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Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Neuer GAV per 1. Januar 2025: Erhöhung der Mindestlöhnen, änderung bei Krankheit etc. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2025 ergänzt.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
- Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
- Barduschmitarbeitende, die durch den Arent abgedeckt sind
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
- Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
- Alle Mitarbeitende der Niederlassung Selzach
Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.
Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Dieser Vertrag tritt per 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.
Wird dieser Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens der Bardusch AG oder seitens der unterzeichneten Gewerkschaft durch einen eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt, gilt er jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.
Artikel 6.1 und 6.2
Löhne / Mindestlöhne
Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Mindestlohn (brutto) (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Januar 2025):
Kategorie | Mindestlohn |
Für ungelernte Mitarbeitende | CHF 3‘800.– |
Für angelernte Mitarbeitende (mit einer Festanstellung) | CHF 3'900.– |
Artikel 19.1
Lohnerhöhung
Lohnerhöhung per 1.1.2025
- Bsp. Monatslohn von bisher CHF 3’860 => Anpassung Mindestlohn auf CHF 3’900, da aber auch CHF 50 vereinbart, heisst das, CHF 3’910.
- Bsp. Monatslohn bisher CHF 3'840 => neu CHF 3'900; Erhöhung um CHF 60.–
- Alle Angaben in CHF
Monatslohn bisher |
CHF 3’700.– |
CHF 3’840.– |
CHF 3’860.– |
CHF 3’900.– |
Mindestlohnanpassung |
CHF 200.– |
CHF 60.– |
CHF 40.– |
CHF 0.– |
Lohnrunde (CHF 50) |
n/a da höher als CHF 50.– |
n/a da höher als CHF 50.– |
CHF 10.– |
CHF 50.– |
Monatslohn neu |
CHF 3’900.– |
CHF 3’900.– |
CHF 3’910.– |
CHF 3’950.– |
Zur Information
Artikel 20; Lohnvereinbarung 2025
13. Monatslohn
Funktionsänderungen
Artikel 19.1 – 19.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Erfolgsbeteiligung
Nach Vorliegen des Geschäftsergebnisses entscheidet der Verwaltungsrat über die Ausrichtung einer Erfolgsbeteiligung in Form einer Gratifikation.
Einmaliger Bonus per 1.1.2025
CHF 100.– für Mitarbeitende mit weniger als zwei Wochen Abwesenheit (unter 81 Stunden Fehlzeiten durch KTG, NBU, BU). Teilzeitmitarbeitende erhalten den Bonus anteilig, z.B. CHF 25.– bei 50% Pensum. Der Bonus erhalten auch die Mindestlohnbeziehende.
Auswertungszeitraum: Der Bonus wird auf Basis der Abwesenheit zwischen dem 1.1.2024 und dem 30.11.2024 berechnet.
Artikel 19.6; Lohnvereinbarung 2025
Dienstaltersgeschenke
Treuegeschenke
Artikel 19.7
Kinderzulagen
Artikel 19.6
Lohnauszahlung
Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter darf ihre / seine Lohnforderungen nicht an Dritte abtreten oder verpfänden. Trotzdem vorgenommene sowie vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages bereits eingegangene Lohnzessionen werden von der Bardusch AG nicht anerkannt (§ 164 OR). Die Lohn-zahlung erfolgt ausschliesslich an die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter.
Schichtarbeit
Artikel 16
Pikettdienst
Artikel 16
Normalarbeitszeit
Es können verschiedene Formen der Arbeitszeitgestaltung zur Anwendung kommen:
- fixe Arbeitszeiten
- gleitende Arbeitszeit
- Schichtarbeit
- Jahresarbeitszeit
Artikel 16.1 – 16.1.2
Überstunden / Überzeit
Angeordnete Überstunden werden wenn möglich durch entsprechende Ersatzfreizeit ausgeglichen. Für den Zeitpunkt der Kompensation ist den betroffenen Mitarbeitenden Mitsprache zu gewähren.
- 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen
Artikel 16.1.3 und 17
Arbeitsvertrag
Das Anstellungsverhältnis wird durch einen individuellen, privatrechtlichen Anstellungsvertrag begründet. Mit der Unterzeichnung des Einzelarbeitsvertrages erklären die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Anschluss an den GAV und unterstellen sich dessen Bestimmungen.
Die Bestimmungen des GAV und der ergänzenden Vereinbarungen sind verbindlich und können zu Ungunsten der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters nicht abgeändert werden. Jede Abänderung zu Gunsten der Mitarbeitenden unterliegt der Informationspflicht gegenüber der Pe-Ko und den vertragsschliessenden Gewerkschaften.
Ein Exemplar dieses GAV's, das Pensionskassenreglement sowie den GAV ergänzende Reglemente werden jeder Mitarbeiterin/ jedem Mitarbeiter spätestens bei der Arbeitsaufnahme abgegeben.
Artikel 11.1.1 und 11.1.2
Probezeit
Die ersten drei Monate der Anstellung gelten als Probezeit. Eine allfällige vorangehende befristete Beschäftigung wird der Probezeit angerechnet.
Artikel 11.2
Ferien
Der jährliche Anspruch auf bezahlte Ferien beträgt:
Alter | Anzahl Ferientage |
---|---|
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten | 29 Arbeitstage |
20. – 49. Lebensjahr | 24 Arbeitstage |
50. – 59. Lebensjahr | 29 Arbeitstage |
Ab 60. Lebensjahr | 34 Arbeitstage |
Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im laufe des Jahres ein- oder austreten, erhalten anteilmässig Ferien.
Die Ferien sind im gegenseitigen Einvernehmen frühzeitig festzulegen. Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen berücksichtigt werden, soweit es die Verhältnisse des Betriebes erlauben. Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern soll nach Möglichkeit gestattet werden, ihre Ferien während der Schulferienzeit zu beziehen. Mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängend bezogen werden. Es darf nicht mehr als eine Ferienwoche tageweise bezogen werden.
Die Ferien sind grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. Ferienansprüche verfallen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht. Eine Abgeltung der Ferien durch Geldentschädigung ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass die zustehenden Ferien bezogen werden konnten. Die Geldentschädigung wird anteilmässig berechnet.
Die Ferien haben der Erholung zu dienen. Während der Ferien darf entgeltliche Arbeit für Dritte nur in Ausnahmefällen und nur mit Bewilligung der Geschäftsleitung geleistet werden.
Wird während der Ferien unbewilligte Arbeit für Dritte gegen Bezahlung geleistet, so kann der Ferienlohn verweigert oder bereits bezahlter Ferienlohn zurückverlangt werden.
Ist der/ die Angestellte infolge Krankheit, Unfall oder Militärdienst innerhalb zwölf Monate um mehr als 3 Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so wird ihm / ihr der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub gilt diese Kürzung ab dem ersten vollen Monat.
Erkrankt oder verunfallt eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter ohne Verschulden während der Ferien und der Erholungszweck wird verunmöglicht, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage voller Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage.
Die Erkrankung im ln-/Ausland wird nur anerkannt, wenn diese der Personalabteilung unverzüglich mitgeteilt und ein Arztzeugnis beigebracht wird. Bei Erkrankung im Ausland kann die Krankentag-geldversicherung anordnen, dass die Untersuchungen in der Schweiz stattfinden. Die Reisekosten gehen zu Lasten des Mitarbeiters. Andernfalls kann die Versicherung ihre Leistung verweigern.
Artikel 18
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Die Mitarbeitenden haben in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, sofern diese auf Arbeitstage im Betrieb fallen. Die Anzahl freier Stunden / Tage ist je nach Ereignis auch vom Verwandtschaftsgrad abhängig:
Der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter werden auf Gesuch hin bei folgenden Ereignissen freie Stunden oder Tage ohne Lohn- und Ferienabzug gewährt:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage |
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar) | 1 Tag |
Todesfall von nahen Angehörigen 1 | 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen) |
Todesfall von anderen Verwandten | bis 1 Tag |
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Militärische Inspektion | gemäss Aufgebot |
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaften | nötige Zeit |
Pflege kranker Familienmitglieder | max. 3 Tage pro Fall |
1 Als nahe Angehörige im Sinne dieses GAV gelten alle im selben Haushalt wohnenden Personen sowie die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und die Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, Stiefeltern und Stiefgeschwister sowie Eltern und Kinder der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners und der Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird.
- für gewählte Funktionsträgerinnen/ -träger zur Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe der vertragschliessenden Arbeitnehmer-/ Arbeitnehmerinnenorganisationen: nötige Zeit
- Unfall oder plötzliche von im selben Haushalt lebenden Personen. Nach Absprache und Einwilligung der Vorgesetzten bis zur erforderlichen Sicherstellung der Betreuung (Arztzeugnis ist beizubringen): 2 mal pro Kalenderjahr max. 3 Tage pro Fall
Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.
Absenzen für persönliche Angelegenheiten (nicht dringliche Arzt-, Zahnarztbesuche, Therapien, Vorsprachen bei Behörden) sind auf Randstunden zu verlegen und werden als unbezahlte Absenzen behandelt. Jede vorhersehbare Absenz ist im Voraus mit den zuständigen Vorgesetzten abzusprechen. Absenzen während der Arbeitszeit müssen durch die zuständigen Vorgesetzten bewilligt werden.
Artikel 18.8 und 18.9
Bezahlte Feiertage
Artikel 18.12
Bildungsurlaub
Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.
Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).
Artikel 15
Krankheit
- Für die ersten drei Absenzen pro Kalenderjahr 90%
- Ab der vierten Absenz 80%
Taggeldversicherung
- Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz berechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
- Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
- Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligatorisch.
Unfall
- Für die ersten drei Absenzen pro Kalenderjahr 90%
- Ab der vierten Absenz 80%
- 100% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Taggeldversicherung
- Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz berechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
- Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
- Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligatorisch.
Berufs- und Nichtberufsunfälle
Die Angestellten der Bardusch AG sind bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert.
Die Prämien für die Berufsunfallversicherung werden von der Bardusch AG ganz übernommen. Die Versicherten beteiligen sich mit zwei Drittel an den Nichtberufsunfall-Versicherungsprämien.
Die Lohnzahlung bei Unfall richtet sich nach den Bestimmungen über die Krankenlohnzahlung. Bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten wird der bisherige Nettolohn während der gesamten Dauer der Lohnzahlung und Taggeldleistungen gewährleistet.
Bei grobfahrlässigem Verschulden des / der Verunfallten findet eine Kürzung gemäss Praxis der Suva statt. In Härtefällen entscheidet die Geschäftsleitung.
Bei Unfall von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Ausland gilt Ziff. 18.6 + 18. 7 sinngemäss.
IV-Teilrenten und die Leistungen der Suva werden auf die Lohnzahlungen angerechnet.
Die Nichtberufsunfall-Versicherung erstreckt sich nicht auf die von der Suva ausgeschlossenen, durch aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse entstandenen Unfälle.
Bei dauernder Invalidität hat die/ der Mitarbeiterin/ Mitarbeiter Anspruch auf eine Rente, deren Höhe sich einerseits nach dem Grad der Invalidität und andererseits nach den Normen der Suva, den Vorschriften der IV und den massgeblichen Pensionskassen-Reglementen richtet.
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub
Vaterschaftsurlaub
Artikel 22.4 und 22.5
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Artikel 25
Berufliche Vorsorge BVG
Die Bardusch AG versichert ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Tod, Invalidität und Alter.
Näheres bestimmen die entsprechenden Reglemente.
Artikel 26
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Deckung der Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und dem Vollzug des GAV
- Schulungsaktivitäten für das dem GAV unterstellte Personal
Die vertragschliessende Gewerkschaft hat der Personalvertretung jährlich eine Abrechnung über die bestimmungsgerechte Verwendung der Vollzugskostenbeiträge zur Kenntnis vorzulegen.
Artikel 9
Schutz der Persönlichkeit
Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.
Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung
Artikel 3.2 und 12.1.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
- nach der Erfahrung notwendig
- nach dem Stand der Technik möglich
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Artikel 12.1.3
Kündigungsfrist
Das Anstellungsverhältnis kann jederzeit beidseitig unter Beachtung folgender Fristen schriftlich gekündigt werden:
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2.-9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf Monatsende |
Artikel 11.3.1, 11.3.2 und 11.3.3
Arbeitnehmervertretung
Arbeitgebervertretung
Paritätische Fonds
Artikel 24
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 10.5.2
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
- die persönliche Entwicklung der Arbeitnehmenden und die Befriedigung am Arbeitsplatz
- die Verstärkung der Mitgestaltungsrechte und der Mitverantwortung der Arbeitnehmenden
- die Förderung eines guten Betriebsklimas
- die Förderung des Interesses an der Arbeit und der Leistungsfähigkeit der Bardusch AG
- durch die vertragschliessende Gewerkschaft
- über die Pe-Ko
- persönlich
wahr.
Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
- Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
- Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
- Massenentlassungen
- Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
- Arbeitsorganisation
- Arbeitsplatzinhalte
- Arbeitsplatzgestaltung
- Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
- Gleichstellungsfragen
Artikel 10.1, 10.2.1 und 10.2.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 10.8
Sozialpläne
Artikel 11.5
Schlichtungsverfahren
Schiedsgericht
Artikel 8.1 und 8.2
Friedenspflicht
Artikel 8.3