GAV der Schweizer Schokoladeindustrie

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Letzte Änderungen
Neuer GAV per 1. Januar 2020
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Örtlicher Geltungsbereich
11459

Gilt für Mitgliedern von CHOCOSUISSE: (Chocolat Alprose SA) Caslano, (Barry Callebaut Schweiz AG) Dübendorf, (Chocolat Bernrain AG) Kreuzlingen, (Chocolats Camille Bloch SA) Courtelary, (Chocolats et Cacaos Favarger SA) Versoix, (Max Felchlin AG) Schwyz, (Gysi AG Chocolatier Suisse) Bern, (Mondelez Schweiz GmbH) Bern, (Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG) Kilchberg, Altendorf, Olten, (Maestrani Schweizer Schokoladen AG) Flawil, (Nestlé Suisse SA) Broc, (Chocolat Stella SA) Giubiasco.

Anhang 1

Örtlicher Geltungsbereich
12484

Gilt für Mitgliedern von CHOCOSUISSE: (Chocolat Alprose SA) Caslano, (Barry Callebaut Schweiz AG) Dübendorf, (Chocolat Bernrain AG) Kreuzlingen, (Chocolats Camille Bloch SA) Courtelary, (Chocolats et Cacaos Favarger SA) Versoix, (Max Felchlin AG) Schwyz, (Gysi AG Chocolatier Suisse) Bern, (Mondelez Schweiz GmbH) Bern, (Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG) Kilchberg, Altendorf, Olten, (Maestrani Schweizer Schokoladen AG) Flawil, (Nestlé Suisse SA) Broc, (Chocolat Stella SA) Giubiasco.

Anhang 1

Örtlicher Geltungsbereich
12490

Gilt für Mitgliedern von CHOCOSUISSE: (Chocolat Alprose SA) Caslano, (Barry Callebaut Schweiz AG) Dübendorf, (Chocolat Bernrain AG) Kreuzlingen, (Chocolats Camille Bloch SA) Courtelary, (Chocolats et Cacaos Favarger SA) Versoix, (Max Felchlin AG) Schwyz, (Gysi AG Chocolatier Suisse) Bern, (Mondelez Schweiz GmbH) Bern, (Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG) Kilchberg, Altendorf, Olten, (Maestrani Schweizer Schokoladen AG) Flawil, (Nestlé Suisse SA) Broc, (Chocolat Stella SA) Giubiasco.

Anhang 1

Örtlicher Geltungsbereich
12953

Gilt für Mitgliedern von CHOCOSUISSE: (Chocolat Alprose SA) Caslano, (Barry Callebaut Schweiz AG) Dübendorf, (Chocolat Bernrain AG) Kreuzlingen, (Chocolats Camille Bloch SA) Courtelary, (Chocolats et Cacaos Favarger SA) Versoix, (Max Felchlin AG) Schwyz, (Gysi AG Chocolatier Suisse) Bern, (Mondelez Schweiz GmbH) Bern, (Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG) Kilchberg, Altendorf, Olten, (Maestrani Schweizer Schokoladen AG) Flawil, (Nestlé Suisse SA) Broc, (Chocolat Stella SA) Giubiasco.

Anhang 1

Betrieblicher Geltungsbereich
11459

Gilt für Mitgliedern von CHOCOSUISSE: (Chocolat Alprose SA) Caslano, (Barry Callebaut Schweiz AG) Dübendorf, (Chocolat Bernrain AG) Kreuzlingen, (Chocolats Camille Bloch SA) Courtelary, (Chocolats et Cacaos Favarger SA) Versoix, (Max Felchlin AG) Schwyz, (Gysi AG Chocolatier Suisse) Bern, (Mondelez Schweiz GmbH) Bern, (Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG) Kilchberg, Altendorf, Olten, (Maestrani Schweizer Schokoladen AG) Flawil, (Nestlé Suisse SA) Broc, (Chocolat Stella SA) Giubiasco.

Anhang 1

Betrieblicher Geltungsbereich
12484

Gilt für Mitgliedern von CHOCOSUISSE: (Chocolat Alprose SA) Caslano, (Barry Callebaut Schweiz AG) Dübendorf, (Chocolat Bernrain AG) Kreuzlingen, (Chocolats Camille Bloch SA) Courtelary, (Chocolats et Cacaos Favarger SA) Versoix, (Max Felchlin AG) Schwyz, (Gysi AG Chocolatier Suisse) Bern, (Mondelez Schweiz GmbH) Bern, (Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG) Kilchberg, Altendorf, Olten, (Maestrani Schweizer Schokoladen AG) Flawil, (Nestlé Suisse SA) Broc, (Chocolat Stella SA) Giubiasco.

Anhang 1

Betrieblicher Geltungsbereich
12490

Gilt für Mitgliedern von CHOCOSUISSE: (Chocolat Alprose SA) Caslano, (Barry Callebaut Schweiz AG) Dübendorf, (Chocolat Bernrain AG) Kreuzlingen, (Chocolats Camille Bloch SA) Courtelary, (Chocolats et Cacaos Favarger SA) Versoix, (Max Felchlin AG) Schwyz, (Gysi AG Chocolatier Suisse) Bern, (Mondelez Schweiz GmbH) Bern, (Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG) Kilchberg, Altendorf, Olten, (Maestrani Schweizer Schokoladen AG) Flawil, (Nestlé Suisse SA) Broc, (Chocolat Stella SA) Giubiasco.

Anhang 1

Betrieblicher Geltungsbereich
12953

Gilt für Mitgliedern von CHOCOSUISSE: (Chocolat Alprose SA) Caslano, (Barry Callebaut Schweiz AG) Dübendorf, (Chocolat Bernrain AG) Kreuzlingen, (Chocolats Camille Bloch SA) Courtelary, (Chocolats et Cacaos Favarger SA) Versoix, (Max Felchlin AG) Schwyz, (Gysi AG Chocolatier Suisse) Bern, (Mondelez Schweiz GmbH) Bern, (Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG) Kilchberg, Altendorf, Olten, (Maestrani Schweizer Schokoladen AG) Flawil, (Nestlé Suisse SA) Broc, (Chocolat Stella SA) Giubiasco.

Anhang 1

Persönlicher Geltungsbereich
11459

Dem Gesamtarbeitsvertrag untersteht das von den Mitgliedern von CHOCOSUISSE fest und probeweise beschäftigte Betriebspersonal. Der Gesamtarbeitsvertrag gilt sinngemäss auch für Teilzeitpersonal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 20% einer vollen Stelle.

Bis und mit zu 9 Monaten befristet eingestellte Arbeitnehmende sind dem Gesamtarbeitsvertrag nicht unterstellt. Der Arbeitgeber gewährt ihnen orts- sowie branchenübliche Arbeitsbedingungen und teilt ihnen die Nichtunterstellung bei der Einstellung schriftlich mit.

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich
12484

Dem Gesamtarbeitsvertrag untersteht das von den Mitgliedern von CHOCOSUISSE fest und probeweise beschäftigte Betriebspersonal. Der Gesamtarbeitsvertrag gilt sinngemäss auch für Teilzeitpersonal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 20% einer vollen Stelle.

Bis und mit zu 9 Monaten befristet eingestellte Arbeitnehmende sind dem Gesamtarbeitsvertrag nicht unterstellt. Der Arbeitgeber gewährt ihnen orts- sowie branchenübliche Arbeitsbedingungen und teilt ihnen die Nichtunterstellung bei der Einstellung schriftlich mit.

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich
12490

Dem Gesamtarbeitsvertrag untersteht das von den Mitgliedern von CHOCOSUISSE fest und probeweise beschäftigte Betriebspersonal. Der Gesamtarbeitsvertrag gilt sinngemäss auch für Teilzeitpersonal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 20% einer vollen Stelle.

Bis und mit zu 9 Monaten befristet eingestellte Arbeitnehmende sind dem Gesamtarbeitsvertrag nicht unterstellt. Der Arbeitgeber gewährt ihnen orts- sowie branchenübliche Arbeitsbedingungen und teilt ihnen die Nichtunterstellung bei der Einstellung schriftlich mit.

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich
12953

Dem Gesamtarbeitsvertrag untersteht das von den Mitgliedern von CHOCOSUISSE fest und probeweise beschäftigte Betriebspersonal. Der Gesamtarbeitsvertrag gilt sinngemäss auch für Teilzeitpersonal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 20% einer vollen Stelle.

Bis und mit zu 9 Monaten befristet eingestellte Arbeitnehmende sind dem Gesamtarbeitsvertrag nicht unterstellt. Der Arbeitgeber gewährt ihnen orts- sowie branchenübliche Arbeitsbedingungen und teilt ihnen die Nichtunterstellung bei der Einstellung schriftlich mit.

Artikel 2

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11459

Dieser Vertrag gilt vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022. Wird der Vertrag nicht 6 Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt, erneuert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 28.1

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12484

Dieser Vertrag gilt vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022. Wird der Vertrag nicht 6 Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt, erneuert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 28.1

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12490

Dieser Vertrag gilt vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022. Wird der Vertrag nicht 6 Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt, erneuert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 28.1

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12953

Dieser Vertrag gilt vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022. Wird der Vertrag nicht 6 Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt, erneuert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 28.1

Kontakt Arbeitnehmervertretung
11459
Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Teresa Matteo-Dos Santos Lima
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12484
Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Teresa Matteo-Dos Santos Lima
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12490
Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Johannes Supe
031 350 26 24
johannes.supe@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12953
Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 21 11

Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Yolande Peisl-Gaillet
+41 31 350 20 69
yolande.peislgaillet@unia.ch

Löhne / Mindestlöhne
11459
Entlöhnungsart

Die Arbeitnehmenden werden im Monatslohn entlöhnt.

Lohnbestandteile

Die Lohnbestandteile sind

  • der Grundlohn
  • die individuellen Zulagen
  • die vertraglichen Zulagen.
Individuelle Zulagen

Die individuellen Zulagen sind

  • die Zulagen für persönliche Qualifikation (z.B. Erfahrung und Arbeitsjahre, Vielseitigkeit, Leistung)
  • die allfälligen Zulagen für Arbeitsplatzbewertung (Aufgabenbereich, Verantwortung).
Vertragliche Zulagen

Die vertraglichen Zulagen sind

  • die Familienzulagen (Art. 11)
  • die Lohnzuschläge für Sonntags-, Abend-, Nacht-, Samstags-, Überzeitund Schichtarbeit (Art. 12).
Festlegung

Der Grundlohn und die individuellen Zulagen werden durch den Arbeitgeber festgelegt. Die vertraglichen Zulagen sind durch den Gesamtarbeitsvertrag garantiert.

Kürzung

Mit Zustimmung der Betriebskommission kann für Arbeitnehmende mit verminderter Arbeitsfähigkeit ein reduzierter Lohnansatz vereinbart werden.1

Abzüge

Die Abzüge für unbezahlte Abwesenheit berechnen sich nach folgender Formel:

  • Monatslohn / 177,7 = Stundenlohn

Es erfolgt kein Lohnabzug für Kurzabsenzen gemäss nachstehender Aufzählung:

  1. medizinische Gründe:
    • Arzt
    • Spital
    • Zahnarzt
    • ärztlich verordnete Behandlung;
  2. Vorladung durch eine Behörde oder eine öffentliche Stelle;
  3. Verspätungen, die auf öffentliche Transportmittel zurückzuführen sind oder im Zusammenhang mit einem Unfall stehen.

Jede andere Abwesenheit wird nicht als Kurzabsenz betrachtet und wird vom Lohn abgezogen.

Die Kurzabsenzen müssen auf die notwendige Zeit beschränkt bleiben und sind zu belegen. Absenzen nach Art. 8 Abs. 7 Bst. a sind möglichst ausserhalb der angekündigten Arbeitszeit wahrzunehmen. Wenn das nicht möglich ist, sind die Kurzabsenzen nach Möglichkeit auf die Randzeiten zu legen

1 Es gelten als Arbeitnehmende mit verminderter Arbeitsfähigkeit diejenigen, die nicht in der Lage sind, in der ihnen zugewiesenen Funktion eine normale Leistung zu vollbringen.

Artikel 8.1 8.7

Löhne / Mindestlöhne
12484
Entlöhnungsart

Die Arbeitnehmenden werden im Monatslohn entlöhnt.

Lohnbestandteile

Die Lohnbestandteile sind

  • der Grundlohn
  • die individuellen Zulagen
  • die vertraglichen Zulagen.
Individuelle Zulagen

Die individuellen Zulagen sind

  • die Zulagen für persönliche Qualifikation (z.B. Erfahrung und Arbeitsjahre, Vielseitigkeit, Leistung)
  • die allfälligen Zulagen für Arbeitsplatzbewertung (Aufgabenbereich, Verantwortung).
Vertragliche Zulagen

Die vertraglichen Zulagen sind

  • die Familienzulagen (Art. 11)
  • die Lohnzuschläge für Sonntags-, Abend-, Nacht-, Samstags-, Überzeitund Schichtarbeit (Art. 12).
Festlegung

Der Grundlohn und die individuellen Zulagen werden durch den Arbeitgeber festgelegt. Die vertraglichen Zulagen sind durch den Gesamtarbeitsvertrag garantiert.

Kürzung

Mit Zustimmung der Betriebskommission kann für Arbeitnehmende mit verminderter Arbeitsfähigkeit ein reduzierter Lohnansatz vereinbart werden.1

Abzüge

Die Abzüge für unbezahlte Abwesenheit berechnen sich nach folgender Formel:

  • Monatslohn / 177,7 = Stundenlohn

Es erfolgt kein Lohnabzug für Kurzabsenzen gemäss nachstehender Aufzählung:

  1. medizinische Gründe:
    • Arzt
    • Spital
    • Zahnarzt
    • ärztlich verordnete Behandlung;
  2. Vorladung durch eine Behörde oder eine öffentliche Stelle;
  3. Verspätungen, die auf öffentliche Transportmittel zurückzuführen sind oder im Zusammenhang mit einem Unfall stehen.

Jede andere Abwesenheit wird nicht als Kurzabsenz betrachtet und wird vom Lohn abgezogen.

Die Kurzabsenzen müssen auf die notwendige Zeit beschränkt bleiben und sind zu belegen. Absenzen nach Art. 8 Abs. 7 Bst. a sind möglichst ausserhalb der angekündigten Arbeitszeit wahrzunehmen. Wenn das nicht möglich ist, sind die Kurzabsenzen nach Möglichkeit auf die Randzeiten zu legen

1 Es gelten als Arbeitnehmende mit verminderter Arbeitsfähigkeit diejenigen, die nicht in der Lage sind, in der ihnen zugewiesenen Funktion eine normale Leistung zu vollbringen.

Artikel 8.1 8.7

Löhne / Mindestlöhne
12490
Entlöhnungsart

Die Arbeitnehmenden werden im Monatslohn entlöhnt.

Lohnbestandteile

Die Lohnbestandteile sind

  • der Grundlohn
  • die individuellen Zulagen
  • die vertraglichen Zulagen.
Individuelle Zulagen

Die individuellen Zulagen sind

  • die Zulagen für persönliche Qualifikation (z.B. Erfahrung und Arbeitsjahre, Vielseitigkeit, Leistung)
  • die allfälligen Zulagen für Arbeitsplatzbewertung (Aufgabenbereich, Verantwortung).
Vertragliche Zulagen

Die vertraglichen Zulagen sind

  • die Familienzulagen (Art. 11)
  • die Lohnzuschläge für Sonntags-, Abend-, Nacht-, Samstags-, Überzeitund Schichtarbeit (Art. 12).
Festlegung

Der Grundlohn und die individuellen Zulagen werden durch den Arbeitgeber festgelegt. Die vertraglichen Zulagen sind durch den Gesamtarbeitsvertrag garantiert.

Kürzung

Mit Zustimmung der Betriebskommission kann für Arbeitnehmende mit verminderter Arbeitsfähigkeit ein reduzierter Lohnansatz vereinbart werden.1

Abzüge

Die Abzüge für unbezahlte Abwesenheit berechnen sich nach folgender Formel:

  • Monatslohn / 177,7 = Stundenlohn

Es erfolgt kein Lohnabzug für Kurzabsenzen gemäss nachstehender Aufzählung:

  1. medizinische Gründe:
    • Arzt
    • Spital
    • Zahnarzt
    • ärztlich verordnete Behandlung;
  2. Vorladung durch eine Behörde oder eine öffentliche Stelle;
  3. Verspätungen, die auf öffentliche Transportmittel zurückzuführen sind oder im Zusammenhang mit einem Unfall stehen.

Jede andere Abwesenheit wird nicht als Kurzabsenz betrachtet und wird vom Lohn abgezogen.

Die Kurzabsenzen müssen auf die notwendige Zeit beschränkt bleiben und sind zu belegen. Absenzen nach Art. 8 Abs. 7 Bst. a sind möglichst ausserhalb der angekündigten Arbeitszeit wahrzunehmen. Wenn das nicht möglich ist, sind die Kurzabsenzen nach Möglichkeit auf die Randzeiten zu legen

1 Es gelten als Arbeitnehmende mit verminderter Arbeitsfähigkeit diejenigen, die nicht in der Lage sind, in der ihnen zugewiesenen Funktion eine normale Leistung zu vollbringen.

Artikel 8.1 8.7

Löhne / Mindestlöhne
12953
Entlöhnungsart

Die Arbeitnehmenden werden im Monatslohn entlöhnt.

Lohnbestandteile

Die Lohnbestandteile sind

  • der Grundlohn
  • die individuellen Zulagen
  • die vertraglichen Zulagen.
Individuelle Zulagen

Die individuellen Zulagen sind

  • die Zulagen für persönliche Qualifikation (z.B. Erfahrung und Arbeitsjahre, Vielseitigkeit, Leistung)
  • die allfälligen Zulagen für Arbeitsplatzbewertung (Aufgabenbereich, Verantwortung).
Vertragliche Zulagen

Die vertraglichen Zulagen sind

  • die Familienzulagen (Art. 11)
  • die Lohnzuschläge für Sonntags-, Abend-, Nacht-, Samstags-, Überzeitund Schichtarbeit (Art. 12).
Festlegung

Der Grundlohn und die individuellen Zulagen werden durch den Arbeitgeber festgelegt. Die vertraglichen Zulagen sind durch den Gesamtarbeitsvertrag garantiert.

Kürzung

Mit Zustimmung der Betriebskommission kann für Arbeitnehmende mit verminderter Arbeitsfähigkeit ein reduzierter Lohnansatz vereinbart werden.1

Abzüge

Die Abzüge für unbezahlte Abwesenheit berechnen sich nach folgender Formel:

  • Monatslohn / 177,7 = Stundenlohn

Es erfolgt kein Lohnabzug für Kurzabsenzen gemäss nachstehender Aufzählung:

  1. medizinische Gründe:
    • Arzt
    • Spital
    • Zahnarzt
    • ärztlich verordnete Behandlung;
  2. Vorladung durch eine Behörde oder eine öffentliche Stelle;
  3. Verspätungen, die auf öffentliche Transportmittel zurückzuführen sind oder im Zusammenhang mit einem Unfall stehen.

Jede andere Abwesenheit wird nicht als Kurzabsenz betrachtet und wird vom Lohn abgezogen.

Die Kurzabsenzen müssen auf die notwendige Zeit beschränkt bleiben und sind zu belegen. Absenzen nach Art. 8 Abs. 7 Bst. a sind möglichst ausserhalb der angekündigten Arbeitszeit wahrzunehmen. Wenn das nicht möglich ist, sind die Kurzabsenzen nach Möglichkeit auf die Randzeiten zu legen

1 Es gelten als Arbeitnehmende mit verminderter Arbeitsfähigkeit diejenigen, die nicht in der Lage sind, in der ihnen zugewiesenen Funktion eine normale Leistung zu vollbringen.

Artikel 8.1 8.7

Lohnerhöhung
11459
Zur Information

Als Grundlagen für die Anpassung der Löhne werden die Entwicklung des Konsumentenpreisindexes (Basis September), die allgemeine Wirtschaftslage, der Geschäftsgang, die Geschäftsaussichten und die Arbeitsmarktlage berücksichtigt.

Die Lohnsysteme bzw. Grund- und Mindestlöhne sowie die individuellen Zulagen werden jährlich nach Massgabe von Lohnpolitik und Leistung durch jedes Unternehmen zusammen mit der Betriebskommission und allfälligerweise mit der regionalen Gewerkschaftsvertretung überprüft.

Sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Ertragslage der Branche oder einzelner Unternehmungen erfordern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ohne Kündigung des Vertrages Verhandlungen über die Entlöhnung, die Arbeitszeit und die Ferien aufzunehmen, sobald eine der Parteien hierfür ein schriftlich begründetes Gesuch stellt.

Artikel 10 und 28.2

Lohnerhöhung
12484
Zur Information

Als Grundlagen für die Anpassung der Löhne werden die Entwicklung des Konsumentenpreisindexes (Basis September), die allgemeine Wirtschaftslage, der Geschäftsgang, die Geschäftsaussichten und die Arbeitsmarktlage berücksichtigt.

Die Lohnsysteme bzw. Grund- und Mindestlöhne sowie die individuellen Zulagen werden jährlich nach Massgabe von Lohnpolitik und Leistung durch jedes Unternehmen zusammen mit der Betriebskommission und allfälligerweise mit der regionalen Gewerkschaftsvertretung überprüft.

Sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Ertragslage der Branche oder einzelner Unternehmungen erfordern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ohne Kündigung des Vertrages Verhandlungen über die Entlöhnung, die Arbeitszeit und die Ferien aufzunehmen, sobald eine der Parteien hierfür ein schriftlich begründetes Gesuch stellt.

Artikel 10 und 28.2

Lohnerhöhung
12490
Zur Information

Als Grundlagen für die Anpassung der Löhne werden die Entwicklung des Konsumentenpreisindexes (Basis September), die allgemeine Wirtschaftslage, der Geschäftsgang, die Geschäftsaussichten und die Arbeitsmarktlage berücksichtigt.

Die Lohnsysteme bzw. Grund- und Mindestlöhne sowie die individuellen Zulagen werden jährlich nach Massgabe von Lohnpolitik und Leistung durch jedes Unternehmen zusammen mit der Betriebskommission und allfälligerweise mit der regionalen Gewerkschaftsvertretung überprüft.

Sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Ertragslage der Branche oder einzelner Unternehmungen erfordern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ohne Kündigung des Vertrages Verhandlungen über die Entlöhnung, die Arbeitszeit und die Ferien aufzunehmen, sobald eine der Parteien hierfür ein schriftlich begründetes Gesuch stellt.

Artikel 10 und 28.2

Lohnerhöhung
12953
Zur Information

Als Grundlagen für die Anpassung der Löhne werden die Entwicklung des Konsumentenpreisindexes (Basis September), die allgemeine Wirtschaftslage, der Geschäftsgang, die Geschäftsaussichten und die Arbeitsmarktlage berücksichtigt.

Die Lohnsysteme bzw. Grund- und Mindestlöhne sowie die individuellen Zulagen werden jährlich nach Massgabe von Lohnpolitik und Leistung durch jedes Unternehmen zusammen mit der Betriebskommission und allfälligerweise mit der regionalen Gewerkschaftsvertretung überprüft.

Sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Ertragslage der Branche oder einzelner Unternehmungen erfordern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ohne Kündigung des Vertrages Verhandlungen über die Entlöhnung, die Arbeitszeit und die Ferien aufzunehmen, sobald eine der Parteien hierfür ein schriftlich begründetes Gesuch stellt.

Artikel 10 und 28.2

13. Monatslohn
11459
Grundsatz

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die Ausrichtung eines 13. Monatslohnes.

Berechnungsgrundlage

Der 13. Monatslohn besteht aus dem Grundlohn und den individuellen Zulagen. Ausgenommen sind somit die vertraglichen Zulagen, d.h.

  • die Familienzulagen
  • die Zuschläge für Überzeit-, Abend-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Schichtarbeit.
Auszahlung

Der 13. Monatslohn wird im laufe des Monats Dezember ausbezahlt.2

Bei Ein- oder Austritt während des Jahres wird der 13. Monatslohn anteilsmässig ausbezahlt.

2 Im Einverständnis mit der Betriebskommission kann die Auszahlung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen.

Kürzung

Wenn die gesamten Absenzen jeder Art, ausgenommen infolge Ferien, Militärund andere Dienste gemäss Art. 13 Abs. 1 sowie Berufsunfalls, zwei Monate pro Jahr übersteigen, kann der 13. Monatslohn proportional (d. h. um 1/12 monatlich, vom dritten Monat an) gekürzt werden.

Bei häufiger ungerechtfertigter Abwesenheit kann die Geschäftsleitung, nach Rücksprache mit der Betriebskommission, eine Reduktion oder Streichung des 13. Monatslohnes verfügen.

Artikel 9

13. Monatslohn
12484
Grundsatz

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die Ausrichtung eines 13. Monatslohnes.

Berechnungsgrundlage

Der 13. Monatslohn besteht aus dem Grundlohn und den individuellen Zulagen. Ausgenommen sind somit die vertraglichen Zulagen, d.h.

  • die Familienzulagen
  • die Zuschläge für Überzeit-, Abend-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Schichtarbeit.
Auszahlung

Der 13. Monatslohn wird im laufe des Monats Dezember ausbezahlt.2

Bei Ein- oder Austritt während des Jahres wird der 13. Monatslohn anteilsmässig ausbezahlt.

2 Im Einverständnis mit der Betriebskommission kann die Auszahlung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen.

Kürzung

Wenn die gesamten Absenzen jeder Art, ausgenommen infolge Ferien, Militärund andere Dienste gemäss Art. 13 Abs. 1 sowie Berufsunfalls, zwei Monate pro Jahr übersteigen, kann der 13. Monatslohn proportional (d. h. um 1/12 monatlich, vom dritten Monat an) gekürzt werden.

Bei häufiger ungerechtfertigter Abwesenheit kann die Geschäftsleitung, nach Rücksprache mit der Betriebskommission, eine Reduktion oder Streichung des 13. Monatslohnes verfügen.

Artikel 9

13. Monatslohn
12490
Grundsatz

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die Ausrichtung eines 13. Monatslohnes.

Berechnungsgrundlage

Der 13. Monatslohn besteht aus dem Grundlohn und den individuellen Zulagen. Ausgenommen sind somit die vertraglichen Zulagen, d.h.

  • die Familienzulagen
  • die Zuschläge für Überzeit-, Abend-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Schichtarbeit.
Auszahlung

Der 13. Monatslohn wird im laufe des Monats Dezember ausbezahlt.2

Bei Ein- oder Austritt während des Jahres wird der 13. Monatslohn anteilsmässig ausbezahlt.

2 Im Einverständnis mit der Betriebskommission kann die Auszahlung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen.

Kürzung

Wenn die gesamten Absenzen jeder Art, ausgenommen infolge Ferien, Militärund andere Dienste gemäss Art. 13 Abs. 1 sowie Berufsunfalls, zwei Monate pro Jahr übersteigen, kann der 13. Monatslohn proportional (d. h. um 1/12 monatlich, vom dritten Monat an) gekürzt werden.

Bei häufiger ungerechtfertigter Abwesenheit kann die Geschäftsleitung, nach Rücksprache mit der Betriebskommission, eine Reduktion oder Streichung des 13. Monatslohnes verfügen.

Artikel 9

13. Monatslohn
12953
Grundsatz

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die Ausrichtung eines 13. Monatslohnes.

Berechnungsgrundlage

Der 13. Monatslohn besteht aus dem Grundlohn und den individuellen Zulagen. Ausgenommen sind somit die vertraglichen Zulagen, d.h.

  • die Familienzulagen
  • die Zuschläge für Überzeit-, Abend-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Schichtarbeit.
Auszahlung

Der 13. Monatslohn wird im laufe des Monats Dezember ausbezahlt.2

Bei Ein- oder Austritt während des Jahres wird der 13. Monatslohn anteilsmässig ausbezahlt.

2 Im Einverständnis mit der Betriebskommission kann die Auszahlung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen.

Kürzung

Wenn die gesamten Absenzen jeder Art, ausgenommen infolge Ferien, Militärund andere Dienste gemäss Art. 13 Abs. 1 sowie Berufsunfalls, zwei Monate pro Jahr übersteigen, kann der 13. Monatslohn proportional (d. h. um 1/12 monatlich, vom dritten Monat an) gekürzt werden.

Bei häufiger ungerechtfertigter Abwesenheit kann die Geschäftsleitung, nach Rücksprache mit der Betriebskommission, eine Reduktion oder Streichung des 13. Monatslohnes verfügen.

Artikel 9

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11459
Arbeitszeit Zuschlag
Sonntagsarbeit 75% Lohnzuschlag (50% müssen in Geld, 25% können im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden in Zeit ausgeglichen werden)
Nachtarbeit (23.00–06.00 Uhr) 30% Lohnzuschlag plus 10% Zeitkompensation
Abendarbeit (20.00–23.00 Uhr) 30% Lohnzuschlag, wobei im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden auch eine Zeitkompensation gestattet ist
Samstagsarbeit 12% Lohnzuschlag


Die Berechnung der Zuschläge erfolgt auf der Grundlage des Grundlohnes und der individuellen Zulagen. Die Zuschläge werden nicht kumuliert; geben einzelne Arbeitsstunden gleichzeitig Anspruch auf verschiedene Zuschläge, so ist derjenige auszurichten, der für die Arbeitnehmenden vorteilhafter ist.

Für Nachholarbeit im Sinne von Art. 11 des Arbeitsgesetzes ist kein Lohnzuschlag geschuldet.

Artikel 12.1 a, b, c, f, 12.2 und 12.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12484
Arbeitszeit Zuschlag
Sonntagsarbeit 75% Lohnzuschlag (50% müssen in Geld, 25% können im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden in Zeit ausgeglichen werden)
Nachtarbeit (23.00–06.00 Uhr) 30% Lohnzuschlag plus 10% Zeitkompensation
Abendarbeit (20.00–23.00 Uhr) 30% Lohnzuschlag, wobei im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden auch eine Zeitkompensation gestattet ist
Samstagsarbeit 12% Lohnzuschlag


Die Berechnung der Zuschläge erfolgt auf der Grundlage des Grundlohnes und der individuellen Zulagen. Die Zuschläge werden nicht kumuliert; geben einzelne Arbeitsstunden gleichzeitig Anspruch auf verschiedene Zuschläge, so ist derjenige auszurichten, der für die Arbeitnehmenden vorteilhafter ist.

Für Nachholarbeit im Sinne von Art. 11 des Arbeitsgesetzes ist kein Lohnzuschlag geschuldet.

Artikel 12.1 a, b, c, f, 12.2 und 12.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12490
Arbeitszeit Zuschlag
Sonntagsarbeit 75% Lohnzuschlag (50% müssen in Geld, 25% können im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden in Zeit ausgeglichen werden)
Nachtarbeit (23.00–06.00 Uhr) 30% Lohnzuschlag plus 10% Zeitkompensation
Abendarbeit (20.00–23.00 Uhr) 30% Lohnzuschlag, wobei im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden auch eine Zeitkompensation gestattet ist
Samstagsarbeit 12% Lohnzuschlag


Die Berechnung der Zuschläge erfolgt auf der Grundlage des Grundlohnes und der individuellen Zulagen. Die Zuschläge werden nicht kumuliert; geben einzelne Arbeitsstunden gleichzeitig Anspruch auf verschiedene Zuschläge, so ist derjenige auszurichten, der für die Arbeitnehmenden vorteilhafter ist.

Für Nachholarbeit im Sinne von Art. 11 des Arbeitsgesetzes ist kein Lohnzuschlag geschuldet.

Artikel 12.1 a, b, c, f, 12.2 und 12.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12953
Arbeitszeit Zuschlag
Sonntagsarbeit 75% Lohnzuschlag (50% müssen in Geld, 25% können im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden in Zeit ausgeglichen werden)
Nachtarbeit (23.00–06.00 Uhr) 30% Lohnzuschlag plus 10% Zeitkompensation
Abendarbeit (20.00–23.00 Uhr) 30% Lohnzuschlag, wobei im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden auch eine Zeitkompensation gestattet ist
Samstagsarbeit 12% Lohnzuschlag


Die Berechnung der Zuschläge erfolgt auf der Grundlage des Grundlohnes und der individuellen Zulagen. Die Zuschläge werden nicht kumuliert; geben einzelne Arbeitsstunden gleichzeitig Anspruch auf verschiedene Zuschläge, so ist derjenige auszurichten, der für die Arbeitnehmenden vorteilhafter ist.

Für Nachholarbeit im Sinne von Art. 11 des Arbeitsgesetzes ist kein Lohnzuschlag geschuldet.

Artikel 12.1 a, b, c, f, 12.2 und 12.3

Schichtarbeit
11459

12% Lohnzuschlag für Tagesarbeit im Zweischichtenbetrieb sowie für Tagesarbeit im Einschichtbetrieb, wenn sie duch eine oder mehrere Pausen, die zusammen 30 Minuten nicht überschreiten, unterbrochen wird. Arbeit mit kurzer Mittagspause (sog. englische Arbeitszeit) gilt nicht als EinschichtbetriebAn Stelle dieses Zuschlages kann entsprechende Freizeit gewährt werden.

Artikel 12.1.e

Schichtarbeit
12484

12% Lohnzuschlag für Tagesarbeit im Zweischichtenbetrieb sowie für Tagesarbeit im Einschichtbetrieb, wenn sie duch eine oder mehrere Pausen, die zusammen 30 Minuten nicht überschreiten, unterbrochen wird. Arbeit mit kurzer Mittagspause (sog. englische Arbeitszeit) gilt nicht als EinschichtbetriebAn Stelle dieses Zuschlages kann entsprechende Freizeit gewährt werden.

Artikel 12.1.e

Schichtarbeit
12490

12% Lohnzuschlag für Tagesarbeit im Zweischichtenbetrieb sowie für Tagesarbeit im Einschichtbetrieb, wenn sie duch eine oder mehrere Pausen, die zusammen 30 Minuten nicht überschreiten, unterbrochen wird. Arbeit mit kurzer Mittagspause (sog. englische Arbeitszeit) gilt nicht als EinschichtbetriebAn Stelle dieses Zuschlages kann entsprechende Freizeit gewährt werden.

Artikel 12.1.e

Schichtarbeit
12953

12% Lohnzuschlag für Tagesarbeit im Zweischichtenbetrieb sowie für Tagesarbeit im Einschichtbetrieb, wenn sie duch eine oder mehrere Pausen, die zusammen 30 Minuten nicht überschreiten, unterbrochen wird. Arbeit mit kurzer Mittagspause (sog. englische Arbeitszeit) gilt nicht als EinschichtbetriebAn Stelle dieses Zuschlages kann entsprechende Freizeit gewährt werden.

Artikel 12.1.e

Normalarbeitszeit
11459
Normale Arbeitszeit

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 41 Stunden innerhalb von 12 Monaten. Abweichungen sind im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der dazugehörigen Verordnung 1 möglich.

Teilzeitarbeitnehmende

Für Teilzeitarbeitnehmende gelten nur diejenigen Stunden als Überstundenarbeit, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäss Art. 6 Abs. 1 übersteigen.

Artikel 6.1 und 6.3

Normalarbeitszeit
12484
Normale Arbeitszeit

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 41 Stunden innerhalb von 12 Monaten. Abweichungen sind im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der dazugehörigen Verordnung 1 möglich.

Teilzeitarbeitnehmende

Für Teilzeitarbeitnehmende gelten nur diejenigen Stunden als Überstundenarbeit, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäss Art. 6 Abs. 1 übersteigen.

Artikel 6.1 und 6.3

Normalarbeitszeit
12490
Normale Arbeitszeit

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 41 Stunden innerhalb von 12 Monaten. Abweichungen sind im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der dazugehörigen Verordnung 1 möglich.

Teilzeitarbeitnehmende

Für Teilzeitarbeitnehmende gelten nur diejenigen Stunden als Überstundenarbeit, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäss Art. 6 Abs. 1 übersteigen.

Artikel 6.1 und 6.3

Normalarbeitszeit
12953
Normale Arbeitszeit

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 41 Stunden innerhalb von 12 Monaten. Abweichungen sind im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der dazugehörigen Verordnung 1 möglich.

Teilzeitarbeitnehmende

Für Teilzeitarbeitnehmende gelten nur diejenigen Stunden als Überstundenarbeit, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäss Art. 6 Abs. 1 übersteigen.

Artikel 6.1 und 6.3

Überstunden / Überzeit
11459
Überstunden

Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, notwendige und ihnen zumutbare Überstundenarbeit zu leisten (OR Art. 321 c).

Teilzeitarbeitnehmende

Für Teilzeitarbeitnehmende gelten nur diejenigen Stunden als Überstundenarbeit, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäss Art. 6 Abs. 1 übersteigen.

Konsultation durch den Arbeitgeber

Bevor Überstundenarbeit angeordnet wird, hat der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden sowie die zuständige Person der Betriebskommission oder die Betriebskommission zu konsultieren.

Lohnzuschläg

25% für Überstunden, soweit die normale wöchentliche Arbeitszeit ge­mäss Art. 6 Abs. 1 im Durchschnitt innerhalb von 12 Monaten überschritten wird; bei Kompensation von Überstunden mit Freizeit besteht ein Anspruch von 25% Lohn- oder Zeitzuschlag.

Artikel 6.2 – 6.4 und 12.1.d

Überstunden / Überzeit
12484
Überstunden

Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, notwendige und ihnen zumutbare Überstundenarbeit zu leisten (OR Art. 321 c).

Teilzeitarbeitnehmende

Für Teilzeitarbeitnehmende gelten nur diejenigen Stunden als Überstundenarbeit, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäss Art. 6 Abs. 1 übersteigen.

Konsultation durch den Arbeitgeber

Bevor Überstundenarbeit angeordnet wird, hat der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden sowie die zuständige Person der Betriebskommission oder die Betriebskommission zu konsultieren.

Lohnzuschläg

25% für Überstunden, soweit die normale wöchentliche Arbeitszeit ge­mäss Art. 6 Abs. 1 im Durchschnitt innerhalb von 12 Monaten überschritten wird; bei Kompensation von Überstunden mit Freizeit besteht ein Anspruch von 25% Lohn- oder Zeitzuschlag.

Artikel 6.2 – 6.4 und 12.1.d

Überstunden / Überzeit
12490
Überstunden

Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, notwendige und ihnen zumutbare Überstundenarbeit zu leisten (OR Art. 321 c).

Teilzeitarbeitnehmende

Für Teilzeitarbeitnehmende gelten nur diejenigen Stunden als Überstundenarbeit, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäss Art. 6 Abs. 1 übersteigen.

Konsultation durch den Arbeitgeber

Bevor Überstundenarbeit angeordnet wird, hat der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden sowie die zuständige Person der Betriebskommission oder die Betriebskommission zu konsultieren.

Lohnzuschläg

25% für Überstunden, soweit die normale wöchentliche Arbeitszeit ge­mäss Art. 6 Abs. 1 im Durchschnitt innerhalb von 12 Monaten überschritten wird; bei Kompensation von Überstunden mit Freizeit besteht ein Anspruch von 25% Lohn- oder Zeitzuschlag.

Artikel 6.2 – 6.4 und 12.1.d

Überstunden / Überzeit
12953
Überstunden

Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, notwendige und ihnen zumutbare Überstundenarbeit zu leisten (OR Art. 321 c).

Teilzeitarbeitnehmende

Für Teilzeitarbeitnehmende gelten nur diejenigen Stunden als Überstundenarbeit, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäss Art. 6 Abs. 1 übersteigen.

Konsultation durch den Arbeitgeber

Bevor Überstundenarbeit angeordnet wird, hat der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden sowie die zuständige Person der Betriebskommission oder die Betriebskommission zu konsultieren.

Lohnzuschläg

25% für Überstunden, soweit die normale wöchentliche Arbeitszeit ge­mäss Art. 6 Abs. 1 im Durchschnitt innerhalb von 12 Monaten überschritten wird; bei Kompensation von Überstunden mit Freizeit besteht ein Anspruch von 25% Lohn- oder Zeitzuschlag.

Artikel 6.2 – 6.4 und 12.1.d

Probezeit
11459

Die drei ersten Monate gelten als Probezeit. Nach Ablauf derselben gelten die Arbeitnehmenden als fest angestellt.

Artikel 4

Probezeit
12484

Die drei ersten Monate gelten als Probezeit. Nach Ablauf derselben gelten die Arbeitnehmenden als fest angestellt.

Artikel 4

Probezeit
12490

Die drei ersten Monate gelten als Probezeit. Nach Ablauf derselben gelten die Arbeitnehmenden als fest angestellt.

Artikel 4

Probezeit
12953

Die drei ersten Monate gelten als Probezeit. Nach Ablauf derselben gelten die Arbeitnehmenden als fest angestellt.

Artikel 4

Ferien
11459
Grundsatz

Die Arbeitnehmenden haben jedes Jahr Anspruch auf Ferien, die der Erholung zu dienen haben.

Verlust

Bei Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen verlieren die betreffenden Arbeitnehmenden ihren Anspruch auf Ferienlohn gemäss Art. 329d Abs. 3 OR.

Ferienersatz

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist es untersagt, die Ferien durch irgendeine andere Leistung zu ersetzen.

Dauer

Der Ferienanspruch beträgt:

Alterskategorie Anzahl Ferientage
für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr 6 Wochen
vom vollendeten 20. bis zum 49. Altersjahr 5 Wochen
vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird 5 Wochen und 2 Tage
vom Kalenderjahr an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird 6 Wochen


Bei Eintritt im Laufe des Jahres werden die Ferien anteilsmässig gewährt.

Kürzung infolge Kündigung

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden die Ferien pro rata gewährt. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber die zuviel bezahlte Ferienentschädigung vom Lohn in Abzug bringen.

Kürzung infolge Arbeitsunterbruchs

Bei Arbeitsunterbruch zwischen zwei Ferienperioden - aus anderen Gründen als obligatorische Dienste gemäss Art. 13 Abs. 2 - kann der Ferienanspruch wie folgt gekürzt werden:

  • um 1/4 bei Abwesenheit von 3 bis 6 Monaten;
  • um 1/2 bei Abwesenheit von 7 bis 9 Monaten;
  • um 3/4 bei Abwesenheit von 10 bis 11 Monaten.

Ein Mindestferienanspruch von 1 Woche im 2. bis 5. Arbeitsjahr und von 1 1/2 Wochen vom 6. Arbeitsjahr an bleibt in jedem Fall garantiert, ausgenommen wenn der Unterbruch mehr als 11 Monate gedauert hat.

Bezahlte Feier- und Urlaubstage dürfen nicht mit vertraglichen Ferienansprüchen verrechnet werden.

Ferienperioden

Der Arbeitgeber setzt die Ferienperioden unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes und, wenn immer möglich, entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmenden fest. Nötigenfalls konsultiert er die Betriebskommission.

Zusammenhängende Ferien

Arbeitnehmenden mit einem Ferienanspruch von 5 Wochen ist wenn möglich mindestens 3 Wochen zusammenhängend zu gewähren.

Reka-Checks

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch, beim Arbeitgeber verbilligte RekaChecks der Schweizer Reisekasse zu beziehen. Die Abgabe erfolgt gemäss dem « Reglement für den Kauf von Reka-Checks», das integrierender Bestandteil des Gesamtarbeitsvertrages ist (Anhang II).

Artikel 14

Ferien
12484
Grundsatz

Die Arbeitnehmenden haben jedes Jahr Anspruch auf Ferien, die der Erholung zu dienen haben.

Verlust

Bei Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen verlieren die betreffenden Arbeitnehmenden ihren Anspruch auf Ferienlohn gemäss Art. 329d Abs. 3 OR.

Ferienersatz

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist es untersagt, die Ferien durch irgendeine andere Leistung zu ersetzen.

Dauer

Der Ferienanspruch beträgt:

Alterskategorie Anzahl Ferientage
für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr 6 Wochen
vom vollendeten 20. bis zum 49. Altersjahr 5 Wochen
vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird 5 Wochen und 2 Tage
vom Kalenderjahr an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird 6 Wochen


Bei Eintritt im Laufe des Jahres werden die Ferien anteilsmässig gewährt.

Kürzung infolge Kündigung

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden die Ferien pro rata gewährt. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber die zuviel bezahlte Ferienentschädigung vom Lohn in Abzug bringen.

Kürzung infolge Arbeitsunterbruchs

Bei Arbeitsunterbruch zwischen zwei Ferienperioden - aus anderen Gründen als obligatorische Dienste gemäss Art. 13 Abs. 2 - kann der Ferienanspruch wie folgt gekürzt werden:

  • um 1/4 bei Abwesenheit von 3 bis 6 Monaten;
  • um 1/2 bei Abwesenheit von 7 bis 9 Monaten;
  • um 3/4 bei Abwesenheit von 10 bis 11 Monaten.

Ein Mindestferienanspruch von 1 Woche im 2. bis 5. Arbeitsjahr und von 1 1/2 Wochen vom 6. Arbeitsjahr an bleibt in jedem Fall garantiert, ausgenommen wenn der Unterbruch mehr als 11 Monate gedauert hat.

Bezahlte Feier- und Urlaubstage dürfen nicht mit vertraglichen Ferienansprüchen verrechnet werden.

Ferienperioden

Der Arbeitgeber setzt die Ferienperioden unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes und, wenn immer möglich, entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmenden fest. Nötigenfalls konsultiert er die Betriebskommission.

Zusammenhängende Ferien

Arbeitnehmenden mit einem Ferienanspruch von 5 Wochen ist wenn möglich mindestens 3 Wochen zusammenhängend zu gewähren.

Reka-Checks

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch, beim Arbeitgeber verbilligte RekaChecks der Schweizer Reisekasse zu beziehen. Die Abgabe erfolgt gemäss dem « Reglement für den Kauf von Reka-Checks», das integrierender Bestandteil des Gesamtarbeitsvertrages ist (Anhang II).

Artikel 14

Ferien
12490
Grundsatz

Die Arbeitnehmenden haben jedes Jahr Anspruch auf Ferien, die der Erholung zu dienen haben.

Verlust

Bei Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen verlieren die betreffenden Arbeitnehmenden ihren Anspruch auf Ferienlohn gemäss Art. 329d Abs. 3 OR.

Ferienersatz

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist es untersagt, die Ferien durch irgendeine andere Leistung zu ersetzen.

Dauer

Der Ferienanspruch beträgt:

Alterskategorie Anzahl Ferientage
für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr 6 Wochen
vom vollendeten 20. bis zum 49. Altersjahr 5 Wochen
vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird 5 Wochen und 2 Tage
vom Kalenderjahr an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird 6 Wochen


Bei Eintritt im Laufe des Jahres werden die Ferien anteilsmässig gewährt.

Kürzung infolge Kündigung

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden die Ferien pro rata gewährt. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber die zuviel bezahlte Ferienentschädigung vom Lohn in Abzug bringen.

Kürzung infolge Arbeitsunterbruchs

Bei Arbeitsunterbruch zwischen zwei Ferienperioden - aus anderen Gründen als obligatorische Dienste gemäss Art. 13 Abs. 2 - kann der Ferienanspruch wie folgt gekürzt werden:

  • um 1/4 bei Abwesenheit von 3 bis 6 Monaten;
  • um 1/2 bei Abwesenheit von 7 bis 9 Monaten;
  • um 3/4 bei Abwesenheit von 10 bis 11 Monaten.

Ein Mindestferienanspruch von 1 Woche im 2. bis 5. Arbeitsjahr und von 1 1/2 Wochen vom 6. Arbeitsjahr an bleibt in jedem Fall garantiert, ausgenommen wenn der Unterbruch mehr als 11 Monate gedauert hat.

Bezahlte Feier- und Urlaubstage dürfen nicht mit vertraglichen Ferienansprüchen verrechnet werden.

Ferienperioden

Der Arbeitgeber setzt die Ferienperioden unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes und, wenn immer möglich, entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmenden fest. Nötigenfalls konsultiert er die Betriebskommission.

Zusammenhängende Ferien

Arbeitnehmenden mit einem Ferienanspruch von 5 Wochen ist wenn möglich mindestens 3 Wochen zusammenhängend zu gewähren.

Reka-Checks

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch, beim Arbeitgeber verbilligte RekaChecks der Schweizer Reisekasse zu beziehen. Die Abgabe erfolgt gemäss dem « Reglement für den Kauf von Reka-Checks», das integrierender Bestandteil des Gesamtarbeitsvertrages ist (Anhang II).

Artikel 14

Ferien
12953
Grundsatz

Die Arbeitnehmenden haben jedes Jahr Anspruch auf Ferien, die der Erholung zu dienen haben.

Verlust

Bei Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen verlieren die betreffenden Arbeitnehmenden ihren Anspruch auf Ferienlohn gemäss Art. 329d Abs. 3 OR.

Ferienersatz

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist es untersagt, die Ferien durch irgendeine andere Leistung zu ersetzen.

Dauer

Der Ferienanspruch beträgt:

Alterskategorie Anzahl Ferientage
für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr 6 Wochen
vom vollendeten 20. bis zum 49. Altersjahr 5 Wochen
vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird 5 Wochen und 2 Tage
vom Kalenderjahr an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird 6 Wochen


Bei Eintritt im Laufe des Jahres werden die Ferien anteilsmässig gewährt.

Kürzung infolge Kündigung

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden die Ferien pro rata gewährt. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber die zuviel bezahlte Ferienentschädigung vom Lohn in Abzug bringen.

Kürzung infolge Arbeitsunterbruchs

Bei Arbeitsunterbruch zwischen zwei Ferienperioden - aus anderen Gründen als obligatorische Dienste gemäss Art. 13 Abs. 2 - kann der Ferienanspruch wie folgt gekürzt werden:

  • um 1/4 bei Abwesenheit von 3 bis 6 Monaten;
  • um 1/2 bei Abwesenheit von 7 bis 9 Monaten;
  • um 3/4 bei Abwesenheit von 10 bis 11 Monaten.

Ein Mindestferienanspruch von 1 Woche im 2. bis 5. Arbeitsjahr und von 1 1/2 Wochen vom 6. Arbeitsjahr an bleibt in jedem Fall garantiert, ausgenommen wenn der Unterbruch mehr als 11 Monate gedauert hat.

Bezahlte Feier- und Urlaubstage dürfen nicht mit vertraglichen Ferienansprüchen verrechnet werden.

Ferienperioden

Der Arbeitgeber setzt die Ferienperioden unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes und, wenn immer möglich, entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmenden fest. Nötigenfalls konsultiert er die Betriebskommission.

Zusammenhängende Ferien

Arbeitnehmenden mit einem Ferienanspruch von 5 Wochen ist wenn möglich mindestens 3 Wochen zusammenhängend zu gewähren.

Reka-Checks

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch, beim Arbeitgeber verbilligte RekaChecks der Schweizer Reisekasse zu beziehen. Die Abgabe erfolgt gemäss dem « Reglement für den Kauf von Reka-Checks», das integrierender Bestandteil des Gesamtarbeitsvertrages ist (Anhang II).

Artikel 14

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11459

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Urlaubstage: 

Absenzen ohne Lohnabzug bezahlte Urlaubstage
Vaterschaft bei der Geburt eigener Kinder 5 Tage
Adoptionsurlaub, wenn das Kind weniger als 6 Jahre alt ist und es sich nicht um das Kind des Partners handelt 3 Tage
Tod des Ehegatten oder des anerkannten Partners, eigener Kinder, der Eltern, der Schwiegereltern 3 Tage
Tod von Grosseltern, Enkeln, Geschwistern, des Schwagers, der Schwägerin, von Schwiegersohn und Schwiegertochter 1 Tag
Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft 3 Tage
Wohnungswechsel 1 Tag
Rekrutierung, Abgabe der militärischen Ausrüstung 1 Tag
Auf Arbeitstage entfallende Weiterbildungsveranstaltungen für Betriebskommissionmitglieder pro Jahr maximal 3 Tage
Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften Unia und SYNA in gewählter Funktion (höchstens 3 Personen je Unternehmen) pro Jahr maximal 3 Tage


Diese Urlaubstage werden nur im Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses und im Zusammenhang damit gewährt. Fallen Geburten oder Todesfälle auf ein Wochenende oder in die Ferien, so können die Urlaubstage unmittelbar im Anschluss daran bezogen werden.

Artikel 16

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12484

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Urlaubstage: 

Absenzen ohne Lohnabzug bezahlte Urlaubstage
Vaterschaft bei der Geburt eigener Kinder 5 Tage
Adoptionsurlaub, wenn das Kind weniger als 6 Jahre alt ist und es sich nicht um das Kind des Partners handelt 3 Tage
Tod des Ehegatten oder des anerkannten Partners, eigener Kinder, der Eltern, der Schwiegereltern 3 Tage
Tod von Grosseltern, Enkeln, Geschwistern, des Schwagers, der Schwägerin, von Schwiegersohn und Schwiegertochter 1 Tag
Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft 3 Tage
Wohnungswechsel 1 Tag
Rekrutierung, Abgabe der militärischen Ausrüstung 1 Tag
Auf Arbeitstage entfallende Weiterbildungsveranstaltungen für Betriebskommissionmitglieder pro Jahr maximal 3 Tage
Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften Unia und SYNA in gewählter Funktion (höchstens 3 Personen je Unternehmen) pro Jahr maximal 3 Tage


Diese Urlaubstage werden nur im Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses und im Zusammenhang damit gewährt. Fallen Geburten oder Todesfälle auf ein Wochenende oder in die Ferien, so können die Urlaubstage unmittelbar im Anschluss daran bezogen werden.

Artikel 16

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12490

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Urlaubstage: 

Absenzen ohne Lohnabzug bezahlte Urlaubstage
Vaterschaft bei der Geburt eigener Kinder 5 Tage
Adoptionsurlaub, wenn das Kind weniger als 6 Jahre alt ist und es sich nicht um das Kind des Partners handelt 3 Tage
Tod des Ehegatten oder des anerkannten Partners, eigener Kinder, der Eltern, der Schwiegereltern 3 Tage
Tod von Grosseltern, Enkeln, Geschwistern, des Schwagers, der Schwägerin, von Schwiegersohn und Schwiegertochter 1 Tag
Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft 3 Tage
Wohnungswechsel 1 Tag
Rekrutierung, Abgabe der militärischen Ausrüstung 1 Tag
Auf Arbeitstage entfallende Weiterbildungsveranstaltungen für Betriebskommissionmitglieder pro Jahr maximal 3 Tage
Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften Unia und SYNA in gewählter Funktion (höchstens 3 Personen je Unternehmen) pro Jahr maximal 3 Tage


Diese Urlaubstage werden nur im Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses und im Zusammenhang damit gewährt. Fallen Geburten oder Todesfälle auf ein Wochenende oder in die Ferien, so können die Urlaubstage unmittelbar im Anschluss daran bezogen werden.

Artikel 16

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12953

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Urlaubstage: 

Absenzen ohne Lohnabzug bezahlte Urlaubstage
Vaterschaft bei der Geburt eigener Kinder 5 Tage
Adoptionsurlaub, wenn das Kind weniger als 6 Jahre alt ist und es sich nicht um das Kind des Partners handelt 3 Tage
Tod des Ehegatten oder des anerkannten Partners, eigener Kinder, der Eltern, der Schwiegereltern 3 Tage
Tod von Grosseltern, Enkeln, Geschwistern, des Schwagers, der Schwägerin, von Schwiegersohn und Schwiegertochter 1 Tag
Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft 3 Tage
Wohnungswechsel 1 Tag
Rekrutierung, Abgabe der militärischen Ausrüstung 1 Tag
Auf Arbeitstage entfallende Weiterbildungsveranstaltungen für Betriebskommissionmitglieder pro Jahr maximal 3 Tage
Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften Unia und SYNA in gewählter Funktion (höchstens 3 Personen je Unternehmen) pro Jahr maximal 3 Tage


Diese Urlaubstage werden nur im Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses und im Zusammenhang damit gewährt. Fallen Geburten oder Todesfälle auf ein Wochenende oder in die Ferien, so können die Urlaubstage unmittelbar im Anschluss daran bezogen werden.

Artikel 16

Bezahlte Feiertage
11459

Die Anzahl der gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertage, für die der ausgefallene Lohn vergütet wird, beträgt maximal 9. Fällt ein Feiertag auf einen freien Tag (z.B. Sonntag), wird er nicht kompensiert. Der Arbeitgeber und die Betriebskommission verständigen sich spätestens im Dezember über die bezahlten Feiertage des folgenden Jahres.

Arbeitnehmende, die an einem bezahlten Feiertag arbeiten müssen, haben zum Ausgleich Anspruch auf entsprechende bezahlte Freizeit.

Arbeitnehmende, die Unfall- oder Krankengeld beziehen, haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Feiertagsentschädigung.

Artikel 15

Bezahlte Feiertage
12484

Die Anzahl der gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertage, für die der ausgefallene Lohn vergütet wird, beträgt maximal 9. Fällt ein Feiertag auf einen freien Tag (z.B. Sonntag), wird er nicht kompensiert. Der Arbeitgeber und die Betriebskommission verständigen sich spätestens im Dezember über die bezahlten Feiertage des folgenden Jahres.

Arbeitnehmende, die an einem bezahlten Feiertag arbeiten müssen, haben zum Ausgleich Anspruch auf entsprechende bezahlte Freizeit.

Arbeitnehmende, die Unfall- oder Krankengeld beziehen, haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Feiertagsentschädigung.

Artikel 15

Bezahlte Feiertage
12490

Die Anzahl der gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertage, für die der ausgefallene Lohn vergütet wird, beträgt maximal 9. Fällt ein Feiertag auf einen freien Tag (z.B. Sonntag), wird er nicht kompensiert. Der Arbeitgeber und die Betriebskommission verständigen sich spätestens im Dezember über die bezahlten Feiertage des folgenden Jahres.

Arbeitnehmende, die an einem bezahlten Feiertag arbeiten müssen, haben zum Ausgleich Anspruch auf entsprechende bezahlte Freizeit.

Arbeitnehmende, die Unfall- oder Krankengeld beziehen, haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Feiertagsentschädigung.

Artikel 15

Bezahlte Feiertage
12953

Die Anzahl der gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertage, für die der ausgefallene Lohn vergütet wird, beträgt maximal 9. Fällt ein Feiertag auf einen freien Tag (z.B. Sonntag), wird er nicht kompensiert. Der Arbeitgeber und die Betriebskommission verständigen sich spätestens im Dezember über die bezahlten Feiertage des folgenden Jahres.

Arbeitnehmende, die an einem bezahlten Feiertag arbeiten müssen, haben zum Ausgleich Anspruch auf entsprechende bezahlte Freizeit.

Arbeitnehmende, die Unfall- oder Krankengeld beziehen, haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Feiertagsentschädigung.

Artikel 15

Bildungsurlaub
11459

Auf Arbeitstage entfallende Weiterbildungsveranstaltungen für Betriebskommissionmitglieder: maximal 3 Tage pro Jahr

Artikel 16

Bildungsurlaub
12484

Auf Arbeitstage entfallende Weiterbildungsveranstaltungen für Betriebskommissionmitglieder: maximal 3 Tage pro Jahr

Artikel 16

Bildungsurlaub
12490

Auf Arbeitstage entfallende Weiterbildungsveranstaltungen für Betriebskommissionmitglieder: maximal 3 Tage pro Jahr

Artikel 16

Bildungsurlaub
12953

Auf Arbeitstage entfallende Weiterbildungsveranstaltungen für Betriebskommissionmitglieder: maximal 3 Tage pro Jahr

Artikel 16

Krankheit
11459
Versicherungspflicht

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmenden ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einer Krankengeld-Versicherung anzuschliessen, die während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen vom 3. Krankheitstag an 80% des Bruttolohnes zahlt.

Aufschubfrist

Wenn der Arbeitgeber eine über 2 Tage dauernde Aufschubsfrist vereinbart, richtet er ab dem 3. Krankheitstag bis zum Einsetzen der Versicherungsleistungen 85% des Bruttolohnesaus.

Prämien

Die Prämien der Krankengeld-Versicherung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig geteilt.

Vorbehalte

Die Aufnahme in die Krankengeld-Versicherung darf nicht aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Vorbehalte für einzelne Krankheiten sind jedoch möglich. Sie sind dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Ausnahme

Verweigert die Krankengeld-Versicherung gestützt auf Vorbehalte die Ausrichtung von Taggeldern, richtet sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers nach OR Art. 324a.

Artikel 19

Krankheit
12484
Versicherungspflicht

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmenden ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einer Krankengeld-Versicherung anzuschliessen, die während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen vom 3. Krankheitstag an 80% des Bruttolohnes zahlt.

Aufschubfrist

Wenn der Arbeitgeber eine über 2 Tage dauernde Aufschubsfrist vereinbart, richtet er ab dem 3. Krankheitstag bis zum Einsetzen der Versicherungsleistungen 85% des Bruttolohnesaus.

Prämien

Die Prämien der Krankengeld-Versicherung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig geteilt.

Vorbehalte

Die Aufnahme in die Krankengeld-Versicherung darf nicht aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Vorbehalte für einzelne Krankheiten sind jedoch möglich. Sie sind dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Ausnahme

Verweigert die Krankengeld-Versicherung gestützt auf Vorbehalte die Ausrichtung von Taggeldern, richtet sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers nach OR Art. 324a.

Artikel 19

Krankheit
12490
Versicherungspflicht

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmenden ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einer Krankengeld-Versicherung anzuschliessen, die während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen vom 3. Krankheitstag an 80% des Bruttolohnes zahlt.

Aufschubfrist

Wenn der Arbeitgeber eine über 2 Tage dauernde Aufschubsfrist vereinbart, richtet er ab dem 3. Krankheitstag bis zum Einsetzen der Versicherungsleistungen 85% des Bruttolohnesaus.

Prämien

Die Prämien der Krankengeld-Versicherung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig geteilt.

Vorbehalte

Die Aufnahme in die Krankengeld-Versicherung darf nicht aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Vorbehalte für einzelne Krankheiten sind jedoch möglich. Sie sind dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Ausnahme

Verweigert die Krankengeld-Versicherung gestützt auf Vorbehalte die Ausrichtung von Taggeldern, richtet sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers nach OR Art. 324a.

Artikel 19

Krankheit
12953
Versicherungspflicht

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmenden ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einer Krankengeld-Versicherung anzuschliessen, die während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen vom 3. Krankheitstag an 80% des Bruttolohnes zahlt.

Aufschubfrist

Wenn der Arbeitgeber eine über 2 Tage dauernde Aufschubsfrist vereinbart, richtet er ab dem 3. Krankheitstag bis zum Einsetzen der Versicherungsleistungen 85% des Bruttolohnesaus.

Prämien

Die Prämien der Krankengeld-Versicherung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig geteilt.

Vorbehalte

Die Aufnahme in die Krankengeld-Versicherung darf nicht aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Vorbehalte für einzelne Krankheiten sind jedoch möglich. Sie sind dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Ausnahme

Verweigert die Krankengeld-Versicherung gestützt auf Vorbehalte die Ausrichtung von Taggeldern, richtet sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers nach OR Art. 324a.

Artikel 19

Unfall
11459
Art der Versicherung

Die Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmenden gegen Berufs- und Nichtberufsunfall gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG).

Prämien

Der Arbeitgeber übernimmt die Prämien für die Berufsunfallversicherung. Die Arbeitnehmenden kommen für die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung auf, die vom Lohn in Abzug gebracht werden können.

Leistungen

Der Arbeitgeber garantiert den Arbeitnehmenden bei Arbeitsunfähigkeit infolge Berufs- und Nichtberufsunfalles eine Entschädigung von 100% des Nettolohnes und kann zu diesem Zweck eine Zusatzversicherung für die Deckung der Differenz zur gesetzlichen Entschädigung von 80% des Bruttolohnes (einschliesslich Karenzfrist) abschliessen.

Artikel 18 

Unfall
12484
Art der Versicherung

Die Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmenden gegen Berufs- und Nichtberufsunfall gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG).

Prämien

Der Arbeitgeber übernimmt die Prämien für die Berufsunfallversicherung. Die Arbeitnehmenden kommen für die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung auf, die vom Lohn in Abzug gebracht werden können.

Leistungen

Der Arbeitgeber garantiert den Arbeitnehmenden bei Arbeitsunfähigkeit infolge Berufs- und Nichtberufsunfalles eine Entschädigung von 100% des Nettolohnes und kann zu diesem Zweck eine Zusatzversicherung für die Deckung der Differenz zur gesetzlichen Entschädigung von 80% des Bruttolohnes (einschliesslich Karenzfrist) abschliessen.

Artikel 18 

Unfall
12490
Art der Versicherung

Die Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmenden gegen Berufs- und Nichtberufsunfall gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG).

Prämien

Der Arbeitgeber übernimmt die Prämien für die Berufsunfallversicherung. Die Arbeitnehmenden kommen für die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung auf, die vom Lohn in Abzug gebracht werden können.

Leistungen

Der Arbeitgeber garantiert den Arbeitnehmenden bei Arbeitsunfähigkeit infolge Berufs- und Nichtberufsunfalles eine Entschädigung von 100% des Nettolohnes und kann zu diesem Zweck eine Zusatzversicherung für die Deckung der Differenz zur gesetzlichen Entschädigung von 80% des Bruttolohnes (einschliesslich Karenzfrist) abschliessen.

Artikel 18 

Unfall
12953
Art der Versicherung

Die Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmenden gegen Berufs- und Nichtberufsunfall gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG).

Prämien

Der Arbeitgeber übernimmt die Prämien für die Berufsunfallversicherung. Die Arbeitnehmenden kommen für die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung auf, die vom Lohn in Abzug gebracht werden können.

Leistungen

Der Arbeitgeber garantiert den Arbeitnehmenden bei Arbeitsunfähigkeit infolge Berufs- und Nichtberufsunfalles eine Entschädigung von 100% des Nettolohnes und kann zu diesem Zweck eine Zusatzversicherung für die Deckung der Differenz zur gesetzlichen Entschädigung von 80% des Bruttolohnes (einschliesslich Karenzfrist) abschliessen.

Artikel 18 

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11459

Bei Mutterschaft haben die Arbeitnehmerinnen Anspruch auf 16 Wochen bezahlten Urlaubs.

Die staatliche Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung fällt dem Arbeitgeber zu.

Artikel 17

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12484

Bei Mutterschaft haben die Arbeitnehmerinnen Anspruch auf 16 Wochen bezahlten Urlaubs.

Die staatliche Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung fällt dem Arbeitgeber zu.

Artikel 17

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12490

Bei Mutterschaft haben die Arbeitnehmerinnen Anspruch auf 16 Wochen bezahlten Urlaubs.

Die staatliche Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung fällt dem Arbeitgeber zu.

Artikel 17

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12953

Bei Mutterschaft haben die Arbeitnehmerinnen Anspruch auf 16 Wochen bezahlten Urlaubs.

Die staatliche Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung fällt dem Arbeitgeber zu.

Artikel 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11459
Dienstart Entschädigung
schweizerischen Militär-, Rotkreuz-sowie Schutzdienst und schweizerischen Zivildienst Gemäss Bestimmungen Erwerbsersatzordnung
Wiederholungskurse, obligatorische Instruktionsdienste 100% des Lohnes
Rekrutenschule, Beförderungsdienste: Ledige ohne Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Verheiratete 100% des Lohnes


In den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen fallen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung dem Arbeitgeber zu.

Lösen Arbeitnehmende innert 12 Monaten nach Absolvierung der Dienste gemäss Abs. 3 das Arbeitsverhältnis auf, so sind sie verpflichtet, den Betrag zurückzuerstatten, den der Arbeitgeber über die in Art. 324a OR vorgesehenen Leistungen hinaus für sie aufgewendet hat. Der Arbeitgeber kann den geschuldeten Betrag vom Lohn abziehen.

Artikel 13

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12484
Dienstart Entschädigung
schweizerischen Militär-, Rotkreuz-sowie Schutzdienst und schweizerischen Zivildienst Gemäss Bestimmungen Erwerbsersatzordnung
Wiederholungskurse, obligatorische Instruktionsdienste 100% des Lohnes
Rekrutenschule, Beförderungsdienste: Ledige ohne Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Verheiratete 100% des Lohnes


In den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen fallen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung dem Arbeitgeber zu.

Lösen Arbeitnehmende innert 12 Monaten nach Absolvierung der Dienste gemäss Abs. 3 das Arbeitsverhältnis auf, so sind sie verpflichtet, den Betrag zurückzuerstatten, den der Arbeitgeber über die in Art. 324a OR vorgesehenen Leistungen hinaus für sie aufgewendet hat. Der Arbeitgeber kann den geschuldeten Betrag vom Lohn abziehen.

Artikel 13

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12490
Dienstart Entschädigung
schweizerischen Militär-, Rotkreuz-sowie Schutzdienst und schweizerischen Zivildienst Gemäss Bestimmungen Erwerbsersatzordnung
Wiederholungskurse, obligatorische Instruktionsdienste 100% des Lohnes
Rekrutenschule, Beförderungsdienste: Ledige ohne Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Verheiratete 100% des Lohnes


In den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen fallen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung dem Arbeitgeber zu.

Lösen Arbeitnehmende innert 12 Monaten nach Absolvierung der Dienste gemäss Abs. 3 das Arbeitsverhältnis auf, so sind sie verpflichtet, den Betrag zurückzuerstatten, den der Arbeitgeber über die in Art. 324a OR vorgesehenen Leistungen hinaus für sie aufgewendet hat. Der Arbeitgeber kann den geschuldeten Betrag vom Lohn abziehen.

Artikel 13

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12953
Dienstart Entschädigung
schweizerischen Militär-, Rotkreuz-sowie Schutzdienst und schweizerischen Zivildienst Gemäss Bestimmungen Erwerbsersatzordnung
Wiederholungskurse, obligatorische Instruktionsdienste 100% des Lohnes
Rekrutenschule, Beförderungsdienste: Ledige ohne Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Verheiratete 100% des Lohnes


In den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen fallen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung dem Arbeitgeber zu.

Lösen Arbeitnehmende innert 12 Monaten nach Absolvierung der Dienste gemäss Abs. 3 das Arbeitsverhältnis auf, so sind sie verpflichtet, den Betrag zurückzuerstatten, den der Arbeitgeber über die in Art. 324a OR vorgesehenen Leistungen hinaus für sie aufgewendet hat. Der Arbeitgeber kann den geschuldeten Betrag vom Lohn abziehen.

Artikel 13

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11459

Von allen dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden wird monatlich ein Beitrag erhoben, der zur Deckung der Vertragsvollzugskosten und zur Äufnung eines Fonds für die Förderung der beruflichen Ausbildung und von sozialen Werken verwendet wird.

Der Arbeitgeber leistet seinerseits in diesen Fonds einen monatlichen Beitrag pro arbeitnehmende Person, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt ist.

Wer Beitrag
Arbeitnehmende Ab 20 Wochenstunden CHF 17.–
weniger als 20 Wochenstunden CHF 8.50
Arbeitgeber Ab 20 Wochenstunden CHF 2.–
weniger als 20 Wochenstunden CHF 1.–


Die Einzelheiten über Erhebung, Aufteilung, Verwaltung und Verwendung dieser Beiträge werden in einem Reglement festgelegt, das integrierender Bestandteil des Gesamtarbeitsvertrages ist.

Artikel 23

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12484

Von allen dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden wird monatlich ein Beitrag erhoben, der zur Deckung der Vertragsvollzugskosten und zur Äufnung eines Fonds für die Förderung der beruflichen Ausbildung und von sozialen Werken verwendet wird.

Der Arbeitgeber leistet seinerseits in diesen Fonds einen monatlichen Beitrag pro arbeitnehmende Person, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt ist.

Wer Beitrag
Arbeitnehmende Ab 20 Wochenstunden CHF 17.–
weniger als 20 Wochenstunden CHF 8.50
Arbeitgeber Ab 20 Wochenstunden CHF 2.–
weniger als 20 Wochenstunden CHF 1.–


Die Einzelheiten über Erhebung, Aufteilung, Verwaltung und Verwendung dieser Beiträge werden in einem Reglement festgelegt, das integrierender Bestandteil des Gesamtarbeitsvertrages ist.

Artikel 23

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12490

Von allen dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden wird monatlich ein Beitrag erhoben, der zur Deckung der Vertragsvollzugskosten und zur Äufnung eines Fonds für die Förderung der beruflichen Ausbildung und von sozialen Werken verwendet wird.

Der Arbeitgeber leistet seinerseits in diesen Fonds einen monatlichen Beitrag pro arbeitnehmende Person, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt ist.

Wer Beitrag
Arbeitnehmende Ab 20 Wochenstunden CHF 17.–
weniger als 20 Wochenstunden CHF 8.50
Arbeitgeber Ab 20 Wochenstunden CHF 2.–
weniger als 20 Wochenstunden CHF 1.–


Die Einzelheiten über Erhebung, Aufteilung, Verwaltung und Verwendung dieser Beiträge werden in einem Reglement festgelegt, das integrierender Bestandteil des Gesamtarbeitsvertrages ist.

Artikel 23

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12953

Von allen dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden wird monatlich ein Beitrag erhoben, der zur Deckung der Vertragsvollzugskosten und zur Äufnung eines Fonds für die Förderung der beruflichen Ausbildung und von sozialen Werken verwendet wird.

Der Arbeitgeber leistet seinerseits in diesen Fonds einen monatlichen Beitrag pro arbeitnehmende Person, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt ist.

Wer Beitrag
Arbeitnehmende Ab 20 Wochenstunden CHF 17.–
weniger als 20 Wochenstunden CHF 8.50
Arbeitgeber Ab 20 Wochenstunden CHF 2.–
weniger als 20 Wochenstunden CHF 1.–


Die Einzelheiten über Erhebung, Aufteilung, Verwaltung und Verwendung dieser Beiträge werden in einem Reglement festgelegt, das integrierender Bestandteil des Gesamtarbeitsvertrages ist.

Artikel 23

Schutz der Persönlichkeit 
11459

Der Arbeitgeber schützt und achtet insbesondere die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden.
Der Arbeitgeber unterstützt die Integration der ausländischen Arbeitnehmenden und unterbindet allfällige ausländerfeindliche Machenschaften.

Artikel 3.6 und 3.7

Schutz der Persönlichkeit 
12484

Der Arbeitgeber schützt und achtet insbesondere die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden.
Der Arbeitgeber unterstützt die Integration der ausländischen Arbeitnehmenden und unterbindet allfällige ausländerfeindliche Machenschaften.

Artikel 3.6 und 3.7

Schutz der Persönlichkeit 
12490

Der Arbeitgeber schützt und achtet insbesondere die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden.
Der Arbeitgeber unterstützt die Integration der ausländischen Arbeitnehmenden und unterbindet allfällige ausländerfeindliche Machenschaften.

Artikel 3.6 und 3.7

Schutz der Persönlichkeit 
12953

Der Arbeitgeber schützt und achtet insbesondere die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden.
Der Arbeitgeber unterstützt die Integration der ausländischen Arbeitnehmenden und unterbindet allfällige ausländerfeindliche Machenschaften.

Artikel 3.6 und 3.7

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11459

Der Arbeitgeber trifft die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlichen Massnahmen und setzt die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Gleichstellung um. Er engagiert sich insbesondere für die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer und schafft die Voraussetzungen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens. Zur Vermeidung von Missbräuchen, Übergriffen und sexuellen Belästigungen trifft er geeignete Massnahmen.

Artikel 3.6

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
12484

Der Arbeitgeber trifft die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlichen Massnahmen und setzt die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Gleichstellung um. Er engagiert sich insbesondere für die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer und schafft die Voraussetzungen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens. Zur Vermeidung von Missbräuchen, Übergriffen und sexuellen Belästigungen trifft er geeignete Massnahmen.

Artikel 3.6

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
12490

Der Arbeitgeber trifft die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlichen Massnahmen und setzt die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Gleichstellung um. Er engagiert sich insbesondere für die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer und schafft die Voraussetzungen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens. Zur Vermeidung von Missbräuchen, Übergriffen und sexuellen Belästigungen trifft er geeignete Massnahmen.

Artikel 3.6

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
12953

Der Arbeitgeber trifft die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlichen Massnahmen und setzt die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Gleichstellung um. Er engagiert sich insbesondere für die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer und schafft die Voraussetzungen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens. Zur Vermeidung von Missbräuchen, Übergriffen und sexuellen Belästigungen trifft er geeignete Massnahmen.

Artikel 3.6

Sexuelle Belästigung
11459

Der Arbeitgeber trifft die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlichen Massnahmen und setzt die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Gleichstellung um. Er engagiert sich insbesondere für die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer und schafft die Voraussetzungen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens. Zur Vermeidung von Missbräuchen, Übergriffen und sexuellen Belästigungen trifft er geeignete Massnahmen.

Artikel 3.6

Sexuelle Belästigung
12484

Der Arbeitgeber trifft die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlichen Massnahmen und setzt die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Gleichstellung um. Er engagiert sich insbesondere für die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer und schafft die Voraussetzungen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens. Zur Vermeidung von Missbräuchen, Übergriffen und sexuellen Belästigungen trifft er geeignete Massnahmen.

Artikel 3.6

Sexuelle Belästigung
12490

Der Arbeitgeber trifft die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlichen Massnahmen und setzt die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Gleichstellung um. Er engagiert sich insbesondere für die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer und schafft die Voraussetzungen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens. Zur Vermeidung von Missbräuchen, Übergriffen und sexuellen Belästigungen trifft er geeignete Massnahmen.

Artikel 3.6

Sexuelle Belästigung
12953

Der Arbeitgeber trifft die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlichen Massnahmen und setzt die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Gleichstellung um. Er engagiert sich insbesondere für die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer und schafft die Voraussetzungen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens. Zur Vermeidung von Missbräuchen, Übergriffen und sexuellen Belästigungen trifft er geeignete Massnahmen.

Artikel 3.6

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11459

Der Arbeitgeber trifft die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlichen Massnahmen.

Sonderschutz für weibliche und jugendliche Arbeitnehmende

Für den Sonderschutz der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden gelten die Vorgaben von Art. 60–66 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz sowie der Jugendarbeitschutzverordnung.

Artikel 3.6 und 7

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12484

Der Arbeitgeber trifft die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlichen Massnahmen.

Sonderschutz für weibliche und jugendliche Arbeitnehmende

Für den Sonderschutz der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden gelten die Vorgaben von Art. 60–66 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz sowie der Jugendarbeitschutzverordnung.

Artikel 3.6 und 7

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12490

Der Arbeitgeber trifft die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlichen Massnahmen.

Sonderschutz für weibliche und jugendliche Arbeitnehmende

Für den Sonderschutz der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden gelten die Vorgaben von Art. 60–66 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz sowie der Jugendarbeitschutzverordnung.

Artikel 3.6 und 7

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12953

Der Arbeitgeber trifft die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlichen Massnahmen.

Sonderschutz für weibliche und jugendliche Arbeitnehmende

Für den Sonderschutz der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden gelten die Vorgaben von Art. 60–66 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz sowie der Jugendarbeitschutzverordnung.

Artikel 3.6 und 7

Kündigungsfrist
11459

Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt: 

Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
nach Ablauf der Probezeit im 1. Arbeitsjahr 1 Monat
vom 2. bis 9. Arbeitsjahr 2 Monate
vom 10. Arbeitsjahr an 3 Monate


Nach der Probezeit hat die Kündigung schriftlich auf ein Monatsende zu erfolgen.

Für die aus wichtigen Gründen gerechtfertigte fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (OR Art. 337, 337a, 337b, 337c und 337d).

Artikel 5.1 und 5.3

Kündigungsfrist
12484

Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt: 

Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
nach Ablauf der Probezeit im 1. Arbeitsjahr 1 Monat
vom 2. bis 9. Arbeitsjahr 2 Monate
vom 10. Arbeitsjahr an 3 Monate


Nach der Probezeit hat die Kündigung schriftlich auf ein Monatsende zu erfolgen.

Für die aus wichtigen Gründen gerechtfertigte fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (OR Art. 337, 337a, 337b, 337c und 337d).

Artikel 5.1 und 5.3

Kündigungsfrist
12490

Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt: 

Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
nach Ablauf der Probezeit im 1. Arbeitsjahr 1 Monat
vom 2. bis 9. Arbeitsjahr 2 Monate
vom 10. Arbeitsjahr an 3 Monate


Nach der Probezeit hat die Kündigung schriftlich auf ein Monatsende zu erfolgen.

Für die aus wichtigen Gründen gerechtfertigte fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (OR Art. 337, 337a, 337b, 337c und 337d).

Artikel 5.1 und 5.3

Kündigungsfrist
12953

Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt: 

Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
nach Ablauf der Probezeit im 1. Arbeitsjahr 1 Monat
vom 2. bis 9. Arbeitsjahr 2 Monate
vom 10. Arbeitsjahr an 3 Monate


Nach der Probezeit hat die Kündigung schriftlich auf ein Monatsende zu erfolgen.

Für die aus wichtigen Gründen gerechtfertigte fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (OR Art. 337, 337a, 337b, 337c und 337d).

Artikel 5.1 und 5.3

Arbeitnehmervertretung
11459

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitnehmervertretung
12484

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitnehmervertretung
12490

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitnehmervertretung
12953

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung
11459

CHOCOSUISSE, Verband Schweizerischer Schokoladenfabrikanten

Arbeitgebervertretung
12484

CHOCOSUISSE, Verband Schweizerischer Schokoladenfabrikanten

Arbeitgebervertretung
12490

CHOCOSUISSE, Verband Schweizerischer Schokoladenfabrikanten

Arbeitgebervertretung
12953

CHOCOSUISSE, Verband Schweizerischer Schokoladenfabrikanten

Paritätische Fonds
11459

Stiftung CHOCOSUISSE-FONDS:
Fonds zur Förderung der beruflichen Ausbildung und sozialen Werken.
Die Einzelheiten über die Erhebung, Aufteilung, Verwaltung und Verwendung der Vertrags- und Berufsbeiträge werden in einem eigenen Reglement festgelegt.

Artikel 23, Vereinbarung Vertrags- und Berufsbeiträge im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages 2003 - 2006, Nachtrag zur Vereinbarung Vertrags- und Berufsbeiträge im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages 2003 - 2006

Paritätische Fonds
12484

Stiftung CHOCOSUISSE-FONDS:
Fonds zur Förderung der beruflichen Ausbildung und sozialen Werken.
Die Einzelheiten über die Erhebung, Aufteilung, Verwaltung und Verwendung der Vertrags- und Berufsbeiträge werden in einem eigenen Reglement festgelegt.

Artikel 23, Vereinbarung Vertrags- und Berufsbeiträge im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages 2003 - 2006, Nachtrag zur Vereinbarung Vertrags- und Berufsbeiträge im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages 2003 - 2006

Paritätische Fonds
12490

Stiftung CHOCOSUISSE-FONDS:
Fonds zur Förderung der beruflichen Ausbildung und sozialen Werken.
Die Einzelheiten über die Erhebung, Aufteilung, Verwaltung und Verwendung der Vertrags- und Berufsbeiträge werden in einem eigenen Reglement festgelegt.

Artikel 23, Vereinbarung Vertrags- und Berufsbeiträge im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages 2003 - 2006, Nachtrag zur Vereinbarung Vertrags- und Berufsbeiträge im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages 2003 - 2006

Paritätische Fonds
12953

Stiftung CHOCOSUISSE-FONDS:
Fonds zur Förderung der beruflichen Ausbildung und sozialen Werken.
Die Einzelheiten über die Erhebung, Aufteilung, Verwaltung und Verwendung der Vertrags- und Berufsbeiträge werden in einem eigenen Reglement festgelegt.

Artikel 23, Vereinbarung Vertrags- und Berufsbeiträge im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages 2003 - 2006, Nachtrag zur Vereinbarung Vertrags- und Berufsbeiträge im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages 2003 - 2006

Freistellung für Verbandstätigkeit
11459
3 Tage pro Jahr für die Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften Unia und SYNA in gewählter Funktion.

Artikel 16
Freistellung für Verbandstätigkeit
12484
3 Tage pro Jahr für die Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften Unia und SYNA in gewählter Funktion.

Artikel 16
Freistellung für Verbandstätigkeit
12490
3 Tage pro Jahr für die Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften Unia und SYNA in gewählter Funktion.

Artikel 16
Freistellung für Verbandstätigkeit
12953
3 Tage pro Jahr für die Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften Unia und SYNA in gewählter Funktion.

Artikel 16
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11459
Betriebskommission

In jedem Betrieb ist eine Betriebskommission zu wählen. Als konsultatives Organ hat diese neben der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmenden die gegenseitige Aussprache, das Vertrauen und das gute Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und den Arbeitnehmenden sowie auch unter der Arbeitnehmerschaft selbst zu fördern. Sie unterstützt das Vorschlagswesen im Betrieb und versucht, strittige Fragen betriebsinterner Natur zu lösen, falls direkte Besprechungen nicht zum Ziel führten.

Ihre Wahl ist Sache der Arbeitnehmenden. Sie konstituiert sich selbst. Jede eine gewisse Bedeutung aufweisende Abteilung hat Anspruch darauf, mindestens eine Person in die Betriebskommission abzuordnen. Die Organisation und Tätigkeit der Betriebskommission sowie die Weiterbildung deren Mitglieder werden im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber geregelt. Die Unternehmungen erlassen ein Betriebskommissionsreglement.

Artikel 21.1 und 21.3

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
12484
Betriebskommission

In jedem Betrieb ist eine Betriebskommission zu wählen. Als konsultatives Organ hat diese neben der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmenden die gegenseitige Aussprache, das Vertrauen und das gute Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und den Arbeitnehmenden sowie auch unter der Arbeitnehmerschaft selbst zu fördern. Sie unterstützt das Vorschlagswesen im Betrieb und versucht, strittige Fragen betriebsinterner Natur zu lösen, falls direkte Besprechungen nicht zum Ziel führten.

Ihre Wahl ist Sache der Arbeitnehmenden. Sie konstituiert sich selbst. Jede eine gewisse Bedeutung aufweisende Abteilung hat Anspruch darauf, mindestens eine Person in die Betriebskommission abzuordnen. Die Organisation und Tätigkeit der Betriebskommission sowie die Weiterbildung deren Mitglieder werden im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber geregelt. Die Unternehmungen erlassen ein Betriebskommissionsreglement.

Artikel 21.1 und 21.3

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
12490
Betriebskommission

In jedem Betrieb ist eine Betriebskommission zu wählen. Als konsultatives Organ hat diese neben der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmenden die gegenseitige Aussprache, das Vertrauen und das gute Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und den Arbeitnehmenden sowie auch unter der Arbeitnehmerschaft selbst zu fördern. Sie unterstützt das Vorschlagswesen im Betrieb und versucht, strittige Fragen betriebsinterner Natur zu lösen, falls direkte Besprechungen nicht zum Ziel führten.

Ihre Wahl ist Sache der Arbeitnehmenden. Sie konstituiert sich selbst. Jede eine gewisse Bedeutung aufweisende Abteilung hat Anspruch darauf, mindestens eine Person in die Betriebskommission abzuordnen. Die Organisation und Tätigkeit der Betriebskommission sowie die Weiterbildung deren Mitglieder werden im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber geregelt. Die Unternehmungen erlassen ein Betriebskommissionsreglement.

Artikel 21.1 und 21.3

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
12953
Betriebskommission

In jedem Betrieb ist eine Betriebskommission zu wählen. Als konsultatives Organ hat diese neben der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmenden die gegenseitige Aussprache, das Vertrauen und das gute Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und den Arbeitnehmenden sowie auch unter der Arbeitnehmerschaft selbst zu fördern. Sie unterstützt das Vorschlagswesen im Betrieb und versucht, strittige Fragen betriebsinterner Natur zu lösen, falls direkte Besprechungen nicht zum Ziel führten.

Ihre Wahl ist Sache der Arbeitnehmenden. Sie konstituiert sich selbst. Jede eine gewisse Bedeutung aufweisende Abteilung hat Anspruch darauf, mindestens eine Person in die Betriebskommission abzuordnen. Die Organisation und Tätigkeit der Betriebskommission sowie die Weiterbildung deren Mitglieder werden im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber geregelt. Die Unternehmungen erlassen ein Betriebskommissionsreglement.

Artikel 21.1 und 21.3

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11459

Wird einer gewerkschaftlichen Vertrauensperson gekündigt, kann diese die Betriebskommission anrufen. Die Betriebskommission beurteilt den Sachverhalt und informiert den Arbeitgeber über das Ergebnis. Für einen allfälligen Weiterzug gelten die Bestimmungen von Art. 26.

Artikel 21.2 und 26

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
12484

Wird einer gewerkschaftlichen Vertrauensperson gekündigt, kann diese die Betriebskommission anrufen. Die Betriebskommission beurteilt den Sachverhalt und informiert den Arbeitgeber über das Ergebnis. Für einen allfälligen Weiterzug gelten die Bestimmungen von Art. 26.

Artikel 21.2 und 26

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
12490

Wird einer gewerkschaftlichen Vertrauensperson gekündigt, kann diese die Betriebskommission anrufen. Die Betriebskommission beurteilt den Sachverhalt und informiert den Arbeitgeber über das Ergebnis. Für einen allfälligen Weiterzug gelten die Bestimmungen von Art. 26.

Artikel 21.2 und 26

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
12953

Wird einer gewerkschaftlichen Vertrauensperson gekündigt, kann diese die Betriebskommission anrufen. Die Betriebskommission beurteilt den Sachverhalt und informiert den Arbeitgeber über das Ergebnis. Für einen allfälligen Weiterzug gelten die Bestimmungen von Art. 26.

Artikel 21.2 und 26

Schlichtungsverfahren
11459
Differenzen

Bei Differenzen mit ihrem direkten Vorgesetzten können die Arbeitnehmenden von ihrer Vertretung in der Betriebskommission verlangen, dass diese bei der Personalabteilung vorspricht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmende bemühen sich, auftretende Meinungsverschiedenheiten individueller Art durch direkte Verhandlungen zu regeln.

Den Arbeitnehmenden ist es unbenommen, eine der vertragsschliessenden Gewerkschaften mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen.

Schiedsgericht

Zur Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten zwischen den vertragsschliessenden Parteien wird ein paritätisches Schiedsgericht eingesetzt. Es besteht aus höchstens 6 Beisitzerinnen und Beisitzern, wobei die eine Hälfte von CHOCOSUISSE und die andere Hälfte von den vertragsschliessenden Gewerkschaften zu bezeichnen sind. Die Parteien einigen sich über den Vorsitz. Ist keine Einigung möglich, wird der oder die Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Einigungsamtes II Bern-Mittelland bestimmt.

Entlassungen von gewerkschaftlichen Vertrauenspersonen, die gegen den Willen der Betriebskommission erfolgen, gelten auf gemeinsames Begehren der betroffenen Person und deren Gewerkschaft als Kollektivstreitigkeit.

Das Verfahren wird vom Schiedsgericht festgelegt, wobei die Schweizerische Zivilprozessordnung subsidiär Anwendung findet. Es beschliesst endgültig, und seine Beschlüsse treten sofort in Kraft.

Artikel 25 und 26

Schlichtungsverfahren
12484
Differenzen

Bei Differenzen mit ihrem direkten Vorgesetzten können die Arbeitnehmenden von ihrer Vertretung in der Betriebskommission verlangen, dass diese bei der Personalabteilung vorspricht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmende bemühen sich, auftretende Meinungsverschiedenheiten individueller Art durch direkte Verhandlungen zu regeln.

Den Arbeitnehmenden ist es unbenommen, eine der vertragsschliessenden Gewerkschaften mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen.

Schiedsgericht

Zur Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten zwischen den vertragsschliessenden Parteien wird ein paritätisches Schiedsgericht eingesetzt. Es besteht aus höchstens 6 Beisitzerinnen und Beisitzern, wobei die eine Hälfte von CHOCOSUISSE und die andere Hälfte von den vertragsschliessenden Gewerkschaften zu bezeichnen sind. Die Parteien einigen sich über den Vorsitz. Ist keine Einigung möglich, wird der oder die Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Einigungsamtes II Bern-Mittelland bestimmt.

Entlassungen von gewerkschaftlichen Vertrauenspersonen, die gegen den Willen der Betriebskommission erfolgen, gelten auf gemeinsames Begehren der betroffenen Person und deren Gewerkschaft als Kollektivstreitigkeit.

Das Verfahren wird vom Schiedsgericht festgelegt, wobei die Schweizerische Zivilprozessordnung subsidiär Anwendung findet. Es beschliesst endgültig, und seine Beschlüsse treten sofort in Kraft.

Artikel 25 und 26

Schlichtungsverfahren
12490
Differenzen

Bei Differenzen mit ihrem direkten Vorgesetzten können die Arbeitnehmenden von ihrer Vertretung in der Betriebskommission verlangen, dass diese bei der Personalabteilung vorspricht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmende bemühen sich, auftretende Meinungsverschiedenheiten individueller Art durch direkte Verhandlungen zu regeln.

Den Arbeitnehmenden ist es unbenommen, eine der vertragsschliessenden Gewerkschaften mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen.

Schiedsgericht

Zur Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten zwischen den vertragsschliessenden Parteien wird ein paritätisches Schiedsgericht eingesetzt. Es besteht aus höchstens 6 Beisitzerinnen und Beisitzern, wobei die eine Hälfte von CHOCOSUISSE und die andere Hälfte von den vertragsschliessenden Gewerkschaften zu bezeichnen sind. Die Parteien einigen sich über den Vorsitz. Ist keine Einigung möglich, wird der oder die Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Einigungsamtes II Bern-Mittelland bestimmt.

Entlassungen von gewerkschaftlichen Vertrauenspersonen, die gegen den Willen der Betriebskommission erfolgen, gelten auf gemeinsames Begehren der betroffenen Person und deren Gewerkschaft als Kollektivstreitigkeit.

Das Verfahren wird vom Schiedsgericht festgelegt, wobei die Schweizerische Zivilprozessordnung subsidiär Anwendung findet. Es beschliesst endgültig, und seine Beschlüsse treten sofort in Kraft.

Artikel 25 und 26

Schlichtungsverfahren
12953
Differenzen

Bei Differenzen mit ihrem direkten Vorgesetzten können die Arbeitnehmenden von ihrer Vertretung in der Betriebskommission verlangen, dass diese bei der Personalabteilung vorspricht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmende bemühen sich, auftretende Meinungsverschiedenheiten individueller Art durch direkte Verhandlungen zu regeln.

Den Arbeitnehmenden ist es unbenommen, eine der vertragsschliessenden Gewerkschaften mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen.

Schiedsgericht

Zur Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten zwischen den vertragsschliessenden Parteien wird ein paritätisches Schiedsgericht eingesetzt. Es besteht aus höchstens 6 Beisitzerinnen und Beisitzern, wobei die eine Hälfte von CHOCOSUISSE und die andere Hälfte von den vertragsschliessenden Gewerkschaften zu bezeichnen sind. Die Parteien einigen sich über den Vorsitz. Ist keine Einigung möglich, wird der oder die Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Einigungsamtes II Bern-Mittelland bestimmt.

Entlassungen von gewerkschaftlichen Vertrauenspersonen, die gegen den Willen der Betriebskommission erfolgen, gelten auf gemeinsames Begehren der betroffenen Person und deren Gewerkschaft als Kollektivstreitigkeit.

Das Verfahren wird vom Schiedsgericht festgelegt, wobei die Schweizerische Zivilprozessordnung subsidiär Anwendung findet. Es beschliesst endgültig, und seine Beschlüsse treten sofort in Kraft.

Artikel 25 und 26

Friedenspflicht
11459

Zur Sicherung des Arbeitsfriedens verpflichten sich die Sozialpartner, diesen Vertrag gewissenhaft einzuhalten.

Artikel 24.1

Friedenspflicht
12484

Zur Sicherung des Arbeitsfriedens verpflichten sich die Sozialpartner, diesen Vertrag gewissenhaft einzuhalten.

Artikel 24.1

Friedenspflicht
12490

Zur Sicherung des Arbeitsfriedens verpflichten sich die Sozialpartner, diesen Vertrag gewissenhaft einzuhalten.

Artikel 24.1

Friedenspflicht
12953

Zur Sicherung des Arbeitsfriedens verpflichten sich die Sozialpartner, diesen Vertrag gewissenhaft einzuhalten.

Artikel 24.1

Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
2.12953 26.04.2024 26.04.2024
2.12490 08.09.2023 08.09.2023
2.12484 08.09.2023 08.09.2023
2.11459 24.11.2021 24.11.2021
2.11409 23.09.2021 23.09.2021
2.9591 01.01.2020 01.01.2020