GAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn

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Données contractuelles
Convention collective de travail: à partir du 01.01.2019 jusqu'au 30.04.2022
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Champ d'application du point de vue territorial
8783
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Champ d'application du point de vue territorial
10155
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Champ d'application du point de vue territorial
10436
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
8783
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
10155
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
10436
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Champ d'application du point de vue personnel
8783
Gilt für die von ISS Aviation AG und der Vebego AG in Zürich-Flughafen beschäftigten Teilzeitangestellten im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50% der Normalarbeitszeit von 40 Std. Ausgenommen sind Schüler, Lernende und Praktikanten.

Artikel 1
Champ d'application du point de vue personnel
10155
Gilt für die von ISS Aviation AG und der Vebego AG in Zürich-Flughafen beschäftigten Teilzeitangestellten im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50% der Normalarbeitszeit von 40 Std. Ausgenommen sind Schüler, Lernende und Praktikanten.

Artikel 1
Champ d'application du point de vue personnel
10436
Gilt für die von ISS Aviation AG und der Vebego AG in Zürich-Flughafen beschäftigten Teilzeitangestellten im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50% der Normalarbeitszeit von 40 Std. Ausgenommen sind Schüler, Lernende und Praktikanten.

Artikel 1
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
8783
Die Vereinbarung ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 23
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
10155
Die Vereinbarung ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 23
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
10436
Die Vereinbarung ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 23
Renseignements organes paritaires
8783
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements organes paritaires
10155
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
8783
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
10155
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
10436
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des employeurs
8783
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des employeurs
10155
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Salaires / salaires minimums
8783
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieStundenlohn (plus Ferienzuschlag)
KabinenreinigerInCHF 18.70
KabinenreinigerIn mit interner PW-PrüfungCHF 19.--
ChauffeurInCHF 19.--
RDS Ramp Direct ServiceCHF 20.90
SpezialreinigungCHF 20.--
Spezialreinigung mit interner PW-PrüfungCHF 20.30

Lohnanpassungen 2019
Salaires / salaires minimums
10155
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieStundenlohn (plus Ferienzuschlag)
KabinenreinigerInCHF 18.70
KabinenreinigerIn mit interner PW-PrüfungCHF 19.--
ChauffeurInCHF 19.--
RDS Ramp Direct ServiceCHF 20.90
SpezialreinigungCHF 20.--
Spezialreinigung mit interner PW-PrüfungCHF 20.30

Lohnanpassungen 2019
Salaires / salaires minimums
10436
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieStundenlohn (plus Ferienzuschlag)
KabinenreinigerInCHF 18.70
KabinenreinigerIn mit interner PW-PrüfungCHF 19.--
ChauffeurInCHF 19.--
RDS Ramp Direct ServiceCHF 20.90
SpezialreinigungCHF 20.--
Spezialreinigung mit interner PW-PrüfungCHF 20.30

Lohnanpassungen 2019
Versement du salaire
8783
Die Lohnzahlung erfolgt jeweils bargeldlos am 10. Tag des Folgemonats.

Artikel 16
Versement du salaire
10155
Die Lohnzahlung erfolgt jeweils bargeldlos am 10. Tag des Folgemonats.

Artikel 16
Versement du salaire
10436
Die Lohnzahlung erfolgt jeweils bargeldlos am 10. Tag des Folgemonats.

Artikel 16
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
8783
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 13, 14 und 15; Anhang
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
10155
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 13, 14 und 15; Anhang
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
10436
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 13, 14 und 15; Anhang
Durée normale du travail
8783
Die im Arbeitsvertrag aufgeführte Stundenzahl entspricht der durchschnittlichen Arbeitsleistung pro Woche innerhalb eines Jahres. Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen.

Artikel 10
Durée normale du travail
10155
Die im Arbeitsvertrag aufgeführte Stundenzahl entspricht der durchschnittlichen Arbeitsleistung pro Woche innerhalb eines Jahres. Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen.

Artikel 10
Durée normale du travail
10436
Die im Arbeitsvertrag aufgeführte Stundenzahl entspricht der durchschnittlichen Arbeitsleistung pro Woche innerhalb eines Jahres. Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen.

Artikel 10
Vacances
8783
AlterskategorieWochen
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre4 Wochen
ab 45. Altersjahr5 Wochen
ab 20. Dienstjahr5 Wochen

Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.

Artikel 11
Vacances
10155
AlterskategorieWochen
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre4 Wochen
ab 45. Altersjahr5 Wochen
ab 20. Dienstjahr5 Wochen

Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.

Artikel 11
Vacances
10436
AlterskategorieWochen
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre4 Wochen
ab 45. Altersjahr5 Wochen
ab 20. Dienstjahr5 Wochen

Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.

Artikel 11
Jours fériés rémunérés
8783
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.

Artikel 11
Jours fériés rémunérés
10155
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.

Artikel 11
Jours fériés rémunérés
10436
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.

Artikel 11
Maladie
8783
Krankheit:
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.

Artikel 17 - 22
Maladie
10155
Krankheit:
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.

Artikel 17 - 22
Maladie
10436
Krankheit:
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Artikel 17 - 21
Accident
8783
Krankheit:
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.

Artikel 17 - 22
Accident
10155
Krankheit:
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.

Artikel 17 - 22
Accident
10436
Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.

Artikel 22
Congé maternité / paternité / parental
8783
Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen ab Geburt

Artikel 12
Congé maternité / paternité / parental
10155
Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen ab Geburt

Artikel 12
Congé maternité / paternité / parental
10436
Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen ab Geburt

Artikel 12
Sécurité au travail / protection de la santé
8783
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 6
Sécurité au travail / protection de la santé
10155
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 6
Sécurité au travail / protection de la santé
10436
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 6
Apprentis
8783
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Apprentis
10155
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Apprentis
10436
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Jeunes employés
8783
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Jeunes employés
10155
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Jeunes employés
10436
Ferien:
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 11; OR 329a+e
Délai de congé
8783
Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Befristeter Arbeitsvertrag (bis max. 3 Monate)auf den im Vertrag vorgesehenen Termin oder 7 Tage

Artikel 8 und 9
Délai de congé
10155
Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Befristeter Arbeitsvertrag (bis max. 3 Monate)auf den im Vertrag vorgesehenen Termin oder 7 Tage

Artikel 8 und 9
Délai de congé
10436
Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Befristeter Arbeitsvertrag (bis max. 3 Monate)auf den im Vertrag vorgesehenen Termin oder 7 Tage

Artikel 8 und 9
Représentants des travailleurs
8783
VPOD Luftverkehr
Représentants des travailleurs
10155
VPOD Luftverkehr
Représentants des travailleurs
10436
VPOD Luftverkehr
Représentants des employeurs
8783
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego AG, Dietikon
Représentants des employeurs
10155
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego AG, Dietikon
Représentants des employeurs
10436
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego AG, Dietikon
Conséquence en cas de violation de la convention
8783
siehe Artikel 2
Conséquence en cas de violation de la convention
10155
siehe Artikel 2
Conséquence en cas de violation de la convention
10436
siehe Artikel 2
Obligation de paix du travail
8783
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 2
Obligation de paix du travail
10155
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 2
Obligation de paix du travail
10436
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 2
Aucun renseignement disponible
Versions archivées
Edition Publié sur servicecct.ch le: Validité
8.13796 02.12.2025 01.01.2026
Edition Publié sur servicecct.ch le: Validité
7.13382 06.01.2025 01.01.2025
Edition Publié sur servicecct.ch le: Validité
6.13354 19.12.2024 19.12.2024
6.12763 18.12.2023 01.01.2024
Edition Publié sur servicecct.ch le: Validité
5.12718 12.12.2023 12.12.2023
5.11967 16.12.2022 16.12.2022
5.11928 09.12.2022 01.05.2022
Edition Publié sur servicecct.ch le: Validité
4.10436 01.01.2019 01.01.2019