GAV Bardusch AG (Textil-Leasing)

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (06.12.2023) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. Nachtrag 2021: Umsetzung Vaterschaftsurlaub. Revision erfasster GAV-Details. (22.08.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. (23.12.2021)
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Örtlicher Geltungsbereich
11152
Gilt für die Standorte der Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
11152
Gilt für die Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
11152
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bardusch AG mit Ausnahme der folgenden Personalgruppen:
– Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
– Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
– Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
– Alle Mitarbeitende der Niederlassung Uetendorf

Die Bardusch AG sorgt dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV auch bei den temporären Mitarbeitenden eingehalten werden.

Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.

Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11152
Wird dieser Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens der Bardusch AG oder seitens der unterzeichneten Gewerkschaft durch einen eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt, gilt er jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 6
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11152
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz
0848 11 33 44
Löhne / Mindestlöhne
11152
Mindestlohn brutto: CHF 3'700.--/Monat

Artikel 19.1
Lohnerhöhung
11152
Zur Information:
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Dabei werden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die allgemeine Wirtschaftslage, die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt.

Artikel 20
13. Monatslohn
11152
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird.

Artikel 19.2
Dienstaltersgeschenke
11152
Treuegeschenke:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft.
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen.
An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

Artikel 19.7
Kinderzulagen
11152
Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulage erfolgt nach Massgabe der kantonalen Gesetze. Die Bardusch AG garantiert jedoch die Ausrichtung der Zulagen bis 12 Monate nach Eintritt der Absenz.

Artikel 19.6
Schichtarbeit
11152
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Pikettdienst
11152
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Normalarbeitszeit
11152
Im Reglement über die Arbeitszeitgestaltung geregelt.

Artikel 16.1
Überstunden / Überzeit
11152
Aufgelaufene Überstunden bleiben bis zu einem Saldo von 50 Stunden 1:1 zur Kompensation stehen. Alle darüber hinaus geleisteten Stunden gelangen mit den jeweiligen Zuschlägen im Folgemonat mit dem Lohn zur Auszahlung inklusive Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen.
Bei Auszahlung gelten folgende Zuschläge:
- 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen

Artikel 17
Ferien
11152
AlterAnzahl Ferientage
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten29
20. – 49. Lebensjahr24
50. – 59.Lebensjahr29
Ab 60. Lebensjahr34

Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

Artikel 18.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11152
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft3 Tage
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar)1 Tag
Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt)3 Tage
Geburt/Adoption ab 2. Kind4 Tage
Todesfall von nahen Angehörigenbis 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen)
Todesfall von anderen Verwandtenbis 1 Tag
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr)1 Tag
Militärische Inspektiongemäss Aufgebot
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaftennötige Zeit
Pflege kranker Familienmitgliedermax. 3 Tage pro Fall

Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.

Artikel 18.8
Bezahlte Feiertage
11152
Als Feiertage gelten aufgrund von Art. 20 a des Arbeitsgesetztes der 1. August und die von den Kantonen festgelegten gesetzlichen Feiertage.

Artikel 18.13
Bildungsurlaub
11152
Bei einer angeordneten Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildungsveranstaltung gehen die entstehenden Auslagen zulasten der Bardusch AG, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt. Für Veranstaltungen, die in die Freizeit fallen, wird eine angemessene Kompensation gewährt.

Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.

Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).

Artikel 15
Krankheit
11152
Krankheit:
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
– Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80%
Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag.

Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden.

Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.

Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdau­er länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab ers­tem Krankheitstag abschliessen.
– Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz be­rechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
– Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
– Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligato­risch.

Artikel 21 und 23
Unfall
11152
Unfall:
Lohnzahlung wie bei Krankheit.

Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:
– 100% bis – zum Ablauf von 730 Tagen.

Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 21 und 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11152
Mutterschaftsurlaub:
max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz

Artikel 18.8 und 22.4
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11152
Die Mitarbeitenden erhalten während der Dauer des schweizerischen Militärdienstes, des MFD und des Zivilschutzdienstes den vollen Lohn während 4 Wochen pro Kalenderjahr. Während der Rekru­tenschule werden Leistungen der EO an die Mitarbeitenden weitergegeben. Für die militärische Fortbildung und Beförderungsdienste werden besondere Regelungen vereinbart. Freiwillige Diens­te wie Feuerwehr, J+S, Katastrophenschutz, Rot-Kreuz-Dienste, etc. sind im Grundsatz in der Frei­zeit zu besuchen.

Artikel 25
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11152
Solidaritätsbeitrag der Arbeitnehmenden (Lohnabzug): CHF 10.--/Monat

Artikel 9.1
Schutz der Persönlichkeit 
11152
Bezüglich arbeitsvertraglicher Bestimmungen soll niemand aufgrund von politischer Überzeugung, Konfession, Lebensform, Nationalität oder Geschlecht benachteiligt werden.

Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11152
Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, in der Firma die faktische Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung
11152
Es werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, visuelle – Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11152
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen unternimmt die Bardusch AG alle Massnahmen, die
- nach der Erfahrung notwendig
- nach dem Stand der Technik möglich
- den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.

Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.

Artikel 12.1
Kündigungsfrist
11152
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate) (*1) 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate
(*1) Eine allfällige vorangehende befristete Beschäftigung wird der Probezeit angerechnet.

Artikel 11.2 und 11.3
Arbeitnehmervertretung
11152
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
11152
Bardusch AG
Paritätische Fonds
11152
Betrieb unterhält einen Personalfürsorgefonds für die Unterstützung bedürftiger MitarbeiterInnen und RentnerInnen.

Artikel 24
Freistellung für Verbandstätigkeit
11152
Die für die Interessenvertretung von den Mitgliedern der Personalvertretung aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.

Artikel 10.5.2
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11152
Mitspracherecht wird durch Gewerkschaft, über die Personalvertretung und persönlich wahrgenommen.

Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.

Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
a) Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
b) Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
c) Massenentlassungen
d) Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
e) Arbeitsorganisation
f) Arbeitsplatzinhalte
g) Arbeitsplatzgestaltung
h) Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
i) Gleichstellungsfragen

Artikel 10
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11152
Die Mitglieder der Personalvertretung dürfen während des Mandates und nach dessen Beendigung wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Während der Dauer des GAV wird die Firma das Arbeitsverhältnis gewählter Mitglieder der Pe-Ko nur unter der Voraussetzung kündigen, dass sie im Sinne von OR § 336 ff einen begründeten Anlass dazu hat. Zudem ist auf jeden Fall vorgängig die Gewerkschaft Unia zu informieren.

Artikel 10.8
Sozialpläne
11152
Bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen oder im Zusammenhang mit betrieblichen Umstrukturierungen soll die Personalvertretung rechtzeitig einbezogen werden. (Vergleiche Ziff. 10.2.3 des GAV und Art. 10 MWG).

Erwägt die Bardusch AG aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig nach MWG mit der vertragschliessenden Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.

Artikel 11.4.3 und 11.5
Schlichtungsverfahren
11152
1. Stufe: Vertragsparteien und Personalvertretung
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)

Artikel 8
Friedenspflicht
11152
Parteien vereinbaren relative Friedenspflicht und garantieren insbesondere, dass von ihnen kollektive Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden.

Artikel 8.3
Dokumente
Links
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12686 01.01.2020 06.12.2023
5.11761 01.01.2020 22.08.2022
5.11578 01.01.2020 23.12.2021
5.11168 01.01.2020 22.01.2021
5.11152 01.01.2020 30.12.2020