GAV Swissport Basel

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2012
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt (12.12.2023) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt (29.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt (10.12.2021). / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
11491
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Betrieblicher Geltungsbereich
11491
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Persönlicher Geltungsbereich
11491
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11491
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Löhne / Mindestlöhne
11491
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Lohnerhöhung
11491
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
13. Monatslohn
11491
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
11491

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Dienstaltersgeschenke
11491
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11491
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Pikettdienst
11491
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Spesenentschädigung
11491
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
weitere Zuschläge
11491
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Normalarbeitszeit
11491
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Überstunden / Überzeit
11491
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Ferien
11491
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11491
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte Feiertage
11491
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bildungsurlaub
11491
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Krankheit
11491
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
11491
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11491
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11491
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Frühpensionierung
11491
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11491
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11491
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Sexuelle Belästigung
11491
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11491
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Lernende
11491
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
11491
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Kündigungsfrist
11491
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsschutz
11491
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Arbeitnehmervertretung
11491
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitgebervertretung
11491
Swissport International AG, Basel
Aufgaben paritätische Organe
11491
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Freistellung für Verbandstätigkeit
11491
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11491
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11491
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Sozialpläne
11491
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Schlichtungsverfahren
11491
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Friedenspflicht
11491
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
3.12716 01.01.2012 12.12.2023
3.11491 01.01.2012 10.12.2021
3.11070 01.01.2012 16.12.2020