GAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn
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Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner enthält ab sofort die Jahresauswahl 2024. (12.12.2023) / Neuer GAV per 1. Mai 2022 und neue Mindestlöhne per 1. Januar 2023.Örtlicher Geltungsbereich 11967
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich 12718
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich 11967
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich 12718
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich 11967
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich 12718
Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 11967
Artikel 23
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 12718
Artikel 23
Kontakt Arbeitnehmervertretung 11967
Kontakt Arbeitnehmervertretung 12718
Löhne / Mindestlöhne 11967
Die Entlöhnung erfolgt im Monatslohn. Die Funktionen und zugehörigen Löhne sind im Anhang zum GAV geregelt. Unter gleichen Voraussetzungen werden Männer und Frauen gleich entlöhnt. Der Teuerungsausgleich wird jährlich gemäss der Regelung im Anhang geprüft und vorgenommen.
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Mai 2022
Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn (plus Ferienzuschlag) |
---|---|
KabinenreinigerIn | CHF 18.70 |
KabinenreinigerIn mit interner PW-Prüfung | CHF 19.– |
ChauffeurIn | CHF 19.– |
RDS Ramp Direct Service | CHF 20.90 |
Spezialreinigung | CHF 20.– |
Spezialreinigung mit interner PW-Prüfung | CHF 20.30 |
Unterhaltsreiniger | gemäss GAV Allpura |
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab 15. Januar 2023)
Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn (plus Ferienzuschlag) |
---|---|
KabinenreinigerIn | CHF 19.35 |
KabinenreinigerIn mit interner PW-Prüfung | CHF 19.65 |
ChauffeurIn | CHF 19.65 |
SDS Swiss Delivery Service | CHF 20.40 |
RDS Ramp Direct Service | CHF 21.55 |
Spezialreinigung | CHF 20.60 |
Spezialreinigung mit interner PW-Prüfung | CHF 20.95 |
Unterhaltsreiniger | gemäss GAV Allpura |
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnvereinbarung 2023
Löhne / Mindestlöhne 12718
Die Entlöhnung erfolgt im Monatslohn. Die Funktionen und zugehörigen Löhne sind im Anhang zum GAV geregelt. Unter gleichen Voraussetzungen werden Männer und Frauen gleich entlöhnt. Der Teuerungsausgleich wird jährlich gemäss der Regelung im Anhang geprüft und vorgenommen.
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Mai 2022
Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn (plus Ferienzuschlag) |
---|---|
KabinenreinigerIn | CHF 18.70 |
KabinenreinigerIn mit interner PW-Prüfung | CHF 19.– |
ChauffeurIn | CHF 19.– |
RDS Ramp Direct Service | CHF 20.90 |
Spezialreinigung | CHF 20.– |
Spezialreinigung mit interner PW-Prüfung | CHF 20.30 |
Unterhaltsreiniger | gemäss GAV Allpura |
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab 15. Januar 2023)
Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn (plus Ferienzuschlag) |
---|---|
KabinenreinigerIn | CHF 19.35 |
KabinenreinigerIn mit interner PW-Prüfung | CHF 19.65 |
ChauffeurIn | CHF 19.65 |
SDS Swiss Delivery Service | CHF 20.40 |
RDS Ramp Direct Service | CHF 21.55 |
Spezialreinigung | CHF 20.60 |
Spezialreinigung mit interner PW-Prüfung | CHF 20.95 |
Unterhaltsreiniger | gemäss GAV Allpura |
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnvereinbarung 2023
Lohnauszahlung 11967
Artikel 16
Lohnauszahlung 12718
Artikel 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 11967
Arbeit | Zulage |
---|---|
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung |
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h |
Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 13, 14 und 15; Anhang
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 12718
Arbeit | Zulage |
---|---|
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung |
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h |
Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Artikel 13, 14 und 15; Anhang
Normalarbeitszeit 11967
Artikel 10
Normalarbeitszeit 12718
Artikel 10
Probezeit 11967
Die ersten drei Monate des unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das unbefristete oder befristete Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit mit 7 Tagen Kündigungsfrist aufgelöst werden.
Artikel 8
Probezeit 12718
Die ersten drei Monate des unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das unbefristete oder befristete Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit mit 7 Tagen Kündigungsfrist aufgelöst werden.
Artikel 8
Ferien 11967
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
in welchem das 20. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
in welchem eine Bedingung für den höheren Anspruch erfüllt wird | 4 Wochen |
in welchem das 45. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
in welchem das 20. Dienstjahr vollendet wird | 5 Wochen |
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohnbzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.
Artikel 11
Ferien 12718
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
in welchem das 20. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
in welchem eine Bedingung für den höheren Anspruch erfüllt wird | 4 Wochen |
in welchem das 45. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
in welchem das 20. Dienstjahr vollendet wird | 5 Wochen |
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohnbzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.
Artikel 11
Bezahlte Feiertage 11967
Artikel 11
Bezahlte Feiertage 12718
Artikel 11
Krankheit 11967
Artikel 21
Krankheit 12718
Artikel 21
Unfall 11967
Artikel 22
Unfall 12718
Artikel 22
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 11967
Der Angestellte hat Anrecht auf 2 Wochen Vaterschaftsurlaub, der in den ersten sechs Monaten nach Geburt des Kindes bezogen werden muss. Während des Vaterschaftsurlaubes hat der Angestellte Anrecht auf die Leistungen der Lohnausfallversicherung.
Artikel 12
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub 12718
Der Angestellte hat Anrecht auf 2 Wochen Vaterschaftsurlaub, der in den ersten sechs Monaten nach Geburt des Kindes bezogen werden muss. Während des Vaterschaftsurlaubes hat der Angestellte Anrecht auf die Leistungen der Lohnausfallversicherung.
Artikel 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11967
Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 12718
Artikel 6
Lernende 11967
Ferien:
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Lernende 12718
Ferien:
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende 11967
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 11; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende 12718
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 11; OR 329a+e
Kündigungsfrist 11967
Kündigungsfrist | |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Befristeter Arbeitsvertrag (bis max. 3 Monate) | auf den im Vertrag vorgesehenen Termin oder 7 Tage |
Die ersten drei Monate des unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das unbefristete oder befristete Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit mit 7 Tagen Kündigungsfrist aufgelöst werden
Bei Anstellungsverträgen, die auf eine bestimmte Dauer (max. ein Jahr) abgeschlossen sind (befristete Arbeitsverträge), endet das Anstellungsverhältnis auch ohne Kündigung auf den im Vertrag vorgesehenen Termin. Will eine Partei den Vertrag vorzeitig auflösen, ist eine Kündigungsfrist von 7 Tagen (auf einen beliebigen Termin) einzuhalten, wobei die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat (im Falle eines ausnahmsweise auf über ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages ist ab dem 2. Dienstjahr eine Kündigungsfrist von einem (1) Monat auf einen beliebigen Termin einzuhalten).
In allen Fällen bleibt die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss OR Art. 337 vorbehalten.
Artikel 8 und 9
Kündigungsfrist 12718
Kündigungsfrist | |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Befristeter Arbeitsvertrag (bis max. 3 Monate) | auf den im Vertrag vorgesehenen Termin oder 7 Tage |
Die ersten drei Monate des unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das unbefristete oder befristete Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit mit 7 Tagen Kündigungsfrist aufgelöst werden
Bei Anstellungsverträgen, die auf eine bestimmte Dauer (max. ein Jahr) abgeschlossen sind (befristete Arbeitsverträge), endet das Anstellungsverhältnis auch ohne Kündigung auf den im Vertrag vorgesehenen Termin. Will eine Partei den Vertrag vorzeitig auflösen, ist eine Kündigungsfrist von 7 Tagen (auf einen beliebigen Termin) einzuhalten, wobei die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat (im Falle eines ausnahmsweise auf über ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages ist ab dem 2. Dienstjahr eine Kündigungsfrist von einem (1) Monat auf einen beliebigen Termin einzuhalten).
In allen Fällen bleibt die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss OR Art. 337 vorbehalten.
Artikel 8 und 9
Arbeitnehmervertretung 11967
Arbeitnehmervertretung 12718
Arbeitgebervertretung 11967
Vebego AG, Dietikon
Arbeitgebervertretung 12718
Vebego AG, Dietikon
Folge bei Vertragsverletzung 11967
Folge bei Vertragsverletzung 12718
Friedenspflicht 11967
Im Falle der Verletzung der Friedenspflicht (Streikaktionen, Aussperrung) ist der anderen Vertragspartei gemäss Vereinbarung Artikel 3 eine Konventionalstrafe von 100'000 Franken zu bezahlen. Die geschädigte Partei kann in diesem Fall die Vereinbarung fristlos auflösen.
Artikel 2
Friedenspflicht 12718
Im Falle der Verletzung der Friedenspflicht (Streikaktionen, Aussperrung) ist der anderen Vertragspartei gemäss Vereinbarung Artikel 3 eine Konventionalstrafe von 100'000 Franken zu bezahlen. Die geschädigte Partei kann in diesem Fall die Vereinbarung fristlos auflösen.
Artikel 2
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Beruf
Anstellung
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Archivierte Versionen
Edition | Publiziert auf gavservice.ch am: | Gültigkeit |
7.13382 | 06.01.2025 | 01.01.2025 |
Edition | Publiziert auf gavservice.ch am: | Gültigkeit |
6.13354 | 19.12.2024 | 19.12.2024 |
6.12763 | 18.12.2023 | 01.01.2024 |
Edition | Publiziert auf gavservice.ch am: | Gültigkeit |
5.12718 | 12.12.2023 | 12.12.2023 |
5.11967 | 16.12.2022 | 16.12.2022 |
5.11928 | 09.12.2022 | 01.05.2022 |
Edition | Publiziert auf gavservice.ch am: | Gültigkeit |
4.10436 | 01.01.2019 | 01.01.2019 |