Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV)

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. In den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Land, Jura, Neuenburg und Tessin entsprechen die Werte der Feiertage und Feiertagsentschädigung den Vorjahreswerten. Die Werte für 2023 werden aktualisiert, sobald die Sozialpartner sich geeinigt haben. (22.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. Bezirk Bucheggberg neu unter Lohnregion erfasst, da unterschiedliche Feiertagsentschädigung zum Rest des Kanton Solothurn. Im Kanton Neuenburg entsprechen die Werte der Feiertage und Feiertagsentschädigung den Vorjahreswerten. Die Werte für 2022 werden aktualisiert, sobald die Sozialpartner sich geeinigt haben. (23.12.2021)/ Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt
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Örtlicher Geltungsbereich
11625
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11682
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11705
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11721
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11825
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
12039
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
11625

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11682

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11705

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11721

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11825

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
12039

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Persönlicher Geltungsbereich
11625
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11682
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11705
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11721
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11825
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
12039
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11625
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11682
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11705
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11721
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11825
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12039
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11625
Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
  1. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
  2. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
  3. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
  4. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
  5. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
  6. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
  7. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11682
Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
  1. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
  2. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
  3. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
  4. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
  5. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
  6. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
  7. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11705
Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
  1. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
  2. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
  3. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
  4. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
  5. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
  6. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
  7. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11721
Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
  1. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
  2. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
  3. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
  4. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
  5. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
  6. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
  7. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11825
Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
  1. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
  2. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
  3. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
  4. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
  5. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
  6. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
  7. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12039
Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
  1. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
  2. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
  3. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
  4. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
  5. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
  6. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
  7. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11625
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
  1. Poliere und Werkmeister,
  2. das leitende Personal,
  3. das technische und administrative Personal,
  4. das Kantinen- und Reinigungspersonal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11682
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
  1. Poliere und Werkmeister,
  2. das leitende Personal,
  3. das technische und administrative Personal,
  4. das Kantinen- und Reinigungspersonal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11705
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
  1. Poliere und Werkmeister,
  2. das leitende Personal,
  3. das technische und administrative Personal,
  4. das Kantinen- und Reinigungspersonal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11721
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
  1. Poliere und Werkmeister,
  2. das leitende Personal,
  3. das technische und administrative Personal,
  4. das Kantinen- und Reinigungspersonal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11825
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
  1. Poliere und Werkmeister,
  2. das leitende Personal,
  3. das technische und administrative Personal,
  4. das Kantinen- und Reinigungspersonal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12039
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
  1. Poliere und Werkmeister,
  2. das leitende Personal,
  3. das technische und administrative Personal,
  4. das Kantinen- und Reinigungspersonal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Kontakt paritätische Organe
11625
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK

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Kontakt Arbeitnehmervertretung
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Unia

Bruno Tanner
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bruno.tanner@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
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Unia

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Kontakt Arbeitgebervertretung
11625
Schweizerischer Baumeisterverband

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8042 Zürich

058 360 76 00
verband@baumeister.ch

Kontakt Arbeitgebervertretung
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Löhne / Mindestlöhne
11625
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 36.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'504.-- CHF 31.25 CHF 5'192.-- CHF 29.50 CHF 4'628.-- CHF 26.30
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90
Grün CHF 5'902.-- CHF 33.55 CHF 5'558.-- CHF 31.60 CHF 5'353.-- CHF 30.40 CHF 4'923.-- CHF 27.95 CHF 4'493.-- CHF 25.50

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 36.90 CHF 5'793.-- CHF 32.90 CHF 5'584.-- CHF 31.70 CHF 5'272.-- CHF 29.95 CHF 4'708.-- CHF 26.75
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35
Grün CHF 5'982.-- CHF 34.-- CHF 5'638.-- CHF 32.05 CHF 5'433.-- CHF 30.85 CHF 5'003.-- CHF 28.40 CHF 4'573.-- CHF 25.95


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse


Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse

Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 37.90 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'504.-- CHF 32.50 CHF 5'192.-- CHF 30.65 CHF 4'628.-- CHF 27.35
Blau CHF 6'160.-- CHF 36.40 CHF 5'633.-- CHF 33.30 CHF 5'428.-- CHF 32.05 CHF 5'058.-- CHF 29.90 CHF 4'557.-- CHF 26.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 38.35 CHF 5'793.-- CHF 34.20 CHF 5'584.-- CHF 32.95 CHf 5'272.-- CHF 31.10 CHF 4'708.-- CHF 27.80
Blau CHF 6'240.-- CHF 36.85 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'508.-- CHF 32.50 CHF 5'138.-- CHF 30.35 CHF 4'637.-- CHF 27.35


Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter

Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.

Einreihung in die Lohnklassen

Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.

Lohnregelungen in Sonderfällen

Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:

  1. körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
  2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
  5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
  6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf

Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q

Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17

Löhne / Mindestlöhne
11682
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 36.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'504.-- CHF 31.25 CHF 5'192.-- CHF 29.50 CHF 4'628.-- CHF 26.30
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90
Grün CHF 5'902.-- CHF 33.55 CHF 5'558.-- CHF 31.60 CHF 5'353.-- CHF 30.40 CHF 4'923.-- CHF 27.95 CHF 4'493.-- CHF 25.50

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 36.90 CHF 5'793.-- CHF 32.90 CHF 5'584.-- CHF 31.70 CHF 5'272.-- CHF 29.95 CHF 4'708.-- CHF 26.75
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35
Grün CHF 5'982.-- CHF 34.-- CHF 5'638.-- CHF 32.05 CHF 5'433.-- CHF 30.85 CHF 5'003.-- CHF 28.40 CHF 4'573.-- CHF 25.95


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse


Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse

Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 37.90 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'504.-- CHF 32.50 CHF 5'192.-- CHF 30.65 CHF 4'628.-- CHF 27.35
Blau CHF 6'160.-- CHF 36.40 CHF 5'633.-- CHF 33.30 CHF 5'428.-- CHF 32.05 CHF 5'058.-- CHF 29.90 CHF 4'557.-- CHF 26.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 38.35 CHF 5'793.-- CHF 34.20 CHF 5'584.-- CHF 32.95 CHf 5'272.-- CHF 31.10 CHF 4'708.-- CHF 27.80
Blau CHF 6'240.-- CHF 36.85 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'508.-- CHF 32.50 CHF 5'138.-- CHF 30.35 CHF 4'637.-- CHF 27.35


Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter

Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.

Einreihung in die Lohnklassen

Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.

Lohnregelungen in Sonderfällen

Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:

  1. körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
  2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
  5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
  6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf

Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q

Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17

Löhne / Mindestlöhne
11705
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 36.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'504.-- CHF 31.25 CHF 5'192.-- CHF 29.50 CHF 4'628.-- CHF 26.30
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90
Grün CHF 5'902.-- CHF 33.55 CHF 5'558.-- CHF 31.60 CHF 5'353.-- CHF 30.40 CHF 4'923.-- CHF 27.95 CHF 4'493.-- CHF 25.50

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 36.90 CHF 5'793.-- CHF 32.90 CHF 5'584.-- CHF 31.70 CHF 5'272.-- CHF 29.95 CHF 4'708.-- CHF 26.75
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35
Grün CHF 5'982.-- CHF 34.-- CHF 5'638.-- CHF 32.05 CHF 5'433.-- CHF 30.85 CHF 5'003.-- CHF 28.40 CHF 4'573.-- CHF 25.95


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse


Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse

Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 37.90 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'504.-- CHF 32.50 CHF 5'192.-- CHF 30.65 CHF 4'628.-- CHF 27.35
Blau CHF 6'160.-- CHF 36.40 CHF 5'633.-- CHF 33.30 CHF 5'428.-- CHF 32.05 CHF 5'058.-- CHF 29.90 CHF 4'557.-- CHF 26.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 38.35 CHF 5'793.-- CHF 34.20 CHF 5'584.-- CHF 32.95 CHf 5'272.-- CHF 31.10 CHF 4'708.-- CHF 27.80
Blau CHF 6'240.-- CHF 36.85 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'508.-- CHF 32.50 CHF 5'138.-- CHF 30.35 CHF 4'637.-- CHF 27.35


Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter

Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.

Einreihung in die Lohnklassen

Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.

Lohnregelungen in Sonderfällen

Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:

  1. körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
  2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
  5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
  6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf

Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q

Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17

Löhne / Mindestlöhne
11721
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 36.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'504.-- CHF 31.25 CHF 5'192.-- CHF 29.50 CHF 4'628.-- CHF 26.30
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90
Grün CHF 5'902.-- CHF 33.55 CHF 5'558.-- CHF 31.60 CHF 5'353.-- CHF 30.40 CHF 4'923.-- CHF 27.95 CHF 4'493.-- CHF 25.50

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 36.90 CHF 5'793.-- CHF 32.90 CHF 5'584.-- CHF 31.70 CHF 5'272.-- CHF 29.95 CHF 4'708.-- CHF 26.75
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35
Grün CHF 5'982.-- CHF 34.-- CHF 5'638.-- CHF 32.05 CHF 5'433.-- CHF 30.85 CHF 5'003.-- CHF 28.40 CHF 4'573.-- CHF 25.95


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse


Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse

Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 37.90 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'504.-- CHF 32.50 CHF 5'192.-- CHF 30.65 CHF 4'628.-- CHF 27.35
Blau CHF 6'160.-- CHF 36.40 CHF 5'633.-- CHF 33.30 CHF 5'428.-- CHF 32.05 CHF 5'058.-- CHF 29.90 CHF 4'557.-- CHF 26.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 38.35 CHF 5'793.-- CHF 34.20 CHF 5'584.-- CHF 32.95 CHf 5'272.-- CHF 31.10 CHF 4'708.-- CHF 27.80
Blau CHF 6'240.-- CHF 36.85 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'508.-- CHF 32.50 CHF 5'138.-- CHF 30.35 CHF 4'637.-- CHF 27.35


Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter

Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.

Einreihung in die Lohnklassen

Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.

Lohnregelungen in Sonderfällen

Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:

  1. körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
  2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
  5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
  6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf

Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q

Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17

Löhne / Mindestlöhne
11825
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 36.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'504.-- CHF 31.25 CHF 5'192.-- CHF 29.50 CHF 4'628.-- CHF 26.30
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90
Grün CHF 5'902.-- CHF 33.55 CHF 5'558.-- CHF 31.60 CHF 5'353.-- CHF 30.40 CHF 4'923.-- CHF 27.95 CHF 4'493.-- CHF 25.50

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 36.90 CHF 5'793.-- CHF 32.90 CHF 5'584.-- CHF 31.70 CHF 5'272.-- CHF 29.95 CHF 4'708.-- CHF 26.75
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35
Grün CHF 5'982.-- CHF 34.-- CHF 5'638.-- CHF 32.05 CHF 5'433.-- CHF 30.85 CHF 5'003.-- CHF 28.40 CHF 4'573.-- CHF 25.95


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse


Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse

Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 37.90 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'504.-- CHF 32.50 CHF 5'192.-- CHF 30.65 CHF 4'628.-- CHF 27.35
Blau CHF 6'160.-- CHF 36.40 CHF 5'633.-- CHF 33.30 CHF 5'428.-- CHF 32.05 CHF 5'058.-- CHF 29.90 CHF 4'557.-- CHF 26.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 38.35 CHF 5'793.-- CHF 34.20 CHF 5'584.-- CHF 32.95 CHf 5'272.-- CHF 31.10 CHF 4'708.-- CHF 27.80
Blau CHF 6'240.-- CHF 36.85 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'508.-- CHF 32.50 CHF 5'138.-- CHF 30.35 CHF 4'637.-- CHF 27.35


Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter

Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.

Einreihung in die Lohnklassen

Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.

Lohnregelungen in Sonderfällen

Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:

  1. körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
  2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
  5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
  6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf

Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q

Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17

Löhne / Mindestlöhne
12039
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 36.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'504.-- CHF 31.25 CHF 5'192.-- CHF 29.50 CHF 4'628.-- CHF 26.30
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90
Grün CHF 5'902.-- CHF 33.55 CHF 5'558.-- CHF 31.60 CHF 5'353.-- CHF 30.40 CHF 4'923.-- CHF 27.95 CHF 4'493.-- CHF 25.50

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 36.90 CHF 5'793.-- CHF 32.90 CHF 5'584.-- CHF 31.70 CHF 5'272.-- CHF 29.95 CHF 4'708.-- CHF 26.75
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35
Grün CHF 5'982.-- CHF 34.-- CHF 5'638.-- CHF 32.05 CHF 5'433.-- CHF 30.85 CHF 5'003.-- CHF 28.40 CHF 4'573.-- CHF 25.95


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse


Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse

Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 37.90 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'504.-- CHF 32.50 CHF 5'192.-- CHF 30.65 CHF 4'628.-- CHF 27.35
Blau CHF 6'160.-- CHF 36.40 CHF 5'633.-- CHF 33.30 CHF 5'428.-- CHF 32.05 CHF 5'058.-- CHF 29.90 CHF 4'557.-- CHF 26.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 38.35 CHF 5'793.-- CHF 34.20 CHF 5'584.-- CHF 32.95 CHf 5'272.-- CHF 31.10 CHF 4'708.-- CHF 27.80
Blau CHF 6'240.-- CHF 36.85 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'508.-- CHF 32.50 CHF 5'138.-- CHF 30.35 CHF 4'637.-- CHF 27.35


Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter

Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.

Einreihung in die Lohnklassen

Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.

Lohnregelungen in Sonderfällen

Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:

  1. körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
  2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
  5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
  6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf

Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q

Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17

Lohnkategorien
11625
Lohnklasse Beschreibung
C Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
A – Bau-Facharbeiter Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
V – Vorarbeiter Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.


Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17

Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17

Lohnkategorien
11682
Lohnklasse Beschreibung
C Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
A – Bau-Facharbeiter Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
V – Vorarbeiter Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.


Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17

Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17

Lohnkategorien
11705
Lohnklasse Beschreibung
C Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
A – Bau-Facharbeiter Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
V – Vorarbeiter Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.


Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17

Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17

Lohnkategorien
11721
Lohnklasse Beschreibung
C Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
A – Bau-Facharbeiter Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
V – Vorarbeiter Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.


Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17

Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17

Lohnkategorien
11825
Lohnklasse Beschreibung
C Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
A – Bau-Facharbeiter Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
V – Vorarbeiter Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.


Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17

Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17

Lohnkategorien
12039
Lohnklasse Beschreibung
C Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
A – Bau-Facharbeiter Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
V – Vorarbeiter Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.


Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17

Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17

Lohnerhöhung
11625
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)

Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.



Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3

Lohnerhöhung
11682
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)

Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.



Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3

Lohnerhöhung
11705
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)

Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.



Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3

Lohnerhöhung
11721
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)

Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.



Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3

Lohnerhöhung
11825
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)

Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.



Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3

Lohnerhöhung
12039
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)

Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.



Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3

13. Monatslohn
11625
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
11682
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
11705
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
11721
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
11825
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
12039
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
Lohnauszahlung
11625
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Arbeitnehmende haben – unabhängig ihrer Entlöhnungsart – Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.

Artikel 47
Lohnauszahlung
11682
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Arbeitnehmende haben – unabhängig ihrer Entlöhnungsart – Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.

Artikel 47
Lohnauszahlung
11705
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Arbeitnehmende haben – unabhängig ihrer Entlöhnungsart – Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.

Artikel 47
Lohnauszahlung
11721
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Arbeitnehmende haben – unabhängig ihrer Entlöhnungsart – Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.

Artikel 47
Lohnauszahlung
11825
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Arbeitnehmende haben – unabhängig ihrer Entlöhnungsart – Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.

Artikel 47
Lohnauszahlung
12039
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Arbeitnehmende haben – unabhängig ihrer Entlöhnungsart – Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.

Artikel 47
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11625
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
 
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit.
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) 50% Zuschlag
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) 50% Zuschlag
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%)

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11682
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
 
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit.
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) 50% Zuschlag
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) 50% Zuschlag
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%)

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11705
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
 
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit.
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) 50% Zuschlag
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) 50% Zuschlag
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%)

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11721
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
 
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit.
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) 50% Zuschlag
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) 50% Zuschlag
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%)

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11825
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
 
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit.
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) 50% Zuschlag
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) 50% Zuschlag
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%)

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12039
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
 
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit.
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) 50% Zuschlag
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) 50% Zuschlag
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%)

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Spesenentschädigung
11625
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung

Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.

Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.

Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.

Genf

Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
  • Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.

Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.

Bereich Untertagbau

Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit

Spesenart Entschädigung
Bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt)
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)

Bereich Grund- und Spezialtiefbau

Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Spesenart Entschädigung
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)


Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Spesenentschädigung
11682
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung

Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.

Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.

Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.

Genf

Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
  • Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.

Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.

Bereich Untertagbau

Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit

Spesenart Entschädigung
Bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt)
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)

Bereich Grund- und Spezialtiefbau

Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Spesenart Entschädigung
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)


Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Spesenentschädigung
11705
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung

Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.

Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.

Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.

Genf

Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
  • Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.

Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.

Bereich Untertagbau

Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit

Spesenart Entschädigung
Bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt)
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)

Bereich Grund- und Spezialtiefbau

Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Spesenart Entschädigung
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)


Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Spesenentschädigung
11721
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung

Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.

Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.

Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.

Genf

Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
  • Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.

Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.

Bereich Untertagbau

Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit

Spesenart Entschädigung
Bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt)
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)

Bereich Grund- und Spezialtiefbau

Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Spesenart Entschädigung
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)


Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Spesenentschädigung
11825
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung

Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.

Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.

Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.

Genf

Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
  • Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.

Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.

Bereich Untertagbau

Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit

Spesenart Entschädigung
Bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt)
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)

Bereich Grund- und Spezialtiefbau

Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Spesenart Entschädigung
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)


Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Spesenentschädigung
12039
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung

Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.

Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.

Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.

Genf

Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
  • Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.

Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.

Bereich Untertagbau

Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit

Spesenart Entschädigung
Bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt)
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)

Bereich Grund- und Spezialtiefbau

Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Spesenart Entschädigung
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)


Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

weitere Zuschläge
11625
Arbeit im Wasser oder Schlamm

Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.

Untertagarbeiten

Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.

Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.

Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.

 

1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.

Artikel 57 und 58

weitere Zuschläge
11682
Arbeit im Wasser oder Schlamm

Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.

Untertagarbeiten

Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.

Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.

Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.

 

1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.

Artikel 57 und 58

weitere Zuschläge
11705
Arbeit im Wasser oder Schlamm

Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.

Untertagarbeiten

Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.

Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.

Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.

 

1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.

Artikel 57 und 58

weitere Zuschläge
11721
Arbeit im Wasser oder Schlamm

Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.

Untertagarbeiten

Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.

Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.

Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.

 

1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.

Artikel 57 und 58

weitere Zuschläge
11825
Arbeit im Wasser oder Schlamm

Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.

Untertagarbeiten

Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.

Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.

Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.

 

1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.

Artikel 57 und 58

weitere Zuschläge
12039
Arbeit im Wasser oder Schlamm

Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.

Untertagarbeiten

Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.

Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.

Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.

 

1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.

Artikel 57 und 58

Normalarbeitszeit
11625

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).

Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:

  1. minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
  2. maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).

Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.

Obligatorische Arbeitspause in Genf

Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
  • Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.

Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Normalarbeitszeit
11682

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).

Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:

  1. minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
  2. maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).

Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.

Obligatorische Arbeitspause in Genf

Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
  • Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.

Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Normalarbeitszeit
11705

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).

Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:

  1. minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
  2. maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).

Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.

Obligatorische Arbeitspause in Genf

Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
  • Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.

Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Normalarbeitszeit
11721

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).

Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:

  1. minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
  2. maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).

Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.

Obligatorische Arbeitspause in Genf

Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
  • Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.

Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Normalarbeitszeit
11825

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).

Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:

  1. minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
  2. maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).

Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.

Obligatorische Arbeitspause in Genf

Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
  • Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.

Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Normalarbeitszeit
12039

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).

Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:

  1. minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
  2. maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).

Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.

Obligatorische Arbeitspause in Genf

Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
  • Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.

Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Überstunden / Überzeit
11625
Die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender hinaus geleisteten Stunden sind Überstunden. Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.

Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.

Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 26 und 52
Überstunden / Überzeit
11682
Die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender hinaus geleisteten Stunden sind Überstunden. Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.

Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.

Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 26 und 52
Überstunden / Überzeit
11705
Die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender hinaus geleisteten Stunden sind Überstunden. Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.

Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.

Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 26 und 52
Überstunden / Überzeit
11721
Die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender hinaus geleisteten Stunden sind Überstunden. Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.

Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.

Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 26 und 52
Überstunden / Überzeit
11825
Die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender hinaus geleisteten Stunden sind Überstunden. Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.

Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.

Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 26 und 52
Überstunden / Überzeit
12039
Die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender hinaus geleisteten Stunden sind Überstunden. Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.

Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.

Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 26 und 52
Ferien
11625
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (= 25 Arbeitstage)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
Arbeitnehmende im Stundenlohn 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen)

Artikel 34
Ferien
11682
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (= 25 Arbeitstage)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
Arbeitnehmende im Stundenlohn 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen)

Artikel 34
Ferien
11705
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (= 25 Arbeitstage)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
Arbeitnehmende im Stundenlohn 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen)

Artikel 34
Ferien
11721
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (= 25 Arbeitstage)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
Arbeitnehmende im Stundenlohn 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen)

Artikel 34
Ferien
11825
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (= 25 Arbeitstage)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
Arbeitnehmende im Stundenlohn 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen)

Artikel 34
Ferien
12039
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (= 25 Arbeitstage)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
Arbeitnehmende im Stundenlohn 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen)

Artikel 34
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11625
Anlass Bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) 3 Tage
Militär/Inspektion 0,5-1 Tag
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis 1 Tag

Artikel 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11682
Anlass Bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) 3 Tage
Militär/Inspektion 0,5-1 Tag
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis 1 Tag

Artikel 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11705
Anlass Bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) 3 Tage
Militär/Inspektion 0,5-1 Tag
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis 1 Tag

Artikel 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11721
Anlass Bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) 3 Tage
Militär/Inspektion 0,5-1 Tag
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis 1 Tag

Artikel 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11825
Anlass Bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) 3 Tage
Militär/Inspektion 0,5-1 Tag
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis 1 Tag

Artikel 39
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12039
Anlass Bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Todesfall (Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern) 3 Tage
Militär/Inspektion 0,5-1 Tag
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis 1 Tag

Artikel 39
Bezahlte Feiertage
11625
Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall für min. 8 Feiertage pro Jahr, sofern diese auf einen Werktag fallen;

Ausnahme «Grund-/Spezialtiefbau»: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%

Artikel 38; Anhang 13: Artikel 9.2
Bezahlte Feiertage
11682
Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall für min. 8 Feiertage pro Jahr, sofern diese auf einen Werktag fallen;

Ausnahme «Grund-/Spezialtiefbau»: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%

Artikel 38; Anhang 13: Artikel 9.2
Bezahlte Feiertage
11705
Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall für min. 8 Feiertage pro Jahr, sofern diese auf einen Werktag fallen;

Ausnahme «Grund-/Spezialtiefbau»: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%

Artikel 38; Anhang 13: Artikel 9.2
Bezahlte Feiertage
11721
Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall für min. 8 Feiertage pro Jahr, sofern diese auf einen Werktag fallen;

Ausnahme «Grund-/Spezialtiefbau»: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%

Artikel 38; Anhang 13: Artikel 9.2
Bezahlte Feiertage
11825
Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall für min. 8 Feiertage pro Jahr, sofern diese auf einen Werktag fallen;

Ausnahme «Grund-/Spezialtiefbau»: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%

Artikel 38; Anhang 13: Artikel 9.2
Bezahlte Feiertage
12039
Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall für min. 8 Feiertage pro Jahr, sofern diese auf einen Werktag fallen;

Ausnahme «Grund-/Spezialtiefbau»: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%

Artikel 38; Anhang 13: Artikel 9.2
Bildungsurlaub
11625
Max. 5 Arbeitstage pro Jahr für berufliche Weiterbildung im Betrieb (unbezahlt).

Artikel 6
Bildungsurlaub
11682
Max. 5 Arbeitstage pro Jahr für berufliche Weiterbildung im Betrieb (unbezahlt).

Artikel 6
Bildungsurlaub
11705
Max. 5 Arbeitstage pro Jahr für berufliche Weiterbildung im Betrieb (unbezahlt).

Artikel 6
Bildungsurlaub
11721
Max. 5 Arbeitstage pro Jahr für berufliche Weiterbildung im Betrieb (unbezahlt).

Artikel 6
Bildungsurlaub
11825
Max. 5 Arbeitstage pro Jahr für berufliche Weiterbildung im Betrieb (unbezahlt).

Artikel 6
Bildungsurlaub
12039
Max. 5 Arbeitstage pro Jahr für berufliche Weiterbildung im Betrieb (unbezahlt).

Artikel 6
Krankheit
11625
Leistungen: 90% des Lohns nach Ablauf des unbezahlten Karenztages während 730 Tagen. Vorausgesetzt ist eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.

Karenztage: max. ein unbezahlter Karenztag pro Ereignis. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).

Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, (wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen). Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung (EO) können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.

Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.

Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.

Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden.

Kürzung der Lohnersatzleistungen: Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Lohnersatzleistungen können gekürzt werden, wenn sie das Nettoeinkommen übersteigen.

Bei Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, kann die Leistungsdauer beschränkt werden (siehe Skala in Zusatzvereinbarung 2017). Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.

Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
  • mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
  • wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
  • wenn das Leistungsmaximum erreicht ist
Sie tritt auch ausser Kraft, sobald sich der Versicherte länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Ausland).

Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.

Artikel 64; Zusatzvereinbarung 2017
Krankheit
11682
Leistungen: 90% des Lohns nach Ablauf des unbezahlten Karenztages während 730 Tagen. Vorausgesetzt ist eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.

Karenztage: max. ein unbezahlter Karenztag pro Ereignis. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).

Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, (wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen). Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung (EO) können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.

Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.

Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.

Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden.

Kürzung der Lohnersatzleistungen: Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Lohnersatzleistungen können gekürzt werden, wenn sie das Nettoeinkommen übersteigen.

Bei Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, kann die Leistungsdauer beschränkt werden (siehe Skala in Zusatzvereinbarung 2017). Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.

Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
  • mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
  • wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
  • wenn das Leistungsmaximum erreicht ist
Sie tritt auch ausser Kraft, sobald sich der Versicherte länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Ausland).

Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.

Artikel 64; Zusatzvereinbarung 2017
Krankheit
11705
Leistungen: 90% des Lohns nach Ablauf des unbezahlten Karenztages während 730 Tagen. Vorausgesetzt ist eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.

Karenztage: max. ein unbezahlter Karenztag pro Ereignis. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).

Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, (wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen). Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung (EO) können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.

Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.

Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.

Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden.

Kürzung der Lohnersatzleistungen: Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Lohnersatzleistungen können gekürzt werden, wenn sie das Nettoeinkommen übersteigen.

Bei Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, kann die Leistungsdauer beschränkt werden (siehe Skala in Zusatzvereinbarung 2017). Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.

Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
  • mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
  • wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
  • wenn das Leistungsmaximum erreicht ist
Sie tritt auch ausser Kraft, sobald sich der Versicherte länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Ausland).

Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.

Artikel 64; Zusatzvereinbarung 2017
Krankheit
11721
Leistungen: 90% des Lohns nach Ablauf des unbezahlten Karenztages während 730 Tagen. Vorausgesetzt ist eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.

Karenztage: max. ein unbezahlter Karenztag pro Ereignis. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).

Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, (wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen). Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung (EO) können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.

Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.

Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.

Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden.

Kürzung der Lohnersatzleistungen: Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Lohnersatzleistungen können gekürzt werden, wenn sie das Nettoeinkommen übersteigen.

Bei Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, kann die Leistungsdauer beschränkt werden (siehe Skala in Zusatzvereinbarung 2017). Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.

Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
  • mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
  • wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
  • wenn das Leistungsmaximum erreicht ist
Sie tritt auch ausser Kraft, sobald sich der Versicherte länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Ausland).

Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.

Artikel 64; Zusatzvereinbarung 2017
Krankheit
11825
Leistungen: 90% des Lohns nach Ablauf des unbezahlten Karenztages während 730 Tagen. Vorausgesetzt ist eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.

Karenztage: max. ein unbezahlter Karenztag pro Ereignis. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).

Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, (wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen). Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung (EO) können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.

Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.

Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.

Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden.

Kürzung der Lohnersatzleistungen: Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Lohnersatzleistungen können gekürzt werden, wenn sie das Nettoeinkommen übersteigen.

Bei Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, kann die Leistungsdauer beschränkt werden (siehe Skala in Zusatzvereinbarung 2017). Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.

Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
  • mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
  • wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
  • wenn das Leistungsmaximum erreicht ist
Sie tritt auch ausser Kraft, sobald sich der Versicherte länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Ausland).

Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.

Artikel 64; Zusatzvereinbarung 2017
Krankheit
12039
Leistungen: 90% des Lohns nach Ablauf des unbezahlten Karenztages während 730 Tagen. Vorausgesetzt ist eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.

Karenztage: max. ein unbezahlter Karenztag pro Ereignis. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).

Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, (wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen). Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung (EO) können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.

Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.

Prämien: Kollektivtaggeld-Versicherung: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.

Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen müssen im Krankheitsfall berücksichtigt werden.

Kürzung der Lohnersatzleistungen: Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Lohnersatzleistungen können gekürzt werden, wenn sie das Nettoeinkommen übersteigen.

Bei Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, kann die Leistungsdauer beschränkt werden (siehe Skala in Zusatzvereinbarung 2017). Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.

Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
  • mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
  • wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
  • wenn das Leistungsmaximum erreicht ist
Sie tritt auch ausser Kraft, sobald sich der Versicherte länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Ausland).

Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.

Artikel 64; Zusatzvereinbarung 2017
Unfall
11625
Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.
Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.



Artikel 65.2; Zusatzvereinbarung 2017
Unfall
11682
Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.
Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.



Artikel 65.2; Zusatzvereinbarung 2017
Unfall
11705
Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.
Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.



Artikel 65.2; Zusatzvereinbarung 2017
Unfall
11721
Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.
Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.



Artikel 65.2; Zusatzvereinbarung 2017
Unfall
11825
Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.
Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.



Artikel 65.2; Zusatzvereinbarung 2017
Unfall
12039
Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA.
Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.



Artikel 65.2; Zusatzvereinbarung 2017
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11625
Arbeitnehmende haben Anspruch auf Entschädigung während der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Schutz- oder Zivildienst in Friedenszeiten. Die Entschädigung, bezogen auf den Stunden-, Wochen- oder Monatslohn, beträgt während:
  Ledige Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten
der ganzen Rekrutenschule 50% 80%
eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes    
in den ersten 4 Wochen 100% 100%
ab 5. bis 21 Woche 50% 80%
ab 22. Woche Durchdiener 50% 80%

Artikel 40
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11682
Arbeitnehmende haben Anspruch auf Entschädigung während der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Schutz- oder Zivildienst in Friedenszeiten. Die Entschädigung, bezogen auf den Stunden-, Wochen- oder Monatslohn, beträgt während:
  Ledige Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten
der ganzen Rekrutenschule 50% 80%
eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes    
in den ersten 4 Wochen 100% 100%
ab 5. bis 21 Woche 50% 80%
ab 22. Woche Durchdiener 50% 80%

Artikel 40
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11705
Arbeitnehmende haben Anspruch auf Entschädigung während der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Schutz- oder Zivildienst in Friedenszeiten. Die Entschädigung, bezogen auf den Stunden-, Wochen- oder Monatslohn, beträgt während:
  Ledige Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten
der ganzen Rekrutenschule 50% 80%
eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes    
in den ersten 4 Wochen 100% 100%
ab 5. bis 21 Woche 50% 80%
ab 22. Woche Durchdiener 50% 80%

Artikel 40
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11721
Arbeitnehmende haben Anspruch auf Entschädigung während der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Schutz- oder Zivildienst in Friedenszeiten. Die Entschädigung, bezogen auf den Stunden-, Wochen- oder Monatslohn, beträgt während:
  Ledige Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten
der ganzen Rekrutenschule 50% 80%
eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes    
in den ersten 4 Wochen 100% 100%
ab 5. bis 21 Woche 50% 80%
ab 22. Woche Durchdiener 50% 80%

Artikel 40
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11825
Arbeitnehmende haben Anspruch auf Entschädigung während der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Schutz- oder Zivildienst in Friedenszeiten. Die Entschädigung, bezogen auf den Stunden-, Wochen- oder Monatslohn, beträgt während:
  Ledige Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten
der ganzen Rekrutenschule 50% 80%
eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes    
in den ersten 4 Wochen 100% 100%
ab 5. bis 21 Woche 50% 80%
ab 22. Woche Durchdiener 50% 80%

Artikel 40
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12039
Arbeitnehmende haben Anspruch auf Entschädigung während der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Schutz- oder Zivildienst in Friedenszeiten. Die Entschädigung, bezogen auf den Stunden-, Wochen- oder Monatslohn, beträgt während:
  Ledige Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten
der ganzen Rekrutenschule 50% 80%
eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes    
in den ersten 4 Wochen 100% 100%
ab 5. bis 21 Woche 50% 80%
ab 22. Woche Durchdiener 50% 80%

Artikel 40
Frühpensionierung
11625
Gemäss GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR). Ausnahme: Betontrenngewerbe.

Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung
11682
Gemäss GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR). Ausnahme: Betontrenngewerbe.

Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung
11705
Gemäss GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR). Ausnahme: Betontrenngewerbe.

Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung
11721
Gemäss GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR). Ausnahme: Betontrenngewerbe.

Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung
11825
Gemäss GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR). Ausnahme: Betontrenngewerbe.

Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung
12039
Gemäss GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR). Ausnahme: Betontrenngewerbe.

Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11625
Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungskosten (Parifonds):
Wer Beitrag (der UVG-pflichtigen Lohnsumme)
Beitrag der Arbeitnehmenden inkl. Lernenden 0.7%
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen 0.5%
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr 0.4% (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber 20.-- CHF pro Mitarbeiter und Arbeitgeber


Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.


Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE
Wer Betrag
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen)
Beitrag des Arbeitgebers 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen)

Artikel 8; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Vereinbarung Parifonds vom 25.9.2012 und Zusatzvereinbarung 2017
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11682
Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungskosten (Parifonds):
Wer Beitrag (der UVG-pflichtigen Lohnsumme)
Beitrag der Arbeitnehmenden inkl. Lernenden 0.7%
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen 0.5%
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr 0.4% (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber 20.-- CHF pro Mitarbeiter und Arbeitgeber


Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.


Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE
Wer Betrag
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen)
Beitrag des Arbeitgebers 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen)

Artikel 8; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Vereinbarung Parifonds vom 25.9.2012 und Zusatzvereinbarung 2017
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11705
Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungskosten (Parifonds):
Wer Beitrag (der UVG-pflichtigen Lohnsumme)
Beitrag der Arbeitnehmenden inkl. Lernenden 0.7%
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen 0.5%
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr 0.4% (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber 20.-- CHF pro Mitarbeiter und Arbeitgeber


Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.


Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE
Wer Betrag
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen)
Beitrag des Arbeitgebers 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen)

Artikel 8; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Vereinbarung Parifonds vom 25.9.2012 und Zusatzvereinbarung 2017
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11721
Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungskosten (Parifonds):
Wer Beitrag (der UVG-pflichtigen Lohnsumme)
Beitrag der Arbeitnehmenden inkl. Lernenden 0.7%
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen 0.5%
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr 0.4% (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber 20.-- CHF pro Mitarbeiter und Arbeitgeber


Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.


Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE
Wer Betrag
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen)
Beitrag des Arbeitgebers 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen)

Artikel 8; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Vereinbarung Parifonds vom 25.9.2012 und Zusatzvereinbarung 2017
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11825
Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungskosten (Parifonds):
Wer Beitrag (der UVG-pflichtigen Lohnsumme)
Beitrag der Arbeitnehmenden inkl. Lernenden 0.7%
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen 0.5%
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr 0.4% (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber 20.-- CHF pro Mitarbeiter und Arbeitgeber


Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.


Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE
Wer Betrag
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen)
Beitrag des Arbeitgebers 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen)

Artikel 8; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Vereinbarung Parifonds vom 25.9.2012 und Zusatzvereinbarung 2017
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12039
Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungskosten (Parifonds):
Wer Beitrag (der UVG-pflichtigen Lohnsumme)
Beitrag der Arbeitnehmenden inkl. Lernenden 0.7%
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen 0.5%
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr 0.4% (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber 20.-- CHF pro Mitarbeiter und Arbeitgeber


Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Davon ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.


Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE
Wer Betrag
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen)
Beitrag des Arbeitgebers 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen)

Artikel 8; Zusatzvereinbarung 'Genf'; Vereinbarung Parifonds vom 25.9.2012 und Zusatzvereinbarung 2017
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11625
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.

Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
  • öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
  • Räume müssen beheizbar sein
  • Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
  • Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Bei temporären Unterkünften (z.B. für die Dauer einer Baustelle) können die Werte, unter Information an die zuständige paritätische Berufskommission, angemessen unterschritten werden.

Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
  • mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt

Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch

Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11682
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.

Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
  • öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
  • Räume müssen beheizbar sein
  • Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
  • Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Bei temporären Unterkünften (z.B. für die Dauer einer Baustelle) können die Werte, unter Information an die zuständige paritätische Berufskommission, angemessen unterschritten werden.

Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
  • mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt

Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch

Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11705
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.

Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
  • öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
  • Räume müssen beheizbar sein
  • Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
  • Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Bei temporären Unterkünften (z.B. für die Dauer einer Baustelle) können die Werte, unter Information an die zuständige paritätische Berufskommission, angemessen unterschritten werden.

Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
  • mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt

Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch

Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11721
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.

Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
  • öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
  • Räume müssen beheizbar sein
  • Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
  • Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Bei temporären Unterkünften (z.B. für die Dauer einer Baustelle) können die Werte, unter Information an die zuständige paritätische Berufskommission, angemessen unterschritten werden.

Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
  • mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt

Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch

Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11825
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.

Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
  • öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
  • Räume müssen beheizbar sein
  • Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
  • Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Bei temporären Unterkünften (z.B. für die Dauer einer Baustelle) können die Werte, unter Information an die zuständige paritätische Berufskommission, angemessen unterschritten werden.

Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
  • mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt

Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch

Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12039
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.

Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
  • öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
  • Räume müssen beheizbar sein
  • Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
  • Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Bei temporären Unterkünften (z.B. für die Dauer einer Baustelle) können die Werte, unter Information an die zuständige paritätische Berufskommission, angemessen unterschritten werden.

Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
  • mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt

Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch

Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Lernende
11625


Ferien:
  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen


Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.

Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Lernende
11682


Ferien:
  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen


Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.

Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Lernende
11705


Ferien:
  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen


Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.

Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Lernende
11721


Ferien:
  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen


Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.

Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Lernende
11825


Ferien:
  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen


Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.

Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Lernende
12039


Ferien:
  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen


Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.

Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Kündigungsfrist
11625
Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 5 Arbeitstage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate

Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre Kündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 4 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 6 Monate

Artikel 18 und 19
Kündigungsfrist
11682
Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 5 Arbeitstage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate

Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre Kündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 4 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 6 Monate

Artikel 18 und 19
Kündigungsfrist
11705
Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 5 Arbeitstage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate

Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre Kündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 4 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 6 Monate

Artikel 18 und 19
Kündigungsfrist
11721
Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 5 Arbeitstage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate

Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre Kündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 4 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 6 Monate

Artikel 18 und 19
Kündigungsfrist
11825
Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 5 Arbeitstage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate

Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre Kündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 4 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 6 Monate

Artikel 18 und 19
Kündigungsfrist
12039
Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 5 Arbeitstage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate

Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre Kündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 4 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 6 Monate

Artikel 18 und 19
Kündigungsschutz
11625
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Art. 21 Abs. 2 und 3 solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für Arbeitnehmende Taggeldleistungen erbringt.

Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.

Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.

Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.

Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.



Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.

Artikel 19.3 und 21
Kündigungsschutz
11682
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Art. 21 Abs. 2 und 3 solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für Arbeitnehmende Taggeldleistungen erbringt.

Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.

Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.

Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.

Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.



Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.

Artikel 19.3 und 21
Kündigungsschutz
11705
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Art. 21 Abs. 2 und 3 solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für Arbeitnehmende Taggeldleistungen erbringt.

Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.

Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.

Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.

Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.



Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.

Artikel 19.3 und 21
Kündigungsschutz
11721
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Art. 21 Abs. 2 und 3 solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für Arbeitnehmende Taggeldleistungen erbringt.

Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.

Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.

Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.

Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.



Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.

Artikel 19.3 und 21
Kündigungsschutz
11825
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Art. 21 Abs. 2 und 3 solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für Arbeitnehmende Taggeldleistungen erbringt.

Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.

Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.

Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.

Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.



Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.

Artikel 19.3 und 21
Kündigungsschutz
12039
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Art. 21 Abs. 2 und 3 solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für Arbeitnehmende Taggeldleistungen erbringt.

Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.

Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.

Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.

Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.



Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.

Artikel 19.3 und 21
Arbeitnehmervertretung
11625
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11682
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11705
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11721
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11825
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
12039
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
11625
Schweiz. Baumeisterverband (SBV)
Arbeitgebervertretung
11682
Schweiz. Baumeisterverband (SBV)
Arbeitgebervertretung
11705
Schweiz. Baumeisterverband (SBV)
Arbeitgebervertretung
11721
Schweiz. Baumeisterverband (SBV)
Arbeitgebervertretung
11825
Schweiz. Baumeisterverband (SBV)
Arbeitgebervertretung
12039
Schweiz. Baumeisterverband (SBV)
Aufgaben paritätische Organe
11625
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission (SVK):
  • Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss

Kommissionsausschuss:
  • Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges

Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen. Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.

Die lokale paritätische Berufskommission hat folgende Aufgaben:
a) die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzten, sofern im LMV (...) keine andere Lösung getroffen wurde
b) insbesondere obliegen ihr:
1. die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der Zusatzvereinbarung «Untertagbau» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»;
3. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 42, 43 und 45 LMV);
4. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6);
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb;
6. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Art. 33 der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» (Anhang 5);

Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.

Artikel 13, 13bis und 76
Aufgaben paritätische Organe
11682
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission (SVK):
  • Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss

Kommissionsausschuss:
  • Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges

Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen. Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.

Die lokale paritätische Berufskommission hat folgende Aufgaben:
a) die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzten, sofern im LMV (...) keine andere Lösung getroffen wurde
b) insbesondere obliegen ihr:
1. die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der Zusatzvereinbarung «Untertagbau» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»;
3. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 42, 43 und 45 LMV);
4. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6);
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb;
6. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Art. 33 der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» (Anhang 5);

Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.

Artikel 13, 13bis und 76
Aufgaben paritätische Organe
11705
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission (SVK):
  • Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss

Kommissionsausschuss:
  • Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges

Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen. Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.

Die lokale paritätische Berufskommission hat folgende Aufgaben:
a) die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzten, sofern im LMV (...) keine andere Lösung getroffen wurde
b) insbesondere obliegen ihr:
1. die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der Zusatzvereinbarung «Untertagbau» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»;
3. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 42, 43 und 45 LMV);
4. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6);
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb;
6. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Art. 33 der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» (Anhang 5);

Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.

Artikel 13, 13bis und 76
Aufgaben paritätische Organe
11721
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission (SVK):
  • Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss

Kommissionsausschuss:
  • Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges

Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen. Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.

Die lokale paritätische Berufskommission hat folgende Aufgaben:
a) die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzten, sofern im LMV (...) keine andere Lösung getroffen wurde
b) insbesondere obliegen ihr:
1. die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der Zusatzvereinbarung «Untertagbau» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»;
3. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 42, 43 und 45 LMV);
4. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6);
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb;
6. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Art. 33 der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» (Anhang 5);

Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.

Artikel 13, 13bis und 76
Aufgaben paritätische Organe
11825
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission (SVK):
  • Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss

Kommissionsausschuss:
  • Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges

Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen. Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.

Die lokale paritätische Berufskommission hat folgende Aufgaben:
a) die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzten, sofern im LMV (...) keine andere Lösung getroffen wurde
b) insbesondere obliegen ihr:
1. die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der Zusatzvereinbarung «Untertagbau» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»;
3. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 42, 43 und 45 LMV);
4. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6);
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb;
6. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Art. 33 der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» (Anhang 5);

Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.

Artikel 13, 13bis und 76
Aufgaben paritätische Organe
12039
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission (SVK):
  • Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss

Kommissionsausschuss:
  • Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges

Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen. Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.

Die lokale paritätische Berufskommission hat folgende Aufgaben:
a) die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzten, sofern im LMV (...) keine andere Lösung getroffen wurde
b) insbesondere obliegen ihr:
1. die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der Zusatzvereinbarung «Untertagbau» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»;
3. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 42, 43 und 45 LMV);
4. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6);
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb;
6. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Art. 33 der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» (Anhang 5);

Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.

Artikel 13, 13bis und 76
Folge bei Vertragsverletzung
11625
Stellt die paritätische Berufskommission fest, dass gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen verletzt wurden, so hat sie die fehlbaren Parteien aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen.

Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) die in Art. 70 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.

Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht ( ... ) oder Kontrollverfahren vereitelt. Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.

Artikel 79
Folge bei Vertragsverletzung
11682
Stellt die paritätische Berufskommission fest, dass gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen verletzt wurden, so hat sie die fehlbaren Parteien aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen.

Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) die in Art. 70 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.

Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht ( ... ) oder Kontrollverfahren vereitelt. Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.

Artikel 79
Folge bei Vertragsverletzung
11705
Stellt die paritätische Berufskommission fest, dass gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen verletzt wurden, so hat sie die fehlbaren Parteien aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen.

Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) die in Art. 70 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.

Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht ( ... ) oder Kontrollverfahren vereitelt. Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.

Artikel 79
Folge bei Vertragsverletzung
11721
Stellt die paritätische Berufskommission fest, dass gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen verletzt wurden, so hat sie die fehlbaren Parteien aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen.

Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) die in Art. 70 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.

Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht ( ... ) oder Kontrollverfahren vereitelt. Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.

Artikel 79
Folge bei Vertragsverletzung
11825
Stellt die paritätische Berufskommission fest, dass gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen verletzt wurden, so hat sie die fehlbaren Parteien aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen.

Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) die in Art. 70 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.

Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht ( ... ) oder Kontrollverfahren vereitelt. Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.

Artikel 79
Folge bei Vertragsverletzung
12039
Stellt die paritätische Berufskommission fest, dass gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen verletzt wurden, so hat sie die fehlbaren Parteien aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen.

Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) die in Art. 70 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.

Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht ( ... ) oder Kontrollverfahren vereitelt. Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.

Artikel 79
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11625
Information:
  • Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
  • Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen

Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
  • Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
  • Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden

Artikel 73; Anhang 5
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11682
Information:
  • Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
  • Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen

Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
  • Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
  • Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden

Artikel 73; Anhang 5
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11705
Information:
  • Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
  • Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen

Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
  • Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
  • Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden

Artikel 73; Anhang 5
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11721
Information:
  • Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
  • Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen

Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
  • Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
  • Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden

Artikel 73; Anhang 5
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11825
Information:
  • Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
  • Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen

Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
  • Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
  • Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden

Artikel 73; Anhang 5
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
12039
Information:
  • Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
  • Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen

Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
  • Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
  • Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden

Artikel 73; Anhang 5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11625
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.

Artikel 21
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11682
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.

Artikel 21
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11705
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.

Artikel 21
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11721
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.

Artikel 21
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11825
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.

Artikel 21
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
12039
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.

Artikel 21
Sozialpläne
11625
Massenentlassungen:

Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.

Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.

Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.

Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter

Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Sozialpläne
11682
Massenentlassungen:

Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.

Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.

Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.

Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter

Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Sozialpläne
11705
Massenentlassungen:

Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.

Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.

Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.

Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter

Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Sozialpläne
11721
Massenentlassungen:

Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.

Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.

Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.

Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter

Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Sozialpläne
11825
Massenentlassungen:

Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.

Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.

Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.

Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter

Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Sozialpläne
12039
Massenentlassungen:

Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.

Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.

Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.

Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter

Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Friedenspflicht
11625

Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.

Artikel 7
Friedenspflicht
11682

Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.

Artikel 7
Friedenspflicht
11705

Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.

Artikel 7
Friedenspflicht
11721

Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.

Artikel 7
Friedenspflicht
11825

Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.

Artikel 7
Friedenspflicht
12039

Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.

Artikel 7
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Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
20.13052 06.08.2024 06.08.2024
20.12799 21.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
19.12500 19.10.2023 19.10.2023
19.12446 24.08.2023 24.08.2023
19.12412 30.06.2023 01.07.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
18.12314 02.05.2023 02.05.2023
18.12287 24.04.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
17.12229 28.03.2023 28.03.2023
17.12121 03.01.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
16.12039 23.12.2022 23.12.2022
16.11825 16.09.2022 16.09.2022
16.11721 14.06.2022 14.06.2022
16.11705 24.05.2022 24.05.2022
16.11682 10.05.2022 10.05.2022
16.11625 25.01.2022 25.01.2022
16.11572 23.12.2021 23.12.2021
16.11347 28.06.2021 28.06.2021
16.11346 28.06.2021 28.06.2021
16.11298 14.06.2021 14.06.2021
16.11163 19.01.2021 19.01.2021
16.11131 24.12.2020 01.01.2021