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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2021
bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Neue Mindestlöhne per 1. Januar 2021Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag
Betrieblicher Geltungsbereich
Dem GAV Coop sind unterstellt:
Divisionen Coop
- Verwaltungsstandorte
- Coop Verteilzentren
- Coop Supermärkte inkl. Hausbäckereien sowie Spezialformate (Coop to go, Karma, Fooby etc.)
- Coop City
- Import Parfumerie
- Christ Uhren und Schmuck
- Livique / Lumimart
- Coop Bau und Hobby
- Coop-Restaurants
- Coop@Home
- Coop Produktionsbetriebe:
- CWK-SCS Steinfels Swiss
- Nutrex
- Reismühle Brunnen
- Chocolat Halba / Sunray
- Swissmill
- Pearlwater Mineralquellen AG
Coop Tochtergesellschaften und Behörden (Anschlusspartner GAV):
- Ausgleichskasse Coop
- Coop Tagungszentrum (Stiftung Bernhard Jaeggi)
- Coop Immobilien AG
- Coop Mineraloel AG
- Coop Patenschaft für Berggebiete Genossenschaft
- CPV/CAP Pensionskasse Coop
- Société Coopérative Centre de Formation "du Léman", Jongy
- Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Vgl. auch Dokument 'GAV-unterstellte Betriebe Coop' unter 'Dokumente und Links'
Divisionen Coop
- Verwaltungsstandorte
- Coop Verteilzentren
- Coop Supermärkte inkl. Hausbäckereien sowie Spezialformate (Coop to go, Karma, Fooby etc.)
- Coop City
- Import Parfumerie
- Christ Uhren und Schmuck
- Livique / Lumimart
- Coop Bau und Hobby
- Coop-Restaurants
- Coop@Home
- Coop Produktionsbetriebe:
- CWK-SCS Steinfels Swiss
- Nutrex
- Reismühle Brunnen
- Chocolat Halba / Sunray
- Swissmill
- Pearlwater Mineralquellen AG
Coop Tochtergesellschaften und Behörden (Anschlusspartner GAV):
- Ausgleichskasse Coop
- Coop Tagungszentrum (Stiftung Bernhard Jaeggi)
- Coop Immobilien AG
- Coop Mineraloel AG
- Coop Patenschaft für Berggebiete Genossenschaft
- CPV/CAP Pensionskasse Coop
- Société Coopérative Centre de Formation "du Léman", Jongy
- Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Vgl. auch Dokument 'GAV-unterstellte Betriebe Coop' unter 'Dokumente und Links'
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für:
a) die voll- und Teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen im Monatslohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen;
b) Die Mitarbeitenden im Stundenlohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen; das Stundenlohnreglement, welches integrierenden Bestandteil diese GAV bildet, geht in diesen Bereichen, die es regelt, diesem GAV vor;
c) die Lernenden, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.
Gilt nicht für:
a) die Mitarbeitenden aller Managementstufen
b) die Mitarbeitenden mit befristetem Arbeitsvertrag bis 3 Monaten
c) die Mitarbeitenden mit speziellen Arbeitsverträgen (z.B. nebenamtliche bzw. SVIT-Hauswartinnen/Hauswarte, Schüler/innen, Praktikant/innen Ferienaushilfen etc.);
d)die Mitarbeitenden, die dem Landes-GAV für das Gastgewerbe unterstehen.
Artikel 3
a) die voll- und Teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen im Monatslohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen;
b) Die Mitarbeitenden im Stundenlohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen; das Stundenlohnreglement, welches integrierenden Bestandteil diese GAV bildet, geht in diesen Bereichen, die es regelt, diesem GAV vor;
c) die Lernenden, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.
Gilt nicht für:
a) die Mitarbeitenden aller Managementstufen
b) die Mitarbeitenden mit befristetem Arbeitsvertrag bis 3 Monaten
c) die Mitarbeitenden mit speziellen Arbeitsverträgen (z.B. nebenamtliche bzw. SVIT-Hauswartinnen/Hauswarte, Schüler/innen, Praktikant/innen Ferienaushilfen etc.);
d)die Mitarbeitenden, die dem Landes-GAV für das Gastgewerbe unterstehen.
Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird er nicht 6 Monate vor Ablauf vom Unternehmen oder gemeinsam von den vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen gekündigt, so verlängert sich seine Geltungsdauer jeweils um 1 Jahr.
Artikel 64
Artikel 64
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia
Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00
Denise Milesi-Adam
denise.milesi-adam@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Beim jeweiligen Referenzlohn handelt es sich um einen Richtwert eines Bruttomonatslohns für eine/n 20-jährige/n, zu 100% arbeitsfähige/n Mitarbeitende/n mit einem Vollzeitpensum.
Am 1. Januar 2021 werden alle Mindest- und Referenzlöhne bei Coop in der ganzen Schweiz um 100 Franken erhöht. Die neuen Löhne präsentieren sich wie folgt:
Mitarbeiterkategorie | Bruttomonatslohn |
---|---|
Angelernte/Betriebsmitarbeitende | CHF 4'000.-- |
Zweijährige Ausbildung | CHF 4'100.-- |
Dreijährige Ausbildung | CHF 4'200.-- |
Vierjährige Ausbildung | CHF 4'300.-- |
Artikel 43.2
Lohnkategorien
Die Löhne richten sich nach den Anforderungen und der Verantwortung am Arbeitsplatz, der Berufserfahrung, der individuellen Leistung sowie den Gegebenheiten des Arbeitsmarkts.
Für die Stundenlöhne gelten ebenfalls die Referenzlöhne gemäss Art. 43.2.
Artikel 43
Für die Stundenlöhne gelten ebenfalls die Referenzlöhne gemäss Art. 43.2.
Artikel 43
Lohnerhöhung
Am 1. Januar 2021 werden Löhne bis 4700 Franken generell um 40 Franken erhöht. (Berechnungsgrundlage für ein 100%-Pensum). Auch die im Stundenlohn beschäftigten Hilfskräfte profitieren uneingeschränkt von dieser Erhöhung. Mitarbeitende mit Löhnen über 4700 Franken werden individuelle Lohnerhöhungen nach den von Coop festgelegten Kriterien erhalten.
Zur Information:
Über die Lohnanpassungen wird unter Berücksichtigung der Ertragslage des Unternehmens, der allgemeinen Wirtschaftslage und der allgemeinen Lohnentwicklung jährlich verhandelt.
Für die Mitarbeitenden, die am 31. Dezember in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, entfällt jegliche Lohnerhöhung.
Artikel 43.5 und 43.6; Medienmitteilung
13. Monatslohn
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser wird Ende Kalenderjahr oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anteilsmässig ausgerichtet.
Artikel 45
Artikel 45
Lohnauszahlung
Die Löhne werden bargeldlos überwiesen.
Artikel 44.1
Artikel 44.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20h00-23h00) | 20% in Geld (sofern Arbeitseinsatz nach 21h30 beendet) |
Vorübergehende Nachtarbeit (23h00-06h00; < 25 Nächte/Jahr) | 35% in Geld |
Bei regelmässiger oder dauernder Nachtarbeit (>= 25 Nächte/Jahr) | 25% Lohnzuschlag plus 10% Zeitzuschlag |
Vorübergehende Sonn- und Feiertagsarbeit (< 7 Tage/Jahr) | 75% (von diesen 75% können 25% in Form einer Zeitgutschrift bezogen werden) |
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrenden Sonn- und Feiertagsarbeit (>= 7 Tage/Jahr) | 50% in Geld oder Zeit |
Artikel 37.1 und 37.2; Zulagenreglement: Artikel 1
Schichtarbeit
Schichtarbeit:
Die dauernde oder regelmässige wiederkehrende Tagschichtarbeit ist nicht zuschlagpflichtig.
Artikel 36
Pikettdienst
Pikettdienst | Bruttomonatslohn |
---|---|
Pikett halber Tag (12 Stunden) | CHF 20.-- |
Pikett-Tag (24 Stunden) | CHF 40.-- |
Pikett am Samstag | CHF 80.-- |
Pikett am Sonntag und an den Feiertagen | CHF 100.-- |
Pikett am Wochenende (Samstag/Sonntag) | CHF 150.-- |
Pikett-Woche (Montag-Freitag) | CHF 200.-- |
Pikett-Woche (Montag-Montag, inkl. Wochenende) | CHF 350.--1 |
Zulagenreglement: Artikel 1.4
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
SpringerInnen/AblöserInnen | CHF 10.-- Spesenpauschale pro Einsatztag, bzw. CHF 150.-- Basisentschädigung pro Monat (12x) |
Abendverkauf | Entschädigung gemäss kantonaler/regionaler/lokaler Regelung + CHF 18.-- Verpflegungsvergütung |
Zulagenreglement: Artikel 1.8 und 1.9
weitere Zuschläge
Tiefkühlzulage:
Ständige Arbeit in den Tiefkühlräumen: CHF 500.-- pro Monat (12x)
Zulagenreglement: Artikel 1.5
Ständige Arbeit in den Tiefkühlräumen: CHF 500.-- pro Monat (12x)
Zulagenreglement: Artikel 1.5
Normalarbeitszeit
41 h/Woche
Für Chauffeusen und Chauffeure gelten Sonderregelungen.
Artikel 34.1
Für Chauffeusen und Chauffeure gelten Sonderregelungen.
Artikel 34.1
Überstunden / Überzeit
Es gilt jene Arbeit als Überstundenarbeit, die über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird und von der vorgesetzten Person angeordnet wurde.
Grundsätzlich ist die Überstundenarbeit durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der Ausgleich innerhalb von 4 Monaten nicht möglich, so wird die Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 25% in Geld entschädigt
Artikel 35
Grundsätzlich ist die Überstundenarbeit durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der Ausgleich innerhalb von 4 Monaten nicht möglich, so wird die Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 25% in Geld entschädigt
Artikel 35
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Lohnzuschlag im Stundenlohn |
---|---|---|
Lernende | 6 Wochen | - |
bis zum 49. Altersjahr | 5 Wochen | 10.64% |
ab dem 50. Altersjahr | 6 Wochen | 13.04% |
ab dem 60. Altersjahr | 7 Wochen | 15.55% |
ab dem 63. Altersjahr | 8 Wochen | 18.18% |
Der höhere Anspruch wird vom Kalenderjahr an gewährt, in dem das entsprechende Altersjahr vollendet wird.
Artikel 41; Stundenlohnreglement: Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft | 2 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- |
Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft eines Elternteils, eigener Kinder und Pflegekinder im Sinne des Gesetzes, von (Halb-)Geschwistern und Enkelkindern | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder (nur Vater) und Adoption | 15 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- + Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 2 Wochen |
Tod der/des Ehegattin/Ehegatten, der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners und eigener Kinder und Pflegekinder im Sinne des Gesetzes | 4 Tage |
Tod eines (Pflege-/Stief-)Eltern-/Schwiegerelternteils und eines(Pflege-/Stief) Elternteils der Lebenspartnerin/des Lebenspartners | 3 Tage |
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, Enkelkindern, einer/s Schwiegertochter/-sohns, einer/s Schwägerin/Schwagers | 1 Tag |
Umzug (Wechsel in möbliertes Zimmer ausgeschlossen) | 1 Tag |
Orientierungstag, Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Pflege eines im gleichen Haushalt lebenden eigenen Kindes/Pflegekindes | max. 3 Tage pro Krankheitsfall |
Längere Pflege eines Elternteils/von Ehegatten/Lebenspartnern | nach Möglichkeit und in Absprache unbezahlter Urlaub |
Artikel 42
Bezahlte Feiertage
Das Unternehmen gewährt maximal 10 bezahlte Feiertage, welche sich auf die gesetzlich anerkannten nationalen, auf die kantonalen sowie regionalen und lokalen Feiertage verteilen, sowie 1 allfälligen zusätzlichen bezahlten regionalen oder lokalen Feiertag.
Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag von Montag - Freitag, so reduziert sich generell die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für die Bereiche, in denen am Samstag regelmässig gearbeitet wird, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.
Stundenlohn: Lohnzuschlag von 3.5%
Artikel 40; Stundenlohnreglement: Artikel 4
Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag von Montag - Freitag, so reduziert sich generell die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für die Bereiche, in denen am Samstag regelmässig gearbeitet wird, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.
Stundenlohn: Lohnzuschlag von 3.5%
Artikel 40; Stundenlohnreglement: Artikel 4
Bildungsurlaub
Bezahlter Bildungsurlaub bis höchstens 1 Arbeitswoche pro Kalenderjahr wird den Delegierten einer vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisation gewährt, die an einem von dieser Organisation veranstalteten Kurs zur Weiterbildung oder an einer Sitzung dieser Organisation teilnehmen.
Artikel 42.4
Artikel 42.4
Krankheit
Krankentaggeldleistungen:
Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung werden je hälftig durch die Mitarbeitenden und durch das Unternehmen finanziert.
Artikel 49.1 und 49.4
Dienstjahre | Leistung |
---|---|
während der Probezeit | 1 Monat zu 90% des ordentlichen Bruttolohns |
nach der Probezeit | 2 Jahre zu 90% des ordentlichen Bruttolohns |
Artikel 49.1 und 49.4
Unfall
Unfall:
Bei unfallbedingter voller Erwerbsunfähigkeit wird das Taggeld der Unfallversicherung durch das Unternehmen folgendermassen ergänzt:
Die Mitarbeitenden sind gegen Nichtberufsunfälle versichert, wenn sie mindestens 8 Stunden pro Woche beim Unternehmen arbeiten. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden durch die Mitarbeitenden finanziert.
Artikel 54.2 und 55.2
Bei unfallbedingter voller Erwerbsunfähigkeit wird das Taggeld der Unfallversicherung durch das Unternehmen folgendermassen ergänzt:
Dienstjahre | Leistung |
---|---|
während der Probezeit | 1 Monat auf 90% des ordentlichen Bruttolohns |
nach der Probezeit | 2 Jahre auf 90% des ordentlichen Bruttolohns |
Artikel 54.2 und 55.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Gelangt die Mitarbeitende während der laufenden Mutterschaftsentschädigung vom 2. ins 3. Anstellungsjahr, wird der höhere Anspruch gewährt.
Vaterschaftsurlaub:
15 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- + Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 2 Wochen
Coop Child Care
Allein erziehende Elternteile, die ohne weitere erwachsene Person mit mindestens einem betreuungsbedürftigen Kind im gleichen Haushalt leben, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die externe Kinderbetreuung.
Vom Unternehmen werden die effektiven Kosten der Kinderbetreuung übernommen. Maximal werden jedoch monatlich CHF 600.-- pro Kind bzw. bei mehreren Kindern CHF 1ʼ000.-- pro Antragsteller/in entrichtet.
Artikel 42.1, 42.6, 48.1, 48.3 und 53.1
Dienstjahre | Leistung |
---|---|
vom 1.-2. Anstellungsjahr | 14 Wochen 100% des ordentlichen Bruttolohns |
ab dem 3. Anstellungsjahr: | 16 Wochen 100% des ordentlichen Bruttolohns |
Vaterschaftsurlaub:
15 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- + Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 2 Wochen
Coop Child Care
Allein erziehende Elternteile, die ohne weitere erwachsene Person mit mindestens einem betreuungsbedürftigen Kind im gleichen Haushalt leben, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die externe Kinderbetreuung.
Vom Unternehmen werden die effektiven Kosten der Kinderbetreuung übernommen. Maximal werden jedoch monatlich CHF 600.-- pro Kind bzw. bei mehreren Kindern CHF 1ʼ000.-- pro Antragsteller/in entrichtet.
Artikel 42.1, 42.6, 48.1, 48.3 und 53.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst | Leistung |
---|---|
Obligatorischer Militärdienst oder andere obligatorische erwerbsersatzpflichtige Dienste | 100% |
Während den Rekruten- und Kaderschulen:
Wer | Leistung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Alle übrigen Mitarbeitenden (sofern im Anschluss an diese Dienste das Arbeitsverhältnis noch während mindestens 12 Monaten fortgesetzt wird) | 100% |
Artikel 58.3
Frühpensionierung
Vorzeitige Alterspensionierung:
Das Unternehmen bietet den Mitarbeitenden die Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspensionierung. Diese richtet sich nach dem jeweils geltenden Reglement Vorzeitige Alterspensionierung.
Artikel 61
Das Unternehmen bietet den Mitarbeitenden die Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspensionierung. Diese richtet sich nach dem jeweils geltenden Reglement Vorzeitige Alterspensionierung.
Artikel 61
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Das Unternehmen bezahlt den vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen pro Mitarbeitender/Mitarbeitendem und Vertragsjahr einen vereinbarten Betrag. Dieser ist als Gesamtpauschale für die ganze Vertragsdauer festgelegt und wird jährlich ausbezahlt.
Artikel 6
Artikel 6
Schutz der Persönlichkeit
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit sowie des Alters ist unzulässig.
Das Unternehmen und die Mitarbeitenden wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.
Die Integration von ausländischen Arbeitnehmenden soll unterstützt und eine ausländerfeindliche Stimmung verhindert werden.
Bei Eintragung der Partnerschaft: 2 bezahlte Tage + Coop- Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.--
Artikel 19 und 42
Das Unternehmen und die Mitarbeitenden wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.
Die Integration von ausländischen Arbeitnehmenden soll unterstützt und eine ausländerfeindliche Stimmung verhindert werden.
Bei Eintragung der Partnerschaft: 2 bezahlte Tage + Coop- Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.--
Artikel 19 und 42
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Frauen und Männer, die gleichwertige Arbeit leisten, haben Anspruch auf den gleichen Lohn.
Die berufliche Entwicklung der Mitarbeitenden wird nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24.3.1995 gefördert.
Artikel 19.4 und 43.4
Die berufliche Entwicklung der Mitarbeitenden wird nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24.3.1995 gefördert.
Artikel 19.4 und 43.4
Sexuelle Belästigung
Das Unternehmen und die Mitarbeitenden wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.
Artikel 19.2
Artikel 19.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Mitarbeitenden haben die Weisungen des Unternehmens betreffend Arbeitssicherheit zu befolgen, um eine Selbst- oder Drittgefährdung zu verhinden.
Artikel 29.4
Artikel 29.4
Lernende
Unterstellung GAV:
GAV gilt für Lernende vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.
Ferienanspruch Lernende: 6 Wochen
Angestellte bis zum 49. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Löhne:
- 1. Jahr der Grundbildung: CHF 800.--
- 2. Jahr der Grundbildung: CHF 1'000.--
- 3. Jahr der Grundbildung: CHF 1'200.--
- 4. Jahr der Grundbildung: CHF 1'400.--
Artikel 3.1, 41 und 42.5; Auskunft Coop vom 16.10.2014 und OR 329a+e
GAV gilt für Lernende vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.
Ferienanspruch Lernende: 6 Wochen
Angestellte bis zum 49. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Löhne:
- 1. Jahr der Grundbildung: CHF 800.--
- 2. Jahr der Grundbildung: CHF 1'000.--
- 3. Jahr der Grundbildung: CHF 1'200.--
- 4. Jahr der Grundbildung: CHF 1'400.--
Artikel 3.1, 41 und 42.5; Auskunft Coop vom 16.10.2014 und OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferienanspruch Lernende: 6 Wochen
Angestellte bis zum 49. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 41 und 42.5; Auskunft Coop vom 16.10.2014 und OR 329a+e
Angestellte bis zum 49. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 41 und 42.5; Auskunft Coop vom 16.10.2014 und OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
vom 2. bis zum 5. Anstellungsjahr | 2 Monate |
ab dem 6. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 14.3
Kündigungsschutz
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein/e Mitarbeitende/r gewählte/r Funktionsträger/in einer Arbeitnehmer/innenorganisation ist. Die vertragsschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen stellen dem Unternehmen jeweils eine abschliessende aktuelle Namensliste der gewählten Funktionsträger/innen zu.
Artikel 15.2
Artikel 15.2
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
KV Schweiz - Kaufmännischer Verband Schweiz
VdAC - Verein der Angestellten Coop
SYNA - die Gewerkschaft
OCST - Organizzazione Cristiano-Sociale Ticinese
KV Schweiz - Kaufmännischer Verband Schweiz
VdAC - Verein der Angestellten Coop
SYNA - die Gewerkschaft
OCST - Organizzazione Cristiano-Sociale Ticinese
Arbeitgebervertretung
Coop Genossenschaft
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission:
Die Paritätische Kommission besteht aus 16 Mitgliedern, nämlich aus einer Achtervertretung des Unternehmens (inkl. Vorsitz) und je einer Zweiervertretung der vertragschliessenden Arbeitnehmendenorganisationen. Die/der Leitende Personal des Unternehmens hat den Vorsitz; das Vizepräsidium wird jeweils für die Geltungsdauer dieses GAV von der Vertretung einer der vertragschliessenden Arbeitnehmendenorganisationen geführt.
Die Vertragspartner können Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Durchführung dieses GAV sowie allgemeine Mitarbeiter/innenrelevante Themen, insbesondere betreffend Arbeitszeit- und Lohnmodelle sowie Chancengleichheit und Gleichstellung, der Paritätischen Kommission unterbreiten.
Die Paritätische Kommission tritt mindestens 2x pro Kalenderjahr zusammen. Weitere Sitzungen werden je nach Bedarf durchgeführt.
Artikel 9
Die Paritätische Kommission besteht aus 16 Mitgliedern, nämlich aus einer Achtervertretung des Unternehmens (inkl. Vorsitz) und je einer Zweiervertretung der vertragschliessenden Arbeitnehmendenorganisationen. Die/der Leitende Personal des Unternehmens hat den Vorsitz; das Vizepräsidium wird jeweils für die Geltungsdauer dieses GAV von der Vertretung einer der vertragschliessenden Arbeitnehmendenorganisationen geführt.
Die Vertragspartner können Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Durchführung dieses GAV sowie allgemeine Mitarbeiter/innenrelevante Themen, insbesondere betreffend Arbeitszeit- und Lohnmodelle sowie Chancengleichheit und Gleichstellung, der Paritätischen Kommission unterbreiten.
Die Paritätische Kommission tritt mindestens 2x pro Kalenderjahr zusammen. Weitere Sitzungen werden je nach Bedarf durchgeführt.
Artikel 9
Freistellung für Verbandstätigkeit
Bezahlter Bildungsurlaub bis höchstens 1 Arbeitswoche pro Kalenderjahr wird den Delegierten einer vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisation gewährt, die an einem von dieser Organisation veranstalteten Kurs zur Weiterbildung oder an einer Sitzung dieser Organisation teilnehmen.
Artikel 42.4
Artikel 42.4
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Personalkommission
Die Mitarbeitenden haben das Recht, in ihren Arbeitsbereichen die im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) erwähnten Personalkommissionen zu wählen. Die Personalkommissionen sind die Instrumente der Mitarbeitenden für die betriebliche Mitsprache; sie bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern.
Die Rechte und Pflichten, Wahl, Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommissionen werden im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) geregelt, welche von den Vertragspartnern verhandelt und genehmigt wird.
Artikel 11
Die Mitarbeitenden haben das Recht, in ihren Arbeitsbereichen die im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) erwähnten Personalkommissionen zu wählen. Die Personalkommissionen sind die Instrumente der Mitarbeitenden für die betriebliche Mitsprache; sie bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern.
Die Rechte und Pflichten, Wahl, Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommissionen werden im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) geregelt, welche von den Vertragspartnern verhandelt und genehmigt wird.
Artikel 11
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein/e Mitarbeitende/r gewählt/e Funktionsträgerin einer Arbeitnehmer/innen-organisation ist. Die vertragsschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen stellen dem Unternehmen jeweils eine abschliessende aktuelle Namensliste der gewählten Funktionsträger/innen zu
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmer/innenorganisation dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen.
Artikel 15.2 und 17
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmer/innenorganisation dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen.
Artikel 15.2 und 17
Sozialpläne
Bei Betriebsschliessungen, -teilschliessungen oder -verlegungen verhandeln die Vertragspartner über einen Sozialplan.
Das vorrangige Ziel des Sozialplans besteht darin, den betroffenen Mitarbeitenden neue berufliche Perspektiven zu verschaffen, ihnen eine andere zumutbare Stelle zu vermitteln und sie bei der beruflichen Neuorientierung zu begleiten. Um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern, können diese Massnahmen durch finanzielle Leistungen ergänzt werden, die sich an den Verhältnissen und Bedürfnissen der betroffenen Mitarbeitenden orientieren
Artikel 63
Das vorrangige Ziel des Sozialplans besteht darin, den betroffenen Mitarbeitenden neue berufliche Perspektiven zu verschaffen, ihnen eine andere zumutbare Stelle zu vermitteln und sie bei der beruflichen Neuorientierung zu begleiten. Um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern, können diese Massnahmen durch finanzielle Leistungen ergänzt werden, die sich an den Verhältnissen und Bedürfnissen der betroffenen Mitarbeitenden orientieren
Artikel 63
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Erste Stufe | Vertragspartner |
Zweite Stufe | Paritätische Kommission |
Dritte Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 8 und 9
Friedenspflicht
Die Vertragspartner verpflichten sich, den Arbeitsfrieden zu wahren.
Artikel 4
Artikel 4
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