GAV Bauwerk Parkett AG, St. Margrethen

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2020 bis 31.03.2022
Letzte Änderungen
Neue Mindestlöhne ab 1. April 2020
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Örtlicher Geltungsbereich
12906
Firmenvertrag (Bauwerk Parkett AG, St. Margrethen)
Betrieblicher Geltungsbereich
12906

Gilt für die Bauwerk Parkett AG St. Margrethen.

Artikel 1.1

Persönlicher Geltungsbereich
12906
Gilt für die angehörenden gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmenden sowie Hilfsarbeitern.

Von diesem Vertrag ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Mitarbeitende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19.4.1978.

Artikel 1.2 und 1.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12906

Der vorliegende GAV tritt am 1. April 2022 in Kraft und dauert bis 31. März 2023. Wird der Vertrag nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf gekündigt,
gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 18

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12906
Unia Region Ostschweiz-Graubünden
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen

Anke Gähme
071 228 58 70
anke.gaehme@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
12906

Das Brutto-Grundgehalt ist das mit dem Mitarbeitenden im Anstellungsvertrag vereinbarte feste monatliche Basisgehalt ohne allfällige Provisionen und Schichtzulagen. In besonderen Fällen kann ein Stundenlohn vereinbart werden. Das BruttoGrundgehalt entspricht in diesen Fällen dem vertraglich vereinbarten Brutto Stundenlohn ohne Provisionen und Zulagen multipliziert mit der Anzahl im entsprechenden Monat effektiv gearbeiteter Stunden. 

Mindestlöhne pro Stunde per 1. April 2023 (für den Personalverleih gültig ab 25. Juni 2023)
Mitarbeiterkategorie Pro Stunde
BerufsarbeiterIn CHF 27.50
AngelernteR ArbeitnehmendeR CHF 24.75
UngelernteR ArbeitnehmendeR CHF 22.65
HilfsarbeiterIn (temporär Mitarbeitende) CHF 21.10


ln den vorstehenden Mindestlöhnen sind die jeweiligen Anpassungen gemäss Ziff. 3.2 bereits enthalten.


Artikel 3.11; Zusatzvereinbarung 2023: Artikel 2

Lohnerhöhung
12906

Zur Information
Gehaltsanpassungen basieren auf dem Grundsatz des Leistungslohnes und werden grundsätzlich einmal pro Jahr durchgeführt und im Anhang Ziff. 1 und 2 festgehalten. Dabei werden im Rahmen der Möglichkeiten des Unternehmens auch die Teuerung und die Unternehmenstreue mitberücksichtigt.

Artikel 3.2

13. Monatslohn
12906
Der Mitarbeitende hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Umfang des durchschnittlichen Brutto-Grundgehaltes des betreffenden Kalenderjahres. Dieser wird in der Regel mit dem November-Gehalt ausbezahlt. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr berechnet.

Artikel 3.12
Lohnauszahlung
12906
Die Auszahlung des Nettogehaltes erfolgt in der Regel jährlich zwölfmal, spätestens am Ende jeden Monats auf ein vom Mitarbeitenden bezeichnetes Bank oder Postscheckkonto.

Artikel 3.15
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12906

Für Nachtarbeit bezahlt das Unternehmen Zuschläge zum Brutto-Grundgehalt gemäss Anhang Ziff. 7. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen den im Anhang Ziff. 7 festgelegten Zeitpunkten. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen und an Feiertagen gemäss Anhang.
 

Art der Arbeit Zuschlag
Zuschlag für Abend- und Nachtarbeit zum Brutto-Grundlohn 50% (inkl. Zeitzuschlag von 10%)
Zuschlag für Arbeit an Sonn- und Feiertagen zum Brutto-Grundlohn 75%


Arbeitszeiten für Abend- und Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 05.00 Uhr.

Artikel 4.25; Zusatzvereinbarung 2023: Artikel 7

Schichtarbeit
12906

Für Schichtarbeit gemäss Schichtplan werden die im Anhang Ziff. 8 aufgeführten Zuschläge bezahlt. 


Zuschläge bei Schichtarbeit

  • im 2-Schicht-Betrieb (min.): CHF 1.35 p/Std
  • im 3-Schicht-Betrieb (min.): CHF 2.60 p/Std
  • für Durchfahrbetrieb gelten betriebsindividuelle Regelungen

Im Zusammenhang mit der vorstehenden Regelung gelten folgende Pausenzeiten:

  Schicht I Schicht II Schicht III
Arbeitszeit Mo-Do 05.00-13.36 Uhr Mo-Do 13.36-22.12 Uhr  Mo-Fr 22.12-05.00 Uhr
Freitag 05.00-13.06 Uhr Freitag 13.06-20.12 Uhr   
Pausen
Mo-Fr
 
 06.38 Uhr (7 Minnuten) Mo-Do 15.15 Uhr (7 Minuten)
Mo-Fr
 
23.30 Uhr (6 Minuten)
08.40 Uhr (20 Minuten) 17.30 Uhr (20 Minuten) 01.00 Uhr (15 Minuten)
11.30 Uhr  (7 Minuten) 20.00 Uhr (7 Minuten) 03.30 Uhr (15 Minuten)
 

Freitag

15.15 Uhr  (7 Minuten)  
  17.30 Uhr (20 Minuten)  


Artikel 4.26; Zusatzvereinbarung 2023. Artikel 4 und 8

Spesenentschädigung
12906
Das Unternehmen entschädigt den Mitarbeitenden für die Spesen, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit für das Unternehmen effektiv entstanden sind. Die Vergütung erfolgt in der Regel bargeldlos im folgenden Kalendermonat aufgrund einer vom Vorgesetzten visierten Zusammenstellung. Details können dem separaten Spesenreglement entnommen werden.

Artikel 3.6
Normalarbeitszeit
12906

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, gültig ab 1.1.2013. Diese werden in der Regel auf 5 Tage verteilt. Für den Schichtbetrieb gilt eine besondere Regelung.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist im Anhang Ziff. 3 oder im Arbeitsreglement geregelt. Mitarbeitende und Unternehmen können vereinbaren, dass innerhalb einer bestimmten, maximal 12 Monate dauernden Periode diese Arbeitszeit durchschnittlich gelten soll.

In Betrieben mit erheblichen saisonalen Schwankungen ist die Erhöhung der Bandbreite zulässig. Eine entsprechende Regelung wird mit den betreffenden Mitarbeitenden abgesprochen und sodann zwischen den Vertragspartnern, vertreten durch deren regionale Sektion oder die Geschäftsleitung des betreffenden Betriebes, in einem separaten Anhang vereinbart.

Die wöchentliche Arbeitszeit darf jedenfalls nicht über 48 und, vorbehältlich des Bezugs von Kompensationstagen, nicht unter 36 Stunden pro Woche liegen. Unterschreitet sie 36 Stunden, kann das Unternehmen vom Mitarbeitenden keinen Ausgleich verlangen. Überschreitet sie 48 Stunden, gelten die Mehrstunden als Überstunden. Auf die nächste Periode können höchstens die Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit als Mehr- oder Minderstunden übertragen werden. Zusätzliche Minderstunden müssen nicht ausgeglichen werden, zusätzliche Mehrstunden gelten als Überstunden.

Notwendige Abweichungen von der normalen wöchentlichen Arbeitszeit sind mindestens eine Woche im Voraus bekanntzugeben. Die Lohnzahlung erfolgt gleichmässig auf der Basis der normalen wöchentlichen Arbeitszeit.

Die monatliche Sollarbeitszeit basiert auf der wöchentlichen Normalarbeitszeit (Ziff. 4.11). Darin sind die auf den Sonntagen gleichgestellten Feiertage fallenden Arbeitsstunden berücksichtigt.

Flexible Arbeitszeit 

Für die Bauwerk Parkett AG gilt bis auf Widerruf die in Abs. 3 vereinbarte Regelung. Für ihre Mitwirkung erhalten die Mitarbeitenden eine monatliche Entschädigung von CHF 55.–, die auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen wird.

Artikel 4.11 – 4.13; Zusatzvereinbarung 2023: Artikel 3  und Artikel 4

Überstunden / Überzeit
12906

Die wöchentliche Arbeitszeit darf jedenfalls nicht über 48 und, vorbehältlich des Bezugs von Kompensationstagen, nicht unter 36 Stunden pro Woche liegen. Unterschreitet sie 36 Stunden, kann das Unternehmen vom Mitarbeitenden keinen Ausgleich verlangen. überschreitet sie 48 Stunden, gelten die Mehrstunden als Überstunden. Auf die nächste Periode können höchstens die Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit als Mehr- oder Minderstunden übertragen werden. Zusätzliche Minderstunden müssen nicht ausgeglichen werden, zusätzliche Mehrstunden gelten als Überstunden.

Die Mitarbeitenden sind, wenn nötig, zur Leistung von Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit verpflichtet, sofern sie diese zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.

Als Überstunden oder Überzeit gelten ausschliesslich die vom Vorgesetzten angeordneten Arbeitsstunden ausserhalb der normalen Arbeitszeit.

Überstunden oder Überzeit werden primär durch Anrechnung fehlender Gleitzeit/ Freizeit kompensiert und sekundär ausbezahlt. Der Zeitpunkt der Kompensation kann durch das Unternehmen festgesetzt werden. Bei der Kompensation der geleisteten Mehrzeiten werden zuerst Überzeiten und erst dann Überstunden verrechnet. Ergänzende Regelungen sind im Anhang Ziff. 5 bzw. im Arbeitszeitreglement festgehalten.

Kein Anrecht auf eine Überstundenentschädigung oder Kompensation haben Kader sowie diejenigen, mit denen das Unternehmen eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. Ergänzende Regelungen für Betriebskader sind im Anhang Ziff. 6 festgehalten.

Zuschlag für Überzeit 

Die Firma entschädigt Überzeit mit einem Zuschlag von 25% zum Brutto-Grundlohn.

Überzeit Betriebskader

Bei der von der Firmenleitung angeordneten Überzeit kann dem Betriebskader die geleistete Überzeit auf der Basis seines Brutto-Grundlohnes entschädigt werden.

Artikel 4.12 und 4.2; Zusatzvereinbarung 2023: Artikel 5 und 6

Probezeit
12906

Ohne anderslautende Abmachung erfolgt jede Anstellung mit einer Probezeit von drei Monaten; die Kündigungsfrist beträgt 7 Kalendertage. Das feste Anstellungsverhältnis erfolgt nach Ablauf der Probezeit. Ohne spezielle Vereinbarung ist das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Artikel 9.1

Ferien
12906

Jeder Mitarbeitende hat pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien gemäss Anhang Ziff. 9. Bei Ein- und Austritt im Kalenderjahr wird der Ferienanspruch anteilsmässig ermittelt. Hat der Mitarbeitende zu viel Ferien bezogen, so kürzt das Unternehmen das letzte Grundgehalt entsprechend. Ändert der Ferienanspruch gern. Ziff. 5.11 im Verlaufe eines Kalenderjahres, wird die unterschiedliche Berechtigung je pro rata Kalenderjahr für den jeweiligen Ferienanspruch gerechnet. In die Ferien fallende Feiertage, welche den Sonntagen gleichgestellt sind, vermindern den Ferienanspruch nicht. 

Alterskategorie Ferientage
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Tage
ab Alter 20 – 29 22 Tage
ab Alter 30 – 39 23 Tage
ab Alter 40 – 49 24 Tage
ab Alter 50 25 Tage

 

Ferienzweck

Zweck der Ferien ist die Erholung, Erwerbsarbeit gegen Entgelt ist ausgeschlossen. Verwendet sie der Mitarbeitende zu Erwerbszwecken, so entbindet dies das Unternehmen von der Pflicht, das entsprechende Gehalt für die Ferienzeit zu entrichten.

Ferienzeitpunkt

Das Unternehmen legt den Zeitpunkt der Ferien fest. Es erstellt anfangs Jahr einen Ferienplan und berücksichtigt hierbei die Wünsche des Mitarbeitenden,
soweit sie sich mit den betrieblichen und personellen Erfordernissen in Einklang bringen lassen. Es kann Betriebsferien anordnen. Änderungen am Ferienplan erfordern die Zustimmung der Arbeitgeberin. Es sind jährlich mindestens 2 Ferienwochen zusammenhängend zu beziehen. Die Ferien müssen in der Regel bis spätestens Ende März des Folgejahres bezogen werden. Das Unternehmen hat das Recht, den Restbezug anzuordnen. Während des Anstellungsverhältnisses darf sich der Mitarbeitende seinen Ferienanspruch nicht mit Geld und auch nicht mit sonstigen Vergünstigungen abgelten lassen.

Kürzung des Ferienanspruchs 

Sind Mitarbeitende durch ihr Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann das Unternehmen den Ferienanspruch für jeden vollen Monat Abwesenheit um einen Zwölftel kürzen. Sind Mitarbeitende unverschuldet aus Gründen, die in ihrer Person liegen, an der Arbeitsleistung verhindert (z.B. Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub), so kann das Unternehmen den Ferienanspruch ab vollendetem zweiten Monat Abwesenheit für den zweiten und jeden folgenden vollen Abwesenheitsmonat um einen Zwölftel kürzen. Bei Schwangerschaft erfolgt die Kürzung erst ab vollendetem dritten Monat Abwesenheit, wobei der Mutterschaftsurlaub in keinem Fall bei der Berechnung der Abwesenheit berücksichtigt wird.

Ferienunterbruch

Krankheit oder Unfall unterbrechen die Ferien nur, wenn sie sofort dem Unternehmen gemeldet und ärztlich nachgewiesen werden.

Artikel 5; Zusatzvereinbarung 2023: Artikel 9

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12906

Absenzen werden grundsätzlich pro vollen Arbeitstag mit 1/5 der wöchentlichen Normalarbeitszeit angerechnet. Für geschäftliche Absenzen wird der tatsächliche Zeitaufwand, bei ganztägigen Absenzen höchstens die tägliche Normalarbeitszeit angerechnet. Bei Abwesenheiten für Ausbildung usw. gelten die Regelungen gemäss Ziff. Kann der Mitarbeitende seinen Arbeitsplatz nicht aufsuchen, so hat er den Vorgesetzten unverzüglich zu informieren.

Der Mitarbeitende hat, falls die erwähnten Ereignisse auf effektive Arbeitstage fallen, Anspruch auf folgende bezahlte Freitage: 

Anlass Bezahlte Tage
Eigene Heirat/Eintragung Partnerschaft 2 Tage
Hochzeit/Eintragung Partnerschaft im Familienkreis 1 Tag
Vaterschaftsurlaub 14 Tage
Tod des Ehegatten, eingetragenen Partners, eigener Kinder, Eltern 3 Tage
Tod der Schwiegereltern und Geschwister  2 Tage
Tod weiterer Mitglieder der Familie (Grosseltern, Schwager, Schwägerin) 1 Tag
Teilnahme an militärischer Inspektion und militärische Rekrutierung die dafür benötigte Zeit
Wohnungswechsel für Mitarbeitende mit eigenem Haushalt, sofern ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorliegt 1 Tag


Anträge auf bezahlte Absenzen gemäss Ziff. 5.61 haben nach Möglichkeit frühzeitig zu erfolgen.

Zusätzliche Freitage können ausnahmsweise vom Unternehmen, durch Aufhebung der jeweiligen Arbeitszeit, gewährt werden.

Artikel 4 und 5.6

Bezahlte Feiertage
12906

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine Entschädigung von jährlich bis zu 9 offiziellen Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen.

Die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage sind nicht zu kompensieren. An Arbeitstagen vor Feiertagen gem. Ziff. 5.71 wird die Arbeitszeit um eine Stunde reduziert (Ausnahme Schichtbetrieb). Die Anzahl der Feiertage gem. Ziff. 5.71 richtet sich nach den Gesetzen an dem mit dem Mitarbeitenden vertraglich fixierten Arbeitsort (Anhang Ziff. 10). Die den Sonntagen nicht gleichgestellten Feiertage sind zu kompensieren. Die massgebenden Feiertage werden jeweils bis spätestens Ende Januar für das laufende Kalenderjahr durch das Unternehmen bekanntgegeben.

Artikel 5.7; Zusatzvereinbarung 2023: Artikel 10

Krankheit
12906

Jede Arbeitsunfähigkeit ist dem Unternehmen unverzüglich zu melden. Erkranken oder verunfallen Mitarbeitende und dauert die dadurch verursachte Arbeitsverhinderung mehr als 3 Kalendertage, so hat der Mitarbeitende ab dem 3. Tag ein Arztzeugnis vorzulegen. Das Unternehmen kann periodisch weitere Arztzeugnisse einfordern. Mittels vorgängiger schriftlicher Ankündigung kann das Unternehmen für jegliche Abwesenheit unabhängig von deren Dauer ein Arztzeugnis verlangen, insbesondere während der Kündigungsfrist.

Bei einem Unfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könnte, ist unverzüglich ein Arzt beizuziehen. In allen Fällen steht dem Unternehmen das Recht zu, auf seine Kosten die Begutachtung durch einen Vertrauensarzt seiner Wahl zu verlangen. Der Mitarbeitende ist selbst verantwortlich, sich auf eigene Kosten genügend für Arzt- und Heilungskosten zu versichern. Die vom Unternehmen zu diesem Zweck vereinbarten Rahmenverträge stehen ihm für einen Anschluss offen. Für den Lohnausfall bei Krankheit besteht eine Krankentaggeldversicherung.

Weitere Kollektivversicherungen

Die Kollektivversicherungen ergänzen die Sozialversicherungen mit zusätzlichen Leistungen. Die Prämien für die weiteren Kollektivversicherungen werden zu 50% durch
das Unternehmen und zu 50% anteilsmässig durch den Mitarbeitenden bezahlt. Für die Bestimmung des versicherten Lohnes sind die entsprechenden Versicherungsbedingungen massgebend. Die Leistungen der weiteren Kollektivversicherungen können den entsprechenden Versicherungsbedingungen entnommen werden. Die Leistungen der Versicherungen ersetzen die Lohnfortzahlung des Unternehmens im Umfang der Versicherungsleistungen. Die Lohnfortzahlungspflicht des Unternehmens gemäss Art. 324a OR wird durch diese Leistungen abgegolten ergänzend zu Ziff. 12 im Anhang. Das Unternehmen ist berechtigt, die Lohnfortzahlung insoweit zu kürzen, als
diese das letzte volle Nettogehalt (vgl. oben Ziff. 3.14) übersteigt.

Krankentagggeldversicherung

Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung beträgt seit 1.1 .2023 1.395 % für die firma und 1.395 % für die Mitarbeitenden.

Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall

Die Mitarbeitenden erhalten während

Dienstjahr Dauer der Lohnzahlung
1. Dienstjahr 3 Wochen
2. Dienstjahr 1 Monat
3. – 4. Dienstjahr 2 Monate
5. – 9. Dienstjahr 3 Monate
10. – 14. Dienstjahr 4 Monate
15. – 19. Dienstjahr 5 Monate
20. – 21. Dienstjahr 6 Monate


100% des letzten Netto-Grundlohnes. Anschliessend gilt die Regelung gemäss Berner Skala.


Artikel 6 und 7.2; Zusatzvereinbarung 2023: Artikel 11 und 12

Unfall
12906

Jede Arbeitsunfähigkeit ist dem Unternehmen unverzüglich zu melden. Erkranken oder verunfallen Mitarbeitende und dauert die dadurch verursachte Arbeitsverhinderung mehr als 3 Kalendertage, so hat der Mitarbeitende ab dem 3. Tag ein Arztzeugnis vorzulegen. Das Unternehmen kann periodisch weitere Arztzeugnisse einfordern. Mittels vorgängiger schriftlicher Ankündigung kann das Unternehmen für jegliche Abwesenheit unabhängig von deren Dauer ein Arztzeugnis verlangen, insbesondere während der Kündigungsfrist.

Bei einem Unfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könnte, ist unverzüglich ein Arzt beizuziehen. In allen Fällen steht dem Unternehmen das Recht zu, auf seine Kosten die Begutachtung durch einen Vertrauensarzt seiner Wahl zu verlangen. Der Mitarbeitende ist selbst verantwortlich, sich auf eigene Kosten genügend für Arzt- und Heilungskosten zu versichern. Die vom Unternehmen zu diesem Zweck vereinbarten Rahmenverträge stehen ihm für einen Anschluss offen. Für den Lohnausfall bei Krankheit besteht eine Krankentaggeldversicherung.

Sozialversicherungen

Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gemäss UVG bezahlt das Unternehmen, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Mitarbeitende. Die Leistungen der Sozialversicherungen richten sich nach den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen.

Weitere Kollektivversicherungen

Die Kollektivversicherungen ergänzen die Sozialversicherungen mit zusätzlichen Leistungen. Die Prämien für die weiteren Kollektivversicherungen werden zu 50% durch
das Unternehmen und zu 50% anteilsmässig durch den Mitarbeitenden bezahlt. Für die Bestimmung des versicherten Lohnes sind die entsprechenden Versicherungsbedingungen massgebend. Die Leistungen der weiteren Kollektivversicherungen können den entsprechenden Versicherungsbedingungen entnommen werden. Die Leistungen der Versicherungen ersetzen die Lohnfortzahlung des Unternehmens im Umfang der Versicherungsleistungen. Die Lohnfortzahlungspflicht des Unternehmens gemäss Art. 324a OR wird durch diese Leistungen abgegolten ergänzend zu Ziff. 12 im Anhang. Das Unternehmen ist berechtigt, die Lohnfortzahlung insoweit zu kürzen, als
diese das letzte volle Nettogehalt (vgl. oben Ziff. 3.14) übersteigt.

Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall

Die Mitarbeitenden erhalten während

Dienstjahr Dauer der Lohnzahlung
1. Dienstjahr 3 Wochen
2. Dienstjahr 1 Monat
3. – 4. Dienstjahr 2 Monate
5. – 9. Dienstjahr 3 Monate
10. – 14. Dienstjahr 4 Monate
15. – 19. Dienstjahr 5 Monate
20. – 21. Dienstjahr 6 Monate


100% des letzten Netto-Grundlohnes. Anschliessend gilt die Regelung gemäss Berner Skala.

Artikel 6 und 7; Zusatzvereinbarung 2023: Artikel 12

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12906
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 5.6
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12906
Obligatorischer Militärdienst

Wenn der obligatorische Militärdienst im Kalenderjahr 30 Arbeitstage nicht überschreitet, bezahlt das Unternehmen dem Mitarbeitenden für diese Zeit das Bruttogehalt aus. Dauert der obligatorische Militärdienst im Kalenderjahr mehr als 30 Arbeitstage, hat der Mitarbeitende Anspruch auf Entschädigung gemäss Anhang Ziff. 13.

Entschädigung des Lohnausfalls bei Militärdienst
Entschädigung (in % vom Grundlohn) des Lohnausfalls bei Militärdienst Ledige ohne Unterstützungspflicht Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete
bis zu 30 Militärdiensttage pro Kalenderjahr 100% 100%
Während Rekrutenschule (als Rekrut) 80% 100%
Während den Kaderschulen und dem Abverdienen 80% 100%


Im Fall einer militärischen Weiterbildung ist die vorherige Absprache mit der Geschäftsleitung unerlässlich.

Freiwilliger Militärdienst

Will der Mitarbeitende freiwilligen Militärdienst leisten, so ist die vorherige Zustimmung des Unternehmens notwendig. 

Erwerbsersatz

Ersatzleistungen gemäss der Eidg. Erwerbsersatzordnung (EO) fallen dem Unternehmen zu, sofern dieses dem Mitarbeitenden für die fragliche Zeit mindestens ein entsprechendes Gehalt ausrichtet.

Zivilschutz und Zivildienst

Die oben erwähnten Bestimmungen Ziff. 8.1 bis 8.3 gelten sinngemäss auch für Angehörige des Zivilschutzes und des Zivildienstes.

Aktivdienst

Bei Einberufung zum Aktivdienst behält sich das Unternehmen eine besondere Regelung vor.

Artikel 8; Anhang 1 GAV 2022: Artikel 13

Schutz der Persönlichkeit 
12906
Das Unternehmen schützt die Persönlichkeit all ihrer Mitarbeitenden. Sie alle haben Anspruch auf Schutz der seelischen und körperlichen Integrität am Arbeitsplatz. Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Mobbing stellen eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden dar und werden vom Unternehmen nicht geduldet.
Das Unternehmen verlangt von allen Mitarbeitenden, dass sie die Persönlichkeitsrechte anderer Personen achten. Andere Personen dürfen insbesondere weder diskriminiert, noch sexuell belästigt oder gemobbt werden.

Weitere Regelungen zu dieser Thematik können dem Reglement zum Schutz der sexuellen Integrität und gegen Mobbing am Arbeitsplatz entnommen werden.

Artikel 2.14
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12906
Die Firma unternimmt alles, um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden zu schützen. Die Mitarbeitenden werden periodisch über ergriffene Massnahmen orientiert und die behördlich angeordneten Kontrollen und Messungen werden bekannt gegeben.

Mitarbeitende, deren Gesundheit zufolge ihrer Tätigkeit dauernd gefährdet wird, haben Anspruch auf Zuweisung einer anderen Arbeit, soweit hierzu im Unternehmen eine Möglichkeit besteht.

Artikel 2.33 und 3.41
Kündigungsfrist
12906

Ohne anderslautende Abmachungen im Arbeitsvertrag gelten die folgenden Kündigungsfristen jeweils per Ende eines Monats:

Dienstjahr Kündigungsfrist
Probezeit (3 Monate) 7 Kalendertage
im 1. Dienstjahr 1 Monat
im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Für Kader gelten die im individuellen Anstellungsvertrag fixierten längeren Kündigungsfristen, die der eingenommenen Stellung und Verantwortung entsprechen.

Artikel 9.11, 9.21 und 9.22

 

Arbeitnehmervertretung
12906
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
12906
Bauwerk Parkett AG, St. Margrethen
Paritätische Organe
12906

Die vertragsschliessenden Parteien können eine Paritätische Berufskommission bestellen. Diese besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerverbände. Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der vertretenen Stimmen.

Artikel 13.1

Aufgaben paritätische Organe
12906
Die Paritätische Berufskommission führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Mitarbeitenden vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfüllt worden sind, so hat sie das Unternehmen aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren.

Die Paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Ziff.14 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtliichem Wege, einzuziehen.

Artikel 13.2 und 13.3
Folge bei Vertragsverletzung
12906
Konventionalstrafen

Besteht eine Widerhandlung gegen diesen Vertrag in der Nichterfüllung geldlicher Leistungen, so wird dem Unternehmen eine Konventionalstrafe von 50% des geschuldeten Betrages auferlegt.

Mitarbeitende, die gegen das Verbot der Schwarzarbeit (Ziff. 2.21) verstossen, werden mit einer Konventionalstrafe belegt, deren Höhe von der Paritätischen Berufskommission nach dem Verschulden und dem Umfang der ausgeführten Schwarzarbeit zu bemessen ist, jedoch im Einzelfall CHF 600.–  nicht überschreiten darf. Diese Konventionalstrafe wird auch dem am Vertrag beteiligten Unternehmen auferlegt, wenn sie Schwarzarbeit ausführen lässt oder diese in irgendwelcher Form begünstigt.

Die Konventionalstrafen sind von der Paritätischen Berufskommission zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.

Artikel 14

Schlichtungsverfahren
12906
Stufe Zuständiges Organ
1. Stufe im Betrieb (zwischen Betriebskommission und Geschäftsleitung)
2. Stufe Paritätische Berufskommission
3. Stufe Schiedsgericht

Entstehen in einem Betrieb oder zwischen den vertragsschliessenden Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegungen dieses Vertrages, so ist zu deren Schlichtung folgendes Verfahren anzuwenden:
  1. In erster Linie sollen Meinungsverschiedenheiten im Betrieb selbst behandelt und zu lösen versucht werden; wo eine Betriebskommission besteht, zwischen ihr und der Geschäftsleitung.
  2. Lässt sich die Angelegenheit im Betrieb selbst nicht ordnen oder betrifft die Meinungsverschiedenheit Fragen, die über den Rahmen deseinzelnen Betriebes hinausgehen, so ist sie der Paritätischen Berufskommission zu unterbreiten.
  3. Erfolgt in der Paritätischen Berufskommission keine Einigung, so kann jede der vertragsschliessenden Parteien die Angelegenheit zum endgültigen Entscheid vor das Schiedsgericht bringen.
Schiedsgericht

Innerhalb von 14 Tagen nach Anrufen bestellen die vertragsschliessenden Parteien ein Schiedsgericht. Die vertragsschliessenden Parteien bestimmen den Obmann des Schiedsgerichtes. Die Vertragsparteien bestimmen je einen Vertreter für das Schiedsgericht. Die Nominationen sind dem Obmann sofort zu melden. Das Schiedsgericht tagt an dem vom Obmann bezeichneten Ort. Der Obmann bestimmt das Verfahren, das einfach und rasch sein soll. Über die Tragung der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens befindet das Schiedsgericht. Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind verbindlich und endgültig; sie können mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden.


Artikel 15 und 16

Friedenspflicht
12906
Während der Vertragsdauer gilt hinsichtlich der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse die relative Friedenspflicht (Art. 357 Abs. 2 OR). Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragsschliessende Partner, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit solche Störungen unterbleiben. Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.

Artikel 17
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12906 26.05.2023 05.03.2024
9.12581 26.05.2023 16.11.2023
9.12339 26.05.2023 26.05.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11787 26.08.2022 26.08.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.11155 07.01.2021 07.01.2021