GAV für die Schweizerische Ziegelindustrie

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2024
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2024 bis 31.12.2025
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit dem gesetzlichen Mindestlohn im Kanton Genf und den Feiertagen für 2025 aktualisiert worden. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2025: CHF 24.48 /Stunde, resp. CHF 22.60 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. (13.12.2024) /Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. März 2024: Zusatzvereinbarung 2024: Erhöhungen der Mindestlöhne und generelle monatliche Lohnerhöhung von CHF 120.–.
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Örtlicher Geltungsbereich
13300
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
13300
Gilt für sämtliche Ziegeleien.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
13300
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen der schweizerischen Ziegeleien. Ausgenommen sind die ArbeitnehmerInnen in leitenden Funktionen, das technische und das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13300
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13300
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (...) in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13300

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle (...) Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Ausgenommen sind:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
  2. das technische und das kaufmännische Personal;
  3. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.


Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
13300
Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr weiter.

Artikel 26
Löhne / Mindestlöhne
13300
Mindestlöhne2, 3 ab 1. Januar 2024 (per 1. März 2024 allgemeinverbindlich erklärt)
Für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnen, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung Monatslohn Stundenlohn
bis 19 Jahre CHF 4'000.– CHF 21.90
zwischen 19 und 22 Jahren CHF 4'275.– CHF 23.40
ab 23 Jahren CHF 4'500.– CHF 24.65

Lohnzuschläge auf dem Minimallohn

CHF 400.– pro Monat (CHF 2.20 pro Stunde) für Gelernte mit bestandener  Lehrabschlussprüfung, sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten …

2 Kanton Neuenburg

Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).

3 Kanton Genf 

Mindestlöhne sind anwendbar, sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 24.48 /Stunde, resp. CHF 22.60 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

 

Artikel 4A und D; Zusatzvereinbarung 2024

Lohnerhöhung
13300
2024 (per 1. März 2024 allgemeinverbindlich erklärt)

Sämtlichen voll arbeitenden Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen wird eine generelle monatliche Lohnerhöhung von CHF 120.– gewährt (für Teilzeitangestellte erfolgt die Erhöhung proportional zu ihrem Beschäftigungsgrad).

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 GAV anrechnen.



Zusatzvereinbarung 2024; Allgemeinverbindlicherklärung: III

13. Monatslohn
13300
13. Monatslohn
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Schichtarbeit
13300
Art der Schichtarbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.–/Monat oder CHF 1.35/Stunde
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag  
An Werktagen CHF 1.75/Stunde
An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/Stunde


Bei Akkordarbeit sind die Ansätze so festzulegen, dass die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen unter normalen Verhältnissen einen der Mehrleistung entsprechenden Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn erreichen können.

Artikel 4E, 4F

Normalarbeitszeit
13300

Die wöchentliche Arbeitszeit kann in Abweichung der Normalarbeitszeit betrieblich flexibel wie folgt festgelegt werden:

Durchschnitt pro Woche 42 Stunden
Bandbreite pro Woche 35-45 Stunden
Durchschnitt pro Monat 182,5 Stunden
Jahressollstunden 2'190 Stunden


Berechnung: Wochenstunden x 52,18 = Jahressollstunden : 12 Monate = Monatssollstunden.

Jeweils bis am 30. Juni können im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin maximal 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind mit einem Zuschlag von 25% abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin ergeben, verfallen zulasten des Arbeitgebers.

Artikel 2

Überstunden / Überzeit
13300

Als Überstundenarbeit gilt die in Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit. Benötigt ein Betrieb das Flexmodell nicht, so hat er, die normale Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche einzuhalten. 

Für die geleistete Überstundenarbeit, auch wenn sie durch Freizeit ausgeglichen wird, hat der Arbeitgeber einen Zuschlag von 25% für die Überstundenarbeit, an Sonn- und Feiertagen einen solchen von 50% auf den Normallohn auszurichten.

Artikel 3

Ferien
13300
Alterskategorie Ferien
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 1. Dienstjahr bis und mit dem 49. Altersjahr 4,5 Wochen
Nach zurückgelegtem 49. Altersjahr 5 Wochen

Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13300
Anlass bezahlte Tage
Bei eigener Heirat 1 Tag
Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern 3 Tage
Heirat und Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag
bei militärischen Ausrüstungs- und Waffeninspektionen inklusive Zivilschutz (gemäss offiziellem Aufgebot) bis zu 3 Tage


Beansprucht die Teilnahme mehr als einen halben Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum ein Tag, vergütet.
Bei anderen, für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unumgänglichen Kurzabsenzen (wie öffentliche Dienstleistungen, Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen usw.), sofern diese vorher angemeldet und belegt werden, wird die erforderliche Zeit vergütet.

(...) Nimmt ein Arbeitnehmer, eine Arbeitnehmerin ein öffentliches Amt an, das Arbeitszeit beansprucht, so ist dies dem Arbeitgeber zu melden.

Der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen (= 10 Arbeitstagen). Dieser muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tage-weise bezogen werden:

  • Sofern der Arbeitnehmer nach entsprechender Gesetzgebung Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung hat, erhält er während diesem Vaterschaftsurlaubden vollen Lohn und die Entschädigungen werden dem Arbeitgeber entsprechend ausbezahlt.
  • Sofern der Arbeitnehmer nach entsprechender Gesetzgebung keinen Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung hat, erhält er während den ersten drei Arbeitstagen dieses Vaterschaftsurlaubs den vollen Lohn.


Artikel 7

Bezahlte Feiertage
13300

Sämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf maximal neun bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung Art. 5, letzter Absatz).

Arbeitnehmende im Schichtbetrieb haben ebenfalls Anspruch auf die Vergütung der entschädigungspflichtigen Feiertage.



Artikel 6

Krankheit
13300

Mindestens 80% des Lohnes während 730 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen. 



Artikel 9 

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13300
Dienstart Ledige ohne Unterstützungspflicht (in % des Lohnes)Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht (in % des Lohnes)
Rekrutenschule, Durchdiener in Grundausbildung 50%100%
Kaderschulen, Durchdiener ab Gradänderungsdienst 50%80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr80% 100%
Über Dienstleistungen ab 4 bis 21 Wochen im Kalenderjahr50% 80%

Artikel 8
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13300
Arbeitgeber: CHF 100.--/Jahr zuzüglich CHF 10.--/MitarbeiterIn
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat

Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Lernende
13300


Ferien
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
13300



Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Kündigungsfrist
13300
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Endet das Arbeitsverhältnis eines, einer mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers, Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung von 2-8 Monatslöhne oder die entsprechende Leistung durch Sozialversicherungen nach den Bestimmungen auszurichten.

Artikel 11

Arbeitnehmervertretung
13300
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
13300
Verband Schweizerische Ziegelindustrie (VSZ)
Aufgaben paritätische Organe
13300

Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
  2. Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
  3. Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
  4. Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages.


Artikel 18

Folge bei Vertragsverletzung
13300
Siehe Artikel 19
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
13300
Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffenden Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommission, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen informiert wird. Der Betriebskommission steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen zu. Speziell können Fragen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes erörtert werden.

Artikel 21
Schlichtungsverfahren
13300
Stufe Zustäniges Organ
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission

Stufe Zustäniges Organ
Dritte Stufe Delegiertenkonferenz
Vierte Stufe Schiedsgericht

Artikel 24
Friedenspflicht
13300
Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 14
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
15.13300 13.12.2024 13.12.2024
15.12855 08.02.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
14.12637 28.11.2023 28.11.2023
14.12218 27.03.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.11944 14.12.2022 14.12.2022
13.11629 25.02.2022 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.11555 17.12.2021 17.12.2021
12.11319 08.06.2021 01.07.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.11110 01.01.2020 01.01.2020