als Überstunden oder Überzeit gelten ausschliesslich die vom Vorgesetzten angeordneten Arbeitsstunden ausserhalb der normalen Arbeitszeit.
Überstunden oder Überzeit werden primär durch Anrechnung fehlender Gleitzeit / Freizeit kompensiert und sekundär ausbezahlt. Der Zeitpunkt der Kompensation kann durch das Unternehmen festgesetzt werden. Bei der Kompensation der geleisteten Mehrzeiten werden zuerst Überzeiten und erst dann Überstunden verrechnet. Ergänzende Regelungen sind im Anhang Ziff. 5 bzw. im Arbeitszeitreglement festgehalten.
Kein Anrecht auf eine Überstundenentschädigung oder Kompensation haben Kader sowie diejenigen, mit denen das Unternehmen eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. Ergänzende Regelungen für Betriebskader sind im Anhang Ziff. 6 festgehalten.
Zuschlag für Überzeit (Ziff. 4.23)
Die Firma entschädigt Überzeit mit einem Zuschlag von 25% zum Brutto-Grundlohn.
Überzeit Betriebskader (Ziff. 4.24)
Bei der von der Firmenleitung angeordneten Überzeit kann dem Betriebskader die geleistete Überzeit auf der Basis seines Brutto-Grundlohnes entschädigt werden.
Artikel 4.1 und 4.2; Anhang 1 GAV 2020: Artikel 5 und 6
Ferien
Alterskategorie | Ferientage |
---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
ab Alter 20 – 29 | 22 Tage |
ab Alter 30 – 39 | 23 Tage |
ab Alter 40 – 49 | 24 Tage |
ab Alter 50 | 25 Tage |
Anhang 1 GAV 2020: Artikel 9
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat/Eintragung Partnerschaft | 2 Tage |
Hochzeit/Eintragung Partnerschaft im Familienkreis | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Tod des Ehegatten, eingetragenen Partners, eigener Kinder, Eltern | 3 Tage |
Tod der Schwiegereltern und Geschwister | 2 Tage |
Tod weiterer Mitglieder der Familie | 1 Tag |
Teilnahme an militärischer Inspektion und militärische Rekrutierung | die dafür benötigte Zeit |
Wohnungswechsel für Mitarbeitende mit eigenem Haushalt, sofern ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorliegt | 1 Tag |
Zusätzliche Freitage können ausnahmsweise vom Unternehmen, durch Aufhebung der jeweiligen Arbeitszeit, gewährt werden.
Artikel 5.6
Bezahlte Feiertage
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine Entschädigung von jährlich bis zu 9 offiziellen Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen.
Die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage sind nicht zu kompensieren.
An Arbeitstagen vor Feiertagen gem. Ziff. 5.71 wird die Arbeitszeit um eine Stunde reduziert (Ausnahme Schichtbetrieb).
Die Anzahl der Feiertage gem. Ziff. 5.71 richtet sich nach den Gesetzen an dem mit dem Mitarbeitenden vertraglich fixierten Arbeitsort (Anhang Ziff. 10).
Die den Sonntagen nicht gleichgestellten Feiertage sind zu kompensieren.
Die massgebenden Feiertage werden jeweils bis spätestens Ende Januar für das laufende Kalenderjahr durch das Unternehmen bekanntgegeben.
Artikel 5.7; Anhang 1 GAV 2020: Artikel 10
Die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage sind nicht zu kompensieren.
An Arbeitstagen vor Feiertagen gem. Ziff. 5.71 wird die Arbeitszeit um eine Stunde reduziert (Ausnahme Schichtbetrieb).
Die Anzahl der Feiertage gem. Ziff. 5.71 richtet sich nach den Gesetzen an dem mit dem Mitarbeitenden vertraglich fixierten Arbeitsort (Anhang Ziff. 10).
Die den Sonntagen nicht gleichgestellten Feiertage sind zu kompensieren.
Die massgebenden Feiertage werden jeweils bis spätestens Ende Januar für das laufende Kalenderjahr durch das Unternehmen bekanntgegeben.
Artikel 5.7; Anhang 1 GAV 2020: Artikel 10
Krankheit
Krankentagggeldversicherung (Ziff. 6.2)
Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung beträgt seit 1.1.2018 0.54% für die Firma und 0.54% für die Mitarbeitenden.
Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall (Ziff. 7.24):
Mitarbeitende erhalten während folgender Zeitspanne 100% des letzten Netto-Grundlohnes:
Anschliessend gilt die Regelung gemäss Berner Skala.
Anhang 1 GAV 2020: Artikel 11 und 12
Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung beträgt seit 1.1.2018 0.54% für die Firma und 0.54% für die Mitarbeitenden.
Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall (Ziff. 7.24):
Mitarbeitende erhalten während folgender Zeitspanne 100% des letzten Netto-Grundlohnes:
Dienstjahr | Dauer der Lohnzahlung |
---|---|
1. Dienstjahr | 3 Wochen |
2. Dienstjahr | 1 Monat |
3. – 4. Dienstjahr | 2 Monate |
5. – 9. Dienstjahr | 3 Monate |
10. – 14. Dienstjahr | 4 Monate |
15. – 19. Dienstjahr | 5 Monate |
20. – 21. Dienstjahr | 6 Monate |
Anhang 1 GAV 2020: Artikel 11 und 12
Unfall
Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gemäss UVG bezahlt das Unternehmen, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Mitarbeitende.
Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall (Ziff. 7.24):
Mitarbeitende erhalten während folgender Zeitspanne 100% des letzten Netto-Grundlohnes:
Anschliessend gilt die Regelung gemäss Berner Skala.
Artikel 7.11; Anhang 1 GAV 2020: Artikel 11 und 12
Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall (Ziff. 7.24):
Mitarbeitende erhalten während folgender Zeitspanne 100% des letzten Netto-Grundlohnes:
Dienstjahr | Dauer der Lohnzahlung |
---|---|
1. Dienstjahr | 3 Wochen |
2. Dienstjahr | 1 Monat |
3. – 4. Dienstjahr | 2 Monate |
5. – 9. Dienstjahr | 3 Monate |
10. – 14. Dienstjahr | 4 Monate |
15. – 19. Dienstjahr | 5 Monate |
20. – 21. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 7.11; Anhang 1 GAV 2020: Artikel 11 und 12
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 5.6
Artikel 5.6
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigung (in % vom Grundlohn) des Lohnausfalls bei Militärdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete |
---|---|---|
bis zu 30 Militärdiensttage pro Kalenderjahr | 100% | 100% |
Während Rekrutenschule (als Rekrut) | 80% | 100% |
Während den Kaderschulen und dem Abverdienen | 80% | 100% |
Artikel 8; Anhang 1 GAV 2020: Artikel 13
Schutz der Persönlichkeit
Das Unternehmen schützt die Persönlichkeit all ihrer Mitarbeitenden. Sie alle haben Anspruch auf Schutz der seelischen und körperlichen Integrität am Arbeitsplatz. Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Mobbing stellen eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden dar und werden vom Unternehmen nicht geduldet.
Das Unternehmen verlangt von allen Mitarbeitenden, dass sie die Persönlichkeitsrechte anderer Personen achten. Andere Personen dürfen insbesondere weder diskriminiert, noch sexuell belästigt oder gemobbt werden.
Weitere Regelungen zu dieser Thematik können dem Reglement zum Schutz der sexuellen Integrität und gegen Mobbing am Arbeitsplatz entnommen werden.
Artikel 2.14
Das Unternehmen verlangt von allen Mitarbeitenden, dass sie die Persönlichkeitsrechte anderer Personen achten. Andere Personen dürfen insbesondere weder diskriminiert, noch sexuell belästigt oder gemobbt werden.
Weitere Regelungen zu dieser Thematik können dem Reglement zum Schutz der sexuellen Integrität und gegen Mobbing am Arbeitsplatz entnommen werden.
Artikel 2.14
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Firma unternimmt alles, um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden zu schützen. Die Mitarbeitenden werden periodisch über ergriffene Massnahmen orientiert und die behördlich angeordneten Kontrollen und Messungen werden bekannt gegeben.
Mitarbeitende, deren Gesundheit zufolge ihrer Tätigkeit dauernd gefährdet wird, haben Anspruch auf Zuweisung einer anderen Arbeit, soweit hierzu im Unternehmen eine Möglichkeit besteht.
Artikel 2.33 und 3.41
Mitarbeitende, deren Gesundheit zufolge ihrer Tätigkeit dauernd gefährdet wird, haben Anspruch auf Zuweisung einer anderen Arbeit, soweit hierzu im Unternehmen eine Möglichkeit besteht.
Artikel 2.33 und 3.41
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (3 Monate) | 7 Kalendertage |
im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
im 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Für Kader gelten die im individuellen Anstellungsvertrag fixierten längeren Kündigungsfristen, die der eingenommenen Stellung und Verantwortung entsprechen.
Artikel 9.1 und 9.2
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Bauwerk Parkett AG, St. Margrethen
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission
Die vertragsschliessenden Parteien können eine Paritätische Berufskommission bestellen. Diese besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerverbände. Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der vertretenen Stimmen.
Die Paritätische Berufskommission führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Mitarbeitenden vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfüllt worden sind, so hat sie das Unternehmen aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren.
Die Paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Ziff.14 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtliichem Wege, einzuziehen.
Artikel 13
Die vertragsschliessenden Parteien können eine Paritätische Berufskommission bestellen. Diese besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerverbände. Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der vertretenen Stimmen.
Die Paritätische Berufskommission führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Mitarbeitenden vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfüllt worden sind, so hat sie das Unternehmen aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren.
Die Paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Ziff.14 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtliichem Wege, einzuziehen.
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
Besteht eine Widerhandlung gegen diesen Vertrag in der Nichterfüllung geldlicher Leistungen, so wird dem Unternehmen eine Konventionalstrafe von 50% des geschuldeten Betrages auferlegt.
Mitarbeitende, die gegen das Verbot der Schwarzarbeit (Ziff. 2.21) verstossen, werden mit einer Konventionalstrafe belegt, deren Höhe von der Paritätischen Berufskommission nach dem Verschulden und dem Umfang der ausgeführten Schwarzarbeit zu bemessen ist, jedoch im Einzelfall Fr. 600.-- nicht überschreiten darf. Diese Konventionalstrafe wird auch dem am Vertrag beteiligten Unternehmen auferlegt, wenn sie Schwarzarbeit ausführen lässt oder diese in irgendwelcher Form begünstigt.
Die Konventionalstrafen sind von der Paritätischen Berufskommission zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.
Artikel 14
Mitarbeitende, die gegen das Verbot der Schwarzarbeit (Ziff. 2.21) verstossen, werden mit einer Konventionalstrafe belegt, deren Höhe von der Paritätischen Berufskommission nach dem Verschulden und dem Umfang der ausgeführten Schwarzarbeit zu bemessen ist, jedoch im Einzelfall Fr. 600.-- nicht überschreiten darf. Diese Konventionalstrafe wird auch dem am Vertrag beteiligten Unternehmen auferlegt, wenn sie Schwarzarbeit ausführen lässt oder diese in irgendwelcher Form begünstigt.
Die Konventionalstrafen sind von der Paritätischen Berufskommission zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.
Artikel 14
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | im Betrieb (zwischen Betriebskommission und Geschäftsleitung) |
2. Stufe | Paritätische Berufskommission |
3. Stufe | Schiedsgericht |
Entstehen in einem Betrieb oder zwischen den vertragsschliessenden Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegungen dieses Vertrages, so ist zu deren Schlichtung folgendes Verfahren anzuwenden:
a) In erster Linie sollen Meinungsverschiedenheiten im Betrieb selbst behandelt und zu lösen versucht werden; wo eine Betriebskommission besteht, zwischen ihr und der Geschäftsleitung.
b) Lässt sich die Angelegenheit im Betrieb selbst nicht ordnen oder betrifft die Meinungsverschiedenheit Fragen, die über den Rahmen deseinzelnen Betriebes hinausgehen, so ist sie der Paritätischen Berufskommission zu unterbreiten.
c) Erfolgt in der Paritätischen Berufskommission keine Einigung, so kann jede der vertragsschliessenden Parteien die Angelegenheit zum endgültigen Entscheid vor das Schiedsgericht bringen.
Artikel 15
Friedenspflicht
Während der Vertragsdauer gilt hinsichtlich der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse die relative Friedenspflicht (Art. 357 Abs. 2 OR). Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragsschliessende Partner, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit solche Störungen unterbleiben.
Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.
Artikel 17
Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.
Artikel 17
Keine Auskünfte vorhanden