GAV für die Zahntechnischen Laboratorien der Schweiz

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019 bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2019 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
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Örtlicher Geltungsbereich
13194
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
13194
Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Artikel 1.1.1
Persönlicher Geltungsbereich
13194
Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 1.1.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13194

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13194

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Betriebe (Arbeitgeber), die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13194

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Löhne / Mindestlöhne
13194

Der Anhang I zu diesem GAV enthält die Mindestlöhne. Die Mindestlöhne entsprechen einem vollen Arbeitspensum gemäss Artikel 6.1 dieses GAV. Bei reduzierter Arbeitszeit sind die Mindestansätze entsprechend umzurechnen. Bei Arbeitnehmenden, die in einer anerkannten Berufsausbildung oder vor Beginn einer solchen stehen oder im Rahmen einer beruflichen Integration von staatlichen Stellen vermittelt werden und ein Praktikum absolvieren, das nicht länger als 6 Monate dauert, können die Löhne in Abweichung der Mindestlöhne in Anhang I individuell schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmender/m vereinbart werden. Gesuche für solche Praktika sind unter Angaben des Lohnes und des Pensums bei der PK Zahntechnik einzureichen. Die PK Zahntechnik genehmigt die Abweichung von den Mindestlohnbestimmungen des GAV.

Mindestlöhne ab 1. Januar 2022 (per 1. Januar 2022 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn Jahreslohn
Zahntechnikerinnen und -techniker mit bestandenem Qualifikationsverfahren (eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigen Abschluss CHF 4'000. CHF 52'000.
Absolventinnen und Absolventen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) CHF 5'000. CHF 65'000.
Für Arbeitnehmende, die älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmende, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen. 1 CHF 3'200. CHF 41'600.


1 Bedeutet 80% desjenigen der gelernten Zahntechnikerinnen und -techniker. 

Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen

Der Mindestmonatslohn für Vollzeitarbeitnehmende, dividiert durch 182 Stunden, ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen sind eine Ferienentschädigung (8,33 % des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw. 10,64 % des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3,33 % des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8,33 % der Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Ab 1. Dezember 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für die «Herstellung von sonstigen Waren» (NOGA 32) neu CHF 20.50 /Stunde, resp. CHF 18.92 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht, wenn ein AVE GAV Mindestlöhne vorsieht. Da im GAV zwar Mindestlöhne vorgesehen sind, diese aber nicht für alle gelten, kommt in diesen Fällen der kantonale Mindestlohn zur Anwendung.

Artikel 4.1.2; Anhang 1

13. Monatslohn
13194

Vereinbart der/die Arbeitgebende einen Jahreslohn, so ist im Einzelarbeitsvertrag des/der Arbeitnehmenden schriftlich darauf hinzuweisen, dass darin der 13. Monatslohn enthalten ist. Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13-mal bezahlt werden.

Den Arbeitnehmenden im Stundenlohn wird der 13. Monatslohn monatlich oder jährlich ausbezahlt.
 

Artikel 4.2

Dienstaltersgeschenke
13194
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Lohnauszahlung
13194

Die Lohnzahlung erfolgt monatlich jeweils auf Ende des Kalendermonats. Die Höhe des Lohnes richtet sich grundsätzlich nach der Arbeitsleistung, dem Ausbildungsstand und der beruflichen Erfahrung. Sie wird zwischen dem/der Arbeitgebenden und dem/der Arbeitnehmenden pro Jahr (Jahreslohn), pro Monat (Monatslohn) oder pro Stunde (Stundenlohn) vereinbart.

Artikel 4.1.1

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13194

 

Art der Arbeit

Zuschlag

Nachtarbeit (22:00-06:00)

50% des Effektivlohns

Sonntagsarbeit

100% des Effektivlohns


Jugendliche unter 20 Jahren dürfen nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden.

Artikel 6.3
 

Normalarbeitszeit
13194

Die jährliche Arbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte maximal 2184 Stunden (= 52 x 42 Std.), ohne eventuelle Vorholzeiten gerechnet.
Die Berechnungsperiode von 12 Monaten kann vom Kalenderjahr abweichen. Für die Umsetzung der Jahresarbeitszeit müssen entsprechende Rahmenbedingungen und Reglemente ausgearbeitet werden. Wird kein betriebliches Reglement erlassen, gilt automatisch die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden. Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Arbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen. Bei Ferien, auf einen Werktag fallenden Feiertagen sowie bezahlten Absenzen werden pro Arbeitstag 8,4 Stunden angerechnet, zuzüglich allfälliger Vorholzeiten. Am Vorabend vor gesetzlichen Feiertagen ist spätestens um 17.00 Uhr Arbeitsschluss.
Der/Die Arbeitgebende ist verpflichtet, für jeden Arbeitnehmenden bzw. jede Arbeitnehmende eine Arbeitszeitkontrolle zu führen.

Artikel 6.1

Überstunden / Überzeit
13194
Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, wobei der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt. Überstunden, die nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres kompensiert werden, sind ohne Zuschlag auszubezahlen, sofern sie die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden nicht übersteigen. Mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind diejenigen Überstunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden überschreiten und nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres kompensiert werden.

Artikel 6.2
Arbeitsvertrag
13194

Der/Die Arbeitgebende schliesst mit jedem bzw. jeder Arbeitnehmenden im Geltungsbereich des GAV einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag (EAV) ab. Der/Die Arbeitnehmende erhält beim Abschluss des EAV ein Exemplar des GAV mit den dazugehörigen Anhängen und bestätigt den Empfang mit seiner bzw. ihrer Unterschrift.

Artikel 2.1.1

Probezeit
13194

Die Probezeit dauert 3 Monate. Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.

Artikel 2.1.2

Ferien
13194

 Der/Die Arbeitnehmende hat Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar:

Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr auf jährlich 25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr auf jährlich 20 Tage
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 21 Tage
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 22 Tage
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 23 Tage
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 24 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 25 Tage


Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13194

Sofern Absenzen nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, haben Arbeitnehmende in folgenden Fällen Anspruch auf Entschädigung:

Anlass Bezahlte Tage
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern 3 Tage
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt 2 Tage
Beim Tode anderer näherer Verwandter 1 Tag
Bei eigener Hochzeit 2 Tage
Beim Wohnungswechsel 1 Tag
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektion nach Aufgebot


Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.

Für die Vorbereitung und das Absolvieren einer eidgenössischen Prüfung hat der/die Arbeitnehmende einen Anspruch auf 3 bezahlte arbeitsfreie Tage, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten bezahlten Arbeitstagen.

Artikel 6.5 und 6.6.2

Bezahlte Feiertage
13194

Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August denjenigen Arbeitnehmenden bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen. Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelarbeitsvertrag zu regeln.

In die Ferien fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage. Fallen Feiertage mit sonstigen Abwesenheiten zusammen, so können sie nicht nachbezogen werden.

Artikel 6.4

Bildungsurlaub
13194

In Absprache gewährt der/die Arbeitgebende dem/der Arbeitnehmenden zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage. Löst der/die Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis auf, so kann der/die Arbeitgebende die gewährten Kurstage der letzten sechs Monate vor der ausgesprochenen Kündigung vom Lohn abziehen und ein allenfalls für diese Kurstage bezahltes Kursgeld zurückfordern.
Für die Vorbereitung und das Absolvieren einer eidgenössischen Prüfung hat der/die Arbeitnehmende einen Anspruch auf 3 bezahlte arbeitsfreie Tage, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten bezahlten Arbeitstagen.

Artikel 6.6

Krankheit
13194

Der/Die Arbeitgebende hat die versicherungsfähigen Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Krankentaggeldversicherung hat folgende Mindestleistungen und Bedingungen
zu erfüllen:

  1. ein Taggeld von mindestens 80% des Lohnes sowie
  2. eine Genussberechtigungsdauer von 730 Tagen pro Krankheitsfall.

Während der Dauer einer allfälligen Wartefrist geht die Lohnfortzahlung von 80% ab dem 1. Krankheitstag zulasten des/der Arbeitgebenden. Die Arbeitnehmenden beteiligen sich an den Prämien für die Krankentaggeldversicherung zur Hälfte. Ist der/die Arbeitnehmende nicht versicherungsfähig, so gilt die Lohnzahlung gemäss Gesetz (Art. 324a OR).

Arztzeugnis bei Arbeitsverhinderung

Ist der/die Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall mehr als 3 Tage arbeitsunfähig, so hat er bzw. sie dem/der Arbeitgebenden unverzüglich ein Arztzeugnis mit Angabe des Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit zukommen zu lassen. Arbeitnehmende müssen sich auf Verlangen der Arbeitgebenden auf deren Kosten von einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.

Artikel 5.3 und 5.5

Unfall
13194


Artikel 5.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13194

Während obligatorischer Dienstleistung in der Schweizer Armee und im Zivilschutz werden, mit Ausnahme der Rekrutenschule, des Zivildienstes, des Durchdienens sowie eines Ausbildungsdienstes wie der Unteroffiziers- und Offiziersausbildung, bezahlt: 

  • 100% des Bruttomonatslohnes, sofern der/die Arbeitnehmende verheiratet oder unterstützungspflichtig ist;
  • 80% des Bruttomonatslohnes, sofern der/die Arbeitnehmende ledig und nicht unterstützungspflichtig ist.
Während der Rekrutenschule, des Zivildienstes, der Dauer des Durchdienens sowie eines Ausbildungsdienstes wie der Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) beträgt der Lohnanspruch:
 
  • für Ledige (ohne Unterstützungspflicht) 50%, mindestens aber die Leistungen gemäss Art. 324a und b OR;
  • für Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Löst der/die Arbeitnehmende innert 6 Monaten nach Beendigung der Rekrutenschule, des Zivildienstes, des Durchdienens oder eines Ausbildungsdienstes wie der Unteroffiziers- oder Offiziersschule das Arbeitsverhältnis auf (Datum der Kündigungserklärung), so ist er bzw. sie verpflichtet, dem/der Arbeitgebenden denjenigen Betrag zurückzuerstatten, den der/die Arbeitgebende über die in Art. 324a und b OR vorgeschriebenen Leistungen hinausgehend für ihn bzw. sie aufgewendet hat.

Artikel 5.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13194

Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, die mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugskostenbeitrag von CHF 12.— pro Monat zu bezahlen. Für Arbeitnehmende, die 21 Stunden pro Woche oder weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.— pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgebenden bezahlen ihrerseits pro Arbeitnehmende/-n, welche/-r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.—  pro Monat respektive CHF 6.— pro Monat und Person für diejenigen, die 21 Stunden pro Woche oder weniger arbeiten.

Der Beitrag der Arbeitnehmenden kann von den Arbeitgebenden monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden. Der/Die Arbeitgebende hat der PK Zahntechnik halbjährlich auf Verlangen eine schriftliche Aufstellung (unter gleichzeitiger Einzahlung des entsprechenden Betrages) über die im vorangehenden Halbjahr abgerechneten Beiträge einzureichen.

Der/Die Arbeitgebende kann der PK Zahntechnik eine unterzeichnete Kopie der AHV-Abrechnung des betreffenden Kalenderjahres einreichen oder für die Abrech-nung das von der PK Zahntechnik zur Verfügung gestellte Formular ausfüllen. Die beitragspflichtigen Arbeitnehmenden müssen in der Abrechnung unter Angabe ihrer Anstellungsdauer sowie Voll- oder Teilzeit (21 Arbeitsstunden pro Woche oder weniger) im betreffenden Kalenderjahr namentlich aufgeführt sein.

Verwendung der Vollzugskostenbeiträge

Die eingehenden Beiträge werden wie folgt verwendet:

  1. Deckung der Vollzugskosten des GAV (inkl. Geschäftsstelle, Inkasso etc.);
  2. Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung;
  3. Unterstützung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.


Anhang 2: Artikel 2.1 — 2.3 und 3

Schutz der Persönlichkeit 
13194
Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten, die Vorgesetzten und der/die ArbeitnehmerIn, leisten dazu ihren Beitrag.

Artikel 3.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
13194
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.

Artikel 3.3
Lernende
13194


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
13194


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Kündigungsfrist
13194

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfristen betragen:

Dienstjahr Kündigungsfrist
während der Probezeit (3 Monate)1 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt
im 1. Jahr der Anstellung im gleichen Betrieb 1 Monat auf Monatsende
ab dem 2. Jahr der Anstellung im gleichen Betrieb 2 Monate auf Monatsende
ab dem 10. Jahr der Anstellung im gleichen Betrieb 3 Monate auf Monatsende


1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.

Artikel 2.1.2 und 2.1.3

Arbeitnehmervertretung
13194
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)
Arbeitgebervertretung
13194
Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)
Paritätische Organe
13194

Zur Überwachung des Vollzuges wird eine Paritätische Kommission (PK Zahntechnik) eingesetzt. Die PK Zahntechnik kontrolliert in den Betrieben die Einhaltung der GAV-Bestimmungen.

Die PK Zahntechnik ist für alle sich im Zusammenhang mit der Erhebung der Vollzugskosten ergebenden Aufgaben zuständig.

Artikel 7.2.5 und 7.2.6; Anhang 2: Artikel 4

Folge bei Vertragsverletzung
13194

Die PK Zahntechnik kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen und ihnen Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen, die innert Monatsfrist ab Zustellung des Entscheides zu überweisen sind.
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Abweichungen gegenüber dem GAV abgehalten werden. Zwingende Voraussetzung für das Aussprechen einer Konventionalstrafe oder die Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten bildet eine vorherige erfolglose Mahnung samt Fristansetzung zur Behebung der im Rahmen einer Kontrolle durch die PK Zahntechnik festgestellten Abweichungen. Bei Abweichung gegenüber den normativen Bestimmungen des GAV kann eine maximale Konventionalstrafe von CHF 20'000.— ausgesprochen werden.

 

Artikel 7.2.7 und 7.2.8

Kontrollen
13194

Die PK Zahntechnik kontrolliert in den Betrieben die Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Die PK Zahntechnik kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen und ihnen Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen, die innert Monatsfrist ab Zustellung des Entscheides zu überweisen sind.

Artikel 7.2.6 und 7.2.7

Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.13301 16.12.2024 01.01.2025
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.13194 27.11.2024 01.12.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12630 23.11.2023 23.11.2023
5.12558 23.11.2023 23.11.2023
5.12054 23.12.2022 23.12.2022
5.11565 17.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.11418 06.10.2021 06.10.2021
4.11331 23.06.2021 23.06.2021
4.11094 01.01.2019 01.01.2019