Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV)
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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. In den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Land, Jura, Neuenburg und Tessin entsprechen die Werte der Feiertage und Feiertagsentschädigung den Vorjahreswerten. Die Werte für 2023 werden aktualisiert, sobald die Sozialpartner sich geeinigt haben. (22.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. Bezirk Bucheggberg neu unter Lohnregion erfasst, da unterschiedliche Feiertagsentschädigung zum Rest des Kanton Solothurn. Im Kanton Neuenburg entsprechen die Werte der Feiertage und Feiertagsentschädigung den Vorjahreswerten. Die Werte für 2022 werden aktualisiert, sobald die Sozialpartner sich geeinigt haben. (23.12.2021)/ Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänztÖrtlicher Geltungsbereich 11298
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich 11346
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich 11347
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich 11572
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich 11625
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich 11682
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich 11705
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich 11721
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich 11825
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich 12039
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich 11298
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich 11346
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich 11347
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich 11572
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich 11625
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich 11682
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich 11705
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich 11721
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich 11825
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich 12039
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Persönlicher Geltungsbereich 11298
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich 11346
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich 11347
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich 11572
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich 11625
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich 11682
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich 11705
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich 11721
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich 11825
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich 12039
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich 11298
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich 11346
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich 11347
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich 11572
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich 11625
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich 11682
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich 11705
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich 11721
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich 11825
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich 12039
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich 11298
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich 11346
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich 11347
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich 11572
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich 11625
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich 11682
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich 11705
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich 11721
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich 11825
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich 12039
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich 11298
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister,
- das leitende Personal,
- das technische und administrative Personal,
- das Kantinen- und Reinigungspersonal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich 11346
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister,
- das leitende Personal,
- das technische und administrative Personal,
- das Kantinen- und Reinigungspersonal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich 11347
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister,
- das leitende Personal,
- das technische und administrative Personal,
- das Kantinen- und Reinigungspersonal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich 11572
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister,
- das leitende Personal,
- das technische und administrative Personal,
- das Kantinen- und Reinigungspersonal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich 11625
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister,
- das leitende Personal,
- das technische und administrative Personal,
- das Kantinen- und Reinigungspersonal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich 11682
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister,
- das leitende Personal,
- das technische und administrative Personal,
- das Kantinen- und Reinigungspersonal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich 11705
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister,
- das leitende Personal,
- das technische und administrative Personal,
- das Kantinen- und Reinigungspersonal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich 11721
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister,
- das leitende Personal,
- das technische und administrative Personal,
- das Kantinen- und Reinigungspersonal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich 11825
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister,
- das leitende Personal,
- das technische und administrative Personal,
- das Kantinen- und Reinigungspersonal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich 12039
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister,
- das leitende Personal,
- das technische und administrative Personal,
- das Kantinen- und Reinigungspersonal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
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Löhne / Mindestlöhne 11298
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Löhne / Mindestlöhne 11346
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Löhne / Mindestlöhne 11347
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Löhne / Mindestlöhne 11572
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Löhne / Mindestlöhne 11625
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Löhne / Mindestlöhne 11682
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Löhne / Mindestlöhne 11705
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Löhne / Mindestlöhne 11721
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Löhne / Mindestlöhne 11825
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Löhne / Mindestlöhne 12039
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Lohnkategorien 11298
Lohnklasse | Beschreibung |
---|---|
C | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. |
A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17
Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17
Lohnkategorien 11346
Lohnklasse | Beschreibung |
---|---|
C | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. |
A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17
Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17
Lohnkategorien 11347
Lohnklasse | Beschreibung |
---|---|
C | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. |
A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17
Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17
Lohnkategorien 11572
Lohnklasse | Beschreibung |
---|---|
C | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. |
A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17
Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17
Lohnkategorien 11625
Lohnklasse | Beschreibung |
---|---|
C | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. |
A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17
Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17
Lohnkategorien 11682
Lohnklasse | Beschreibung |
---|---|
C | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. |
A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17
Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17
Lohnkategorien 11705
Lohnklasse | Beschreibung |
---|---|
C | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. |
A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17
Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17
Lohnkategorien 11721
Lohnklasse | Beschreibung |
---|---|
C | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. |
A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17
Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17
Lohnkategorien 11825
Lohnklasse | Beschreibung |
---|---|
C | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. |
A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17
Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17
Lohnkategorien 12039
Lohnklasse | Beschreibung |
---|---|
C | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. |
A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17
Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17
Lohnerhöhung 11298
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung 11346
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung 11347
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung 11572
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung 11625
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung 11682
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung 11705
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung 11721
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung 11825
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung 12039
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3
13. Monatslohn 11298
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
13. Monatslohn 11346
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
13. Monatslohn 11347
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
13. Monatslohn 11572
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
13. Monatslohn 11625
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
13. Monatslohn 11682
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
13. Monatslohn 11705
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
13. Monatslohn 11721
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
13. Monatslohn 11825
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
13. Monatslohn 12039
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
Lohnauszahlung 11298
Artikel 47
Lohnauszahlung 11346
Artikel 47
Lohnauszahlung 11347
Artikel 47
Lohnauszahlung 11572
Artikel 47
Lohnauszahlung 11625
Artikel 47
Lohnauszahlung 11682
Artikel 47
Lohnauszahlung 11705
Artikel 47
Lohnauszahlung 11721
Artikel 47
Lohnauszahlung 11825
Artikel 47
Lohnauszahlung 12039
Artikel 47
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 11298
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%) |
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 11346
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%) |
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 11347
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%) |
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 11572
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%) |
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 11625
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%) |
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 11682
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%) |
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 11705
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%) |
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 11721
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%) |
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 11825
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%) |
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit 12039
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%) |
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Spesenentschädigung 11298
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.
Genf
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.
Bereich Untertagbau
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Bereich Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft |
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Spesenentschädigung 11346
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.
Genf
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.
Bereich Untertagbau
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Bereich Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft |
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Spesenentschädigung 11347
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.
Genf
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.
Bereich Untertagbau
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Bereich Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft |
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Spesenentschädigung 11572
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.
Genf
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.
Bereich Untertagbau
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Bereich Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft |
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Spesenentschädigung 11625
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.
Genf
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.
Bereich Untertagbau
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Bereich Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft |
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Spesenentschädigung 11682
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.
Genf
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.
Bereich Untertagbau
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Bereich Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft |
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Spesenentschädigung 11705
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.
Genf
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.
Bereich Untertagbau
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Bereich Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft |
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Spesenentschädigung 11721
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.
Genf
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.
Bereich Untertagbau
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Bereich Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft |
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Spesenentschädigung 11825
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.
Genf
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.
Bereich Untertagbau
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Bereich Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft |
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Spesenentschädigung 12039
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.
Genf
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.
Bereich Untertagbau
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Bereich Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft |
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
weitere Zuschläge 11298
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Artikel 57 und 58
weitere Zuschläge 11346
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Artikel 57 und 58
weitere Zuschläge 11347
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Artikel 57 und 58
weitere Zuschläge 11572
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Artikel 57 und 58
weitere Zuschläge 11625
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Artikel 57 und 58
weitere Zuschläge 11682
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Artikel 57 und 58
weitere Zuschläge 11705
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Artikel 57 und 58
weitere Zuschläge 11721
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Artikel 57 und 58
weitere Zuschläge 11825
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Artikel 57 und 58
weitere Zuschläge 12039
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Artikel 57 und 58
Normalarbeitszeit 11298
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
- minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
- maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Obligatorische Arbeitspause in Genf
Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
- Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Normalarbeitszeit 11346
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
- minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
- maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Obligatorische Arbeitspause in Genf
Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
- Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Normalarbeitszeit 11347
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
- minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
- maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Obligatorische Arbeitspause in Genf
Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
- Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Normalarbeitszeit 11572
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
- minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
- maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Obligatorische Arbeitspause in Genf
Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
- Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Normalarbeitszeit 11625
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
- minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
- maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Obligatorische Arbeitspause in Genf
Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
- Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Normalarbeitszeit 11682
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
- minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
- maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Obligatorische Arbeitspause in Genf
Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
- Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Normalarbeitszeit 11705
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
- minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
- maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Obligatorische Arbeitspause in Genf
Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
- Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Normalarbeitszeit 11721
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
- minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
- maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Obligatorische Arbeitspause in Genf
Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
- Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Normalarbeitszeit 11825
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
- minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
- maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Obligatorische Arbeitspause in Genf
Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
- Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Normalarbeitszeit 12039
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
- minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
- maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Obligatorische Arbeitspause in Genf
Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
- Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Überstunden / Überzeit 11298
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.
Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 26 und 52
Überstunden / Überzeit 11346
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.
Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 26 und 52
Überstunden / Überzeit 11347
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.
Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 26 und 52
Überstunden / Überzeit 11572
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.
Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 26 und 52
Überstunden / Überzeit 11625
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.
Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 26 und 52
Überstunden / Überzeit 11682
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.
Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 26 und 52
Überstunden / Überzeit 11705
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.
Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 26 und 52
Überstunden / Überzeit 11721
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.
Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 26 und 52
Überstunden / Überzeit 11825
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.
Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 26 und 52
Überstunden / Überzeit 12039
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.
Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 26 und 52
Ferien 11298
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
Arbeitnehmende im Stundenlohn | 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen) |
Artikel 34
Ferien 11346
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
Arbeitnehmende im Stundenlohn | 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen) |
Artikel 34
Ferien 11347
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
Arbeitnehmende im Stundenlohn | 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen) |
Artikel 34
Ferien 11572
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
Arbeitnehmende im Stundenlohn | 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen) |
Artikel 34
Ferien 11625
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
Arbeitnehmende im Stundenlohn | 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen) |
Artikel 34
Ferien 11682
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
Arbeitnehmende im Stundenlohn | 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen) |
Artikel 34
Ferien 11705
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
Arbeitnehmende im Stundenlohn | 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen) |
Artikel 34
Ferien 11721
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
Arbeitnehmende im Stundenlohn | 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen) |
Artikel 34
Ferien 11825
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
Arbeitnehmende im Stundenlohn | 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen) |
Artikel 34
Ferien 12039
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) |
Arbeitnehmende im Stundenlohn | 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen) |
Artikel 34
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 11298
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 0,5-1 Tag |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 11346
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 0,5-1 Tag |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 11347
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 0,5-1 Tag |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 11572
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 0,5-1 Tag |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 11625
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 0,5-1 Tag |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 11682
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 0,5-1 Tag |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 11705
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 0,5-1 Tag |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 11721
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 0,5-1 Tag |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 11825
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 0,5-1 Tag |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen) 12039
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) | 3 Tage |
Militär/Inspektion | 0,5-1 Tag |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 39
Bezahlte Feiertage 11298
Ausnahme «Grund-/Spezialtiefbau»: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%
Artikel 38; Anhang 13: Artikel 9.2
Bezahlte Feiertage 11346
Ausnahme «Grund-/Spezialtiefbau»: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%
Artikel 38; Anhang 13: Artikel 9.2
Bezahlte Feiertage 11347
Ausnahme «Grund-/Spezialtiefbau»: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%
Artikel 38; Anhang 13: Artikel 9.2
Bezahlte Feiertage 11572
Ausnahme «Grund-/Spezialtiefbau»: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%
Artikel 38; Anhang 13: Artikel 9.2
Bezahlte Feiertage 11625
Ausnahme «Grund-/Spezialtiefbau»: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%
Artikel 38; Anhang 13: Artikel 9.2
Bezahlte Feiertage 11682
Ausnahme «Grund-/Spezialtiefbau»: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%
Artikel 38; Anhang 13: Artikel 9.2
Bezahlte Feiertage 11705
Ausnahme «Grund-/Spezialtiefbau»: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%
Artikel 38; Anhang 13: Artikel 9.2
Bezahlte Feiertage 11721
Ausnahme «Grund-/Spezialtiefbau»: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%
Artikel 38; Anhang 13: Artikel 9.2
Bezahlte Feiertage 11825
Ausnahme «Grund-/Spezialtiefbau»: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%
Artikel 38; Anhang 13: Artikel 9.2
Bezahlte Feiertage 12039
Ausnahme «Grund-/Spezialtiefbau»: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%
Artikel 38; Anhang 13: Artikel 9.2
Bildungsurlaub 11298
Artikel 6
Bildungsurlaub 11346
Artikel 6
Bildungsurlaub 11347
Artikel 6
Bildungsurlaub 11572
Artikel 6
Bildungsurlaub 11625
Artikel 6
Bildungsurlaub 11682
Artikel 6
Bildungsurlaub 11705
Artikel 6
Bildungsurlaub 11721
Artikel 6
Bildungsurlaub 11825
Artikel 6
Bildungsurlaub 12039
Artikel 6
Krankheit 11298
Karenztage: max. ein unbezahlter Karenztag pro Ereignis. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, (wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen). Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung (EO) können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden.
Kürzung der Lohnersatzleistungen: Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Lohnersatzleistungen können gekürzt werden, wenn sie das Nettoeinkommen übersteigen.
Bei Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, kann die Leistungsdauer beschränkt werden (siehe Skala in Zusatzvereinbarung 2017). Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.
Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
- mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
- wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
- wenn das Leistungsmaximum erreicht ist
Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.
Artikel 64; Zusatzvereinbarung 2017
Krankheit 11346
Karenztage: max. ein unbezahlter Karenztag pro Ereignis. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, (wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen). Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung (EO) können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden.
Kürzung der Lohnersatzleistungen: Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Lohnersatzleistungen können gekürzt werden, wenn sie das Nettoeinkommen übersteigen.
Bei Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, kann die Leistungsdauer beschränkt werden (siehe Skala in Zusatzvereinbarung 2017). Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.
Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
- mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
- wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
- wenn das Leistungsmaximum erreicht ist
Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.
Artikel 64; Zusatzvereinbarung 2017
Krankheit 11347
Karenztage: max. ein unbezahlter Karenztag pro Ereignis. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, (wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen). Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung (EO) können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden.
Kürzung der Lohnersatzleistungen: Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Lohnersatzleistungen können gekürzt werden, wenn sie das Nettoeinkommen übersteigen.
Bei Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, kann die Leistungsdauer beschränkt werden (siehe Skala in Zusatzvereinbarung 2017). Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.
Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
- mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
- wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
- wenn das Leistungsmaximum erreicht ist
Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.
Artikel 64; Zusatzvereinbarung 2017
Krankheit 11572
Karenztage: max. ein unbezahlter Karenztag pro Ereignis. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, (wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen). Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung (EO) können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden.
Kürzung der Lohnersatzleistungen: Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Lohnersatzleistungen können gekürzt werden, wenn sie das Nettoeinkommen übersteigen.
Bei Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, kann die Leistungsdauer beschränkt werden (siehe Skala in Zusatzvereinbarung 2017). Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.
Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
- mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
- wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
- wenn das Leistungsmaximum erreicht ist
Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.
Artikel 64; Zusatzvereinbarung 2017
Krankheit 11625
Karenztage: max. ein unbezahlter Karenztag pro Ereignis. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, (wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen). Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung (EO) können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden.
Kürzung der Lohnersatzleistungen: Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Lohnersatzleistungen können gekürzt werden, wenn sie das Nettoeinkommen übersteigen.
Bei Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, kann die Leistungsdauer beschränkt werden (siehe Skala in Zusatzvereinbarung 2017). Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.
Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
- mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
- wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
- wenn das Leistungsmaximum erreicht ist
Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.
Artikel 64; Zusatzvereinbarung 2017
Krankheit 11682
Karenztage: max. ein unbezahlter Karenztag pro Ereignis. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, (wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen). Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung (EO) können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden.
Kürzung der Lohnersatzleistungen: Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Lohnersatzleistungen können gekürzt werden, wenn sie das Nettoeinkommen übersteigen.
Bei Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, kann die Leistungsdauer beschränkt werden (siehe Skala in Zusatzvereinbarung 2017). Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.
Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
- mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
- wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
- wenn das Leistungsmaximum erreicht ist
Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.
Artikel 64; Zusatzvereinbarung 2017
Krankheit 11705
Karenztage: max. ein unbezahlter Karenztag pro Ereignis. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, (wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen). Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung (EO) können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden.
Kürzung der Lohnersatzleistungen: Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Lohnersatzleistungen können gekürzt werden, wenn sie das Nettoeinkommen übersteigen.
Bei Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, kann die Leistungsdauer beschränkt werden (siehe Skala in Zusatzvereinbarung 2017). Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.
Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
- mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
- wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
- wenn das Leistungsmaximum erreicht ist
Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.
Artikel 64; Zusatzvereinbarung 2017
Krankheit 11721
Karenztage: max. ein unbezahlter Karenztag pro Ereignis. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, (wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen). Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung (EO) können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden.
Kürzung der Lohnersatzleistungen: Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Lohnersatzleistungen können gekürzt werden, wenn sie das Nettoeinkommen übersteigen.
Bei Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, kann die Leistungsdauer beschränkt werden (siehe Skala in Zusatzvereinbarung 2017). Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.
Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
- mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
- wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
- wenn das Leistungsmaximum erreicht ist
Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.
Artikel 64; Zusatzvereinbarung 2017
Krankheit 11825
Karenztage: max. ein unbezahlter Karenztag pro Ereignis. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, (wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen). Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung (EO) können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden.
Kürzung der Lohnersatzleistungen: Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Lohnersatzleistungen können gekürzt werden, wenn sie das Nettoeinkommen übersteigen.
Bei Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, kann die Leistungsdauer beschränkt werden (siehe Skala in Zusatzvereinbarung 2017). Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.
Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
- mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
- wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
- wenn das Leistungsmaximum erreicht ist
Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.
Artikel 64; Zusatzvereinbarung 2017
Krankheit 12039
Karenztage: max. ein unbezahlter Karenztag pro Ereignis. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, (wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen). Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung (EO) können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden.
Kürzung der Lohnersatzleistungen: Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Lohnersatzleistungen können gekürzt werden, wenn sie das Nettoeinkommen übersteigen.
Bei Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, kann die Leistungsdauer beschränkt werden (siehe Skala in Zusatzvereinbarung 2017). Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.
Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
- mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
- wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
- wenn das Leistungsmaximum erreicht ist
Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.
Artikel 64; Zusatzvereinbarung 2017
Unfall 11298
Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.
Artikel 65.2; Zusatzvereinbarung 2017
Unfall 11346
Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.
Artikel 65.2; Zusatzvereinbarung 2017
Unfall 11347
Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.
Artikel 65.2; Zusatzvereinbarung 2017
Unfall 11572
Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.
Artikel 65.2; Zusatzvereinbarung 2017
Unfall 11625
Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.
Artikel 65.2; Zusatzvereinbarung 2017
Unfall 11682
Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.
Artikel 65.2; Zusatzvereinbarung 2017
Unfall 11705
Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.
Artikel 65.2; Zusatzvereinbarung 2017
Unfall 11721
Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.
Artikel 65.2; Zusatzvereinbarung 2017
Unfall 11825
Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.
Artikel 65.2; Zusatzvereinbarung 2017
Unfall 12039
Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.
Artikel 65.2; Zusatzvereinbarung 2017
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 11298
Ledige | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | |
---|---|---|
der ganzen Rekrutenschule | 50% | 80% |
eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes | ||
in den ersten 4 Wochen | 100% | 100% |
ab 5. bis 21 Woche | 50% | 80% |
ab 22. Woche Durchdiener | 50% | 80% |
Artikel 40
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 11346
Ledige | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | |
---|---|---|
der ganzen Rekrutenschule | 50% | 80% |
eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes | ||
in den ersten 4 Wochen | 100% | 100% |
ab 5. bis 21 Woche | 50% | 80% |
ab 22. Woche Durchdiener | 50% | 80% |
Artikel 40
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 11347
Ledige | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | |
---|---|---|
der ganzen Rekrutenschule | 50% | 80% |
eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes | ||
in den ersten 4 Wochen | 100% | 100% |
ab 5. bis 21 Woche | 50% | 80% |
ab 22. Woche Durchdiener | 50% | 80% |
Artikel 40
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 11572
Ledige | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | |
---|---|---|
der ganzen Rekrutenschule | 50% | 80% |
eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes | ||
in den ersten 4 Wochen | 100% | 100% |
ab 5. bis 21 Woche | 50% | 80% |
ab 22. Woche Durchdiener | 50% | 80% |
Artikel 40
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 11625
Ledige | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | |
---|---|---|
der ganzen Rekrutenschule | 50% | 80% |
eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes | ||
in den ersten 4 Wochen | 100% | 100% |
ab 5. bis 21 Woche | 50% | 80% |
ab 22. Woche Durchdiener | 50% | 80% |
Artikel 40
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 11682
Ledige | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | |
---|---|---|
der ganzen Rekrutenschule | 50% | 80% |
eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes | ||
in den ersten 4 Wochen | 100% | 100% |
ab 5. bis 21 Woche | 50% | 80% |
ab 22. Woche Durchdiener | 50% | 80% |
Artikel 40
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 11705
Ledige | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | |
---|---|---|
der ganzen Rekrutenschule | 50% | 80% |
eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes | ||
in den ersten 4 Wochen | 100% | 100% |
ab 5. bis 21 Woche | 50% | 80% |
ab 22. Woche Durchdiener | 50% | 80% |
Artikel 40
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 11721
Ledige | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | |
---|---|---|
der ganzen Rekrutenschule | 50% | 80% |
eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes | ||
in den ersten 4 Wochen | 100% | 100% |
ab 5. bis 21 Woche | 50% | 80% |
ab 22. Woche Durchdiener | 50% | 80% |
Artikel 40
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 11825
Ledige | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | |
---|---|---|
der ganzen Rekrutenschule | 50% | 80% |
eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes | ||
in den ersten 4 Wochen | 100% | 100% |
ab 5. bis 21 Woche | 50% | 80% |
ab 22. Woche Durchdiener | 50% | 80% |
Artikel 40
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst 12039
Ledige | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | |
---|---|---|
der ganzen Rekrutenschule | 50% | 80% |
eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes | ||
in den ersten 4 Wochen | 100% | 100% |
ab 5. bis 21 Woche | 50% | 80% |
ab 22. Woche Durchdiener | 50% | 80% |
Artikel 40
Frühpensionierung 11298
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung 11346
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung 11347
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung 11572
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung 11625
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung 11682
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung 11705
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung 11721
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung 11825
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung 12039
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 11298
Wer | Beitrag (der UVG-pflichtigen Lohnsumme) |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden inkl. Lernenden | 0.7% |
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen | 0.5% |
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr | 0.4% (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber 20.-- CHF pro Mitarbeiter und Arbeitgeber |
Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE
Wer | Betrag |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) | 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen) |
Beitrag des Arbeitgebers | 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen) |
Artikel 8; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Vereinbarung Parifonds vom 25.9.2012 und Zusatzvereinbarung 2017
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 11346
Wer | Beitrag (der UVG-pflichtigen Lohnsumme) |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden inkl. Lernenden | 0.7% |
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen | 0.5% |
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr | 0.4% (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber 20.-- CHF pro Mitarbeiter und Arbeitgeber |
Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE
Wer | Betrag |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) | 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen) |
Beitrag des Arbeitgebers | 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen) |
Artikel 8; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Vereinbarung Parifonds vom 25.9.2012 und Zusatzvereinbarung 2017
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 11347
Wer | Beitrag (der UVG-pflichtigen Lohnsumme) |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden inkl. Lernenden | 0.7% |
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen | 0.5% |
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr | 0.4% (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber 20.-- CHF pro Mitarbeiter und Arbeitgeber |
Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE
Wer | Betrag |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) | 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen) |
Beitrag des Arbeitgebers | 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen) |
Artikel 8; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Vereinbarung Parifonds vom 25.9.2012 und Zusatzvereinbarung 2017
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 11572
Wer | Beitrag (der UVG-pflichtigen Lohnsumme) |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden inkl. Lernenden | 0.7% |
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen | 0.5% |
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr | 0.4% (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber 20.-- CHF pro Mitarbeiter und Arbeitgeber |
Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE
Wer | Betrag |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) | 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen) |
Beitrag des Arbeitgebers | 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen) |
Artikel 8; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Vereinbarung Parifonds vom 25.9.2012 und Zusatzvereinbarung 2017
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 11625
Wer | Beitrag (der UVG-pflichtigen Lohnsumme) |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden inkl. Lernenden | 0.7% |
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen | 0.5% |
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr | 0.4% (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber 20.-- CHF pro Mitarbeiter und Arbeitgeber |
Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE
Wer | Betrag |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) | 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen) |
Beitrag des Arbeitgebers | 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen) |
Artikel 8; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Vereinbarung Parifonds vom 25.9.2012 und Zusatzvereinbarung 2017
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 11682
Wer | Beitrag (der UVG-pflichtigen Lohnsumme) |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden inkl. Lernenden | 0.7% |
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen | 0.5% |
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr | 0.4% (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber 20.-- CHF pro Mitarbeiter und Arbeitgeber |
Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE
Wer | Betrag |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) | 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen) |
Beitrag des Arbeitgebers | 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen) |
Artikel 8; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Vereinbarung Parifonds vom 25.9.2012 und Zusatzvereinbarung 2017
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 11705
Wer | Beitrag (der UVG-pflichtigen Lohnsumme) |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden inkl. Lernenden | 0.7% |
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen | 0.5% |
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr | 0.4% (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber 20.-- CHF pro Mitarbeiter und Arbeitgeber |
Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE
Wer | Betrag |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) | 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen) |
Beitrag des Arbeitgebers | 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen) |
Artikel 8; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Vereinbarung Parifonds vom 25.9.2012 und Zusatzvereinbarung 2017
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 11721
Wer | Beitrag (der UVG-pflichtigen Lohnsumme) |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden inkl. Lernenden | 0.7% |
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen | 0.5% |
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr | 0.4% (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber 20.-- CHF pro Mitarbeiter und Arbeitgeber |
Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE
Wer | Betrag |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) | 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen) |
Beitrag des Arbeitgebers | 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen) |
Artikel 8; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Vereinbarung Parifonds vom 25.9.2012 und Zusatzvereinbarung 2017
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 11825
Wer | Beitrag (der UVG-pflichtigen Lohnsumme) |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden inkl. Lernenden | 0.7% |
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen | 0.5% |
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr | 0.4% (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber 20.-- CHF pro Mitarbeiter und Arbeitgeber |
Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE
Wer | Betrag |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) | 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen) |
Beitrag des Arbeitgebers | 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen) |
Artikel 8; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Vereinbarung Parifonds vom 25.9.2012 und Zusatzvereinbarung 2017
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 12039
Wer | Beitrag (der UVG-pflichtigen Lohnsumme) |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden inkl. Lernenden | 0.7% |
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen | 0.5% |
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr | 0.4% (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber 20.-- CHF pro Mitarbeiter und Arbeitgeber |
Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE
Wer | Betrag |
---|---|
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) | 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen) |
Beitrag des Arbeitgebers | 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen) |
Artikel 8; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Vereinbarung Parifonds vom 25.9.2012 und Zusatzvereinbarung 2017
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11298
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
- öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
- Räume müssen beheizbar sein
- Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
- Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
- mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt
Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch
Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11346
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
- öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
- Räume müssen beheizbar sein
- Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
- Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
- mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt
Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch
Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11347
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
- öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
- Räume müssen beheizbar sein
- Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
- Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
- mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt
Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch
Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11572
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
- öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
- Räume müssen beheizbar sein
- Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
- Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
- mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt
Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch
Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11625
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
- öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
- Räume müssen beheizbar sein
- Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
- Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
- mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt
Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch
Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11682
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
- öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
- Räume müssen beheizbar sein
- Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
- Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
- mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt
Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch
Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11705
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
- öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
- Räume müssen beheizbar sein
- Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
- Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
- mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt
Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch
Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11721
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
- öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
- Räume müssen beheizbar sein
- Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
- Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
- mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt
Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch
Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 11825
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
- öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
- Räume müssen beheizbar sein
- Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
- Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
- mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt
Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch
Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 12039
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
- öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
- Räume müssen beheizbar sein
- Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
- Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
- mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt
Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch
Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Lernende 11298
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen
Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.
Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Lernende 11346
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen
Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.
Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Lernende 11347
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen
Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.
Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Lernende 11572
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen
Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.
Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Lernende 11625
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen
Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.
Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Lernende 11682
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen
Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.
Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Lernende 11705
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen
Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.
Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Lernende 11721
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen
Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.
Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Lernende 11825
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen
Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.
Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Lernende 12039
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen
Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.
Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Kündigungsfrist 11298
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 18 und 19
Kündigungsfrist 11346
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 18 und 19
Kündigungsfrist 11347
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 18 und 19
Kündigungsfrist 11572
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 18 und 19
Kündigungsfrist 11625
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 18 und 19
Kündigungsfrist 11682
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 18 und 19
Kündigungsfrist 11705
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 18 und 19
Kündigungsfrist 11721
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 18 und 19
Kündigungsfrist 11825
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 18 und 19
Kündigungsfrist 12039
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 18 und 19
Kündigungsschutz 11298
Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.
Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.
Artikel 19.3 und 21
Kündigungsschutz 11346
Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.
Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.
Artikel 19.3 und 21
Kündigungsschutz 11347
Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.
Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.
Artikel 19.3 und 21
Kündigungsschutz 11572
Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.
Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.
Artikel 19.3 und 21
Kündigungsschutz 11625
Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.
Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.
Artikel 19.3 und 21
Kündigungsschutz 11682
Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.
Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.
Artikel 19.3 und 21
Kündigungsschutz 11705
Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.
Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.
Artikel 19.3 und 21
Kündigungsschutz 11721
Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.
Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.
Artikel 19.3 und 21
Kündigungsschutz 11825
Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.
Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.
Artikel 19.3 und 21
Kündigungsschutz 12039
Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.
Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.
Artikel 19.3 und 21
Arbeitnehmervertretung 11298
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung 11346
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung 11347
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung 11572
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung 11625
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung 11682
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung 11705
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung 11721
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung 11825
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung 12039
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung 11298
Arbeitgebervertretung 11346
Arbeitgebervertretung 11347
Arbeitgebervertretung 11572
Arbeitgebervertretung 11625
Arbeitgebervertretung 11682
Arbeitgebervertretung 11705
Arbeitgebervertretung 11721
Arbeitgebervertretung 11825
Arbeitgebervertretung 12039
Aufgaben paritätische Organe 11298
- Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss
Kommissionsausschuss:
- Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges
Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen. Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Die lokale paritätische Berufskommission hat folgende Aufgaben:
a) die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzten, sofern im LMV (...) keine andere Lösung getroffen wurde
b) insbesondere obliegen ihr:
1. die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der Zusatzvereinbarung «Untertagbau» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»;
3. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 42, 43 und 45 LMV);
4. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6);
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb;
6. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Art. 33 der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» (Anhang 5);
Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Artikel 13, 13bis und 76
Aufgaben paritätische Organe 11346
- Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss
Kommissionsausschuss:
- Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges
Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen. Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Die lokale paritätische Berufskommission hat folgende Aufgaben:
a) die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzten, sofern im LMV (...) keine andere Lösung getroffen wurde
b) insbesondere obliegen ihr:
1. die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der Zusatzvereinbarung «Untertagbau» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»;
3. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 42, 43 und 45 LMV);
4. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6);
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb;
6. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Art. 33 der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» (Anhang 5);
Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Artikel 13, 13bis und 76
Aufgaben paritätische Organe 11347
- Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss
Kommissionsausschuss:
- Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges
Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen. Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Die lokale paritätische Berufskommission hat folgende Aufgaben:
a) die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzten, sofern im LMV (...) keine andere Lösung getroffen wurde
b) insbesondere obliegen ihr:
1. die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der Zusatzvereinbarung «Untertagbau» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»;
3. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 42, 43 und 45 LMV);
4. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6);
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb;
6. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Art. 33 der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» (Anhang 5);
Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Artikel 13, 13bis und 76
Aufgaben paritätische Organe 11572
- Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss
Kommissionsausschuss:
- Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges
Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen. Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Die lokale paritätische Berufskommission hat folgende Aufgaben:
a) die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzten, sofern im LMV (...) keine andere Lösung getroffen wurde
b) insbesondere obliegen ihr:
1. die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der Zusatzvereinbarung «Untertagbau» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»;
3. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 42, 43 und 45 LMV);
4. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6);
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb;
6. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Art. 33 der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» (Anhang 5);
Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Artikel 13, 13bis und 76
Aufgaben paritätische Organe 11625
- Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss
Kommissionsausschuss:
- Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges
Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen. Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Die lokale paritätische Berufskommission hat folgende Aufgaben:
a) die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzten, sofern im LMV (...) keine andere Lösung getroffen wurde
b) insbesondere obliegen ihr:
1. die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der Zusatzvereinbarung «Untertagbau» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»;
3. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 42, 43 und 45 LMV);
4. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6);
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb;
6. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Art. 33 der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» (Anhang 5);
Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Artikel 13, 13bis und 76
Aufgaben paritätische Organe 11682
- Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss
Kommissionsausschuss:
- Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges
Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen. Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Die lokale paritätische Berufskommission hat folgende Aufgaben:
a) die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzten, sofern im LMV (...) keine andere Lösung getroffen wurde
b) insbesondere obliegen ihr:
1. die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der Zusatzvereinbarung «Untertagbau» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»;
3. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 42, 43 und 45 LMV);
4. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6);
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb;
6. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Art. 33 der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» (Anhang 5);
Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Artikel 13, 13bis und 76
Aufgaben paritätische Organe 11705
- Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss
Kommissionsausschuss:
- Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges
Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen. Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Die lokale paritätische Berufskommission hat folgende Aufgaben:
a) die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzten, sofern im LMV (...) keine andere Lösung getroffen wurde
b) insbesondere obliegen ihr:
1. die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der Zusatzvereinbarung «Untertagbau» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»;
3. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 42, 43 und 45 LMV);
4. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6);
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb;
6. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Art. 33 der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» (Anhang 5);
Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Artikel 13, 13bis und 76
Aufgaben paritätische Organe 11721
- Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss
Kommissionsausschuss:
- Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges
Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen. Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Die lokale paritätische Berufskommission hat folgende Aufgaben:
a) die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzten, sofern im LMV (...) keine andere Lösung getroffen wurde
b) insbesondere obliegen ihr:
1. die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der Zusatzvereinbarung «Untertagbau» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»;
3. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 42, 43 und 45 LMV);
4. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6);
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb;
6. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Art. 33 der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» (Anhang 5);
Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Artikel 13, 13bis und 76
Aufgaben paritätische Organe 11825
- Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss
Kommissionsausschuss:
- Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges
Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen. Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Die lokale paritätische Berufskommission hat folgende Aufgaben:
a) die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzten, sofern im LMV (...) keine andere Lösung getroffen wurde
b) insbesondere obliegen ihr:
1. die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der Zusatzvereinbarung «Untertagbau» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»;
3. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 42, 43 und 45 LMV);
4. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6);
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb;
6. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Art. 33 der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» (Anhang 5);
Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Artikel 13, 13bis und 76
Aufgaben paritätische Organe 12039
- Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss
Kommissionsausschuss:
- Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges
Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen. Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Die lokale paritätische Berufskommission hat folgende Aufgaben:
a) die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzten, sofern im LMV (...) keine andere Lösung getroffen wurde
b) insbesondere obliegen ihr:
1. die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der Zusatzvereinbarung «Untertagbau» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»;
3. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 42, 43 und 45 LMV);
4. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6);
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb;
6. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Art. 33 der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» (Anhang 5);
Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Artikel 13, 13bis und 76
Folge bei Vertragsverletzung 11298
Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) die in Art. 70 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht ( ... ) oder Kontrollverfahren vereitelt. Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.
Artikel 79
Folge bei Vertragsverletzung 11346
Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) die in Art. 70 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht ( ... ) oder Kontrollverfahren vereitelt. Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.
Artikel 79
Folge bei Vertragsverletzung 11347
Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) die in Art. 70 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht ( ... ) oder Kontrollverfahren vereitelt. Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.
Artikel 79
Folge bei Vertragsverletzung 11572
Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) die in Art. 70 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht ( ... ) oder Kontrollverfahren vereitelt. Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.
Artikel 79
Folge bei Vertragsverletzung 11625
Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) die in Art. 70 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht ( ... ) oder Kontrollverfahren vereitelt. Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.
Artikel 79
Folge bei Vertragsverletzung 11682
Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) die in Art. 70 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht ( ... ) oder Kontrollverfahren vereitelt. Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.
Artikel 79
Folge bei Vertragsverletzung 11705
Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) die in Art. 70 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht ( ... ) oder Kontrollverfahren vereitelt. Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.
Artikel 79
Folge bei Vertragsverletzung 11721
Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) die in Art. 70 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht ( ... ) oder Kontrollverfahren vereitelt. Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.
Artikel 79
Folge bei Vertragsverletzung 11825
Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) die in Art. 70 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht ( ... ) oder Kontrollverfahren vereitelt. Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.
Artikel 79
Folge bei Vertragsverletzung 12039
Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) die in Art. 70 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht ( ... ) oder Kontrollverfahren vereitelt. Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.
Artikel 79
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 11298
- Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
- Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
- Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
- Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden
Artikel 73; Anhang 5
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 11346
- Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
- Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
- Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
- Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden
Artikel 73; Anhang 5
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 11347
- Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
- Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
- Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
- Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden
Artikel 73; Anhang 5
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 11572
- Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
- Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
- Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
- Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden
Artikel 73; Anhang 5
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 11625
- Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
- Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
- Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
- Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden
Artikel 73; Anhang 5
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 11682
- Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
- Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
- Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
- Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden
Artikel 73; Anhang 5
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 11705
- Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
- Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
- Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
- Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden
Artikel 73; Anhang 5
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 11721
- Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
- Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
- Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
- Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden
Artikel 73; Anhang 5
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 11825
- Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
- Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
- Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
- Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden
Artikel 73; Anhang 5
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) 12039
- Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
- Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
- Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
- Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden
Artikel 73; Anhang 5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 11298
Artikel 21
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 11346
Artikel 21
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 11347
Artikel 21
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 11572
Artikel 21
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 11625
Artikel 21
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 11682
Artikel 21
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 11705
Artikel 21
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 11721
Artikel 21
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 11825
Artikel 21
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen 12039
Artikel 21
Sozialpläne 11298
Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.
Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.
Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.
Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter
Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Sozialpläne 11346
Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.
Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.
Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.
Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter
Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Sozialpläne 11347
Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.
Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.
Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.
Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter
Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Sozialpläne 11572
Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.
Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.
Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.
Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter
Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Sozialpläne 11625
Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.
Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.
Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.
Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter
Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Sozialpläne 11682
Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.
Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.
Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.
Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter
Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Sozialpläne 11705
Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.
Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.
Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.
Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter
Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Sozialpläne 11721
Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.
Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.
Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.
Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter
Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Sozialpläne 11825
Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.
Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.
Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.
Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter
Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Sozialpläne 12039
Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.
Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.
Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.
Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter
Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Friedenspflicht 11298
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 7
Friedenspflicht 11346
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 7
Friedenspflicht 11347
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 7
Friedenspflicht 11572
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 7
Friedenspflicht 11625
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 7
Friedenspflicht 11682
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 7
Friedenspflicht 11705
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 7
Friedenspflicht 11721
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 7
Friedenspflicht 11825
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 7
Friedenspflicht 12039
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
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16.11721 | 14.06.2022 | 14.06.2022 |
16.11705 | 24.05.2022 | 24.05.2022 |
16.11682 | 10.05.2022 | 10.05.2022 |
16.11625 | 25.01.2022 | 25.01.2022 |
16.11572 | 23.12.2021 | 23.12.2021 |
16.11347 | 28.06.2021 | 28.06.2021 |
16.11346 | 28.06.2021 | 28.06.2021 |
16.11298 | 14.06.2021 | 14.06.2021 |
16.11163 | 19.01.2021 | 19.01.2021 |
16.11131 | 24.12.2020 | 01.01.2021 |