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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2024 bis 31.12.2025
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit dem gesetzlichen Mindestlohn im Kanton Genf und den Feiertagen für 2025 aktualisiert worden. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2025: CHF 24.48 /Stunde, resp. CHF 22.60 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. (13.12.2024) /Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. März 2024: Zusatzvereinbarung 2024: Erhöhungen der Mindestlöhne und generelle monatliche Lohnerhöhung von CHF 120.–.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle (...) Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.
Ausgenommen sind:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
- das technische und das kaufmännische Personal;
- Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 26
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne2, 3 ab 1. Januar 2024 (per 1. März 2024 allgemeinverbindlich erklärt)
Für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnen, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
bis 19 Jahre | CHF 4'000.– | CHF 21.90 |
zwischen 19 und 22 Jahren | CHF 4'275.– | CHF 23.40 |
ab 23 Jahren | CHF 4'500.– | CHF 24.65 |
Lohnzuschläge auf dem Minimallohn
CHF 400.– pro Monat (CHF 2.20 pro Stunde) für Gelernte mit bestandener Lehrabschlussprüfung, sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten …
2 Kanton Neuenburg
Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
3 Kanton Genf
Mindestlöhne sind anwendbar, sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 24.48 /Stunde, resp. CHF 22.60 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 4A und D; Zusatzvereinbarung 2024
Lohnerhöhung
2024 (per 1. März 2024 allgemeinverbindlich erklärt)
Sämtlichen voll arbeitenden Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen wird eine generelle monatliche Lohnerhöhung von CHF 120.– gewährt (für Teilzeitangestellte erfolgt die Erhöhung proportional zu ihrem Beschäftigungsgrad).
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 GAV anrechnen.
Zusatzvereinbarung 2024; Allgemeinverbindlicherklärung: III
13. Monatslohn
13. Monatslohn | |
---|---|
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn | 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme) |
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn | voller Monatslohn |
Artikel 4C
Schichtarbeit
Art der Schichtarbeit | Zuschlag |
---|---|
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb | CHF 250.–/Monat oder CHF 1.35/Stunde |
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag | |
An Werktagen | CHF 1.75/Stunde |
An Sonn- und Feiertagen | CHF 5.80/Stunde |
Bei Akkordarbeit sind die Ansätze so festzulegen, dass die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen unter normalen Verhältnissen einen der Mehrleistung entsprechenden Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn erreichen können.
Artikel 4E, 4F
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit kann in Abweichung der Normalarbeitszeit betrieblich flexibel wie folgt festgelegt werden:
Durchschnitt pro Woche | 42 Stunden |
---|---|
Bandbreite pro Woche | 35-45 Stunden |
Durchschnitt pro Monat | 182,5 Stunden |
Jahressollstunden | 2'190 Stunden |
Berechnung: Wochenstunden x 52,18 = Jahressollstunden : 12 Monate = Monatssollstunden.
Jeweils bis am 30. Juni können im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin maximal 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind mit einem Zuschlag von 25% abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin ergeben, verfallen zulasten des Arbeitgebers.
Artikel 2
Überstunden / Überzeit
Als Überstundenarbeit gilt die in Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit. Benötigt ein Betrieb das Flexmodell nicht, so hat er, die normale Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche einzuhalten.
Für die geleistete Überstundenarbeit, auch wenn sie durch Freizeit ausgeglichen wird, hat der Arbeitgeber einen Zuschlag von 25% für die Überstundenarbeit, an Sonn- und Feiertagen einen solchen von 50% auf den Normallohn auszurichten.
Artikel 3
Ferien
Alterskategorie | Ferien |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab dem 1. Dienstjahr bis und mit dem 49. Altersjahr | 4,5 Wochen |
Nach zurückgelegtem 49. Altersjahr | 5 Wochen |
Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Bei eigener Heirat | 1 Tag |
Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern | 3 Tage |
Heirat und Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag |
bei militärischen Ausrüstungs- und Waffeninspektionen inklusive Zivilschutz (gemäss offiziellem Aufgebot) | bis zu 3 Tage |
Beansprucht die Teilnahme mehr als einen halben Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum ein Tag, vergütet.
Bei anderen, für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unumgänglichen Kurzabsenzen (wie öffentliche Dienstleistungen, Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen usw.), sofern diese vorher angemeldet und belegt werden, wird die erforderliche Zeit vergütet.
(...) Nimmt ein Arbeitnehmer, eine Arbeitnehmerin ein öffentliches Amt an, das Arbeitszeit beansprucht, so ist dies dem Arbeitgeber zu melden.
Der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen (= 10 Arbeitstagen). Dieser muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tage-weise bezogen werden:
- Sofern der Arbeitnehmer nach entsprechender Gesetzgebung Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung hat, erhält er während diesem Vaterschaftsurlaubden vollen Lohn und die Entschädigungen werden dem Arbeitgeber entsprechend ausbezahlt.
- Sofern der Arbeitnehmer nach entsprechender Gesetzgebung keinen Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung hat, erhält er während den ersten drei Arbeitstagen dieses Vaterschaftsurlaubs den vollen Lohn.
Artikel 7
Bezahlte Feiertage
Sämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf maximal neun bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung Art. 5, letzter Absatz).
Arbeitnehmende im Schichtbetrieb haben ebenfalls Anspruch auf die Vergütung der entschädigungspflichtigen Feiertage.
Artikel 6
Krankheit
Mindestens 80% des Lohnes während 730 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.
Artikel 9
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Ledige ohne Unterstützungspflicht (in % des Lohnes) | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht (in % des Lohnes) |
---|---|---|
Rekrutenschule, Durchdiener in Grundausbildung | 50% | 100% |
Kaderschulen, Durchdiener ab Gradänderungsdienst | 50% | 80% |
Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr | 80% | 100% |
Über Dienstleistungen ab 4 bis 21 Wochen im Kalenderjahr | 50% | 80% |
Artikel 8
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat
Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Lernende
Ferien
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Endet das Arbeitsverhältnis eines, einer mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers, Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung von 2-8 Monatslöhne oder die entsprechende Leistung durch Sozialversicherungen nach den Bestimmungen auszurichten.
Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Aufgaben paritätische Organe
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
- Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
- Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
- Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages.
Artikel 18
Folge bei Vertragsverletzung
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Artikel 21
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zustäniges Organ |
---|---|
Erste Stufe | Betriebliche Ebene |
Zweite Stufe | Paritätische Berufskommission |
Stufe | Zustäniges Organ |
---|---|
Dritte Stufe | Delegiertenkonferenz |
Vierte Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 24
Friedenspflicht
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.
Artikel 14