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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung ohne Änderung per 1. Januar 2021. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.
Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gilt für die Kantone Zürich, Bern, Jura, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), Aargau, Thurgau und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Natursteine (z.B. Marmore, Granite, Sandsteine, Kalksteine) und/oder künstliche Steine (z.B. Quarzkomposite, Agglomarmore, grossformatige keramische Produkte, zementöse Kunststeine) produzieren, bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, renovieren und/oder sanieren und/oder Veredelungs-Arbeiten (z.B. Schleifen, Absäuern, Versiegeln) an verbauten Natursteinen ausführen.
Ausgenommen sind:
- reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Pflästerer;
- reine Bildhauerbetriebe.
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedingungen für sämtliche Arbeitnehmende (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind:
- kaufmännisches und technisches Personal
- höhere leitende Angestellte.
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne per 1. Januar 2024 (per 1. März 2024 allgemeinverbindlich erklärt)
Berufskategorien | Stundenlohn | Monatslohn |
---|---|---|
V – Vorarbeiter | CHF 31.57 | CHF 5'699.– |
A – Berufsarbeiter: Reguläre Berufsarbeiter | CHF 28.83 | CHF 5'205.– |
A – Berufsarbeiter: Steinwerker EFZ / Steinmetze EFZ im ersten Arbeitsjahr nach abgeschlossener beruflicher Grundbildung 1 | CHF 26.12 | CHF 4'715.– |
B – Facharbeiter | CHF 27.50 | CHF 4'964.– |
C – Hilfsarbeiter | CHF 23.87 | CHF 4'310.– |
W – Werkmeister | CHF 6'565.– |
1 Die Mindestlöhne für Steinwerker im ersten Arbeitsjahr ab berufliche Grund-bildung gelten nur für Betriebe, welche Lernende ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben.
Mindestlöhne Lernende per 1. Januar 2024 (per März 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr 2 | CHF 720.– |
2. Lehrjahr | CHF 870.– |
3. Lehrjahr | CHF 1'120.– |
4. Lehrjahr | CHF 1'320.– |
2 Die Mindestlöhne für Lernende im 1. Lehrjahr gelten für Lernende ab Lehrbeginn 2024.
Anspruch auf den Mindestlohn
Anspruch auf den Mindestlohn haben alle Arbeitnehmende ab dem zurückgelegten 18. Altersjahr (ausgenommen Lernende) und bis zum 65. Altersjahr. Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmenden kann der PK ein begründetes und vom/von der Arbeitnehmenden mitunterzeichnetes Gesuch zum Unterschreiten der Mindestlöhne eingereicht werden.
Anspruch auf den Mindestlohn per 1. Januar 2022 (per 1. März 2022 allgemeinverbindlich erklärt)
Der Mindestlohn bei baufremden Neueinsteigern (Berufskategorie C) kann auf Antrag an die PK während den ersten 12 Anstellungsmonaten um maximal 10% unterschritten werden.
Artikel 10.4; Zusatzvereinbarung 2024: Artikel 1.3
Lohnkategorien
Berufskategorien | Beschreibung |
---|---|
W – Werkmeister | Arbeitnehmende welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden. |
V – Vorarbeiter |
Arbeitnehmende, welche im Bereich der Höheren Berufsbildung eine Berufsprüfung (BP) abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen, gelten als Vorarbeiter. |
A – Berufsarbeiter |
Arbeitnehmende mit abgeschlossener beruflicher Grundbildung (Steinbildhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmende, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen, gelten als Berufsarbeiter. |
B – Facharbeiter |
Arbeitnehmende, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger gelten als Facharbeiter. |
C – Hilfsarbeiter | Arbeitnehmende, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen, gelten als Hilfsarbeiter. |
D – Lernende |
Lernende gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG). |
Einstufung in die Berufskategorien
Die Einstufung ist zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmenden individuell aufgrund der Ausbildung, Funktion und dem beruflichen Einsatz zu vereinbaren und auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Nach der Probezeit ist der Arbeitnehmende in die entsprechende Berufskategorie einzustufen.
Artikel 10.2 und 10.3
Lohnerhöhung
2024 (per 1. März 2024 allgemeinverbindlich erklärt)
Die effektiven Löhne aller (…) unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme der Lernenden werden generell um CHF 50.– für im Monatslohn angestellte und um CHF 0.28 für im Stundenlohn angestellte erhöht.
Die monatliche Lohnsumme wird pro dem GAV unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (bezogen auf 100% Beschäftigungsgrad) und ohne Lernende um CHF 25.– erhöht und individuell auf die Löhne verteilt. Über die Verteilung entscheidet der Arbeitgeber.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 GAV anrechnen.
Zusatzvereinbarung 2024: Artikel 1.1 und 1.2; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei Arbeitnehmenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind, wird der 13. Monatslohn auf der Grundlage von 2166.3 Stunden (12x180.52) des vereinbarten Normalstundenlohnes berechnet. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers; sie muss jedoch spätestens mit dem Dezemberlohn erfolgen.
In Abzug kommen:
- unbezahlter Urlaub
- unbezahlte Fehlstunden
- Absenzen infolge Krankheit
- Absenzen infolge Unfall
- Militärdienst ab 5. Woche
- Absenzen infolge Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit, Schlechtwetter)
Berechnungsformel: Jahresbrutto-Sollstunden = 2166.3 minus Fehlstunden = effektive Stunden x Normalstundenlohn: 12 Monate
Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr gedauert, besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis. Die Form der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.
Artikel 11
Lohnauszahlung
Die Lohnabrechnung und Lohnzahlung erfolgt monatlich in Schweizer Währung, wobei Akontozahlungen vereinbart werden können. Zahlungen für Lohn und Auslageersatz (Spesen) erfolgen bargeldlos.
Für Arbeitnehmende im Stundenlohn erfolgt mit Rücksicht auf die eingeführte flexible Arbeitszeit eine gleichmässige monatliche Lohnzahlung, die einem durchschnittlichen Monatslohn entspricht.
Die definitive Lohnabrechnung (für Arbeitnehmende gemäss Art. 24.2) nach geleisteten Arbeitsstunden erfolgt am Jahresende bzw. beim Austritt.
Artikel 24
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Samstag (12.00 bis 17.00) | +50% |
Sonntag und Feiertage | +100% |
Nachtarbeit (Mo bis Fr) (20.00 bis 06.00) | +100% |
ab 2. Tag +50% | |
Nachtarbeit (Sa) (ab 17.00 Uhr) | +100% |
Die Zuschläge werden Ende des Monats ausbezahlt. Allfällige Zeitzuschläge für regelmässige Nachtarbeit werden gemäss ArG dazu gewährt.
Artikel 9.1
Schichtarbeit
Bei Schichtarbeit ist für die erste und zweite Schicht (Tagesschichten) ein Zuschlag von 5% zu bezahlen. Für die dritte Schicht (Nachtschicht) beträgt der Lohnzuschlag 20% und, sofern diese vorübergehenden Charakter hat, 25%.
Artikel 9.3
Spesenentschädigung
Entschädigung bei auswärtiger Arbeit
Durch auswärtige Arbeit darf der Arbeitnehmende nicht schlechter gestellt werden, als wenn er im Betrieb der Firma arbeitet.
Nebst den Fahrkosten sind folgende Spesen zu vergüten:
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei ganztägiger Abwesenheit mit täglicher Heimkehr | CHF 15.–/Tag |
Wenn die tägliche Heimkehr nicht möglich ist | tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) nach vorgängiger Absprache |
Für die Fahrt- und Wartezeit ist der volle Lohn (ohne Zuschläge für die Überschreitung der vertraglichen Höchstarbeitszeit gem. Art. 9.1) zu bezahlen, sofern die Fahrt- und Wartezeiten die üblichen Wegzeiten vom Wohnsitz zum Betrieb übersteigen. Die Fahrt- und Wartezeit muss täglich individuell und getrennt von der Arbeitszeit erfasst werden. Wird dies nicht gemacht, zählt die Fahrt- und Wartezeit als normale Arbeitszeit mit allfälligen Zuschlägen bei Überschreiten der vertraglichen Höchstarbeitszeit.
Benützt der Arbeitnehmende im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber sein persönliches Fahrzeug, erhält er folgende Entschädigungen:
Fahrzeug | Entschädigung |
---|---|
Auto |
60 Rappen pro Kilometer |
Motorrad mit Sozius |
30 Rappen pro Kilometer |
Kleinmotorrad |
20 Rappen pro Kilometer |
Zahlt der Arbeitgeber diese Entschädigungen, so ist der Arbeitnehmende gehalten, nach Absprache Arbeitnehmende sowie Material und Werkzeug mitzuführen.
Artikel 12
weitere Zuschläge
Werkzeugentschädigung
Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmende auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.
Arbeitskleiderentschädigung
Der Arbeitnehmende hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mindestens ein Überkleid sowie auf ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.
Artikel 13 und 14
Normalarbeitszeit
Jahr | Monat | Woche | Tag |
---|---|---|---|
2'166.3 h | 180.5 h | 41.5 h | 8.3 h |
Unabdingbare Kriterien für die Festsetzung der Arbeitszeiten
Höchstarbeitszeit
Die tägliche betriebliche Höchstarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 9 Stunden, wobei die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden nicht überschritten werden darf.
Mindestarbeitszeit
Die tägliche betriebliche Mindestarbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt 7.5 Stunden, wobei die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 37.5 Stunden nicht unterschritten werden darf.
Bandbreite
Die tägliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit zwischen der Höchst- bzw. der Mindestarbeitszeit variieren. Dabei darf die Höchstarbeitszeit nicht über- bzw. die Mindestarbeitszeit nicht unterschritten werden. Die Bandbreite beträgt somit 1.5 Stunden pro Tag bzw. 7.5 Stunden pro Woche.
Jahresarbeitszeitsaldo
Der Arbeitgeber führt einen Saldo über die Mehr- und Minderarbeit, die in Abweichung zum Jahresarbeitszeitkalender geleistet wird. Der Saldo wird monatlich auf der Lohnabrechnung ausgewiesen.
Arbeitsstundeneinteilungen
Die Arbeitszeit wird betriebsintern unter Beizug der Arbeitnehmenden in einem Jahresarbeitszeitkalender festgelegt. Dieser wird spätestens Anfang Jahr der Belegschaft schriftlich bekanntgegeben. Die Arbeitszeit ist jedoch in der Regel zwischen 07.00 und 18.00 Uhr festzulegen, wobei mindestens eine Mittagspause von ¾ Stunden zu beachten ist.
Vorholzeit
Arbeitgeber und Arbeitnehmende können betriebsweise oder abteilungsweise Vorholzeit vereinbaren, welche durch Freizeit von gleich langer Dauer ausgeglichen wird. Die Ausgleichstage sind im Jahresarbeitszeitkalender festzulegen. Der Saldo der geleisteten Vorholzeiten muss auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. Es sind max. 10 – auf Gesuch an die PK auch bis max. 15 – solche Ausgleichstage möglich.
Arbeit, die als Vorholzeit angerechnet wird, bewirkt keine Zuschläge bei Überschreiten der vertraglichen Höchstarbeitszeit, sofern diese mindestens zwei Wochen im Voraus angeordnet und zwischen Montag und Freitag verrichtet wird.
Teilzeitbeschäftigte
Für Teilzeitbeschäftigte bleiben betriebliche Abmachungen im Rahmen dieser Arbeitszeitregelung vorbehalten.
Artikel 8.1, 8.2, 8.5 — 8.9
Arbeitszeiterfassung
Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen. Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Einsichtnahme in die Arbeitszeitkontrolle über die von ihm geleisteten bzw. zu leistenden Arbeitsstunden. Die Arbeitszeiterfassung ist für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Artikel 8.5
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gilt die Mehrarbeit, die über die jährliche Normalarbeitszeit gem. Artikel 8.1 geleistet wird. Sie ist am Ende eines Kalenderjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses abzugrenzen und gemäss Artikel 9.2 abzurechnen.
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Montag bis Samstagmittag über 45 Wochenstunden (Überzeit) | +25% |
Überstundenkompensation
Die vom Arbeitnehmenden geleisteten Überstunden sind mit allfälligen Minusstunden eins zu eins zu verrechnen. Verbleibende Überstunden sollen in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer und ohne Zuschläge bis spätestens Ende März des Folgejahres ausgeglichen werden. Nicht kompensierte Überstunden sind mit dem Aprillohn mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Artikel 8.3, 9.1 und 9.2
Probezeit
Die Probezeit beträgt vier Wochen. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit höchstens um acht Wochen verlängert werden.
Artikel 7.1
Ferien
Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf bezahlte Ferien im Ausmass von:
Arbeitsjahr oder Alter | Anzahl Ferienwochen | Anzahl Arbeitstage | Anzahl Stunden |
---|---|---|---|
1.-3. Arbeitsjahr | 4 | 20 | 166 |
4.-12. Arbeitsjahr | 4.5 | 22.5 | 186.75 |
Ab 13. Arbeitsjahr oder ab 50. Altersjahr | 5 | 25 | 207.5 |
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge | 5 | 25 | 207.5 |
Neueintretende und austretende Arbeitnehmende erhalten Ferien nach Massgabe der Zeit, während der das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr des Ein- oder Austrittes bestanden hat.
Kündigt ein Arbeitnehmender das Arbeitsverhältnis, nachdem er seine Ferien bezogen hat, so kann der auf die zu viel bezogenen Ferien entfallende Lohn zurückverlangt werden. In die Ferien fallende Feiertage, die nach Artikel 20 bezahlt werden, gelten nicht als Ferientage.
Die Festsetzung des Zeitpunktes der Ferien ist dem Arbeitgeber vorbehalten, er berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche der Arbeitnehmenden.
Berechnungen von Lohnersatzleistungen
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.
Artikel 8.4 und 21
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Folgenden Fällen wird bezahlter Urlaub gewährt:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Tod eigener Kinder oder des Ehegatten | 3 Tage |
Tod der Eltern | 2 Tage |
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern | 1 Tag |
Heirat | 1 Tag |
Waffen- und Ausrüstungsinspektion | erforderliche Zeit (in der Regel 0.5 Tag) im Maximum 1 Tag |
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt | in gleicher Stellung pro 2 Jahre 1 Tag |
Rekrutierung | 1 Tag |
Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende individuell über die Lohnzahlung des Arbeitnehmenden verständigen.
Für Arzt- und Zahnarztbesuch wird bei akuter Erkrankung oder Unfall die ausfallende Arbeitszeit der ersten Konsultation vergütet.
Berechnungen von Lohnersatzleistungen
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.
Artikel 8.4, 19.1, 19.4 und 19.5
Bezahlte Feiertage
Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (maximal 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. Massgebend für die Berechnung der Feiertagsentschädigung sind die ausfallenden Normalarbeitsstunden. An Orten mit mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen werden die entschädigungspflichtigen Feiertage betrieblich festgelegt.
Berechnungen von Lohnersatzleistungen
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.
Artikel 8.4 und 20
Bildungsurlaub
Den Arbeitnehmenden steht in Absprache mit dem Arbeitgeber bis zu fünf Tage Bildungsurlaub pro Jahr zu.
Artikel 23.6
Krankheit
Der versicherungsfähige Arbeitnehmende muss einer Krankentaggeldversicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden.
Die Krankentaggeldversicherung hat ein tägliches Krankengeld von mindestens 80% des Tagesverdienstes vorzusehen. Die Genussdauer muss 720 Tage innerhalb 900 aufeinanderfolgenden Tagen betragen. Der Arbeitgeber kann jederzeit ein Arztzeugnis verlangen.
Die Prämienteilung der Krankentaggeldversicherung erfolgt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern grundsätzlich hälftig (Teilung der effektiven Prämie). Die Beteiligung der Arbeitnehmenden darf dabei jedoch maximal 1,5% des Bruttolohnes ausmachen. Die Leistungen der Versicherung gelten als Lohnzahlung im Sinne von Artikel 324a des Obligationenrechts.
Berechnungen von Lohnersatzleistungen
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage, Absenzen gemäss Artkel 19, Militär und Zivilschutz gemäss Art. 16) wird die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit von 8,3 Stunden als Berechnungsgrundlage angewendet.
Artikel 8.4 und 15
Unfall
SUVA-Karenztage
Erleidet der Arbeitnehmende zufolge der SUVA-Karenztage einen Lohnausfall, so hat der Arbeitgeber diesen zu 80% zu vergüten oder durch eine Versicherung abzudecken.
Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Es besteht Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub gemäss Artikel 329g OR bei vollem Lohn. Die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung (EO) steht dem Arbeitgeber zu.
Artikel 19.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | Entschädigung auf den Bruttolohn |
---|---|---|
Rekrutenschule, inkl. Durchdiener | Ledige | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildiensteinsätze in Friedenszeiten | Ledige, in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% |
Ledige, ab 5. Woche | 50% | |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten, in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% | |
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten, ab 5. Woche | 80% |
Entschädigungsvoraussetzungen
Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken mehr als drei Monate gedauert hat oder eingerechnet Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate dauert. Artikel 324a und 324b OR bleiben vorbehalten.
Lohnausfallberechnung: Der Lohnausfall wird mit 8,3 Stunden pro Tag berechnet
EO-Entschädigung: Die Entschädigung der EO fällt im Umfang der Lohnfortzahlung dem Arbeitgeber zu.
Artikel 16
Frühpensionierung
Gemäss Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Naturstein-Handwerk und in der Naturstein-Industrie
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Der Vollzugskostenbeitrag sowie der Aus- und Weiterbildungsbeitrag für die Arbeitnehmenden betragen je 0,35% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme und werden bei jeder Lohn- bzw. Gehaltszahlung vom Arbeitgeber in Abzug gebracht.
Der Vollzugskostenbeitrag sowie der Aus- und Weiterbildungsbeitrag für die Arbeitgeber betragen je 0,2% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme des Arbeitnehmenden.
Artikel 23.2 und 23.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen angepasst und die technisch realisierbar sind.
ASA Branchenlösung
Die ASA-Branchenlösung «sicuro – Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz des Bauhauptgewerbes – Fachrichtung F4 Naturstein» ist für alle Betriebe anwendbar.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die in Artikel 25.2 zitierte ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Arbeitnehmer für die Ausbildung «Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (KOPAS)» anzumelden und dafür besorgt zu sein, dass die obligatorischen Weiterbildungskurse («KOPAS Fortbildung») besucht werden.
Pflichten der Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu befolgen. Die Arbeitnehmer müssen insbesondere die persönliche Schutzausrüstung (PSA) gebrauchen und dürfen die Wirksamkeit der Schutzeinrichtung nicht beeinträchtigen.
Ausnahme
Betriebe die eine individuelle Lösung im Sinne der EKAS Richtlinie Nr. 6508 erfüllen oder einer anderen, zu «sicuro – Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz des Bauhauptgewerbes – Fachrichtung F4 Naturstein» äquivalenten und von der EKAS genehmigten Branchenlösung angeschlossen sind, sind von den Artikel 25.2 bis Artikel 25.4 ausgenommen.
Artikel 25
Kündigungsfrist
Das Arbeitsverhältnis kann unter Beachtung nachfolgender Kündigungsfristen aufgelöst werden:
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
während der Probezeit (4 Wochen) | 7 Tage |
im unterjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Monat |
im überjährigen Arbeitsverhältnis (2. – 9. Arbeitsjahr) | 2 Monate |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat jeweils auf Ende einer Woche bzw. eines Kalendermonats zu erfolgen.
Artikel 7.2
Kündigungsschutz
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers ist nach Ablauf der Probezeit ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmenden Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankentaggeldversicherung zustehen.
Artikel 7.3
Arbeitnehmervertretung
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Paritätische Fonds
Die PK ist beauftragt, die durch die Vollzugskostenbeiträge sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträge eingehenden Mittel für die gemäss Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Zwecke zu verwalten und einzusetzen.
Anhang 2: Artikel 11
Aufgaben paritätische Organe
Es besteht eine Paritätische Kommission (PK) Naturstein.
Die Durchsetzung der Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ist Sache der PK. Sie führt Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages durch.
Die PK hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen (Art. 357 OR):
- Durchsetzung des Anspruches auf Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages gegenüber allen (…) Arbeitgebern und Arbeitnehmenden in Bezug auf Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen;
- Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV in den Betrieben und auf den Baustellen;
- Behandlung von (…) Vertragsverletzungen;
- Vermittlung in Streitigkeiten zwischen einem einzelnen Betrieb und dessen beschäftigten Arbeitnehmenden;
- (…) Auslegung von Bestimmungen des GAV und seinen Zusatzvereinbarungen;
- (…)
- Ausfällen und Einzug von Verfahrens- und Kontrollkosten sowie Konventionalstrafen;
- Gewährung von Aus- und Weiterbildungsbeiträgen auf Gesuch hin;
- Unterstützung von Projekten in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
Die PK ist überdies berechtigt, alle Massnahmen zu treffen bzw. anzuordnen, die zur Erreichung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise delegieren.
Artikel 3.1 und 3.4; Anhang 2: Artikel 5
Folge bei Vertragsverletzung
Massnahmen bei Verstössen von Arbeitgebern
Die PK kann bei:
- Verletzungen von GAV-Bestimmungen, die Übernahme der Kontrollkosten verlangen und/oder eine Konventionalstrafe in zu bestimmender Höhe aussprechen;
- Ausführungen mit Schwarzarbeit gemäss Artikel 27 GAV oder deren Begünstigung eine Konventionalstrafe aussprechen;
- (...)
- Die Konventionalstrafe kann, je nach Situation, die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen übersteigen.
Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich nach der Schwere des Verschuldens. Es können folgende Konventionalstrafen für folgende GAV-Verletzungen ausgesprochen werden:
- Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen Unterlagen nicht oder unvollständig vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu CHF 10'000.— belegt.
- Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz gemäss Artikel 25 GAV missachtet wird mit einer Konventionalstrafe bis zu CHF 10'000.— belegt.
- Wer über die Arbeitszeit gemäss Artikel 8.5 GAV nicht Buch führt oder diese nicht fünf Jahre aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu CHF 10'000.— belegt.
Die Konventionalstrafen gemäss a. bis c. können kumulativ ausgesprochen werden.
Massnahmen bei Verstössen von Arbeitnehmenden
Die PK kann bei
- Verstössen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages die Übernahme der Kontrollkosten und/oder eine Konventionalstrafe aussprechen;
- (…);
- Ausführung von Schwarzarbeit gemäss Artikel 27 GAV die Übernahme der Kontrollkosten und/oder eine Konventionalstrafe auferlegen.
Die Strafe bemisst sich nach dem Verschulden und nach Massgabe des erzielten Erlöses des Arbeitnehmenden.
Anhang 2: Artikel 7 und 8
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