Merken
Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt (12.12.2023) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt (29.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt (10.12.2021). / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Betrieblicher Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8
Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Kontakt paritätische Organe
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt paritätische Organe
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt paritätische Organe
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt paritätische Organe
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt paritätische Organe
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt paritätische Organe
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt paritätische Organe
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt paritätische Organe
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt paritätische Organe
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt paritätische Organe
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt paritätische Organe
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitgebervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Löhne / Mindestlöhne
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
---|---|---|---|---|---|---|
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | |
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- |
Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | |
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | |
SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | |
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | |
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | |
Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | |
FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- |
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h
Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Lohnerhöhung
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%
Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November
Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
13. Monatslohn
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
Artikel 5.1.1
13. Monatslohn
Artikel 5.1.1
13. Monatslohn
Artikel 5.1.1
13. Monatslohn
Artikel 5.1.1
13. Monatslohn
Artikel 5.1.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4
Dienstaltersgeschenke
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.
Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Dienstaltersgeschenke
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Dienstaltersgeschenke
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Dienstaltersgeschenke
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Dienstaltersgeschenke
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage |
15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage |
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
---|---|
10 | CHF 500.-- |
15 | CHF 500.-- |
20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- |
Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
---|---|---|
Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | |
vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Schichtarbeit
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--
Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag
Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Spesenentschädigung
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Spesen gemäss Spesenreglement
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
weitere Zuschläge
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung
Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.
CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)
Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Normalarbeitszeit
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2
Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Überstunden / Überzeit
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
vor 20. Altersjahr | 28 |
ab 20. Altersjahr | 25 |
ab 43. Altersjahr | 26 |
ab 44. Altersjahr | 27 |
ab 45. Altersjahr | 28 |
ab 53. Altersjahr | 29 |
ab 54. Altersjahr | 30 |
ab 55. Altersjahr | 31 |
ab 56 Altersjahr | 32 |
ab 57. Altersjahr | 33 |
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung |
Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung |
Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen |
Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
Blut spenden | Notwendige Zeit |
Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt |
Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen |
Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit |
Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt |
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte Feiertage
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.
Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.
Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bildungsurlaub
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)
Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Krankheit
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten
Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche
Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten
Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)
Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Dauer | Mitarbeitende | Entschädigung |
---|---|---|---|
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienst | ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | ||
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | ||
über 30 Tage/Jahr | ohne Unterstützungspflicht | 70% des Lohnes | |
mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 7.3
Pensionsregelungen
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.
Details siehe Anhang, Abschnitt 5
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.
Artikel 1.6
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Sexuelle Belästigung
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sexuelle Belästigung
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sexuelle Belästigung
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sexuelle Belästigung
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sexuelle Belästigung
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Lernende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 4.6; OR 329e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche) |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats) |
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats) |
Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsschutz
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Kündigungsschutz
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement
Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR
Artikel 3.2
Arbeitnehmervertretung
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 1.7
Freistellung für Verbandstätigkeit
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.
Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.
Artikel 1.5 und 3.2
Sozialpläne
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Sozialpläne
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien |
2. Stufe | Kantonales Zivilgericht Basel-Stadt |
Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Friedenspflicht
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Artikel 1.4
Friedenspflicht
Artikel 1.4
Ähnliche Verträge
GAV Swissport International AG, Station ZürichGAV Swissport Basel
GAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% (vormals: GAV ISS Aviation AG Zürich - ständig beschäftigtes Personal mit BG mind. 50%)
GAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn