GAV Bardusch AG (Textil-Leasing)

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (06.12.2023) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. Nachtrag 2021: Umsetzung Vaterschaftsurlaub. Revision erfasster GAV-Details. (22.08.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. (23.12.2021)
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Örtlicher Geltungsbereich
9548
Gilt für die Standorte der Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
10004
Gilt für die Standorte der Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
10130
Gilt für die Standorte der Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
11152
Gilt für die Standorte der Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
11168
Gilt für die Standorte der Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
11578
Gilt für die Standorte der Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
11761
Gilt für die Standorte der Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
12686
Gilt für die Standorte der Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
9548
Gilt für die Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
10004
Gilt für die Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
10130
Gilt für die Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
11152
Gilt für die Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
11168
Gilt für die Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
11578
Gilt für die Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
11761
Gilt für die Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
12686
Gilt für die Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
9548
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bardusch AG mit Ausnahme der folgenden Personalgruppen:
– Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
– Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
– Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
– Alle Mitarbeitende der Niederlassung Uetendorf

Die Bardusch AG sorgt dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV auch bei den temporären Mitarbeitenden eingehalten werden.

Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.

Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich
10004
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bardusch AG mit Ausnahme der folgenden Personalgruppen:
– Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
– Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
– Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
– Alle Mitarbeitende der Niederlassung Uetendorf

Die Bardusch AG sorgt dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV auch bei den temporären Mitarbeitenden eingehalten werden.

Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.

Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich
10130
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bardusch AG mit Ausnahme der folgenden Personalgruppen:
– Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
– Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
– Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
– Alle Mitarbeitende der Niederlassung Uetendorf

Die Bardusch AG sorgt dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV auch bei den temporären Mitarbeitenden eingehalten werden.

Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.

Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich
11152
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bardusch AG mit Ausnahme der folgenden Personalgruppen:
– Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
– Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
– Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
– Alle Mitarbeitende der Niederlassung Uetendorf

Die Bardusch AG sorgt dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV auch bei den temporären Mitarbeitenden eingehalten werden.

Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.

Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich
11168
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bardusch AG mit Ausnahme der folgenden Personalgruppen:
– Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
– Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
– Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
– Alle Mitarbeitende der Niederlassung Uetendorf

Die Bardusch AG sorgt dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV auch bei den temporären Mitarbeitenden eingehalten werden.

Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.

Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich
11578
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bardusch AG mit Ausnahme der folgenden Personalgruppen:
– Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
– Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
– Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
– Alle Mitarbeitende der Niederlassung Uetendorf

Die Bardusch AG sorgt dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV auch bei den temporären Mitarbeitenden eingehalten werden.

Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.

Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich
11761
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bardusch AG mit Ausnahme der folgenden Personalgruppen:
  • Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
  • Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
  • Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
  • Alle Mitarbeitende der Niederlassung Uetendorf
Die Bardusch AG sorgt dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV auch bei den temporären Mitarbeitenden eingehalten werden.

Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.

Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich
12686
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bardusch AG mit Ausnahme der folgenden Personalgruppen:
  • Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
  • Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
  • Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
  • Alle Mitarbeitende der Niederlassung Uetendorf
Die Bardusch AG sorgt dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV auch bei den temporären Mitarbeitenden eingehalten werden.

Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.

Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9548
Wird dieser Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens der Bardusch AG oder seitens der unterzeichneten Gewerkschaft durch einen eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt, gilt er jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10004
Wird dieser Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens der Bardusch AG oder seitens der unterzeichneten Gewerkschaft durch einen eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt, gilt er jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10130
Wird dieser Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens der Bardusch AG oder seitens der unterzeichneten Gewerkschaft durch einen eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt, gilt er jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11152
Wird dieser Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens der Bardusch AG oder seitens der unterzeichneten Gewerkschaft durch einen eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt, gilt er jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11168

Wird dieser Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens der Bardusch AG oder seitens der unterzeichneten Gewerkschaft durch einen eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt, gilt er jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 6

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11578

Wird dieser Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens der Bardusch AG oder seitens der unterzeichneten Gewerkschaft durch einen eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt, gilt er jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 6

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11761

Dieser Vertrag tritt per 1. Januar 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023. Wird dieser Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens der Bardusch AG oder seitens der unterzeichneten Gewerkschaft durch einen eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt, gilt er jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 6.1 und 6.2

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12686

Dieser Vertrag tritt per 1. Januar 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023. Wird dieser Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens der Bardusch AG oder seitens der unterzeichneten Gewerkschaft durch einen eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt, gilt er jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 6.1 und 6.2

Kontakt paritätische Organe
9548
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz
0848 11 33 44
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9548
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz
0848 11 33 44
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10004
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz
0848 11 33 44
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10130
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz
0848 11 33 44
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11152
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz
0848 11 33 44
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11168
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11578
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11761
Unia Aargau-Nordwestschweiz

Rebgasse 1
4005 Basel
0848 11 33 44

Montag bis Donnerstag
14:00  – 18:00

Lucien Robischon
061 695 93 21
lucien.robischon@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12686
Unia Aargau-Nordwestschweiz

Rebgasse 1
4005 Basel
0848 11 33 44

Montag bis Donnerstag
14:00  – 18:00

Lucien Robischon
061 695 93 21
lucien.robischon@unia.ch

Kontakt Arbeitgebervertretung
9548
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz
0848 11 33 44
Löhne / Mindestlöhne
9548
Mindestlohn brutto: CHF 3'700.--/Monat

Artikel 19.1
Löhne / Mindestlöhne
10004
Mindestlohn brutto: CHF 3'700.--/Monat

Artikel 19.1
Löhne / Mindestlöhne
10130
Mindestlohn brutto: CHF 3'700.--/Monat

Artikel 19.1
Löhne / Mindestlöhne
11152
Mindestlohn brutto: CHF 3'700.--/Monat

Artikel 19.1
Löhne / Mindestlöhne
11168
Mindestlohn brutto: CHF 3'700.--/Monat

Artikel 19.1
Löhne / Mindestlöhne
11578
Mindestlohn brutto: CHF 3'700.--/Monat

Artikel 19.1
Löhne / Mindestlöhne
11761
Der Mindestlohn beträgt CHF 3'700 brutto. Das Gehalt wird 13 Mal bezahlt,

Artikel 19.1
Löhne / Mindestlöhne
12686
Der Mindestlohn beträgt CHF 3'700 brutto. Das Gehalt wird 13 Mal bezahlt,

Artikel 19.1
Lohnerhöhung
9548
Zur Information:
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Dabei werden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die allgemeine Wirtschaftslage, die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt.

Artikel 20
Lohnerhöhung
10004
Zur Information:
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Dabei werden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die allgemeine Wirtschaftslage, die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt.

Artikel 20
Lohnerhöhung
10130
Zur Information:
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Dabei werden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die allgemeine Wirtschaftslage, die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt.

Artikel 20
Lohnerhöhung
11152
Zur Information:
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Dabei werden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die allgemeine Wirtschaftslage, die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt.

Artikel 20
Lohnerhöhung
11168
Zur Information:
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Dabei werden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die allgemeine Wirtschaftslage, die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt.

Artikel 20
Lohnerhöhung
11578
Zur Information:
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Dabei werden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die allgemeine Wirtschaftslage, die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt.

Artikel 20
Lohnerhöhung
11761
Zur Information
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Dabei werden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die allgemeine Wirtschaftslage, die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt.

Artikel 20
Lohnerhöhung
12686
Zur Information
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Dabei werden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die allgemeine Wirtschaftslage, die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt.

Artikel 20
13. Monatslohn
9548
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird.

Treuegeschenke:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

Artikel 19.2 und 19.7
13. Monatslohn
10004
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird.

Artikel 19.2
13. Monatslohn
10130
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird.

Artikel 19.2
13. Monatslohn
11152
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird.

Artikel 19.2
13. Monatslohn
11168
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird.

Artikel 19.2
13. Monatslohn
11578
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird.

Artikel 19.2
13. Monatslohn
11761
Der 13. Monatslohn wird jeweils im November ausbezahlt. Bei Eintritt und Austritt im laufe des Jahres wird der 13. Monatslohn pro rata temporis berechnet. Bei Absenzen wird der 13. Monatslohn in dem Ausmass gekürzt, als das Unternehmen gemäss Ziff. 21.1. den Lohn kürzt.
 
Funktionsänderungen
Funktionsänderungen, deren Ursache bei der betroffenen Mitarbeiterin/ dem betroffenen Mitarbeiter liegt, werden 3 Monate nach der Ankündigung wirksam . Bei Funktionsänderungen (nach unten) aus betrieblichen Gründen oder im Rahmen von Umstrukturierungen bleibt der bisherige Lohn während mindestens 6 Monaten gewährleistet (siehe Ziff. 10.2.3).

Artikel 19
13. Monatslohn
12686
Der 13. Monatslohn wird jeweils im November ausbezahlt. Bei Eintritt und Austritt im laufe des Jahres wird der 13. Monatslohn pro rata temporis berechnet. Bei Absenzen wird der 13. Monatslohn in dem Ausmass gekürzt, als das Unternehmen gemäss Ziff. 21.1. den Lohn kürzt.
 
Funktionsänderungen
Funktionsänderungen, deren Ursache bei der betroffenen Mitarbeiterin/ dem betroffenen Mitarbeiter liegt, werden 3 Monate nach der Ankündigung wirksam . Bei Funktionsänderungen (nach unten) aus betrieblichen Gründen oder im Rahmen von Umstrukturierungen bleibt der bisherige Lohn während mindestens 6 Monaten gewährleistet (siehe Ziff. 10.2.3).

Artikel 19
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9548
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird.

Treuegeschenke:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

Artikel 19.2 und 19.7
Dienstaltersgeschenke
9548
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird.

Treuegeschenke:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

Artikel 19.2 und 19.7
Dienstaltersgeschenke
10004
Treuegeschenke:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

Artikel 19.7
Dienstaltersgeschenke
10130
Treuegeschenke:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

Artikel 19.7
Dienstaltersgeschenke
11152
Treuegeschenke:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

Artikel 19.7
Dienstaltersgeschenke
11168
Treuegeschenke:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

Artikel 19.7
Dienstaltersgeschenke
11578
Treuegeschenke:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

Artikel 19.7
Dienstaltersgeschenke
11761
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

Artikel 19.7
Dienstaltersgeschenke
12686
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

Artikel 19.7
Kinderzulagen
9548
Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulage erfolgt nach Massgabe der kantonalen Gesetze. Die Bardusch AG garantiert jedoch die Ausrichtung der Zulagen bis 12 Monate nach Eintritt der Absenz.

Artikel 19.6
Kinderzulagen
10004
Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulage erfolgt nach Massgabe der kantonalen Gesetze. Die Bardusch AG garantiert jedoch die Ausrichtung der Zulagen bis 12 Monate nach Eintritt der Absenz.

Artikel 19.6
Kinderzulagen
10130
Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulage erfolgt nach Massgabe der kantonalen Gesetze. Die Bardusch AG garantiert jedoch die Ausrichtung der Zulagen bis 12 Monate nach Eintritt der Absenz.

Artikel 19.6
Kinderzulagen
11152
Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulage erfolgt nach Massgabe der kantonalen Gesetze. Die Bardusch AG garantiert jedoch die Ausrichtung der Zulagen bis 12 Monate nach Eintritt der Absenz.

Artikel 19.6
Kinderzulagen
11168
Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulage erfolgt nach Massgabe der kantonalen Gesetze. Die Bardusch AG garantiert jedoch die Ausrichtung der Zulagen bis 12 Monate nach Eintritt der Absenz.

Artikel 19.6
Kinderzulagen
11578
Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulage erfolgt nach Massgabe der kantonalen Gesetze. Die Bardusch AG garantiert jedoch die Ausrichtung der Zulagen bis 12 Monate nach Eintritt der Absenz.

Artikel 19.6
Kinderzulagen
11761
Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulage erfolgt nach Massgabe der kantonalen Gesetze. Die Bardusch AG garantiert jedoch die Ausrichtung der Zulagen bis 12 Monate nach Eintritt der Absenz.

Artikel 19.6
Kinderzulagen
12686
Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulage erfolgt nach Massgabe der kantonalen Gesetze. Die Bardusch AG garantiert jedoch die Ausrichtung der Zulagen bis 12 Monate nach Eintritt der Absenz.

Artikel 19.6
Schichtarbeit
9548
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Schichtarbeit
10004
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Schichtarbeit
10130
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Schichtarbeit
11152
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Schichtarbeit
11168
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Schichtarbeit
11578
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Schichtarbeit
11761
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Schichtarbeit
12686
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Pikettdienst
9548
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Pikettdienst
10004
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Pikettdienst
10130
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Pikettdienst
11152
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Pikettdienst
11168
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Pikettdienst
11578
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Pikettdienst
11761
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Pikettdienst
12686
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Normalarbeitszeit
9548
Im Reglement über die Arbeitszeitgestaltung geregelt.

Artikel 16.1
Normalarbeitszeit
10004
Im Reglement über die Arbeitszeitgestaltung geregelt.

Artikel 16.1
Normalarbeitszeit
10130
Im Reglement über die Arbeitszeitgestaltung geregelt.

Artikel 16.1
Normalarbeitszeit
11152
Im Reglement über die Arbeitszeitgestaltung geregelt.

Artikel 16.1
Normalarbeitszeit
11168
Im Reglement über die Arbeitszeitgestaltung geregelt.

Artikel 16.1
Normalarbeitszeit
11578
Im Reglement über die Arbeitszeitgestaltung geregelt.

Artikel 16.1
Normalarbeitszeit
11761
Die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit ist im Reglement über die Arbeitszeitgestaltung geregelt.

Es können verschiedene Formen der Arbeitszeitgestaltung zur Anwendung kommen:
  • fixe Arbeitszeiten
  • gleitende Arbeitszeit
  • Schichtarbeit
  • Jahresarbeitszeit
Die Angestellten sind verpflichtet, wenn es die Situation erfordert und zumutbar ist, vorübergehend auch ausserhalb der für sie geltenden gewöhnlichen Arbeitszeit zu arbeiten. Diese Einsätze sind auf den betrieblichen Bedarf (Minimum) zu beschränken und müssen den betroffenen Mitarbeitenden rechtzeitig mitgeteilt werden. Näheres wird in einem Reglement über die Arbeitszeitgestaltung festgehalten.

Artikel 16.1 16.1.3
Normalarbeitszeit
12686
Die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit ist im Reglement über die Arbeitszeitgestaltung geregelt.

Es können verschiedene Formen der Arbeitszeitgestaltung zur Anwendung kommen:
  • fixe Arbeitszeiten
  • gleitende Arbeitszeit
  • Schichtarbeit
  • Jahresarbeitszeit
Die Angestellten sind verpflichtet, wenn es die Situation erfordert und zumutbar ist, vorübergehend auch ausserhalb der für sie geltenden gewöhnlichen Arbeitszeit zu arbeiten. Diese Einsätze sind auf den betrieblichen Bedarf (Minimum) zu beschränken und müssen den betroffenen Mitarbeitenden rechtzeitig mitgeteilt werden. Näheres wird in einem Reglement über die Arbeitszeitgestaltung festgehalten.

Artikel 16.1 16.1.3
Überstunden / Überzeit
9548
Aufgelaufene Überstunden bleiben bis zu einem Saldo von 50 Stunden 1:1 zur Kompensation stehen. Alle darüber hinaus geleisteten Stunden gelangen mit den jeweiligen Zuschlägen im Folgemonat mit dem Lohn zur Auszahlung inklusive Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen.
Bei Auszahlung gelten folgende Zuschläge:
- 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen

Artikel 17
Überstunden / Überzeit
10004
Aufgelaufene Überstunden bleiben bis zu einem Saldo von 50 Stunden 1:1 zur Kompensation stehen. Alle darüber hinaus geleisteten Stunden gelangen mit den jeweiligen Zuschlägen im Folgemonat mit dem Lohn zur Auszahlung inklusive Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen.
Bei Auszahlung gelten folgende Zuschläge:
- 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen

Artikel 17
Überstunden / Überzeit
10130
Aufgelaufene Überstunden bleiben bis zu einem Saldo von 50 Stunden 1:1 zur Kompensation stehen. Alle darüber hinaus geleisteten Stunden gelangen mit den jeweiligen Zuschlägen im Folgemonat mit dem Lohn zur Auszahlung inklusive Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen.
Bei Auszahlung gelten folgende Zuschläge:
- 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen

Artikel 17
Überstunden / Überzeit
11152
Aufgelaufene Überstunden bleiben bis zu einem Saldo von 50 Stunden 1:1 zur Kompensation stehen. Alle darüber hinaus geleisteten Stunden gelangen mit den jeweiligen Zuschlägen im Folgemonat mit dem Lohn zur Auszahlung inklusive Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen.
Bei Auszahlung gelten folgende Zuschläge:
- 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen

Artikel 17
Überstunden / Überzeit
11168
Aufgelaufene Überstunden bleiben bis zu einem Saldo von 50 Stunden 1:1 zur Kompensation stehen. Alle darüber hinaus geleisteten Stunden gelangen mit den jeweiligen Zuschlägen im Folgemonat mit dem Lohn zur Auszahlung inklusive Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen.
Bei Auszahlung gelten folgende Zuschläge:
- 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen

Artikel 17
Überstunden / Überzeit
11578
Aufgelaufene Überstunden bleiben bis zu einem Saldo von 50 Stunden 1:1 zur Kompensation stehen. Alle darüber hinaus geleisteten Stunden gelangen mit den jeweiligen Zuschlägen im Folgemonat mit dem Lohn zur Auszahlung inklusive Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen.
Bei Auszahlung gelten folgende Zuschläge:
- 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen

Artikel 17
Überstunden / Überzeit
11761
Als Überstundenarbeit gilt die Überschreitung der im individuellen Einzelarbeitsvertrag festgelegten ordentlichen Arbeitszeit.

Angeordnete Überstunden werden wenn möglich durch entsprechende Ersatzfreizeit ausgeglichen. Für den Zeitpunkt der Kompensation ist den betroffenen Mitarbeitenden Mitsprache zu gewähren.
 
Aufgelaufene Überstunden bleiben bis zu einem Saldo von 50 Stunden 1:1 zur Kompensation stehen. Alle darüber hinaus geleisteten Stunden gelangen mit den jeweiligen Zuschlägen im Folgemonat mit dem Lohn zur Auszahlung inklusive Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen. Bei Auszahlung gelten folgende Zuschläge:
 
  • 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
  • 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen

Artikel 16.1.3 und 17
Überstunden / Überzeit
12686
Als Überstundenarbeit gilt die Überschreitung der im individuellen Einzelarbeitsvertrag festgelegten ordentlichen Arbeitszeit.

Angeordnete Überstunden werden wenn möglich durch entsprechende Ersatzfreizeit ausgeglichen. Für den Zeitpunkt der Kompensation ist den betroffenen Mitarbeitenden Mitsprache zu gewähren.
 
Aufgelaufene Überstunden bleiben bis zu einem Saldo von 50 Stunden 1:1 zur Kompensation stehen. Alle darüber hinaus geleisteten Stunden gelangen mit den jeweiligen Zuschlägen im Folgemonat mit dem Lohn zur Auszahlung inklusive Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen. Bei Auszahlung gelten folgende Zuschläge:
 
  • 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
  • 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen

Artikel 16.1.3 und 17
Arbeitsvertrag
11761

Das Anstellungsverhältnis wird durch einen individuellen, privatrechtlichen Anstellungsvertrag begründet. Mit der Unterzeichnung des Einzelarbeitsvertrages erklären die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Anschluss an den GAV und unterstellen sich dessen Bestimmungen. Die Bestimmungen des GAV und der ergänzenden Vereinbarungen sind verbindlich und können zu Ungunsten der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters nicht abgeändert werden. Jede Abänderung zu Gunsten der Mitarbeitenden unterliegt der Informationspflicht gegenüber der Pe-Ko und den vertragsschliessenden Gewerkschaften.

Ein Exemplar dieses GAV's, das Pensionskassenreglement sowie den GAV ergänzende Reglemente werden jeder Mitarbeiterin/ jedem Mitarbeiter spätestens bei der Arbeitsaufnahme abgegeben.

Artikel 11.1.1 und 11.1.2

Arbeitsvertrag
12686

Das Anstellungsverhältnis wird durch einen individuellen, privatrechtlichen Anstellungsvertrag begründet. Mit der Unterzeichnung des Einzelarbeitsvertrages erklären die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Anschluss an den GAV und unterstellen sich dessen Bestimmungen. Die Bestimmungen des GAV und der ergänzenden Vereinbarungen sind verbindlich und können zu Ungunsten der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters nicht abgeändert werden. Jede Abänderung zu Gunsten der Mitarbeitenden unterliegt der Informationspflicht gegenüber der Pe-Ko und den vertragsschliessenden Gewerkschaften.

Ein Exemplar dieses GAV's, das Pensionskassenreglement sowie den GAV ergänzende Reglemente werden jeder Mitarbeiterin/ jedem Mitarbeiter spätestens bei der Arbeitsaufnahme abgegeben.

Artikel 11.1.1 und 11.1.2

Probezeit
11761

Die ersten drei Monate der Anstellung gelten als Probezeit. Eine allfällige vorangehende befristete Beschäftigung wird der Probezeit angerechnet.

Artikel 11.2

Probezeit
12686

Die ersten drei Monate der Anstellung gelten als Probezeit. Eine allfällige vorangehende befristete Beschäftigung wird der Probezeit angerechnet.

Artikel 11.2

Ferien
9548
AlterAnzahl Ferientage
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten29
20. – 49. Lebensjahr24
50. – 59.Lebensjahr29
Ab 60. Lebensjahr34

Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

Artikel 18.1
Ferien
10004
AlterAnzahl Ferientage
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten29
20. – 49. Lebensjahr24
50. – 59.Lebensjahr29
Ab 60. Lebensjahr34

Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

Artikel 18.1
Ferien
10130
AlterAnzahl Ferientage
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten29
20. – 49. Lebensjahr24
50. – 59.Lebensjahr29
Ab 60. Lebensjahr34

Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

Artikel 18.1
Ferien
11152
AlterAnzahl Ferientage
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten29
20. – 49. Lebensjahr24
50. – 59.Lebensjahr29
Ab 60. Lebensjahr34

Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

Artikel 18.1
Ferien
11168
AlterAnzahl Ferientage
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten29
20. – 49. Lebensjahr24
50. – 59.Lebensjahr29
Ab 60. Lebensjahr34

Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

Artikel 18.1
Ferien
11578
AlterAnzahl Ferientage
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten29
20. – 49. Lebensjahr24
50. – 59.Lebensjahr29
Ab 60. Lebensjahr34

Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

Artikel 18.1
Ferien
11761
Alter Anzahl Ferientage
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten 29
20. – 49. Lebensjahr 24
50. – 59.Lebensjahr 29
Ab 60. Lebensjahr 34


Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im laufe des Jahres ein- oder austreten, erhalten anteilmässig Ferien.

Die Ferien sind im gegenseitigen Einvernehmen frühzeitig festzulegen. Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen berücksichtigt werden, soweit es die Verhältnisse des Betriebes erlauben. Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern soll nach Möglichkeit gestattet werden, ihre Ferien während der Schulferienzeit zu beziehen. Mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängend bezogen werden. Es darf nicht mehr als eine Ferienwoche tageweise bezogen werden. Die Ferien sind grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. Ferienansprüche verfallen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht. Eine Abgeltung der Ferien durch Geldentschädigung ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass die zustehenden Ferien bezogen werden konnten. Die Geldentschädigung wird anteilmässig berechnet.

Die Ferien haben der Erholung zu dienen. Während der Ferien darf entgeltliche Arbeit für Dritte nur in Ausnahmefällen und nur mit Bewilligung der Geschäftsleitung geleistet werden. Wird während der Ferien unbewilligte Arbeit für Dritte gegen Bezahlung geleistet, so kann der Ferienlohn verweigert oder bereits bezahlter Ferienlohn zurückverlangt werden.

Ist der/ die Angestellte infolge Krankheit, Unfall oder Militärdienst innerhalb zwölf Monate um mehr als 3 Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so wird ihm / ihr der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub gilt diese Kürzung ab dem ersten vollen Monat. Erkrankt oder verunfallt eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter ohne Verschulden während der Ferien und der Erholungszweck wird verunmöglicht, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage voller Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage. Die Erkrankung im ln-/Ausland wird nur anerkannt, wenn diese der Personalabteilung unverzüglich mitgeteilt und ein Arztzeugnis beigebracht wird.

Artikel 18

Ferien
12686
Alter Anzahl Ferientage
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten 29
20. – 49. Lebensjahr 24
50. – 59.Lebensjahr 29
Ab 60. Lebensjahr 34


Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im laufe des Jahres ein- oder austreten, erhalten anteilmässig Ferien.

Die Ferien sind im gegenseitigen Einvernehmen frühzeitig festzulegen. Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen berücksichtigt werden, soweit es die Verhältnisse des Betriebes erlauben. Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern soll nach Möglichkeit gestattet werden, ihre Ferien während der Schulferienzeit zu beziehen. Mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängend bezogen werden. Es darf nicht mehr als eine Ferienwoche tageweise bezogen werden. Die Ferien sind grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. Ferienansprüche verfallen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht. Eine Abgeltung der Ferien durch Geldentschädigung ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass die zustehenden Ferien bezogen werden konnten. Die Geldentschädigung wird anteilmässig berechnet.

Die Ferien haben der Erholung zu dienen. Während der Ferien darf entgeltliche Arbeit für Dritte nur in Ausnahmefällen und nur mit Bewilligung der Geschäftsleitung geleistet werden. Wird während der Ferien unbewilligte Arbeit für Dritte gegen Bezahlung geleistet, so kann der Ferienlohn verweigert oder bereits bezahlter Ferienlohn zurückverlangt werden.

Ist der/ die Angestellte infolge Krankheit, Unfall oder Militärdienst innerhalb zwölf Monate um mehr als 3 Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so wird ihm / ihr der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub gilt diese Kürzung ab dem ersten vollen Monat. Erkrankt oder verunfallt eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter ohne Verschulden während der Ferien und der Erholungszweck wird verunmöglicht, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage voller Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage. Die Erkrankung im ln-/Ausland wird nur anerkannt, wenn diese der Personalabteilung unverzüglich mitgeteilt und ein Arztzeugnis beigebracht wird.

Artikel 18

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9548
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft3 Tage
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar)1 Tag
Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt)3 Tage
Geburt/Adoption ab 2. Kind4 Tage
Todesfall von nahen Angehörigenbis 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen)
Todesfall von anderen Verwandtenbis 1 Tag
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr)1 Tag
Militärische Inspektiongemäss Aufgebot
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaftennötige Zeit
Pflege kranker Familienmitgliedermax. 3 Tage pro Fall

Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.

Artikel 18.8
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10004
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft3 Tage
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar)1 Tag
Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt)3 Tage
Geburt/Adoption ab 2. Kind4 Tage
Todesfall von nahen Angehörigenbis 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen)
Todesfall von anderen Verwandtenbis 1 Tag
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr)1 Tag
Militärische Inspektiongemäss Aufgebot
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaftennötige Zeit
Pflege kranker Familienmitgliedermax. 3 Tage pro Fall

Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.

Artikel 18.8
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10130
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft3 Tage
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar)1 Tag
Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt)3 Tage
Geburt/Adoption ab 2. Kind4 Tage
Todesfall von nahen Angehörigenbis 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen)
Todesfall von anderen Verwandtenbis 1 Tag
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr)1 Tag
Militärische Inspektiongemäss Aufgebot
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaftennötige Zeit
Pflege kranker Familienmitgliedermax. 3 Tage pro Fall

Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.

Artikel 18.8
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11152
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft3 Tage
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar)1 Tag
Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt)3 Tage
Geburt/Adoption ab 2. Kind4 Tage
Todesfall von nahen Angehörigenbis 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen)
Todesfall von anderen Verwandtenbis 1 Tag
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr)1 Tag
Militärische Inspektiongemäss Aufgebot
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaftennötige Zeit
Pflege kranker Familienmitgliedermax. 3 Tage pro Fall

Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.

Artikel 18.8
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11168
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft3 Tage
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar)1 Tag
Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt)3 Tage
Geburt/Adoption ab 2. Kind4 Tage
Todesfall von nahen Angehörigenbis 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen)
Todesfall von anderen Verwandtenbis 1 Tag
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr)1 Tag
Militärische Inspektiongemäss Aufgebot
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaftennötige Zeit
Pflege kranker Familienmitgliedermax. 3 Tage pro Fall

Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.

Artikel 18.8
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11578
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft3 Tage
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar)1 Tag
Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt)3 Tage
Geburt/Adoption ab 2. Kind4 Tage
Todesfall von nahen Angehörigenbis 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen)
Todesfall von anderen Verwandtenbis 1 Tag
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr)1 Tag
Militärische Inspektiongemäss Aufgebot
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaftennötige Zeit
Pflege kranker Familienmitgliedermax. 3 Tage pro Fall

Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.

Artikel 18.8
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11761

Die Mitarbeitenden haben in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, sofern diese auf Arbeitstage im Betrieb fallen. Die Anzahl freier Stunden / Tage ist je nach Ereignis auch vom Verwandtschaftsgrad abhängig:
Der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter werden auf Gesuch hin bei folgenden Ereignissen freie Stunden oder Tage ohne Lohn- und Ferienabzug gewährt:

Anlass Bezahlte Tage
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft 3 Tage
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar) 1 Tag
Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt) 3 Tage
Geburt/Adoption ab 2. Kind 4 Tage
Todesfall von nahen Angehörigen 1 bis 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen)
Todesfall von anderen Verwandten bis 1 Tag
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr) 1 Tag
Militärische Inspektion gemäss Aufgebot
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaften nötige Zeit
Pflege kranker Familienmitglieder max. 3 Tage pro Fall


Als nahe Angehörige im Sinne dieses GAV gelten alle im selben Haushalt wohnenden Personen sowie die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und die Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, Stiefeltern und Stiefgeschwister sowie Eltern und Kinder der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners und der Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird.

  • für gewählte Funktionsträgerinnen/ -träger zur Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe der vertragschliessenden.Arbeitnehmer-/ Arbeitnehmerinnenorganisationen: nötige Zeit
  • Unfall oder plötzliche von im selben Haushalt lebenden Personen. Nach Absprache und Einwilligung der Vorgesetzten bis zur erforderlichen Sicherstellung der Betreuung (Arztzeugnis ist beizubringen): 2 mal pro Kalenderjahr max. 3 Tage pro Fall

Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.

Absenzen für persönliche Angelegenheiten (nicht dringliche Arzt-, Zahnarztbesuche, Therapien, Vorsprachen bei Behörden) sind auf Randstunden zu verlegen und werden als unbezahlte Absenzen behandelt. Jede vorhersehbare Absenz ist im Voraus mit den zuständigen Vorgesetzten abzusprechen. Absenzen während der Arbeitszeit müssen durch die zuständigen Vorgesetzten bewilligt werden.

Artikel 18.8 und 18.9

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12686

Die Mitarbeitenden haben in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, sofern diese auf Arbeitstage im Betrieb fallen. Die Anzahl freier Stunden / Tage ist je nach Ereignis auch vom Verwandtschaftsgrad abhängig:
Der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter werden auf Gesuch hin bei folgenden Ereignissen freie Stunden oder Tage ohne Lohn- und Ferienabzug gewährt:

Anlass Bezahlte Tage
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft 3 Tage
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar) 1 Tag
Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt) 3 Tage
Geburt/Adoption ab 2. Kind 4 Tage
Todesfall von nahen Angehörigen 1 bis 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen)
Todesfall von anderen Verwandten bis 1 Tag
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr) 1 Tag
Militärische Inspektion gemäss Aufgebot
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaften nötige Zeit
Pflege kranker Familienmitglieder max. 3 Tage pro Fall


Als nahe Angehörige im Sinne dieses GAV gelten alle im selben Haushalt wohnenden Personen sowie die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und die Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, Stiefeltern und Stiefgeschwister sowie Eltern und Kinder der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners und der Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird.

  • für gewählte Funktionsträgerinnen/ -träger zur Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe der vertragschliessenden.Arbeitnehmer-/ Arbeitnehmerinnenorganisationen: nötige Zeit
  • Unfall oder plötzliche von im selben Haushalt lebenden Personen. Nach Absprache und Einwilligung der Vorgesetzten bis zur erforderlichen Sicherstellung der Betreuung (Arztzeugnis ist beizubringen): 2 mal pro Kalenderjahr max. 3 Tage pro Fall

Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.

Absenzen für persönliche Angelegenheiten (nicht dringliche Arzt-, Zahnarztbesuche, Therapien, Vorsprachen bei Behörden) sind auf Randstunden zu verlegen und werden als unbezahlte Absenzen behandelt. Jede vorhersehbare Absenz ist im Voraus mit den zuständigen Vorgesetzten abzusprechen. Absenzen während der Arbeitszeit müssen durch die zuständigen Vorgesetzten bewilligt werden.

Artikel 18.8 und 18.9

Bezahlte Feiertage
9548
Als Feiertage gelten aufgrund von Art. 20 a des Arbeitsgesetztes der 1. August und die von den Kantonen festgelegten gesetzlichen Feiertage.

Artikel 18.13
Bezahlte Feiertage
10004
Als Feiertage gelten aufgrund von Art. 20 a des Arbeitsgesetztes der 1. August und die von den Kantonen festgelegten gesetzlichen Feiertage.

Artikel 18.13
Bezahlte Feiertage
10130
Als Feiertage gelten aufgrund von Art. 20 a des Arbeitsgesetztes der 1. August und die von den Kantonen festgelegten gesetzlichen Feiertage.

Artikel 18.13
Bezahlte Feiertage
11152
Als Feiertage gelten aufgrund von Art. 20 a des Arbeitsgesetztes der 1. August und die von den Kantonen festgelegten gesetzlichen Feiertage.

Artikel 18.13
Bezahlte Feiertage
11168
Als Feiertage gelten aufgrund von Art. 20 a des Arbeitsgesetztes der 1. August und die von den Kantonen festgelegten gesetzlichen Feiertage.

Artikel 18.13
Bezahlte Feiertage
11578
Als Feiertage gelten aufgrund von Art. 20 a des Arbeitsgesetztes der 1. August und die von den Kantonen festgelegten gesetzlichen Feiertage.

Artikel 18.13
Bezahlte Feiertage
11761
Als Feiertage gelten aufgrund von Art. 20 a des Arbeitsgesetztes der 1. August und die von den Kantonen festgelegten gesetzlichen Feiertage.

Artikel 18.13
Bezahlte Feiertage
12686
Als Feiertage gelten aufgrund von Art. 20 a des Arbeitsgesetztes der 1. August und die von den Kantonen festgelegten gesetzlichen Feiertage.

Artikel 18.13
Bildungsurlaub
9548
Bei einer angeordneten Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildungsveranstaltung gehen die entstehenden Auslagen zulasten der Bardusch AG, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt. Für Veranstaltungen, die in die Freizeit fallen, wird eine angemessene Kompensation gewährt.

Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.

Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).

Artikel 15
Bildungsurlaub
10004
Bei einer angeordneten Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildungsveranstaltung gehen die entstehenden Auslagen zulasten der Bardusch AG, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt. Für Veranstaltungen, die in die Freizeit fallen, wird eine angemessene Kompensation gewährt.

Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.

Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).

Artikel 15
Bildungsurlaub
10130
Bei einer angeordneten Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildungsveranstaltung gehen die entstehenden Auslagen zulasten der Bardusch AG, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt. Für Veranstaltungen, die in die Freizeit fallen, wird eine angemessene Kompensation gewährt.

Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.

Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).

Artikel 15
Bildungsurlaub
11152
Bei einer angeordneten Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildungsveranstaltung gehen die entstehenden Auslagen zulasten der Bardusch AG, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt. Für Veranstaltungen, die in die Freizeit fallen, wird eine angemessene Kompensation gewährt.

Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.

Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).

Artikel 15
Bildungsurlaub
11168
Bei einer angeordneten Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildungsveranstaltung gehen die entstehenden Auslagen zulasten der Bardusch AG, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt. Für Veranstaltungen, die in die Freizeit fallen, wird eine angemessene Kompensation gewährt.

Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.

Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).

Artikel 15
Bildungsurlaub
11578
Bei einer angeordneten Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildungsveranstaltung gehen die entstehenden Auslagen zulasten der Bardusch AG, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt. Für Veranstaltungen, die in die Freizeit fallen, wird eine angemessene Kompensation gewährt.

Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.

Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).

Artikel 15
Bildungsurlaub
11761
Bei einer angeordneten Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildungsveranstaltung gehen die entstehenden Auslagen zulasten der Bardusch AG, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt. Für Veranstaltungen, die in die Freizeit fallen, wird eine angemessene Kompensation gewährt.

Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.

Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).

Artikel 15
Bildungsurlaub
12686
Bei einer angeordneten Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildungsveranstaltung gehen die entstehenden Auslagen zulasten der Bardusch AG, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt. Für Veranstaltungen, die in die Freizeit fallen, wird eine angemessene Kompensation gewährt.

Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.

Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).

Artikel 15
Krankheit
9548
Krankheit:
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
– Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.

Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.

Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.

Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdau­er länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab ers­tem Krankheitstag abschliessen.
– Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz be­rechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
– Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
– Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligato­risch.

Unfall:
Lohnzahlung wie bei Krankheit.

Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:
– 100% bis – zum Ablauf von 730 Tagen.

Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 21 und 23
Krankheit
10004
Krankheit:
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
– Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.

Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.

Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.

Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdau­er länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab ers­tem Krankheitstag abschliessen.
– Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz be­rechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
– Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
– Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligato­risch.

Artikel 21 und 23
Krankheit
10130
Krankheit:
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
– Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.

Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.

Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.

Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdau­er länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab ers­tem Krankheitstag abschliessen.
– Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz be­rechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
– Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
– Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligato­risch.

Artikel 21 und 23
Krankheit
11152
Krankheit:
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
– Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.

Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.

Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.

Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdau­er länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab ers­tem Krankheitstag abschliessen.
– Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz be­rechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
– Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
– Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligato­risch.

Artikel 21 und 23
Krankheit
11168
Krankheit:
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
– Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.

Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.

Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.

Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdau­er länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab ers­tem Krankheitstag abschliessen.
– Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz be­rechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
– Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
– Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligato­risch.

Artikel 21 und 23
Krankheit
11578
Krankheit:
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
– Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.

Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.

Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.

Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdau­er länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab ers­tem Krankheitstag abschliessen.
– Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz be­rechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
– Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
– Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligato­risch.

Artikel 21 und 23
Krankheit
11761
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
  • Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%

Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.

Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.

Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.
 
Taggeldversicherung
Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdau­er länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab ers­tem Krankheitstag abschliessen.
 
  • Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz be­rechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
  • Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
  • Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligato­risch.
Artikel 21 und 23
Krankheit
12686
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
  • Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%

Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.

Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.

Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.
 
Taggeldversicherung
Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdau­er länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab ers­tem Krankheitstag abschliessen.
 
  • Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz be­rechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
  • Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
  • Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligato­risch.
Artikel 21 und 23
Unfall
9548
Krankheit:
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
– Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.

Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.

Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.

Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdau­er länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab ers­tem Krankheitstag abschliessen.
– Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz be­rechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
– Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
– Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligato­risch.

Unfall:
Lohnzahlung wie bei Krankheit.

Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:
– 100% bis – zum Ablauf von 730 Tagen.

Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 21 und 23
Unfall
10004
Unfall:
Lohnzahlung wie bei Krankheit.

Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:
– 100% bis – zum Ablauf von 730 Tagen.

Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 21 und 23
Unfall
10130
Unfall:
Lohnzahlung wie bei Krankheit.

Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:
– 100% bis – zum Ablauf von 730 Tagen.

Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 21 und 23
Unfall
11152
Unfall:
Lohnzahlung wie bei Krankheit.

Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:
– 100% bis – zum Ablauf von 730 Tagen.

Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 21 und 23
Unfall
11168
Unfall:
Lohnzahlung wie bei Krankheit.

Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:
– 100% bis – zum Ablauf von 730 Tagen.

Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 21 und 23
Unfall
11578
Unfall:
Lohnzahlung wie bei Krankheit.

Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:
– 100% bis – zum Ablauf von 730 Tagen.

Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 21 und 23
Unfall
11761
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
  • Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%

Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.

Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.
 
Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:
  • 100% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.
 
Taggeldversicherung
Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdau­er länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab ers­tem Krankheitstag abschliessen.
 
  • Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz be­rechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
  • Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
  • Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligato­risch.
Berufs- und Nichtberufsunfälle

Die Angestellten der Bardusch AG sind bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert.
Die Prämien für die Berufsunfallversicherung werden von der Bardusch AG ganz übernommen. Die Versicherten beteiligen sich mit zwei Drittel an den Nichtberufsunfall-Versicherungsprämien.
Die Lohnzahlung bei Unfall richtet sich nach den Bestimmungen über die Krankenlohnzahlung. Bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten wird der bisherige Nettolohn während der gesamten Dauer der Lohnzahlung und Taggeldleistungen gewährleistet. Bei grobfahrlässigem Verschulden des / der Verunfallten findet eine Kürzung gemäss Praxis der Suva statt. In Härtefällen entscheidet die Geschäftsleitung.
Bei Unfall von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Ausland gilt Ziff. 18.6 + 18. 7 sinngemäss.
IV-Teilrenten und die Leistungen der Suva werden auf die Lohnzahlungen angerechnet.
Die Nichtberufsunfall-Versicherung erstreckt sich nicht auf die von der Suva ausgeschlossenen, durch aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse entstandenen Unfälle.
Bei dauernder Invalidität hat die/ der Mitarbeiterin/ Mitarbeiter Anspruch auf eine Rente, deren Höhe sich einerseits nach dem Grad der Invalidität und andererseits nach den Normen der Suva, den Vorschriften der IV und den massgeblichen Pensionskassen-Reglementen richtet.

Artikel 21 und 23
Unfall
12686
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
  • Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%

Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.

Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.
 
Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:
  • 100% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.
 
Taggeldversicherung
Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdau­er länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab ers­tem Krankheitstag abschliessen.
 
  • Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz be­rechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
  • Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
  • Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligato­risch.
Berufs- und Nichtberufsunfälle

Die Angestellten der Bardusch AG sind bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert.
Die Prämien für die Berufsunfallversicherung werden von der Bardusch AG ganz übernommen. Die Versicherten beteiligen sich mit zwei Drittel an den Nichtberufsunfall-Versicherungsprämien.
Die Lohnzahlung bei Unfall richtet sich nach den Bestimmungen über die Krankenlohnzahlung. Bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten wird der bisherige Nettolohn während der gesamten Dauer der Lohnzahlung und Taggeldleistungen gewährleistet. Bei grobfahrlässigem Verschulden des / der Verunfallten findet eine Kürzung gemäss Praxis der Suva statt. In Härtefällen entscheidet die Geschäftsleitung.
Bei Unfall von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Ausland gilt Ziff. 18.6 + 18. 7 sinngemäss.
IV-Teilrenten und die Leistungen der Suva werden auf die Lohnzahlungen angerechnet.
Die Nichtberufsunfall-Versicherung erstreckt sich nicht auf die von der Suva ausgeschlossenen, durch aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse entstandenen Unfälle.
Bei dauernder Invalidität hat die/ der Mitarbeiterin/ Mitarbeiter Anspruch auf eine Rente, deren Höhe sich einerseits nach dem Grad der Invalidität und andererseits nach den Normen der Suva, den Vorschriften der IV und den massgeblichen Pensionskassen-Reglementen richtet.

Artikel 21 und 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9548
Mutterschaftsurlaub:
max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz

Artikel 18.8 und 22.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10004
Mutterschaftsurlaub:
max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz

Artikel 18.8 und 22.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10130
Mutterschaftsurlaub:
max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz

Artikel 18.8 und 22.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11152
Mutterschaftsurlaub:
max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz

Artikel 18.8 und 22.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11168
Mutterschaftsurlaub:
max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz

Artikel 18.8 und 22.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11578
Mutterschaftsurlaub:
max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz

Artikel 18.8 und 22.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11761
Mutterschaftsurlaub
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von max. 16 aufeinanderfolgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub (die Anspruchsvoraussetzungen regeln sich gemäss dem Mutterschaftsgesetz).
 
Vaterschaftsurlaub
Die bisher gewdhrten bezahlten Absenzen fiir den Vater bei Geburt eines Kindes werden durch die neue Gesetzgebung (Vaterschaftsurlaub) ab 01.01.2021 ersetzt. Der Vaterschaftsurlaub dauert 14 Kalendertage (bzw. 1O Arbeitstage) und wird gemdss Enverbsersatzgesetz vergiitet. Die Tage sind grundsdtzlich bei der Geburt des Kindes zu beziehen und mit dem Vorgesetzten abzusprechen.

Artikel 22.4; Nachtrag 2021: Artikel 18.8
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12686
Mutterschaftsurlaub
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von max. 16 aufeinanderfolgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub (die Anspruchsvoraussetzungen regeln sich gemäss dem Mutterschaftsgesetz).
 
Vaterschaftsurlaub
Die bisher gewdhrten bezahlten Absenzen fiir den Vater bei Geburt eines Kindes werden durch die neue Gesetzgebung (Vaterschaftsurlaub) ab 01.01.2021 ersetzt. Der Vaterschaftsurlaub dauert 14 Kalendertage (bzw. 1O Arbeitstage) und wird gemdss Enverbsersatzgesetz vergiitet. Die Tage sind grundsdtzlich bei der Geburt des Kindes zu beziehen und mit dem Vorgesetzten abzusprechen.

Artikel 22.4; Nachtrag 2021: Artikel 18.8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9548
Die Mitarbeitenden erhalten während der Dauer des schweizerischen Militärdienstes, des MFD und des Zivilschutzdienstes den vollen Lohn während 4 Wochen pro Kalenderjahr. Während der Rekru­tenschule werden Leistungen der EO an die Mitarbeitenden weitergegeben. Für die militärische Fortbildung und Beförderungsdienste werden besondere Regelungen vereinbart. Freiwillige Diens­te wie Feuerwehr, J+S, Katastrophenschutz, Rot-Kreuz-Dienste, etc. sind im Grundsatz in der Frei­zeit zu besuchen.

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10004
Die Mitarbeitenden erhalten während der Dauer des schweizerischen Militärdienstes, des MFD und des Zivilschutzdienstes den vollen Lohn während 4 Wochen pro Kalenderjahr. Während der Rekru­tenschule werden Leistungen der EO an die Mitarbeitenden weitergegeben. Für die militärische Fortbildung und Beförderungsdienste werden besondere Regelungen vereinbart. Freiwillige Diens­te wie Feuerwehr, J+S, Katastrophenschutz, Rot-Kreuz-Dienste, etc. sind im Grundsatz in der Frei­zeit zu besuchen.

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10130
Die Mitarbeitenden erhalten während der Dauer des schweizerischen Militärdienstes, des MFD und des Zivilschutzdienstes den vollen Lohn während 4 Wochen pro Kalenderjahr. Während der Rekru­tenschule werden Leistungen der EO an die Mitarbeitenden weitergegeben. Für die militärische Fortbildung und Beförderungsdienste werden besondere Regelungen vereinbart. Freiwillige Diens­te wie Feuerwehr, J+S, Katastrophenschutz, Rot-Kreuz-Dienste, etc. sind im Grundsatz in der Frei­zeit zu besuchen.

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11152
Die Mitarbeitenden erhalten während der Dauer des schweizerischen Militärdienstes, des MFD und des Zivilschutzdienstes den vollen Lohn während 4 Wochen pro Kalenderjahr. Während der Rekru­tenschule werden Leistungen der EO an die Mitarbeitenden weitergegeben. Für die militärische Fortbildung und Beförderungsdienste werden besondere Regelungen vereinbart. Freiwillige Diens­te wie Feuerwehr, J+S, Katastrophenschutz, Rot-Kreuz-Dienste, etc. sind im Grundsatz in der Frei­zeit zu besuchen.

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11168
Die Mitarbeitenden erhalten während der Dauer des schweizerischen Militärdienstes, des MFD und des Zivilschutzdienstes den vollen Lohn während 4 Wochen pro Kalenderjahr. Während der Rekru­tenschule werden Leistungen der EO an die Mitarbeitenden weitergegeben. Für die militärische Fortbildung und Beförderungsdienste werden besondere Regelungen vereinbart. Freiwillige Diens­te wie Feuerwehr, J+S, Katastrophenschutz, Rot-Kreuz-Dienste, etc. sind im Grundsatz in der Frei­zeit zu besuchen.

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11578
Die Mitarbeitenden erhalten während der Dauer des schweizerischen Militärdienstes, des MFD und des Zivilschutzdienstes den vollen Lohn während 4 Wochen pro Kalenderjahr. Während der Rekru­tenschule werden Leistungen der EO an die Mitarbeitenden weitergegeben. Für die militärische Fortbildung und Beförderungsdienste werden besondere Regelungen vereinbart. Freiwillige Diens­te wie Feuerwehr, J+S, Katastrophenschutz, Rot-Kreuz-Dienste, etc. sind im Grundsatz in der Frei­zeit zu besuchen.

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11761
Die Mitarbeitenden erhalten während der Dauer des schweizerischen Militärdienstes, des MFD und des Zivilschutzdienstes den vollen Lohn während 4 Wochen pro Kalenderjahr. Während der Rekru­tenschule werden Leistungen der EO an die Mitarbeitenden weitergegeben. Für die militärische Fortbildung und Beförderungsdienste werden besondere Regelungen vereinbart. Freiwillige Diens­te wie Feuerwehr, J+S, Katastrophenschutz, Rot-Kreuz-Dienste, etc. sind im Grundsatz in der Frei­zeit zu besuchen.

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12686
Die Mitarbeitenden erhalten während der Dauer des schweizerischen Militärdienstes, des MFD und des Zivilschutzdienstes den vollen Lohn während 4 Wochen pro Kalenderjahr. Während der Rekru­tenschule werden Leistungen der EO an die Mitarbeitenden weitergegeben. Für die militärische Fortbildung und Beförderungsdienste werden besondere Regelungen vereinbart. Freiwillige Diens­te wie Feuerwehr, J+S, Katastrophenschutz, Rot-Kreuz-Dienste, etc. sind im Grundsatz in der Frei­zeit zu besuchen.

Artikel 25
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9548
Solidaritätsbeitrag der Arbeitnehmenden (Lohnabzug): CHF 10.--/Monat

Artikel 9.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10004
Solidaritätsbeitrag der Arbeitnehmenden (Lohnabzug): CHF 10.--/Monat

Artikel 9.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10130
Solidaritätsbeitrag der Arbeitnehmenden (Lohnabzug): CHF 10.--/Monat

Artikel 9.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11152
Solidaritätsbeitrag der Arbeitnehmenden (Lohnabzug): CHF 10.--/Monat

Artikel 9.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11168
Solidaritätsbeitrag der Arbeitnehmenden (Lohnabzug): CHF 10.--/Monat

Artikel 9.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11578
Solidaritätsbeitrag der Arbeitnehmenden (Lohnabzug): CHF 10.--/Monat

Artikel 9.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11761
Solidaritätsbeitrag der Arbeitnehmenden (Lohnabzug): CHF 10.--/Monat

Artikel 9.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12686
Solidaritätsbeitrag der Arbeitnehmenden (Lohnabzug): CHF 10.--/Monat

Artikel 9.1
Schutz der Persönlichkeit 
9548
Bezüglich arbeitsvertraglicher Bestimmungen soll niemand aufgrund von politischer Überzeugung, Konfession, Lebensform, Nationalität oder Geschlecht benachteiligt werden.

Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Schutz der Persönlichkeit 
10004
Bezüglich arbeitsvertraglicher Bestimmungen soll niemand aufgrund von politischer Überzeugung, Konfession, Lebensform, Nationalität oder Geschlecht benachteiligt werden.

Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Schutz der Persönlichkeit 
10130
Bezüglich arbeitsvertraglicher Bestimmungen soll niemand aufgrund von politischer Überzeugung, Konfession, Lebensform, Nationalität oder Geschlecht benachteiligt werden.

Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Schutz der Persönlichkeit 
11152
Bezüglich arbeitsvertraglicher Bestimmungen soll niemand aufgrund von politischer Überzeugung, Konfession, Lebensform, Nationalität oder Geschlecht benachteiligt werden.

Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Schutz der Persönlichkeit 
11168
Bezüglich arbeitsvertraglicher Bestimmungen soll niemand aufgrund von politischer Überzeugung, Konfession, Lebensform, Nationalität oder Geschlecht benachteiligt werden.

Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Schutz der Persönlichkeit 
11578
Bezüglich arbeitsvertraglicher Bestimmungen soll niemand aufgrund von politischer Überzeugung, Konfession, Lebensform, Nationalität oder Geschlecht benachteiligt werden.

Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Schutz der Persönlichkeit 
11761
Bezüglich arbeitsvertraglicher Bestimmungen soll niemand aufgrund von politischer Überzeugung, Konfession, Lebensform, Nationalität oder Geschlecht benachteiligt werden.

Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Schutz der Persönlichkeit 
12686
Bezüglich arbeitsvertraglicher Bestimmungen soll niemand aufgrund von politischer Überzeugung, Konfession, Lebensform, Nationalität oder Geschlecht benachteiligt werden.

Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9548
Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, in der Firma die faktische Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

Es werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, visuelle – Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10004
Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, in der Firma die faktische Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10130
Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, in der Firma die faktische Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11152
Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, in der Firma die faktische Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11168
Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, in der Firma die faktische Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11578
Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, in der Firma die faktische Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11761
Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, in der Firma die faktische Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
12686
Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, in der Firma die faktische Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung
9548
Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, in der Firma die faktische Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

Es werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, visuelle – Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung
10004
Es werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, visuelle – Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung
10130
Es werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, visuelle – Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung
11152
Es werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, visuelle – Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung
11168
Es werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, visuelle – Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung
11578
Es werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, visuelle – Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung
11761
Es werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, visuelle – Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung
12686
Es werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, visuelle – Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9548
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen unternimmt die Bardusch AG alle Massnahmen, die
- nach der Erfahrung notwendig
- nach dem Stand der Technik möglich
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.

Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.

Artikel 12.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10004
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen unternimmt die Bardusch AG alle Massnahmen, die
- nach der Erfahrung notwendig
- nach dem Stand der Technik möglich
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.

Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.

Artikel 12.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10130
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen unternimmt die Bardusch AG alle Massnahmen, die
- nach der Erfahrung notwendig
- nach dem Stand der Technik möglich
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.

Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.

Artikel 12.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11152
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen unternimmt die Bardusch AG alle Massnahmen, die
- nach der Erfahrung notwendig
- nach dem Stand der Technik möglich
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.

Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.

Artikel 12.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11168
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen unternimmt die Bardusch AG alle Massnahmen, die
- nach der Erfahrung notwendig
- nach dem Stand der Technik möglich
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.

Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.

Artikel 12.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11578
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen unternimmt die Bardusch AG alle Massnahmen, die
- nach der Erfahrung notwendig
- nach dem Stand der Technik möglich
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.

Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.

Artikel 12.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11761
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen unternimmt die Bardusch AG alle Massnahmen, die
  • nach der Erfahrung notwendig
  • nach dem Stand der Technik möglich
  • den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.

Artikel 12.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12686
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen unternimmt die Bardusch AG alle Massnahmen, die
  • nach der Erfahrung notwendig
  • nach dem Stand der Technik möglich
  • den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.

Artikel 12.1
Kündigungsfrist
9548
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate) (*1) 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate
(*1) Eine allfällige vorangehende befristete Beschäftigung wird der Probezeit angerechnet.

Artikel 11.2 und 11.3
Kündigungsfrist
10004
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate) (*1) 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate
(*1) Eine allfällige vorangehende befristete Beschäftigung wird der Probezeit angerechnet.

Artikel 11.2 und 11.3
Kündigungsfrist
10130
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate) (*1) 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate
(*1) Eine allfällige vorangehende befristete Beschäftigung wird der Probezeit angerechnet.

Artikel 11.2 und 11.3
Kündigungsfrist
11152
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate) (*1) 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate
(*1) Eine allfällige vorangehende befristete Beschäftigung wird der Probezeit angerechnet.

Artikel 11.2 und 11.3
Kündigungsfrist
11168
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate) (*1) 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate
(*1) Eine allfällige vorangehende befristete Beschäftigung wird der Probezeit angerechnet.

Artikel 11.2 und 11.3
Kündigungsfrist
11578
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate) (*1) 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate
(*1) Eine allfällige vorangehende befristete Beschäftigung wird der Probezeit angerechnet.

Artikel 11.2 und 11.3
Kündigungsfrist
11761

Das Anstellungsverhältnis kann jederzeit beidseitig unter Beachtung folgender Fristen schriftlich gekündigt werden: 

Dienstjahr Kündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)  7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende
2.-9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Monatsende



Artikel 11.2 und 11.3

Kündigungsfrist
12686

Das Anstellungsverhältnis kann jederzeit beidseitig unter Beachtung folgender Fristen schriftlich gekündigt werden: 

Dienstjahr Kündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)  7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende
2.-9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Monatsende



Artikel 11.2 und 11.3

Arbeitnehmervertretung
9548
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
10004
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
10130
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11152
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11168
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11578
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11761
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
12686
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
9548
Bardusch AG
Arbeitgebervertretung
10004
Bardusch AG
Arbeitgebervertretung
10130
Bardusch AG
Arbeitgebervertretung
11152
Bardusch AG
Arbeitgebervertretung
11168
Bardusch AG
Arbeitgebervertretung
11578
Bardusch AG
Arbeitgebervertretung
11761
Bardusch AG
Arbeitgebervertretung
12686
Bardusch AG
Paritätische Fonds
9548
Betrieb unterhält einen Personalfürsorgefonds für die Unterstützung bedürftiger MitarbeiterInnen und RentnerInnen.

Artikel 24
Paritätische Fonds
10004
Betrieb unterhält einen Personalfürsorgefonds für die Unterstützung bedürftiger MitarbeiterInnen und RentnerInnen.

Artikel 24
Paritätische Fonds
10130
Betrieb unterhält einen Personalfürsorgefonds für die Unterstützung bedürftiger MitarbeiterInnen und RentnerInnen.

Artikel 24
Paritätische Fonds
11152
Betrieb unterhält einen Personalfürsorgefonds für die Unterstützung bedürftiger MitarbeiterInnen und RentnerInnen.

Artikel 24
Paritätische Fonds
11168
Betrieb unterhält einen Personalfürsorgefonds für die Unterstützung bedürftiger MitarbeiterInnen und RentnerInnen.

Artikel 24
Paritätische Fonds
11578
Betrieb unterhält einen Personalfürsorgefonds für die Unterstützung bedürftiger MitarbeiterInnen und RentnerInnen.

Artikel 24
Paritätische Fonds
11761
Betrieb unterhält einen Personalfürsorgefonds für die Unterstützung bedürftiger MitarbeiterInnen und RentnerInnen.

Artikel 24
Paritätische Fonds
12686
Betrieb unterhält einen Personalfürsorgefonds für die Unterstützung bedürftiger MitarbeiterInnen und RentnerInnen.

Artikel 24
Freistellung für Verbandstätigkeit
9548
Die für die Interessenvertretung von den Mitgliedern der Personalvertretung aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.

Artikel 10.5.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
10004
Die für die Interessenvertretung von den Mitgliedern der Personalvertretung aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.

Artikel 10.5.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
10130
Die für die Interessenvertretung von den Mitgliedern der Personalvertretung aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.

Artikel 10.5.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
11152
Die für die Interessenvertretung von den Mitgliedern der Personalvertretung aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.

Artikel 10.5.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
11168
Die für die Interessenvertretung von den Mitgliedern der Personalvertretung aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.

Artikel 10.5.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
11578
Die für die Interessenvertretung von den Mitgliedern der Personalvertretung aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.

Artikel 10.5.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
11761
Die für die Interessenvertretung von den Mitgliedern der Personalvertretung aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.

Artikel 10.5.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
12686
Die für die Interessenvertretung von den Mitgliedern der Personalvertretung aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.

Artikel 10.5.2
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9548
Mitspracherecht wird durch Gewerkschaft, über die Personalvertretung und persönlich wahrgenommen.

Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.

Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
a) Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
b) Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
c) Massenentlassungen
d) Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
e) Arbeitsorganisation
f) Arbeitsplatzinhalte
g) Arbeitsplatzgestaltung
h) Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
i) Gleichstellungsfragen

Artikel 10
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10004
Mitspracherecht wird durch Gewerkschaft, über die Personalvertretung und persönlich wahrgenommen.

Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.

Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
a) Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
b) Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
c) Massenentlassungen
d) Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
e) Arbeitsorganisation
f) Arbeitsplatzinhalte
g) Arbeitsplatzgestaltung
h) Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
i) Gleichstellungsfragen

Artikel 10
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10130
Mitspracherecht wird durch Gewerkschaft, über die Personalvertretung und persönlich wahrgenommen.

Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.

Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
a) Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
b) Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
c) Massenentlassungen
d) Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
e) Arbeitsorganisation
f) Arbeitsplatzinhalte
g) Arbeitsplatzgestaltung
h) Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
i) Gleichstellungsfragen

Artikel 10
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11152
Mitspracherecht wird durch Gewerkschaft, über die Personalvertretung und persönlich wahrgenommen.

Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.

Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
a) Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
b) Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
c) Massenentlassungen
d) Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
e) Arbeitsorganisation
f) Arbeitsplatzinhalte
g) Arbeitsplatzgestaltung
h) Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
i) Gleichstellungsfragen

Artikel 10
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11168
Mitspracherecht wird durch Gewerkschaft, über die Personalvertretung und persönlich wahrgenommen.

Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.

Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
a) Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
b) Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
c) Massenentlassungen
d) Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
e) Arbeitsorganisation
f) Arbeitsplatzinhalte
g) Arbeitsplatzgestaltung
h) Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
i) Gleichstellungsfragen

Artikel 10
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11578
Mitspracherecht wird durch Gewerkschaft, über die Personalvertretung und persönlich wahrgenommen.

Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.

Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
a) Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
b) Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
c) Massenentlassungen
d) Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
e) Arbeitsorganisation
f) Arbeitsplatzinhalte
g) Arbeitsplatzgestaltung
h) Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
i) Gleichstellungsfragen

Artikel 10
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11761
Mitspracherecht wird durch Gewerkschaft, über die Personalvertretung und persönlich wahrgenommen.

Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.

Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
  1. Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
  2. Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
  3. Massenentlassungen
  4. Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
  5. Arbeitsorganisation
  6. Arbeitsplatzinhalte
  7. Arbeitsplatzgestaltung
  8. Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
  9. Gleichstellungsfragen

Artikel 10
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
12686
Mitspracherecht wird durch Gewerkschaft, über die Personalvertretung und persönlich wahrgenommen.

Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.

Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
  1. Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
  2. Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
  3. Massenentlassungen
  4. Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
  5. Arbeitsorganisation
  6. Arbeitsplatzinhalte
  7. Arbeitsplatzgestaltung
  8. Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
  9. Gleichstellungsfragen

Artikel 10
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
9548
Die Mitglieder der Personalvertretung dürfen während des Mandates und nach dessen Beendigung wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Während der Dauer des GAV wird die Firma das Arbeitsverhältnis gewählter Mitglieder der Pe-Ko nur unter der Voraussetzung kündigen, dass sie im Sinne von OR § 336 ff einen begründeten Anlass dazu hat. Zudem ist auf jeden Fall vorgängig die Gewerkschaft Unia zu informieren.

Artikel 10.8
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10004
Die Mitglieder der Personalvertretung dürfen während des Mandates und nach dessen Beendigung wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Während der Dauer des GAV wird die Firma das Arbeitsverhältnis gewählter Mitglieder der Pe-Ko nur unter der Voraussetzung kündigen, dass sie im Sinne von OR § 336 ff einen begründeten Anlass dazu hat. Zudem ist auf jeden Fall vorgängig die Gewerkschaft Unia zu informieren.

Artikel 10.8
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10130
Die Mitglieder der Personalvertretung dürfen während des Mandates und nach dessen Beendigung wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Während der Dauer des GAV wird die Firma das Arbeitsverhältnis gewählter Mitglieder der Pe-Ko nur unter der Voraussetzung kündigen, dass sie im Sinne von OR § 336 ff einen begründeten Anlass dazu hat. Zudem ist auf jeden Fall vorgängig die Gewerkschaft Unia zu informieren.

Artikel 10.8
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11152
Die Mitglieder der Personalvertretung dürfen während des Mandates und nach dessen Beendigung wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Während der Dauer des GAV wird die Firma das Arbeitsverhältnis gewählter Mitglieder der Pe-Ko nur unter der Voraussetzung kündigen, dass sie im Sinne von OR § 336 ff einen begründeten Anlass dazu hat. Zudem ist auf jeden Fall vorgängig die Gewerkschaft Unia zu informieren.

Artikel 10.8
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11168
Die Mitglieder der Personalvertretung dürfen während des Mandates und nach dessen Beendigung wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Während der Dauer des GAV wird die Firma das Arbeitsverhältnis gewählter Mitglieder der Pe-Ko nur unter der Voraussetzung kündigen, dass sie im Sinne von OR § 336 ff einen begründeten Anlass dazu hat. Zudem ist auf jeden Fall vorgängig die Gewerkschaft Unia zu informieren.

Artikel 10.8
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11578
Die Mitglieder der Personalvertretung dürfen während des Mandates und nach dessen Beendigung wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Während der Dauer des GAV wird die Firma das Arbeitsverhältnis gewählter Mitglieder der Pe-Ko nur unter der Voraussetzung kündigen, dass sie im Sinne von OR § 336 ff einen begründeten Anlass dazu hat. Zudem ist auf jeden Fall vorgängig die Gewerkschaft Unia zu informieren.

Artikel 10.8
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11761
Die Mitglieder der Personalvertretung dürfen während des Mandates und nach dessen Beendigung wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Während der Dauer des GAV wird die Firma das Arbeitsverhältnis gewählter Mitglieder der Pe-Ko nur unter der Voraussetzung kündigen, dass sie im Sinne von OR § 336 ff einen begründeten Anlass dazu hat. Zudem ist auf jeden Fall vorgängig die Gewerkschaft Unia zu informieren.

Artikel 10.8
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
12686
Die Mitglieder der Personalvertretung dürfen während des Mandates und nach dessen Beendigung wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Während der Dauer des GAV wird die Firma das Arbeitsverhältnis gewählter Mitglieder der Pe-Ko nur unter der Voraussetzung kündigen, dass sie im Sinne von OR § 336 ff einen begründeten Anlass dazu hat. Zudem ist auf jeden Fall vorgängig die Gewerkschaft Unia zu informieren.

Artikel 10.8
Sozialpläne
9548
Bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen oder im Zusammenhang mit betrieblichen Umstrukturierungen soll die Personalvertretung rechtzeitig einbezogen werden. (Vergleiche Ziff. 10.2.3 des GAV und Art. 10 MWG).

Erwägt die Bardusch AG aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig nach MWG mit der vertragschliessenden Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.

Artikel 11.4.3 und 11.5
Sozialpläne
10004
Bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen oder im Zusammenhang mit betrieblichen Umstrukturierungen soll die Personalvertretung rechtzeitig einbezogen werden. (Vergleiche Ziff. 10.2.3 des GAV und Art. 10 MWG).

Erwägt die Bardusch AG aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig nach MWG mit der vertragschliessenden Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.

Artikel 11.4.3 und 11.5
Sozialpläne
10130
Bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen oder im Zusammenhang mit betrieblichen Umstrukturierungen soll die Personalvertretung rechtzeitig einbezogen werden. (Vergleiche Ziff. 10.2.3 des GAV und Art. 10 MWG).

Erwägt die Bardusch AG aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig nach MWG mit der vertragschliessenden Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.

Artikel 11.4.3 und 11.5
Sozialpläne
11152
Bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen oder im Zusammenhang mit betrieblichen Umstrukturierungen soll die Personalvertretung rechtzeitig einbezogen werden. (Vergleiche Ziff. 10.2.3 des GAV und Art. 10 MWG).

Erwägt die Bardusch AG aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig nach MWG mit der vertragschliessenden Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.

Artikel 11.4.3 und 11.5
Sozialpläne
11168
Bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen oder im Zusammenhang mit betrieblichen Umstrukturierungen soll die Personalvertretung rechtzeitig einbezogen werden. (Vergleiche Ziff. 10.2.3 des GAV und Art. 10 MWG).

Erwägt die Bardusch AG aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig nach MWG mit der vertragschliessenden Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.

Artikel 11.4.3 und 11.5
Sozialpläne
11578
Bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen oder im Zusammenhang mit betrieblichen Umstrukturierungen soll die Personalvertretung rechtzeitig einbezogen werden. (Vergleiche Ziff. 10.2.3 des GAV und Art. 10 MWG).

Erwägt die Bardusch AG aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig nach MWG mit der vertragschliessenden Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.

Artikel 11.4.3 und 11.5
Sozialpläne
11761
Erwägt die Bardusch AG aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig nach MWG mit der vertragschliessenden Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.

Artikel 11.5
Sozialpläne
12686
Erwägt die Bardusch AG aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig nach MWG mit der vertragschliessenden Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.

Artikel 11.5
Schlichtungsverfahren
9548
1. Stufe: Vertragsparteien und Personalvertretung
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)

Artikel 8
Schlichtungsverfahren
10004
1. Stufe: Vertragsparteien und Personalvertretung
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)

Artikel 8
Schlichtungsverfahren
10130
1. Stufe: Vertragsparteien und Personalvertretung
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)

Artikel 8
Schlichtungsverfahren
11152
1. Stufe: Vertragsparteien und Personalvertretung
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)

Artikel 8
Schlichtungsverfahren
11168
1. Stufe: Vertragsparteien und Personalvertretung
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)

Artikel 8
Schlichtungsverfahren
11578
1. Stufe: Vertragsparteien und Personalvertretung
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)

Artikel 8
Schlichtungsverfahren
11761
1. Stufe: Vertragsparteien und Personalvertretung
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)

Artikel 8
Schlichtungsverfahren
12686
1. Stufe: Vertragsparteien und Personalvertretung
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)

Artikel 8
Friedenspflicht
9548
Parteien vereinbaren relative Friedenspflicht und garantieren insbesondere, dass von ihnen kollektive Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden.

Artikel 8.3
Friedenspflicht
10004
Parteien vereinbaren relative Friedenspflicht und garantieren insbesondere, dass von ihnen kollektive Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden.

Artikel 8.3
Friedenspflicht
10130
Parteien vereinbaren relative Friedenspflicht und garantieren insbesondere, dass von ihnen kollektive Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden.

Artikel 8.3
Friedenspflicht
11152
Parteien vereinbaren relative Friedenspflicht und garantieren insbesondere, dass von ihnen kollektive Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden.

Artikel 8.3
Friedenspflicht
11168
Parteien vereinbaren relative Friedenspflicht und garantieren insbesondere, dass von ihnen kollektive Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden.

Artikel 8.3
Friedenspflicht
11578
Parteien vereinbaren relative Friedenspflicht und garantieren insbesondere, dass von ihnen kollektive Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden.

Artikel 8.3
Friedenspflicht
11761
Parteien vereinbaren relative Friedenspflicht und garantieren insbesondere, dass von ihnen kollektive Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden.

Artikel 8.3
Friedenspflicht
12686
Parteien vereinbaren relative Friedenspflicht und garantieren insbesondere, dass von ihnen kollektive Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden.

Artikel 8.3
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