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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2022 bis 30.04.2024
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (25.10.2023) / Generelle Lohnanpassung von 2% per 1. Januar 2023. Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. März 2023. (17.02.2023) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. (19.12.2022) / Neuer GAV ab 1. Juni 2022. Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Oktober 2022Örtlicher Geltungsbereich
Dieser GAV gilt für das ganze Gebiet der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Dieser GAV gilt für alle Arbeitgeber, welche:
- gewerblichen Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und bzw. oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
- Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und bzw. oder reparieren;
- Elektro- und bzw. oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
- zusätzlich zu einer unter Bst. a bis c genannten Tätigkeit eine Tankstelle oder Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser GAV gilt für sämtliche Arbeitnehmende inklusive den Lernenden eines dem GAV unterstellten Betriebes, mit Ausnahme von:
- Familienangehörigen des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
- Kaderarbeitnehmende, welche aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse verfügen. Die Kaderfunktion muss mittels Arbeitsvertrag und Organigramm belegt werden können;
- Kaufmännisches und Verkaufspersonal (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.) und Lagermitarbeitende;
- Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2022 folgende Artikel des GAV:
- Art. 3 GAV – Arbeitszeit
- Art. 4 GAV – Arbeitszeiterfassung
- Art. 6 GAV – Minderstunden
- Art. 9 GAV – Ferien für Lehrlinge ab dem vollendeten 20. Lebensjahr
- Art. 10 GAV – Feiertage
- Art. 19 GAV – Krankentaggeldversicherung
Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die
- gewerblichen Handel mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör betreiben;
- Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten oder reparieren;
- Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausführen;
- zusätzlich zu einer unter Bst. a bis c genannten Tätigkeit eine Tankstelle oder Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Ausgenommen sind Betriebe, die mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für Lernende ab Lehrbeginn 2022 gelten die Artikel 3, 4, 6, 9, 10 und 19 des GAV.
Ausgenommen sind:
- Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
- Kadermitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse verfügen;
- Kaufmännisches Personal, Verkaufspersonal (Autoverkäuferinnen und -verkäufer, Ersatzteilverkäuferinnen und -verkäufer) und Lagermitarbeitende.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Dieser GAV tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Er ersetzt den GAV vom 1. Januar 2012 und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember, erstmals auf den 31. Dezember 2023 gekündigt werden.
Änderungen der Vertragsbestimmungen während der Geltungsdauer dieses GAV und die Aufnahme weiterer Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Sie sind im Einverständnis der Vertragsparteien jederzeit möglich und sind bei erfolgter Bekanntgabe auch für alle vertrags unterstellten Arbeitnehmenden verbindlich. Sämtliche Zusatzvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bilden einen integrierenden Bestandteil dieses GAV und haben für alle Vertragsparteien volle Gültigkeit.
Artikel 40
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlohn
Die Mindestlöhne sind in Anhang 3 GAV geregelt.
Ein Automobildiagnostiker/in FA kann unter folgenden Bedingungen als Mechatroniker/- in EFZ angestellt und entlöhnt:
- Der Arbeitnehmende wird als Mechatroniker/-in beschäftigt,
- die Funktion als Mechatroniker/-in wird im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten und
- der Arbeitsvertrag mit Begründung wird der zuständigen PBK vor der Anstellung eingereicht.
Werden die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird der Arbeitnehmende als Automobildiagnostiker/-in FA eingestuft.
Unter bestimmten Bedingungen kann vom Mindestlohn abgewichen werden. Die Abweichung muss vorgängig bei der PBK schriftlich beantragt und durch die PBK schriftlich genehmigt werden.
Unter anderem kann vom Mindestlohn abgewichen werden, bei:
- Körperlicher oder geistiger Einschränkung;
- Integrations- oder Wiedereingliederungsmassnahmen;
- Praktikum.
In Anwendung von Art. 13 GAV Autogewerbe Ostschweiz gelten folgende Mindestlöhne (Bruttolohn) als vereinbart:
Mindestlöhne ab 1. Juni 2022 (per 1. Oktober 2022 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Mindestlöhne betragen für alle Arbeitnehmenden auf der Monatsbasis ohne Einschluss des 13. Monatslohnes (per 1. Oktober 2022 allgemeinverbindlich erklärt):
Kategorie | Berufserfahrung | Monatslohn |
---|---|---|
Automobildiagnostiker/-in FA | nach Diplom | CHF 5'100.– |
nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 5'300.– | |
nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 5'600.– | |
nach 10 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 5'800.– | |
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (eh. Automechaniker/-in) | nach QV | CHF 4'300.– |
nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 4'600.– | |
nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 4'800.– | |
nach 10 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 5'200.– | |
Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur/-in) | nach QV | CHF 3'900.– |
nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 4'200.– | |
nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 4'500.– | |
nach 10 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 4'800.– | |
Automobil-Assistent/-in EBA (eh. Servicemann/-frau / Fahrzeugwart/-in) | nach QV | CHF 3'600.– |
nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 3'800.– | |
nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 4'000.– | |
nach 10 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 4'200.– | |
Ungelernt in der Branche | Mindestlohn | CHF 3'300.– |
nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 3'600.– | |
nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 3'900.– |
Artikel 13; Anhang 3
Lohnerhöhung
2024 (per 1. Mai 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2023 ist der Lohn jedes dem GAV „Autogewerbe Ostschweiz“ unterstellten Arbeitnehmenden bei Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit um 1.8% zu erhöhen, maximal jedoch CHF 100.– pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2024 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
Der Anspruch auf eine generelle Lohnerhöhung besteht nur für Arbeitnehmende, die mindestens seit dem 01.07.2023 im gleichen Betrieb angestellt sind, seit diesem Datum keine Lohnerhöhung erhalten haben und am 31.12.2023 in ungekündigter Anstellung sind.
Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren nach Artikel 13 GAV in Verbindung mit Anhang 3 GAV können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden.
Zusatzvereinbarung 2024: Artikel 1
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Der 13. Monatslohn ist auf der Lohnabrechnung in jedem Fall separat auszuweisen.
Der 13. Monatslohn ist in jedem Fall bis Ende des Kalenderjahres auszubezahlen.
Artikel 15
Lohnauszahlung
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung innert der Arbeitszeit auszuzahlen.
Der Arbeitnehmende muss auf jeden Fall Ende des Monats über den Lohn verfügen können.
Ist der Arbeitnehmende im Stundenlohn beschäftigt, kann von Abs. 1 abgewichen werden. Die Lohnzahlung für Arbeitnehmende im Stundenlohn kann bis spätestens zum 10. Tag des Folgemonats verschoben werden. Dies muss im Arbeitsvertrag oder Betriebsreglement entsprechend vereinbart sein.
Artikel 12
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind folgende Lohnzuschläge zwingend zu bezahlen:
- Sonn- und Feiertage 50% (Sa. 23.00 bis So. 23.00);
- Abend- und Nachtarbeit 25% (20.00 bis 06.00).
Artikel 7
Normalarbeitszeit
Arbeitszeit
Die massgebliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Dies entspricht einer täglichen Arbeitszeit von 8.4 Stunden. Daraus resultiert eine jährliche Arbeitszeit von durchschnittlich 2‘190 Stunden (42 * 52.142 Wochen).
Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche. Samstagsarbeit kann zuschlagsfrei angeordnet oder vereinbart werden. Wird an Samstagen gearbeitet, ist dem Arbeitnehmenden die Arbeitszeit in gleichem Umfang an einem anderen Wochentag frei zu geben.
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser der Arbeitnehmende muss während der Pause in Arbeitsbereitschaft sein.
Minderstunden
Ende Jahr darf der Minderstundensaldo nicht mehr als 60 Stunden betragen.
Sämtliche darüber hinausgehenden Minderstunden verfallen und können nicht ins nächste Jahr übertragen werden.
Artikel 3 und 6
Arbeitszeiterfassung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle für jeden Arbeitnehmenden zu führen und ihnen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitskontos mindestens halbjährlich sowie auf Verlangen bekannt zu geben.
Die Arbeitszeitkontrolle muss über die geleistete tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit inklusiv Ferienbezug, Feiertage und Ausgleichs- sowie Überstundenarbeit Auskunft geben. Ferner muss ersichtlich sein, wann unbezahlte Pausen eingezogen wurden.
Wird keine Arbeitszeitkontrolle im vorgegebenen Rahmen geführt, kann dem Betrieb eine Konventionalstrafe bis zu CHF 4‘000.– auferlegt werden.
Artikel 4
Überstunden / Überzeit
Überstunden
Überstunden sind mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder mit einem Zuschlag von 25% auf den Normallohn (Grundlohn zuzüglich Anteil 13. Monatslohn) auszuzahlen.
Am Ende des Kalenderjahres darf der Überstundensaldo nicht mehr als 120 Stunden betragen.
Artikel 5
Probezeit
Der erste Monat ab Arbeitsaufnahme gilt als Probezeit; mit schriftlicher Vereinbarung kann die Probezeit höchstens um zwei Monate verlängert werden (Art. 335b OR).
Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht, erfolgt eine entsprechende Verlängerung.
Artikel 27
Ferien
Die Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche Anspruch auf bezahlte Ferien:
Alterskategorie, bzw. Dienstjahre | Anzahl Ferientage |
---|---|
Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Arbeitnehmende ab dem 21. Altersjahr | 22 Arbeitstage |
Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr | 28 Arbeitstage |
Arbeitnehmende ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren. | 30 Arbeitstage |
Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres.
Der Arbeitnehmende hat sich über den Zeitpunkt des Ferienbezuges rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu verständigen.
Kommt es nach dem Bezug der Ferien zu Umständen, die zum Wegfall oder zur Kürzung des Ferienanspruches führen, kann der Arbeitgeber das zu viel entrichtete Feriengeld zurückfordern oder dieses vom Lohnguthaben, soweit nach Gesetz zulässig, in Abzug bringen.
Anrechnung der Dienstjahre
Wurde die Lehrzeit und die daran anschliessende Arbeitszeit im gleichen Betrieb absolviert, so zählen die Lehrjahre als Dienstjahre.
Artikel 9 und 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Absenzenentschädigung
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlte freie Tage im Umfang von:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
bei eigener Heirat | 2 Tagen |
bei der Geburt eines eigenen Kindes (zusätzlich zum Vaterschaftsurlaub nach Art. 329g OR) | 1 Tag |
bei Heirat des eigenen Kindes | 1 Tag |
beim Tod des Ehegatten bzw. des Lebenspartners, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
beim Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskindern, gleichgültig, ob solche im Haushalt des Arbeitnehmenden lebten oder nicht. |
1 Tag In begründeten Ausnahmefällen erhöht sich der Anspruch bis auf 3 Tage, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine längere Absenz erforderlich ist |
bei Umzug des eigenen Haushalts, sofern der Arbeitnehmende nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht | 1 Tag pro Jahr |
bei militärischer Inspektion | 1 Tag |
Militärische Aushebungstage | Die benötigte Anzahl Tage |
Artikel 16
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen:
Thurgau | St.Gallen | Appenzell A. Rh. | Appenzell I. Rh | |
---|---|---|---|---|
1 | Neujahr | Neujahr | Neujahr | Neujahr |
2 | Berchtoldstag | Karfreitag | Karfreitag | Karfreitag |
3 | Karfreitag | Ostermontag | Ostermontag | Ostermontag |
4 | Ostermontag | Auffahrt | Auffahrt | Auffahrt |
5 | Auffahrt | Pfingstmontag | Pfingstmontag | Pfingstmontag |
6 | Pfingstmontag | 1. August | 1. August | Fronleichnam |
7 | 1. August | Allerheiligen | Allerheiligen | 1. August |
8 | Weihnachtstag | Weihnachtstag | Weihnachtstag | Weihnachtstag |
9 | Stephanstag | Stephanstag | Stephanstag | Stephanstag |
Maria Himmelfahrt, St. Mauritiustag und Maria Empfängnis sind im Kanton Appenzell Innerrhoden kantonale Feiertage. Diese Tage sind grundsätzlich arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Die Tage können vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientage abgegolten werden.
Der 1. Mai ist im Kanton Thurgau arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.
Die oben aufgeführten Feiertage, die in die Ferien fallen, können nachbezogen werden, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte.
Nicht bezahlte Feiertage und die anderen arbeitsfreien Tage, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird, können vorgeholt oder kompensiert werden. Der vertraglich geregelte Ferienanspruch bleibt gewahrt.
Artikel 10
Bildungsurlaub
Aus- und Weiterbildung
Für die berufliche Aus- und Weiterbildung, für die Ausbildung von Stiftungsräten einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung und für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse wird pro Kalenderjahr ein Bildungsurlaub von 3 Tagen gewährt und vom Betrieb bezahlt. Der Bildungsurlaub kann bis auf drei Jahre kumuliert werden, sofern eine schriftliche Ausbildungsvereinbarung vorliegt. Vorrang haben die betrieblichen sowie spezifisch markenbezogenen Aus- und Weiterbildungstage.
Die Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden kann durch die paritätische Kommission finanziell unterstützt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung innerhalb der Branche des Autogewerbes erfolgt. (…)
Artikel 18
Krankheit
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, so hat der Arbeitnehmende unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
Artikel 19
Unfall
Berufsunfallversicherung (BU)
Es gelten die folgenden Bestimmungen:
- Falls die SUVA wegen schuldhaften Herbeiführens des Unfalls oder wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnissen die Leistungen kürzt oder verweigert, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers in gleichem Umfang;
Artikel 20
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Der Arbeitnehmende hat ein Anrecht auf 80% des Lohnes (Bruttolohn) für die Zeit des Militärdienstes, des Schutzdienstes oder des Zivildienstes.
Hat der Arbeitnehmende unterhaltspflichtige Kinder oder lebt er mit unterhaltspflichtigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, so hat er ein Anrecht auf 100% des Lohnes (Bruttolohn) für die Zeit des Militärdienstes, des Schutzdienstes oder des Zivildienstes.
Ist der Arbeitnehmende während einem Kalenderjahr länger als zwei Monate im Militär-, Schutz- oder Zivildienst, so reduziert sich der Lohnanspruch auf 80%.
Die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung fällt dem Arbeitgeber zu.
Artikel 21
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Beitragshöhe
Wer | Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag pro Monat |
---|---|
Arbeitgeber | CHF 15.– pro Arbeitnehmenden und CHF 1.– pro Lernenden. |
Arbeitnehmende | CHF 15.– |
Auszubildende | CHF 1.– |
Beiträge der Arbeitnehmenden
Der Arbeitnehmendenbeitrag erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmenden und wird bei der Lohnabrechnung sichtbar aufgeführt. Es ist immer der gesamte Monat geschuldet. Diese vom Arbeitgeber abgezogenen Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sind mindestens einmal jährlich an die Geschäftsstelle der PBK zu überweisen
Beiträge der Arbeitgeber
Die Arbeitgeberbeiträge sind mindestens jährlich an die Geschäftsstelle der PBK zu überweisen. Es ist immer der gesamte Monat geschuldet.
Beitragsquittungen
Der Arbeitgeber händigt dem vertragsunterstellten Arbeitnehmenden am Ende des Jahres oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Quittung aus über die vom Arbeitnehmenden während des Kalenderjahres geleisteten Beiträge. Der Lohnausweis gilt auch als Quittung.
Anhang 2: Artikel 1, 2, 3, 4
Lernende
Geltungsbereich
- Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2022 folgende Artikel des GAV:
- Art. 3 GAV – Arbeitszeit
- Art. 4 GAV – Arbeitszeiterfassung
- Art. 6 GAV – Minderstunden
- Art. 9 GAV – Ferien für Lehrlinge ab dem vollendeten 20. Lebensjahr
- Art. 10 GAV – Feiertage
- Art. 19 GAV – Krankentaggeldversicherung
Artikel 1.3.d
Kündigungsfrist
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Arbeitstag vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist im Besitz (respektive Machtbereich) des Empfängers sein. Wird die Kündigung mündlich eröffnet, ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Altersjahr | Dienstjahr | Kündigungsfrist | |
---|---|---|---|
Für Arbeitnehmende bis zum 55. Altersjahr | Während der Probezeit | jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen | |
nach Ablauf der Probezeit jeweils auf das Ende eines Monats | im 1. Dienstjahr | 1 Monat | |
im 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monaten | ||
ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monaten | ||
Für Arbeitnehmende ab dem vollendeten 55. Altersjahr | nach Ablauf der Probezeit folgende Kündigungsfristen | im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
im 2. bis und mit 5. Dienstjahr | 3 Monaten | ||
im 6. bis und mit 9. Dienstjahr | 4 Monaten | ||
ab dem 10. zusammenhängenden Dienstjahr im gleichen Betrieb | 5 Monaten |
Im Falle einer missbräuchlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Bestimmungen gemäss Art. 336 ff. OR.
Anrechnung der Dienstjahre
Wurde die Lehrzeit und die daran anschliessende Arbeitszeit im gleichen Betrieb absolviert, so zählen die Lehrjahre als Dienstjahre.
Artikel 11, 28
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion St. Gallen und beider Appenzell
Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion Thurgau
Paritätische Fonds
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag
Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV sowie für die Weiterbildungen der diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden wird ein Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag bei den Arbeitnehmenden und Arbeitgeber erhoben:
- Beiträge der Arbeitnehmenden
- Alle Arbeitnehmenden entrichten einen Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag gemäss Anhang 2 GAV. Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn der Arbeitnehmenden und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen;
- Beiträge der Arbeitgeber
- Alle Arbeitgeber entrichten für die Arbeitnehmenden ihrerseits einen Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag gemäss Anhang 2 GAV. Dieser Beitrag sowie die von den Arbeitnehmenden bezahlten Beiträge sind periodisch gemäss Weisungen der Geschäftsstelle an die PBK zu überweisen.
Der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag wird erhoben zur:
- Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
- Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
- Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV.
Ein allfälliger Überschuss dieser Beiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlichkeit dieses GAV, ausschliesslich für die Aus- und Weiterbildungsinstitutionen der vertragschliessenden Parteien sowie für soziale Zwecke verwendet werden.
Die Arbeitgeber bestätigen den Arbeitnehmenden schriftlich die Höhe bzw. das Total der abgezogenen Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag.
Artikel 37
Paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK)
Zur Durchführung dieses GAV eine PBK für das Autogewerbe in den Kantonen Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen und Thurgau bestellt. Den Gesamtarbeitsvertragsparteien steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss Art. 357b OR zu.
.
Artikel 34.1
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK)
Die PBK befasst sich insbesondere mit:
- der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
- der Überwachung, der Einhaltung und der Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
- dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses GAV notwendigen Massnahmen;
- der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
- der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge gem. Art. 37 GAV;
- dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
- der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;
Artikel 34.4
Folge bei Vertragsverletzung
Konventionalstrafe
Die PBK kann Arbeitgebern, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheids zu überweisen ist.
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Die Konventionalstrafe kann im Einzelfall max. 10% höher sein als die Summe der den Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
Bei der Festlegung der Höhe der Konventionalstrafe berücksichtigt die PBK kumulativ folgende Kriterien:
- Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistung,
- Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen,
- Grösse des Betriebes,
- Umstand, ob der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits nachgekommen ist,
- einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzung der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen und
- Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen.
Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu CHF 4‘000.– sanktioniert. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Konventionalstrafe bis zu CHF 8‘000.–.
Wer die Unterlagen gemäss Art. 35 Abs. 1 GAV nicht während 5 Jahren aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu CHF 4‘000.– sanktioniert. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Konventionalstrafe bis zu CHF 8‘000.–.
Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Art. 35 Abs. 1 GAV nicht aushändigt und somit eine Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu CHF 4‘000.– sanktioniert. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Konventionalstrafe bis zu CHF 8‘000.–.
Artikel 36
Kontrollen
GAV Kontrolle
Damit die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages kontrolliert werden kann, sind über alle lohnrelevanten Bestimmungen Aufzeichnungen (Insbesondere Arbeitszeitkontrolle, Arbeitsstundenrapporte, Lohnabrechnungen, Lohnauszahlungsbelege) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von den Betrieben mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht beginnt am Ende des Kalenderjahres, für das die letzten Eintragungen vorgenommen wurden.
Der PBK steht das Recht zu, Kontrollen bei den diesem GAV unterstellten Betrieben über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
Dem von der PBK beauftragten Kontrollorgan sind alle für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom GAV, sind die Kontrollkosten im Sinne des Verursacherprinzips dem Arbeitgeber grundsätzlich aufzuerlegen.
Die Zahlung der auferlegten Kontrollkosten sind innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung des Entscheides auf das Konto der PBK zu leisten.
Werden die Nachzahlungen an die Arbeitnehmenden der PBK nicht nachgewiesen, so kann die PBK die Arbeitnehmenden über die festgestellten Verfehlungen schriftlich in Kenntnis setzen.
Artikel 35
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