Modalitäten und Erhebung
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn bei der Stiftung RESOR zu melden. Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung RESOR (Art. 21) oder deren Inkassoorganen die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Leistungen
Es werden Leistungen erbracht, welche drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter die Pensionierung ermöglichen und deren Konsequenzen finanziell abfedern.
Art der Leistungen
Es werden ausschliesslich die folgenden Leistungen erbracht:
- Überbrückungsrenten;
- Pauschalleistungen zu den Sozialabgaben der Rentenbezüger;
- Erstattung von Altersgutschriften BVG;
- Ersatzleistungen im Härtefall.
Überbrückungsrente
Der Arbeitnehmer kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt:
- nicht mehr als 3 Jahre vom ordentlichen AHV-Rentenalter entfernt ist;
- während mindestens 20 Jahren in einem Betrieb gemäss dem Geltungsbereich des KVP gearbeitet hat, wobei davon vor Leistungsbezug mindestens während 10 Jahren ohne Unterbruch;
- die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 12 definitiv aufgibt.
Erfüllt der Arbeitnehmer die Anstellungsvoraussetzungen (Abs. 1 Bst. b dieses Artikels) nicht ganz, kann er seinen Anspruch auf eine anteilmässig reduzierte Überbrückungsrente geltend machen, wenn er während mindestens 10 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre in einem dem KVP unterstellten Betrieb gearbeitet hat, wobei er vor dem Leistungsbezug ununterbrochen während 10 Jahren gearbeitet haben muss.
Erlaubte Tätigkeiten
Dem Leistungsempfänger im Sinne dieses KVP sind jegliche Tätigkeiten für Dritte untersagt, welche unter den Anwendungsbereich des vorliegenden KVP fallen. Ohne Kürzung der Überbrückungsrente kann er eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem maximalen Jahreseinkommen von CHF 7'200.– ausüben. Der Versicherte, welcher eine reduzierte Rente oder eine Teilrente bezieht, kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern die Gesamtheit seines Einkommens den Betrag der maximalen Überbrückungsrente mit Zuschlag des in Absatz 2 genannten Betrages nicht übersteigt.
Ordentliche Überbrückungsrente
Die ordentliche Überbrückungsrente besteht aus:
80 Prozent des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen, Überstundenentschädigung usw. (Rentenbasislohn). Die gesamte Überbrückungsrente (das heisst vor möglicher Reduzierung pro fehlendem Jahr gemäss Art. 14) darf jedoch die folgenden Schwellen nicht unter- oder überschreiten:
- 80% des Rentenbasislohnes, jedoch mindestens CHF 3'800.– pro Monat.
- 80% des Rentenbasislohnes, jedoch höchstens CHF 4'800.– pro Monat.
Gekürzte Überbrückungsrente
Derjenige, der die Voraussetzungen von Artikel 11 Absatz 2 erfüllt, erhält eine um 1/20 pro fehlendem Jahr gekürzte Überbrückungsrente. Bei Personen, die pro Kalenderjahr wegen einer saisonalen Anstellung oder wegen verschiedener Funktionen in einem dem Geltungsbereich des KVP unterstellten Betrieb eine dem KVP unterstellte Tätigkeit von weniger als 100% leisten, sowie bei teilzeitangestellten Personen, werden die Leistungen gekürzt. Die Summe aller vorangehenden Leistungen, diejenigen der Stiftung RESOR eingeschlossen, darf jedoch die Höchstrente, auf die der Arbeitnehmer bei einer 100 Prozent-Anstellung einen Anspruch hätte, nicht übersteigen. Die Stiftung RESOR ist befugt, die Leistungen entsprechend zu kürzen. Bezieht der verunfallte oder kranke Versicherte Leistungen der Krankenversicherung für Lohnausfall, Leistungen der Invalidenversicherung oder Leistungen der Unfallversicherung, hat er lediglich für die verbleibende Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen wegen vorzeitiger Pensionierung.
Pauschalleistung an die Sozialabgaben
Dem Versicherten wird eine monatliche Pauschalleistung an die Sozialabgaben von CHF 50.– gezahlt. Diese Leistung wird zusätzlich zur Rente gezahlt.
Subsidiarität
Die Überbrückungsrenten können gekürzt werden, wenn sie sich mit anderen vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen bündeln. (...)
Ausgleich der BVG-Altersgutschriften
Die Stiftung RESOR (Art. 21) übernimmt während der Zeitspanne der Rentenauszahlung die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Dieser Betrag darf 10% des für die Bestimmung der Übergangsrente für die vorzeitige Pensionierung massgeblichen Rentenbasislohnes keinesfalls überschreiten.
Beibehaltung des Anschlusses an die berufliche Vorsorgeeinrichtung
Der Rentenberechtigte muss der Stiftung RESOR den Namen seiner Vorsorgeeinrichtung angeben, um der Stiftung RESOR zu erlauben, die in Artikel 17 festgelegten Beiträge zu zahlen.
Ersatzleistungen im Härtefall
Der Stiftungsrat kann im Härtefall Ersatzleistungen an Arbeitnehmende sprechen, welche unfreiwillig und auf endgültige Weise aus dem Ausbaugewerbe ausgeschieden sind (z. B. bei Konkurs des Arbeitgebers, Kündigung, Arbeitsunfähigkeitsentscheid der SUVA oder des Versicherers bei Ausfall im Krankheitsfall). Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung RESOR aus.
Gesuchsverfahren und Kontrolle
Zum Erhalt der Leistungen hat der Anspruchsberechtigte ein Gesuch zu stellen und seine Berechtigung glaubhaft zu machen. Leistungen, welche von der Stiftung RESOR ausbezahlt worden sind, ohne dass dazu ein Anspruch nach vorliegendem Kollektivvertrag bestanden hat, sind zurückzuerstatten.
Artikel 7 und 9–20; AVV: Artikel 48c