GAV Bardusch AG (Textil-Leasing)
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Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (06.12.2023) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. Nachtrag 2021: Umsetzung Vaterschaftsurlaub. Revision erfasster GAV-Details. (22.08.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. (23.12.2021)Örtlicher Geltungsbereich 9548
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich 10004
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich 10130
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich 11152
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich 11168
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich 11578
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich 11761
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich 12686
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich 9548
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich 10004
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich 10130
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich 11152
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich 11168
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich 11578
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich 11761
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich 12686
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich 9548
– Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
– Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
– Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
– Alle Mitarbeitende der Niederlassung Uetendorf
Die Bardusch AG sorgt dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV auch bei den temporären Mitarbeitenden eingehalten werden.
Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.
Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich 10004
– Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
– Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
– Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
– Alle Mitarbeitende der Niederlassung Uetendorf
Die Bardusch AG sorgt dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV auch bei den temporären Mitarbeitenden eingehalten werden.
Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.
Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich 10130
– Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
– Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
– Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
– Alle Mitarbeitende der Niederlassung Uetendorf
Die Bardusch AG sorgt dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV auch bei den temporären Mitarbeitenden eingehalten werden.
Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.
Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich 11152
– Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
– Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
– Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
– Alle Mitarbeitende der Niederlassung Uetendorf
Die Bardusch AG sorgt dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV auch bei den temporären Mitarbeitenden eingehalten werden.
Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.
Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich 11168
– Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
– Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
– Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
– Alle Mitarbeitende der Niederlassung Uetendorf
Die Bardusch AG sorgt dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV auch bei den temporären Mitarbeitenden eingehalten werden.
Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.
Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich 11578
– Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
– Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
– Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
– Alle Mitarbeitende der Niederlassung Uetendorf
Die Bardusch AG sorgt dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV auch bei den temporären Mitarbeitenden eingehalten werden.
Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.
Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich 11761
- Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
- Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
- Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
- Alle Mitarbeitende der Niederlassung Uetendorf
Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.
Artikel 4
Persönlicher Geltungsbereich 12686
- Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
- Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
- Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
- Alle Mitarbeitende der Niederlassung Uetendorf
Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.
Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 9548
Artikel 6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 10004
Artikel 6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 10130
Artikel 6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 11152
Artikel 6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 11168
Wird dieser Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens der Bardusch AG oder seitens der unterzeichneten Gewerkschaft durch einen eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt, gilt er jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.
Artikel 6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 11578
Wird dieser Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens der Bardusch AG oder seitens der unterzeichneten Gewerkschaft durch einen eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt, gilt er jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.
Artikel 6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 11761
Dieser Vertrag tritt per 1. Januar 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023. Wird dieser Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens der Bardusch AG oder seitens der unterzeichneten Gewerkschaft durch einen eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt, gilt er jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.
Artikel 6.1 und 6.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 12686
Dieser Vertrag tritt per 1. Januar 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023. Wird dieser Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens der Bardusch AG oder seitens der unterzeichneten Gewerkschaft durch einen eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt, gilt er jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.
Artikel 6.1 und 6.2
Kontakt paritätische Organe 9548
0848 11 33 44
Kontakt Arbeitnehmervertretung 9548
0848 11 33 44
Kontakt Arbeitnehmervertretung 10004
0848 11 33 44
Kontakt Arbeitnehmervertretung 10130
0848 11 33 44
Kontakt Arbeitnehmervertretung 11152
0848 11 33 44
Kontakt Arbeitnehmervertretung 11168
Lucien Robischon
061 695 93 21
lucien.robischon@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung 11578
Lucien Robischon
061 695 93 21
lucien.robischon@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung 11761
Unia Aargau-Nordwestschweiz
Rebgasse 1
4005 Basel
0848 11 33 44
Montag bis Donnerstag
14:00 – 18:00
Lucien Robischon
061 695 93 21
lucien.robischon@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung 12686
Unia Aargau-Nordwestschweiz
Rebgasse 1
4005 Basel
0848 11 33 44
Montag bis Donnerstag
14:00 – 18:00
Lucien Robischon
061 695 93 21
lucien.robischon@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung 9548
0848 11 33 44
Löhne / Mindestlöhne 9548
Artikel 19.1
Löhne / Mindestlöhne 10004
Artikel 19.1
Löhne / Mindestlöhne 10130
Artikel 19.1
Löhne / Mindestlöhne 11152
Artikel 19.1
Löhne / Mindestlöhne 11168
Artikel 19.1
Löhne / Mindestlöhne 11578
Artikel 19.1
Löhne / Mindestlöhne 11761
Artikel 19.1
Löhne / Mindestlöhne 12686
Artikel 19.1
Lohnerhöhung 9548
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Dabei werden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die allgemeine Wirtschaftslage, die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt.
Artikel 20
Lohnerhöhung 10004
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Dabei werden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die allgemeine Wirtschaftslage, die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt.
Artikel 20
Lohnerhöhung 10130
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Dabei werden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die allgemeine Wirtschaftslage, die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt.
Artikel 20
Lohnerhöhung 11152
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Dabei werden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die allgemeine Wirtschaftslage, die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt.
Artikel 20
Lohnerhöhung 11168
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Dabei werden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die allgemeine Wirtschaftslage, die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt.
Artikel 20
Lohnerhöhung 11578
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Dabei werden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die allgemeine Wirtschaftslage, die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt.
Artikel 20
Lohnerhöhung 11761
Zur Information
Artikel 20
Lohnerhöhung 12686
Zur Information
Artikel 20
13. Monatslohn 9548
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird.
Treuegeschenke:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.
Artikel 19.2 und 19.7
13. Monatslohn 10004
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird.
Artikel 19.2
13. Monatslohn 10130
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird.
Artikel 19.2
13. Monatslohn 11152
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird.
Artikel 19.2
13. Monatslohn 11168
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird.
Artikel 19.2
13. Monatslohn 11578
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird.
Artikel 19.2
13. Monatslohn 11761
Funktionsänderungen
Artikel 19
13. Monatslohn 12686
Funktionsänderungen
Artikel 19
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation 9548
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird.
Treuegeschenke:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.
Artikel 19.2 und 19.7
Dienstaltersgeschenke 9548
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird.
Treuegeschenke:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.
Artikel 19.2 und 19.7
Dienstaltersgeschenke 10004
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.
Artikel 19.7
Dienstaltersgeschenke 10130
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.
Artikel 19.7
Dienstaltersgeschenke 11152
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.
Artikel 19.7
Dienstaltersgeschenke 11168
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.
Artikel 19.7
Dienstaltersgeschenke 11578
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.
Artikel 19.7
Dienstaltersgeschenke 11761
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.
Artikel 19.7
Dienstaltersgeschenke 12686
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.
Artikel 19.7
Kinderzulagen 9548
Artikel 19.6
Kinderzulagen 10004
Artikel 19.6
Kinderzulagen 10130
Artikel 19.6
Kinderzulagen 11152
Artikel 19.6
Kinderzulagen 11168
Artikel 19.6
Kinderzulagen 11578
Artikel 19.6
Kinderzulagen 11761
Artikel 19.6
Kinderzulagen 12686
Artikel 19.6
Schichtarbeit 9548
Artikel 16
Schichtarbeit 10004
Artikel 16
Schichtarbeit 10130
Artikel 16
Schichtarbeit 11152
Artikel 16
Schichtarbeit 11168
Artikel 16
Schichtarbeit 11578
Artikel 16
Schichtarbeit 11761
Artikel 16
Schichtarbeit 12686
Artikel 16
Pikettdienst 9548
Artikel 16
Pikettdienst 10004
Artikel 16
Pikettdienst 10130
Artikel 16
Pikettdienst 11152
Artikel 16
Pikettdienst 11168
Artikel 16
Pikettdienst 11578
Artikel 16
Pikettdienst 11761
Artikel 16
Pikettdienst 12686
Artikel 16
Normalarbeitszeit 9548
Artikel 16.1
Normalarbeitszeit 10004
Artikel 16.1
Normalarbeitszeit 10130
Artikel 16.1
Normalarbeitszeit 11152
Artikel 16.1
Normalarbeitszeit 11168
Artikel 16.1
Normalarbeitszeit 11578
Artikel 16.1
Normalarbeitszeit 11761
Es können verschiedene Formen der Arbeitszeitgestaltung zur Anwendung kommen:
- fixe Arbeitszeiten
- gleitende Arbeitszeit
- Schichtarbeit
- Jahresarbeitszeit
Artikel 16.1 – 16.1.3
Normalarbeitszeit 12686
Es können verschiedene Formen der Arbeitszeitgestaltung zur Anwendung kommen:
- fixe Arbeitszeiten
- gleitende Arbeitszeit
- Schichtarbeit
- Jahresarbeitszeit
Artikel 16.1 – 16.1.3
Überstunden / Überzeit 9548
Bei Auszahlung gelten folgende Zuschläge:
- 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen
Artikel 17
Überstunden / Überzeit 10004
Bei Auszahlung gelten folgende Zuschläge:
- 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen
Artikel 17
Überstunden / Überzeit 10130
Bei Auszahlung gelten folgende Zuschläge:
- 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen
Artikel 17
Überstunden / Überzeit 11152
Bei Auszahlung gelten folgende Zuschläge:
- 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen
Artikel 17
Überstunden / Überzeit 11168
Bei Auszahlung gelten folgende Zuschläge:
- 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen
Artikel 17
Überstunden / Überzeit 11578
Bei Auszahlung gelten folgende Zuschläge:
- 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen
Artikel 17
Überstunden / Überzeit 11761
Angeordnete Überstunden werden wenn möglich durch entsprechende Ersatzfreizeit ausgeglichen. Für den Zeitpunkt der Kompensation ist den betroffenen Mitarbeitenden Mitsprache zu gewähren.
- 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen
Artikel 16.1.3 und 17
Überstunden / Überzeit 12686
Angeordnete Überstunden werden wenn möglich durch entsprechende Ersatzfreizeit ausgeglichen. Für den Zeitpunkt der Kompensation ist den betroffenen Mitarbeitenden Mitsprache zu gewähren.
- 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen
Artikel 16.1.3 und 17
Arbeitsvertrag 11761
Das Anstellungsverhältnis wird durch einen individuellen, privatrechtlichen Anstellungsvertrag begründet. Mit der Unterzeichnung des Einzelarbeitsvertrages erklären die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Anschluss an den GAV und unterstellen sich dessen Bestimmungen. Die Bestimmungen des GAV und der ergänzenden Vereinbarungen sind verbindlich und können zu Ungunsten der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters nicht abgeändert werden. Jede Abänderung zu Gunsten der Mitarbeitenden unterliegt der Informationspflicht gegenüber der Pe-Ko und den vertragsschliessenden Gewerkschaften.
Ein Exemplar dieses GAV's, das Pensionskassenreglement sowie den GAV ergänzende Reglemente werden jeder Mitarbeiterin/ jedem Mitarbeiter spätestens bei der Arbeitsaufnahme abgegeben.
Artikel 11.1.1 und 11.1.2
Arbeitsvertrag 12686
Das Anstellungsverhältnis wird durch einen individuellen, privatrechtlichen Anstellungsvertrag begründet. Mit der Unterzeichnung des Einzelarbeitsvertrages erklären die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Anschluss an den GAV und unterstellen sich dessen Bestimmungen. Die Bestimmungen des GAV und der ergänzenden Vereinbarungen sind verbindlich und können zu Ungunsten der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters nicht abgeändert werden. Jede Abänderung zu Gunsten der Mitarbeitenden unterliegt der Informationspflicht gegenüber der Pe-Ko und den vertragsschliessenden Gewerkschaften.
Ein Exemplar dieses GAV's, das Pensionskassenreglement sowie den GAV ergänzende Reglemente werden jeder Mitarbeiterin/ jedem Mitarbeiter spätestens bei der Arbeitsaufnahme abgegeben.
Artikel 11.1.1 und 11.1.2
Probezeit 11761
Die ersten drei Monate der Anstellung gelten als Probezeit. Eine allfällige vorangehende befristete Beschäftigung wird der Probezeit angerechnet.
Artikel 11.2
Probezeit 12686
Die ersten drei Monate der Anstellung gelten als Probezeit. Eine allfällige vorangehende befristete Beschäftigung wird der Probezeit angerechnet.
Artikel 11.2
Ferien 9548
Alter | Anzahl Ferientage |
---|---|
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten | 29 |
20. – 49. Lebensjahr | 24 |
50. – 59.Lebensjahr | 29 |
Ab 60. Lebensjahr | 34 |
Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.
Artikel 18.1
Ferien 10004
Alter | Anzahl Ferientage |
---|---|
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten | 29 |
20. – 49. Lebensjahr | 24 |
50. – 59.Lebensjahr | 29 |
Ab 60. Lebensjahr | 34 |
Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.
Artikel 18.1
Ferien 10130
Alter | Anzahl Ferientage |
---|---|
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten | 29 |
20. – 49. Lebensjahr | 24 |
50. – 59.Lebensjahr | 29 |
Ab 60. Lebensjahr | 34 |
Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.
Artikel 18.1
Ferien 11152
Alter | Anzahl Ferientage |
---|---|
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten | 29 |
20. – 49. Lebensjahr | 24 |
50. – 59.Lebensjahr | 29 |
Ab 60. Lebensjahr | 34 |
Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.
Artikel 18.1
Ferien 11168
Alter | Anzahl Ferientage |
---|---|
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten | 29 |
20. – 49. Lebensjahr | 24 |
50. – 59.Lebensjahr | 29 |
Ab 60. Lebensjahr | 34 |
Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.
Artikel 18.1
Ferien 11578
Alter | Anzahl Ferientage |
---|---|
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten | 29 |
20. – 49. Lebensjahr | 24 |
50. – 59.Lebensjahr | 29 |
Ab 60. Lebensjahr | 34 |
Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.
Artikel 18.1
Ferien 11761
Alter | Anzahl Ferientage |
---|---|
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten | 29 |
20. – 49. Lebensjahr | 24 |
50. – 59.Lebensjahr | 29 |
Ab 60. Lebensjahr | 34 |
Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im laufe des Jahres ein- oder austreten, erhalten anteilmässig Ferien.
Die Ferien sind im gegenseitigen Einvernehmen frühzeitig festzulegen. Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen berücksichtigt werden, soweit es die Verhältnisse des Betriebes erlauben. Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern soll nach Möglichkeit gestattet werden, ihre Ferien während der Schulferienzeit zu beziehen. Mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängend bezogen werden. Es darf nicht mehr als eine Ferienwoche tageweise bezogen werden. Die Ferien sind grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. Ferienansprüche verfallen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht. Eine Abgeltung der Ferien durch Geldentschädigung ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass die zustehenden Ferien bezogen werden konnten. Die Geldentschädigung wird anteilmässig berechnet.
Die Ferien haben der Erholung zu dienen. Während der Ferien darf entgeltliche Arbeit für Dritte nur in Ausnahmefällen und nur mit Bewilligung der Geschäftsleitung geleistet werden. Wird während der Ferien unbewilligte Arbeit für Dritte gegen Bezahlung geleistet, so kann der Ferienlohn verweigert oder bereits bezahlter Ferienlohn zurückverlangt werden.
Ist der/ die Angestellte infolge Krankheit, Unfall oder Militärdienst innerhalb zwölf Monate um mehr als 3 Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so wird ihm / ihr der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub gilt diese Kürzung ab dem ersten vollen Monat. Erkrankt oder verunfallt eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter ohne Verschulden während der Ferien und der Erholungszweck wird verunmöglicht, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage voller Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage. Die Erkrankung im ln-/Ausland wird nur anerkannt, wenn diese der Personalabteilung unverzüglich mitgeteilt und ein Arztzeugnis beigebracht wird.
Artikel 18
Ferien 12686
Alter | Anzahl Ferientage |
---|---|
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten | 29 |
20. – 49. Lebensjahr | 24 |
50. – 59.Lebensjahr | 29 |
Ab 60. Lebensjahr | 34 |
Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im laufe des Jahres ein- oder austreten, erhalten anteilmässig Ferien.
Die Ferien sind im gegenseitigen Einvernehmen frühzeitig festzulegen. Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen berücksichtigt werden, soweit es die Verhältnisse des Betriebes erlauben. Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern soll nach Möglichkeit gestattet werden, ihre Ferien während der Schulferienzeit zu beziehen. Mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängend bezogen werden. Es darf nicht mehr als eine Ferienwoche tageweise bezogen werden. Die Ferien sind grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. Ferienansprüche verfallen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht. Eine Abgeltung der Ferien durch Geldentschädigung ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass die zustehenden Ferien bezogen werden konnten. Die Geldentschädigung wird anteilmässig berechnet.
Die Ferien haben der Erholung zu dienen. Während der Ferien darf entgeltliche Arbeit für Dritte nur in Ausnahmefällen und nur mit Bewilligung der Geschäftsleitung geleistet werden. Wird während der Ferien unbewilligte Arbeit für Dritte gegen Bezahlung geleistet, so kann der Ferienlohn verweigert oder bereits bezahlter Ferienlohn zurückverlangt werden.
Ist der/ die Angestellte infolge Krankheit, Unfall oder Militärdienst innerhalb zwölf Monate um mehr als 3 Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so wird ihm / ihr der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub gilt diese Kürzung ab dem ersten vollen Monat. Erkrankt oder verunfallt eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter ohne Verschulden während der Ferien und der Erholungszweck wird verunmöglicht, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage voller Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage. Die Erkrankung im ln-/Ausland wird nur anerkannt, wenn diese der Personalabteilung unverzüglich mitgeteilt und ein Arztzeugnis beigebracht wird.
Artikel 18
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 9548
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage |
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar) | 1 Tag |
Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt) | 3 Tage |
Geburt/Adoption ab 2. Kind | 4 Tage |
Todesfall von nahen Angehörigen | bis 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen) |
Todesfall von anderen Verwandten | bis 1 Tag |
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Militärische Inspektion | gemäss Aufgebot |
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaften | nötige Zeit |
Pflege kranker Familienmitglieder | max. 3 Tage pro Fall |
Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.
Artikel 18.8
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 10004
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage |
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar) | 1 Tag |
Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt) | 3 Tage |
Geburt/Adoption ab 2. Kind | 4 Tage |
Todesfall von nahen Angehörigen | bis 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen) |
Todesfall von anderen Verwandten | bis 1 Tag |
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Militärische Inspektion | gemäss Aufgebot |
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaften | nötige Zeit |
Pflege kranker Familienmitglieder | max. 3 Tage pro Fall |
Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.
Artikel 18.8
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 10130
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage |
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar) | 1 Tag |
Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt) | 3 Tage |
Geburt/Adoption ab 2. Kind | 4 Tage |
Todesfall von nahen Angehörigen | bis 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen) |
Todesfall von anderen Verwandten | bis 1 Tag |
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Militärische Inspektion | gemäss Aufgebot |
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaften | nötige Zeit |
Pflege kranker Familienmitglieder | max. 3 Tage pro Fall |
Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.
Artikel 18.8
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 11152
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage |
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar) | 1 Tag |
Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt) | 3 Tage |
Geburt/Adoption ab 2. Kind | 4 Tage |
Todesfall von nahen Angehörigen | bis 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen) |
Todesfall von anderen Verwandten | bis 1 Tag |
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Militärische Inspektion | gemäss Aufgebot |
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaften | nötige Zeit |
Pflege kranker Familienmitglieder | max. 3 Tage pro Fall |
Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.
Artikel 18.8
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 11168
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage |
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar) | 1 Tag |
Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt) | 3 Tage |
Geburt/Adoption ab 2. Kind | 4 Tage |
Todesfall von nahen Angehörigen | bis 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen) |
Todesfall von anderen Verwandten | bis 1 Tag |
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Militärische Inspektion | gemäss Aufgebot |
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaften | nötige Zeit |
Pflege kranker Familienmitglieder | max. 3 Tage pro Fall |
Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.
Artikel 18.8
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 11578
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage |
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar) | 1 Tag |
Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt) | 3 Tage |
Geburt/Adoption ab 2. Kind | 4 Tage |
Todesfall von nahen Angehörigen | bis 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen) |
Todesfall von anderen Verwandten | bis 1 Tag |
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Militärische Inspektion | gemäss Aufgebot |
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaften | nötige Zeit |
Pflege kranker Familienmitglieder | max. 3 Tage pro Fall |
Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.
Artikel 18.8
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 11761
Die Mitarbeitenden haben in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, sofern diese auf Arbeitstage im Betrieb fallen. Die Anzahl freier Stunden / Tage ist je nach Ereignis auch vom Verwandtschaftsgrad abhängig:
Der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter werden auf Gesuch hin bei folgenden Ereignissen freie Stunden oder Tage ohne Lohn- und Ferienabzug gewährt:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage |
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar) | 1 Tag |
Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt) | 3 Tage |
Geburt/Adoption ab 2. Kind | 4 Tage |
Todesfall von nahen Angehörigen 1 | bis 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen) |
Todesfall von anderen Verwandten | bis 1 Tag |
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Militärische Inspektion | gemäss Aufgebot |
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaften | nötige Zeit |
Pflege kranker Familienmitglieder | max. 3 Tage pro Fall |
1 Als nahe Angehörige im Sinne dieses GAV gelten alle im selben Haushalt wohnenden Personen sowie die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und die Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, Stiefeltern und Stiefgeschwister sowie Eltern und Kinder der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners und der Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird.
- für gewählte Funktionsträgerinnen/ -träger zur Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe der vertragschliessenden.Arbeitnehmer-/ Arbeitnehmerinnenorganisationen: nötige Zeit
- Unfall oder plötzliche von im selben Haushalt lebenden Personen. Nach Absprache und Einwilligung der Vorgesetzten bis zur erforderlichen Sicherstellung der Betreuung (Arztzeugnis ist beizubringen): 2 mal pro Kalenderjahr max. 3 Tage pro Fall
Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.
Absenzen für persönliche Angelegenheiten (nicht dringliche Arzt-, Zahnarztbesuche, Therapien, Vorsprachen bei Behörden) sind auf Randstunden zu verlegen und werden als unbezahlte Absenzen behandelt. Jede vorhersehbare Absenz ist im Voraus mit den zuständigen Vorgesetzten abzusprechen. Absenzen während der Arbeitszeit müssen durch die zuständigen Vorgesetzten bewilligt werden.
Artikel 18.8 und 18.9
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 12686
Die Mitarbeitenden haben in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, sofern diese auf Arbeitstage im Betrieb fallen. Die Anzahl freier Stunden / Tage ist je nach Ereignis auch vom Verwandtschaftsgrad abhängig:
Der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter werden auf Gesuch hin bei folgenden Ereignissen freie Stunden oder Tage ohne Lohn- und Ferienabzug gewährt:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage |
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar) | 1 Tag |
Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt) | 3 Tage |
Geburt/Adoption ab 2. Kind | 4 Tage |
Todesfall von nahen Angehörigen 1 | bis 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen) |
Todesfall von anderen Verwandten | bis 1 Tag |
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Militärische Inspektion | gemäss Aufgebot |
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaften | nötige Zeit |
Pflege kranker Familienmitglieder | max. 3 Tage pro Fall |
1 Als nahe Angehörige im Sinne dieses GAV gelten alle im selben Haushalt wohnenden Personen sowie die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und die Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, Stiefeltern und Stiefgeschwister sowie Eltern und Kinder der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners und der Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird.
- für gewählte Funktionsträgerinnen/ -träger zur Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe der vertragschliessenden.Arbeitnehmer-/ Arbeitnehmerinnenorganisationen: nötige Zeit
- Unfall oder plötzliche von im selben Haushalt lebenden Personen. Nach Absprache und Einwilligung der Vorgesetzten bis zur erforderlichen Sicherstellung der Betreuung (Arztzeugnis ist beizubringen): 2 mal pro Kalenderjahr max. 3 Tage pro Fall
Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.
Absenzen für persönliche Angelegenheiten (nicht dringliche Arzt-, Zahnarztbesuche, Therapien, Vorsprachen bei Behörden) sind auf Randstunden zu verlegen und werden als unbezahlte Absenzen behandelt. Jede vorhersehbare Absenz ist im Voraus mit den zuständigen Vorgesetzten abzusprechen. Absenzen während der Arbeitszeit müssen durch die zuständigen Vorgesetzten bewilligt werden.
Artikel 18.8 und 18.9
Bezahlte Feiertage 9548
Artikel 18.13
Bezahlte Feiertage 10004
Artikel 18.13
Bezahlte Feiertage 10130
Artikel 18.13
Bezahlte Feiertage 11152
Artikel 18.13
Bezahlte Feiertage 11168
Artikel 18.13
Bezahlte Feiertage 11578
Artikel 18.13
Bezahlte Feiertage 11761
Artikel 18.13
Bezahlte Feiertage 12686
Artikel 18.13
Bildungsurlaub 9548
Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.
Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).
Artikel 15
Bildungsurlaub 10004
Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.
Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).
Artikel 15
Bildungsurlaub 10130
Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.
Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).
Artikel 15
Bildungsurlaub 11152
Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.
Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).
Artikel 15
Bildungsurlaub 11168
Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.
Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).
Artikel 15
Bildungsurlaub 11578
Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.
Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).
Artikel 15
Bildungsurlaub 11761
Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.
Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).
Artikel 15
Bildungsurlaub 12686
Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.
Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).
Artikel 15
Krankheit 9548
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
– Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.
Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.
Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.
Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdauer länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab erstem Krankheitstag abschliessen.
– Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz berechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
– Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
– Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligatorisch.
Unfall:
Lohnzahlung wie bei Krankheit.
Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:
– 100% bis – zum Ablauf von 730 Tagen.
Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 21 und 23
Krankheit 10004
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
– Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.
Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.
Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.
Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdauer länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab erstem Krankheitstag abschliessen.
– Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz berechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
– Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
– Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligatorisch.
Artikel 21 und 23
Krankheit 10130
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
– Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.
Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.
Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.
Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdauer länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab erstem Krankheitstag abschliessen.
– Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz berechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
– Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
– Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligatorisch.
Artikel 21 und 23
Krankheit 11152
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
– Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.
Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.
Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.
Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdauer länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab erstem Krankheitstag abschliessen.
– Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz berechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
– Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
– Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligatorisch.
Artikel 21 und 23
Krankheit 11168
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
– Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.
Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.
Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.
Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdauer länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab erstem Krankheitstag abschliessen.
– Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz berechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
– Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
– Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligatorisch.
Artikel 21 und 23
Krankheit 11578
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
– Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.
Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.
Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.
Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdauer länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab erstem Krankheitstag abschliessen.
– Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz berechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
– Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
– Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligatorisch.
Artikel 21 und 23
Krankheit 11761
- Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.
Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.
Taggeldversicherung
- Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz berechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
- Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
- Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligatorisch.
Krankheit 12686
- Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.
Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.
Taggeldversicherung
- Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz berechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
- Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
- Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligatorisch.
Unfall 9548
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
– Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.
Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.
Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.
Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdauer länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab erstem Krankheitstag abschliessen.
– Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz berechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
– Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
– Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligatorisch.
Unfall:
Lohnzahlung wie bei Krankheit.
Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:
– 100% bis – zum Ablauf von 730 Tagen.
Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 21 und 23
Unfall 10004
Lohnzahlung wie bei Krankheit.
Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:
– 100% bis – zum Ablauf von 730 Tagen.
Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 21 und 23
Unfall 10130
Lohnzahlung wie bei Krankheit.
Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:
– 100% bis – zum Ablauf von 730 Tagen.
Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 21 und 23
Unfall 11152
Lohnzahlung wie bei Krankheit.
Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:
– 100% bis – zum Ablauf von 730 Tagen.
Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 21 und 23
Unfall 11168
Lohnzahlung wie bei Krankheit.
Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:
– 100% bis – zum Ablauf von 730 Tagen.
Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 21 und 23
Unfall 11578
Lohnzahlung wie bei Krankheit.
Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:
– 100% bis – zum Ablauf von 730 Tagen.
Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 21 und 23
Unfall 11761
- Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.
- 100% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Taggeldversicherung
- Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz berechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
- Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
- Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligatorisch.
Berufs- und Nichtberufsunfälle
Die Angestellten der Bardusch AG sind bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert.
Die Prämien für die Berufsunfallversicherung werden von der Bardusch AG ganz übernommen. Die Versicherten beteiligen sich mit zwei Drittel an den Nichtberufsunfall-Versicherungsprämien.
Die Lohnzahlung bei Unfall richtet sich nach den Bestimmungen über die Krankenlohnzahlung. Bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten wird der bisherige Nettolohn während der gesamten Dauer der Lohnzahlung und Taggeldleistungen gewährleistet. Bei grobfahrlässigem Verschulden des / der Verunfallten findet eine Kürzung gemäss Praxis der Suva statt. In Härtefällen entscheidet die Geschäftsleitung.
Bei Unfall von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Ausland gilt Ziff. 18.6 + 18. 7 sinngemäss.
IV-Teilrenten und die Leistungen der Suva werden auf die Lohnzahlungen angerechnet.
Die Nichtberufsunfall-Versicherung erstreckt sich nicht auf die von der Suva ausgeschlossenen, durch aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse entstandenen Unfälle.
Bei dauernder Invalidität hat die/ der Mitarbeiterin/ Mitarbeiter Anspruch auf eine Rente, deren Höhe sich einerseits nach dem Grad der Invalidität und andererseits nach den Normen der Suva, den Vorschriften der IV und den massgeblichen Pensionskassen-Reglementen richtet.
Unfall 12686
- Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.
- 100% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Taggeldversicherung
- Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz berechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
- Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
- Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligatorisch.
Berufs- und Nichtberufsunfälle
Die Angestellten der Bardusch AG sind bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert.
Die Prämien für die Berufsunfallversicherung werden von der Bardusch AG ganz übernommen. Die Versicherten beteiligen sich mit zwei Drittel an den Nichtberufsunfall-Versicherungsprämien.
Die Lohnzahlung bei Unfall richtet sich nach den Bestimmungen über die Krankenlohnzahlung. Bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten wird der bisherige Nettolohn während der gesamten Dauer der Lohnzahlung und Taggeldleistungen gewährleistet. Bei grobfahrlässigem Verschulden des / der Verunfallten findet eine Kürzung gemäss Praxis der Suva statt. In Härtefällen entscheidet die Geschäftsleitung.
Bei Unfall von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Ausland gilt Ziff. 18.6 + 18. 7 sinngemäss.
IV-Teilrenten und die Leistungen der Suva werden auf die Lohnzahlungen angerechnet.
Die Nichtberufsunfall-Versicherung erstreckt sich nicht auf die von der Suva ausgeschlossenen, durch aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse entstandenen Unfälle.
Bei dauernder Invalidität hat die/ der Mitarbeiterin/ Mitarbeiter Anspruch auf eine Rente, deren Höhe sich einerseits nach dem Grad der Invalidität und andererseits nach den Normen der Suva, den Vorschriften der IV und den massgeblichen Pensionskassen-Reglementen richtet.
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 9548
max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz
Artikel 18.8 und 22.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 10004
max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz
Artikel 18.8 und 22.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 10130
max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz
Artikel 18.8 und 22.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 11152
max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz
Artikel 18.8 und 22.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 11168
max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz
Artikel 18.8 und 22.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 11578
max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz
Artikel 18.8 und 22.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 11761
Mutterschaftsurlaub
Vaterschaftsurlaub
Artikel 22.4; Nachtrag 2021: Artikel 18.8
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 12686
Mutterschaftsurlaub
Vaterschaftsurlaub
Artikel 22.4; Nachtrag 2021: Artikel 18.8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 9548
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 10004
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 10130
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 11152
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 11168
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 11578
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 11761
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 12686
Artikel 25
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 9548
Artikel 9.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 10004
Artikel 9.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 10130
Artikel 9.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 11152
Artikel 9.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 11168
Artikel 9.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 11578
Artikel 9.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 11761
Artikel 9.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 12686
Artikel 9.1
Schutz der Persönlichkeit 9548
Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.
Artikel 3.2 und 12.1.1
Schutz der Persönlichkeit 10004
Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.
Artikel 3.2 und 12.1.1
Schutz der Persönlichkeit 10130
Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.
Artikel 3.2 und 12.1.1
Schutz der Persönlichkeit 11152
Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.
Artikel 3.2 und 12.1.1
Schutz der Persönlichkeit 11168
Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.
Artikel 3.2 und 12.1.1
Schutz der Persönlichkeit 11578
Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.
Artikel 3.2 und 12.1.1
Schutz der Persönlichkeit 11761
Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.
Artikel 3.2 und 12.1.1
Schutz der Persönlichkeit 12686
Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.
Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 9548
Es werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, visuelle – Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.
Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 10004
Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 10130
Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 11152
Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 11168
Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 11578
Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 11761
Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie 12686
Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung 9548
Es werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, visuelle – Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.
Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung 10004
Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung 10130
Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung 11152
Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung 11168
Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung 11578
Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung 11761
Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung 12686
Artikel 3.2 und 12.1.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 9548
- nach der Erfahrung notwendig
- nach dem Stand der Technik möglich
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.
Artikel 12.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 10004
- nach der Erfahrung notwendig
- nach dem Stand der Technik möglich
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.
Artikel 12.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 10130
- nach der Erfahrung notwendig
- nach dem Stand der Technik möglich
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.
Artikel 12.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11152
- nach der Erfahrung notwendig
- nach dem Stand der Technik möglich
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.
Artikel 12.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11168
- nach der Erfahrung notwendig
- nach dem Stand der Technik möglich
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.
Artikel 12.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11578
- nach der Erfahrung notwendig
- nach dem Stand der Technik möglich
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.
Artikel 12.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11761
- nach der Erfahrung notwendig
- nach dem Stand der Technik möglich
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Artikel 12.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 12686
- nach der Erfahrung notwendig
- nach dem Stand der Technik möglich
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Artikel 12.1
Kündigungsfrist 9548
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (3 Monate) (*1) | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 11.2 und 11.3
Kündigungsfrist 10004
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (3 Monate) (*1) | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 11.2 und 11.3
Kündigungsfrist 10130
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (3 Monate) (*1) | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 11.2 und 11.3
Kündigungsfrist 11152
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (3 Monate) (*1) | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 11.2 und 11.3
Kündigungsfrist 11168
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (3 Monate) (*1) | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 11.2 und 11.3
Kündigungsfrist 11578
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (3 Monate) (*1) | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 11.2 und 11.3
Kündigungsfrist 11761
Das Anstellungsverhältnis kann jederzeit beidseitig unter Beachtung folgender Fristen schriftlich gekündigt werden:
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2.-9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf Monatsende |
Artikel 11.2 und 11.3
Kündigungsfrist 12686
Das Anstellungsverhältnis kann jederzeit beidseitig unter Beachtung folgender Fristen schriftlich gekündigt werden:
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2.-9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf Monatsende |
Artikel 11.2 und 11.3
Arbeitnehmervertretung 9548
Arbeitnehmervertretung 10004
Arbeitnehmervertretung 10130
Arbeitnehmervertretung 11152
Arbeitnehmervertretung 11168
Arbeitnehmervertretung 11578
Arbeitnehmervertretung 11761
Arbeitnehmervertretung 12686
Arbeitgebervertretung 9548
Arbeitgebervertretung 10004
Arbeitgebervertretung 10130
Arbeitgebervertretung 11152
Arbeitgebervertretung 11168
Arbeitgebervertretung 11578
Arbeitgebervertretung 11761
Arbeitgebervertretung 12686
Paritätische Fonds 9548
Artikel 24
Paritätische Fonds 10004
Artikel 24
Paritätische Fonds 10130
Artikel 24
Paritätische Fonds 11152
Artikel 24
Paritätische Fonds 11168
Artikel 24
Paritätische Fonds 11578
Artikel 24
Paritätische Fonds 11761
Artikel 24
Paritätische Fonds 12686
Artikel 24
Freistellung für Verbandstätigkeit 9548
Artikel 10.5.2
Freistellung für Verbandstätigkeit 10004
Artikel 10.5.2
Freistellung für Verbandstätigkeit 10130
Artikel 10.5.2
Freistellung für Verbandstätigkeit 11152
Artikel 10.5.2
Freistellung für Verbandstätigkeit 11168
Artikel 10.5.2
Freistellung für Verbandstätigkeit 11578
Artikel 10.5.2
Freistellung für Verbandstätigkeit 11761
Artikel 10.5.2
Freistellung für Verbandstätigkeit 12686
Artikel 10.5.2
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 9548
Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.
Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
a) Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
b) Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
c) Massenentlassungen
d) Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
e) Arbeitsorganisation
f) Arbeitsplatzinhalte
g) Arbeitsplatzgestaltung
h) Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
i) Gleichstellungsfragen
Artikel 10
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 10004
Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.
Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
a) Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
b) Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
c) Massenentlassungen
d) Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
e) Arbeitsorganisation
f) Arbeitsplatzinhalte
g) Arbeitsplatzgestaltung
h) Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
i) Gleichstellungsfragen
Artikel 10
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 10130
Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.
Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
a) Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
b) Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
c) Massenentlassungen
d) Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
e) Arbeitsorganisation
f) Arbeitsplatzinhalte
g) Arbeitsplatzgestaltung
h) Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
i) Gleichstellungsfragen
Artikel 10
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 11152
Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.
Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
a) Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
b) Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
c) Massenentlassungen
d) Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
e) Arbeitsorganisation
f) Arbeitsplatzinhalte
g) Arbeitsplatzgestaltung
h) Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
i) Gleichstellungsfragen
Artikel 10
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 11168
Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.
Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
a) Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
b) Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
c) Massenentlassungen
d) Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
e) Arbeitsorganisation
f) Arbeitsplatzinhalte
g) Arbeitsplatzgestaltung
h) Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
i) Gleichstellungsfragen
Artikel 10
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 11578
Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.
Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
a) Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
b) Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
c) Massenentlassungen
d) Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
e) Arbeitsorganisation
f) Arbeitsplatzinhalte
g) Arbeitsplatzgestaltung
h) Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
i) Gleichstellungsfragen
Artikel 10
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 11761
Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.
Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
- Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
- Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
- Massenentlassungen
- Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
- Arbeitsorganisation
- Arbeitsplatzinhalte
- Arbeitsplatzgestaltung
- Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
- Gleichstellungsfragen
Artikel 10
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 12686
Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.
Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
- Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
- Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
- Massenentlassungen
- Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
- Arbeitsorganisation
- Arbeitsplatzinhalte
- Arbeitsplatzgestaltung
- Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
- Gleichstellungsfragen
Artikel 10
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 9548
Artikel 10.8
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 10004
Artikel 10.8
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 10130
Artikel 10.8
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 11152
Artikel 10.8
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 11168
Artikel 10.8
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 11578
Artikel 10.8
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 11761
Artikel 10.8
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 12686
Artikel 10.8
Sozialpläne 9548
Erwägt die Bardusch AG aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig nach MWG mit der vertragschliessenden Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.
Artikel 11.4.3 und 11.5
Sozialpläne 10004
Erwägt die Bardusch AG aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig nach MWG mit der vertragschliessenden Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.
Artikel 11.4.3 und 11.5
Sozialpläne 10130
Erwägt die Bardusch AG aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig nach MWG mit der vertragschliessenden Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.
Artikel 11.4.3 und 11.5
Sozialpläne 11152
Erwägt die Bardusch AG aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig nach MWG mit der vertragschliessenden Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.
Artikel 11.4.3 und 11.5
Sozialpläne 11168
Erwägt die Bardusch AG aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig nach MWG mit der vertragschliessenden Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.
Artikel 11.4.3 und 11.5
Sozialpläne 11578
Erwägt die Bardusch AG aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig nach MWG mit der vertragschliessenden Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.
Artikel 11.4.3 und 11.5
Sozialpläne 11761
Artikel 11.5
Sozialpläne 12686
Artikel 11.5
Schlichtungsverfahren 9548
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)
Artikel 8
Schlichtungsverfahren 10004
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)
Artikel 8
Schlichtungsverfahren 10130
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)
Artikel 8
Schlichtungsverfahren 11152
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)
Artikel 8
Schlichtungsverfahren 11168
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)
Artikel 8
Schlichtungsverfahren 11578
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)
Artikel 8
Schlichtungsverfahren 11761
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)
Artikel 8
Schlichtungsverfahren 12686
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)
Artikel 8
Friedenspflicht 9548
Artikel 8.3
Friedenspflicht 10004
Artikel 8.3
Friedenspflicht 10130
Artikel 8.3
Friedenspflicht 11152
Artikel 8.3
Friedenspflicht 11168
Artikel 8.3
Friedenspflicht 11578
Artikel 8.3
Friedenspflicht 11761
Artikel 8.3
Friedenspflicht 12686
Artikel 8.3
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6.13219 | 02.12.2024 | 01.01.2025 |