GAV Walliser Plattenlegerunternehmungen

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2023 bis 31.12.2026
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner enthält ab sofort die Jahresauswahl 2025. (21.11.2024) / Der Mindestlohnrechner enthält ab sofort die Werte für 2024. (16.11.2023) / Allgemeine Reallohnerhöhung von 1,5%, Änderung der Gleitstunden, etc. Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juli 2023 mit Verlängerung bis 31. Dezember 2026
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Örtlicher Geltungsbereich
12390
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
12404
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
12592
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
13168
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
12390
Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
12404
Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
12592
Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
13168
Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
12390
Gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
12404
Gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
12592
Gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
13168
Gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.

Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12390
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12404
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12592
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13168
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12390
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12404
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12592
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13168
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12390
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und, unabhängig der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer sowie der Lehrlinge, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12404
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und, unabhängig der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer sowie der Lehrlinge, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12592
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und, unabhängig der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer sowie der Lehrlinge, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13168
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und, unabhängig der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer sowie der Lehrlinge, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12390
Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2018) durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 41
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12404
Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2018) durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 41
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12592
Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2018) durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 41
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
13168
Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2018) durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 41
Kontakt paritätische Organe
12390
Paritätische Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
 
Kontakt paritätische Organe
12404
Paritätische Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
 
Kontakt paritätische Organe
12592
Paritätische Berufskommission
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
 
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12390
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12404
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12592
Unia Oberwallis:
Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
12390

Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):

Mitarbeiterkategorie Mindestmonatslohn Mindeststundenlohn
Qualifizierter Plattenleger CHF 5'808.00 CHF 32.00
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'800.70 CHF 26.45
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss CHF 5'218.15 CHF 28.75
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche CHF 4'982.20 CHF 27.45
Handlanger/Hilfsarbeiter CHF 4'501.20 CHF 24.80


Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.

Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019

Löhne / Mindestlöhne
12404

Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):

Mitarbeiterkategorie Mindestmonatslohn Mindeststundenlohn
Qualifizierter Plattenleger CHF 5'808.00 CHF 32.00
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'800.70 CHF 26.45
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss CHF 5'218.15 CHF 28.75
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche CHF 4'982.20 CHF 27.45
Handlanger/Hilfsarbeiter CHF 4'501.20 CHF 24.80


Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.

Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019

Löhne / Mindestlöhne
12592

Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):

Mitarbeiterkategorie Mindestmonatslohn Mindeststundenlohn
Qualifizierter Plattenleger CHF 5'808.00 CHF 32.00
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'800.70 CHF 26.45
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss CHF 5'218.15 CHF 28.75
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche CHF 4'982.20 CHF 27.45
Handlanger/Hilfsarbeiter CHF 4'501.20 CHF 24.80


Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.

Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019

Löhne / Mindestlöhne
13168

Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):

Mitarbeiterkategorie Mindestmonatslohn Mindeststundenlohn
Qualifizierter Plattenleger CHF 5'808.00 CHF 32.00
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'800.70 CHF 26.45
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss CHF 5'218.15 CHF 28.75
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche CHF 4'982.20 CHF 27.45
Handlanger/Hilfsarbeiter CHF 4'501.20 CHF 24.80


Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.

Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019

Lohnerhöhung
12390
2023

(...) wird allen Arbeitnehmern eine allgemeine Reallohnerhöhung von 1.5% gewährt mit einem Minimum von

  • CHF 100.– (CHF 0.55 pro Stunde) für die qualifizierten Plattenleger (EFZ), die Hilfsarbeiter und die Arbeiter mit Fachkenntnissen ohne EFZ un 4 Jahren Erfahrung in der Branche;
  • CHF 80.– (CHF 0.45 pro Stunde) für die jungen Arbeitnehmer während des 1. und 2. Jahres nach Lehrabschluss. 

Anhang 2023: Artikel 1

Lohnerhöhung
12404
2023 (per 1. Juli 2023 allgemeinverbindlich erklärt)

(...) wird allen Arbeitnehmern eine allgemeine Reallohnerhöhung von 1.5% gewährt mit einem Minimum von

  • CHF 100.– (CHF 0.55 pro Stunde) für die qualifizierten Plattenleger (EFZ), die Hilfsarbeiter und die Arbeiter mit Fachkenntnissen ohne EFZ un 4 Jahren Erfahrung in der Branche;
  • CHF 80.– (CHF 0.45 pro Stunde) für die jungen Arbeitnehmer während des 1. und 2. Jahres nach Lehrabschluss. 

Anhang 2023: Artikel 1

Lohnerhöhung
12592
2023 (per 1. Juli 2023 allgemeinverbindlich erklärt)

(...) wird allen Arbeitnehmern eine allgemeine Reallohnerhöhung von 1.5% gewährt mit einem Minimum von

  • CHF 100.– (CHF 0.55 pro Stunde) für die qualifizierten Plattenleger (EFZ), die Hilfsarbeiter und die Arbeiter mit Fachkenntnissen ohne EFZ un 4 Jahren Erfahrung in der Branche;
  • CHF 80.– (CHF 0.45 pro Stunde) für die jungen Arbeitnehmer während des 1. und 2. Jahres nach Lehrabschluss. 

Anhang 2023: Artikel 1

Lohnerhöhung
13168
2023 (per 1. Juli 2023 allgemeinverbindlich erklärt)

(...) wird allen Arbeitnehmern eine allgemeine Reallohnerhöhung von 1.5% gewährt mit einem Minimum von

  • CHF 100.– (CHF 0.55 pro Stunde) für die qualifizierten Plattenleger (EFZ), die Hilfsarbeiter und die Arbeiter mit Fachkenntnissen ohne EFZ un 4 Jahren Erfahrung in der Branche;
  • CHF 80.– (CHF 0.45 pro Stunde) für die jungen Arbeitnehmer während des 1. und 2. Jahres nach Lehrabschluss. 

Anhang 2023: Artikel 1

13. Monatslohn
12390
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
13. Monatslohn
12404
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
13. Monatslohn
12592
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
13. Monatslohn
13168
Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19
Lohnauszahlung
12390
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer persönlich und spätestens am 3. Tag (Arbeitstag) des folgenden Monats ausgehändigt oder auf einen Lohnkonto überwiesen.

Artikel 34
Lohnauszahlung
12404
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer persönlich und spätestens am 3. Tag (Arbeitstag) des folgenden Monats ausgehändigt oder auf einen Lohnkonto überwiesen.

Artikel 34
Lohnauszahlung
12592
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer persönlich und spätestens am 3. Tag (Arbeitstag) des folgenden Monats ausgehändigt oder auf einen Lohnkonto überwiesen.

Artikel 34
Lohnauszahlung
13168
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer persönlich und spätestens am 3. Tag (Arbeitstag) des folgenden Monats ausgehändigt oder auf einen Lohnkonto überwiesen.

Artikel 34
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12390
Im Fall von Arbeit am Samstag kann der Arbeitgeber die gearbeiteten Stunden, mittels einem Zuschlag von 25%, bis 31. März des folgenden Jahres oder am Ende des Arbeitsverhältnisses in Zeit kompensieren. Wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, müssen die am Samstag ausgeführten Stunden zum Basislohn mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Stunden mit einem Zuschlag von 25% auf Ende des Monats zu bezahlen während welchem diese ausgeführt worden sind.

Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 16, 22 und 23
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12404
Im Fall von Arbeit am Samstag kann der Arbeitgeber die gearbeiteten Stunden, mittels einem Zuschlag von 25%, bis 31. März des folgenden Jahres oder am Ende des Arbeitsverhältnisses in Zeit kompensieren. Wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, müssen die am Samstag ausgeführten Stunden zum Basislohn mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Stunden mit einem Zuschlag von 25% auf Ende des Monats zu bezahlen während welchem diese ausgeführt worden sind.

Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 16, 22 und 23
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12592
Im Fall von Arbeit am Samstag kann der Arbeitgeber die gearbeiteten Stunden, mittels einem Zuschlag von 25%, bis 31. März des folgenden Jahres oder am Ende des Arbeitsverhältnisses in Zeit kompensieren. Wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, müssen die am Samstag ausgeführten Stunden zum Basislohn mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Stunden mit einem Zuschlag von 25% auf Ende des Monats zu bezahlen während welchem diese ausgeführt worden sind.

Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 16, 22 und 23
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13168
Im Fall von Arbeit am Samstag kann der Arbeitgeber die gearbeiteten Stunden, mittels einem Zuschlag von 25%, bis 31. März des folgenden Jahres oder am Ende des Arbeitsverhältnisses in Zeit kompensieren. Wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, müssen die am Samstag ausgeführten Stunden zum Basislohn mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Stunden mit einem Zuschlag von 25% auf Ende des Monats zu bezahlen während welchem diese ausgeführt worden sind.

Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 16, 22 und 23
Spesenentschädigung
12390
SpesenartEntschädigung
AutoCHF -.70/km
MotorradCHF -.50/km
MopedCHF -.35/km

Der Arbeitgeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer, dessen Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsplatz entfernt ist, ein warmes Essen verteilt wird. Als Arbeitsort gilt, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder das Depot. Wenn es nicht möglich ist, die Verteilung eines Essens zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 19.--. Wenn der Arbeitnehmer ohne berechtigte Gründe auf das ihm gelieferte Essen verzichtet ist ihm keine Entschädigung geschuldet.

Artikel 24 und 25; Anhang: Artikel 3
Spesenentschädigung
12404
SpesenartEntschädigung
AutoCHF -.70/km
MotorradCHF -.50/km
MopedCHF -.35/km

Der Arbeitgeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer, dessen Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsplatz entfernt ist, ein warmes Essen verteilt wird. Als Arbeitsort gilt, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder das Depot. Wenn es nicht möglich ist, die Verteilung eines Essens zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 19.--. Wenn der Arbeitnehmer ohne berechtigte Gründe auf das ihm gelieferte Essen verzichtet ist ihm keine Entschädigung geschuldet.

Artikel 24 und 25; Anhang: Artikel 3
Spesenentschädigung
12592
SpesenartEntschädigung
AutoCHF -.70/km
MotorradCHF -.50/km
MopedCHF -.35/km

Der Arbeitgeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer, dessen Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsplatz entfernt ist, ein warmes Essen verteilt wird. Als Arbeitsort gilt, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder das Depot. Wenn es nicht möglich ist, die Verteilung eines Essens zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 19.--. Wenn der Arbeitnehmer ohne berechtigte Gründe auf das ihm gelieferte Essen verzichtet ist ihm keine Entschädigung geschuldet.

Artikel 24 und 25; Anhang: Artikel 3
Spesenentschädigung
13168
SpesenartEntschädigung
AutoCHF -.70/km
MotorradCHF -.50/km
MopedCHF -.35/km

Der Arbeitgeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer, dessen Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsplatz entfernt ist, ein warmes Essen verteilt wird. Als Arbeitsort gilt, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder das Depot. Wenn es nicht möglich ist, die Verteilung eines Essens zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 19.--. Wenn der Arbeitnehmer ohne berechtigte Gründe auf das ihm gelieferte Essen verzichtet ist ihm keine Entschädigung geschuldet.

Artikel 24 und 25; Anhang: Artikel 3
Normalarbeitszeit
12390

Die jährliche Arbeitszeit ist die im Kalenderjahr auszuführende Brutto-Arbeitszeit, während welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vor Abzug der im allgemeinen nicht auszuführenden Stunden wie bezahlte Feiertage und derjenigen, die individuell nicht ausgeführt werden müssen wie Ferien, Krankheit, Unfall, Militär- und Zivildienst usw. Das ausschlaggebende Total der jährlichen Arbeitsstunden beträgt 2112 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 40.5 Stunden).

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40,5 Stunden.

Pausen

Die Pause von ¼ Stunde am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden. Die Pause wird aufgrund von Art. 15 des vorliegenden Vertrages nicht als Arbeitszeit betrachtet.
 

Artikel 15 und 18

Normalarbeitszeit
12404

Die jährliche Arbeitszeit ist die im Kalenderjahr auszuführende Brutto-Arbeitszeit, während welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vor Abzug der im allgemeinen nicht auszuführenden Stunden wie bezahlte Feiertage und derjenigen, die individuell nicht ausgeführt werden müssen wie Ferien, Krankheit, Unfall, Militär- und Zivildienst usw. Das ausschlaggebende Total der jährlichen Arbeitsstunden beträgt 2112 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 40.5 Stunden).

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40,5 Stunden.

Pausen

Die Pause von ¼ Stunde am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden. Die Pause wird aufgrund von Art. 15 des vorliegenden Vertrages nicht als Arbeitszeit betrachtet.
 

Artikel 15 und 18

Normalarbeitszeit
12592

Die jährliche Arbeitszeit ist die im Kalenderjahr auszuführende Brutto-Arbeitszeit, während welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vor Abzug der im allgemeinen nicht auszuführenden Stunden wie bezahlte Feiertage und derjenigen, die individuell nicht ausgeführt werden müssen wie Ferien, Krankheit, Unfall, Militär- und Zivildienst usw. Das ausschlaggebende Total der jährlichen Arbeitsstunden beträgt 2112 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 40.5 Stunden).

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40,5 Stunden.

Pausen

Die Pause von ¼ Stunde am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden. Die Pause wird aufgrund von Art. 15 des vorliegenden Vertrages nicht als Arbeitszeit betrachtet.
 

Artikel 15 und 18

Normalarbeitszeit
13168

Die jährliche Arbeitszeit ist die im Kalenderjahr auszuführende Brutto-Arbeitszeit, während welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vor Abzug der im allgemeinen nicht auszuführenden Stunden wie bezahlte Feiertage und derjenigen, die individuell nicht ausgeführt werden müssen wie Ferien, Krankheit, Unfall, Militär- und Zivildienst usw. Das ausschlaggebende Total der jährlichen Arbeitsstunden beträgt 2112 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 40.5 Stunden).

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40,5 Stunden.

Pausen

Die Pause von ¼ Stunde am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden. Die Pause wird aufgrund von Art. 15 des vorliegenden Vertrages nicht als Arbeitszeit betrachtet.
 

Artikel 15 und 18

Überstunden / Überzeit
12390
Begriff

Eine Über- oder Unterschreitung der in Art. 15.3 beschriebenen wöchentlichen Arbeitszeit ist zulässig. Diese Mehr- oder Minderstunden werden "Gleitstunden" genannt. 

Umfang

Die Gesamtheit der Mehrstunden darf in der Woche 6.5 Stunden nicht überschreiten. Dies entspricht einem Total von 47 Stunden ohne Pause. zusätzlich gearbeitete Stunden gelten als Überstunden und werden am Ende des Monats mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen ausgeglichenen Monatslohn der inkl. Pausen 181 Stunden entspricht.

Entschädigung

Die Mehr- oder Minderstunden müssen auf der Lohnabrechnung separat aufgeführt werden und spätestens bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder bis Ende März des folgenden Jahres in Zeit kompensiert werden.

Die nicht innerhalb der unter Absatz 4 erwähnten Frist kompensierten Mehrstunden müssen mit 125% entschädigt werden.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen negative und nicht einbezogene Gleitstunden zu Lasten des Arbeitgebers.

Die Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss Art. 22 werden wie folgt entschädigt: 25% für Überstunden,


Artikel 21 und 23; Anhang 2023

Überstunden / Überzeit
12404
Begriff

Eine Über- oder Unterschreitung der in Art. 15.3 beschriebenen wöchentlichen Arbeitszeit ist zulässig. Diese Mehr- oder Minderstunden werden "Gleitstunden" genannt. 

Umfang

Die Gesamtheit der Mehrstunden darf in der Woche 6.5 Stunden nicht überschreiten. Dies entspricht einem Total von 47 Stunden ohne Pause. zusätzlich gearbeitete Stunden gelten als Überstunden und werden am Ende des Monats mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen ausgeglichenen Monatslohn der inkl. Pausen 181 Stunden entspricht.

Entschädigung

Die Mehr- oder Minderstunden müssen auf der Lohnabrechnung separat aufgeführt werden und spätestens bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder bis Ende März des folgenden Jahres in Zeit kompensiert werden.

Die nicht innerhalb der unter Absatz 4 erwähnten Frist kompensierten Mehrstunden müssen mit 125% entschädigt werden.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen negative und nicht einbezogene Gleitstunden zu Lasten des Arbeitgebers.

Die Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss Art. 22 werden wie folgt entschädigt: 25% für Überstunden,


Artikel 21 und 23; Anhang 2023

Überstunden / Überzeit
12592
Begriff

Eine Über- oder Unterschreitung der in Art. 15.3 beschriebenen wöchentlichen Arbeitszeit ist zulässig. Diese Mehr- oder Minderstunden werden "Gleitstunden" genannt. 

Umfang

Die Gesamtheit der Mehrstunden darf in der Woche 6.5 Stunden nicht überschreiten. Dies entspricht einem Total von 47 Stunden ohne Pause. zusätzlich gearbeitete Stunden gelten als Überstunden und werden am Ende des Monats mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen ausgeglichenen Monatslohn der inkl. Pausen 181 Stunden entspricht.

Entschädigung

Die Mehr- oder Minderstunden müssen auf der Lohnabrechnung separat aufgeführt werden und spätestens bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder bis Ende März des folgenden Jahres in Zeit kompensiert werden.

Die nicht innerhalb der unter Absatz 4 erwähnten Frist kompensierten Mehrstunden müssen mit 125% entschädigt werden.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen negative und nicht einbezogene Gleitstunden zu Lasten des Arbeitgebers.

Die Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss Art. 22 werden wie folgt entschädigt: 25% für Überstunden,


Artikel 21 und 23; Anhang 2023

Überstunden / Überzeit
13168
Begriff

Eine Über- oder Unterschreitung der in Art. 15.3 beschriebenen wöchentlichen Arbeitszeit ist zulässig. Diese Mehr- oder Minderstunden werden "Gleitstunden" genannt. 

Umfang

Die Gesamtheit der Mehrstunden darf in der Woche 6.5 Stunden nicht überschreiten. Dies entspricht einem Total von 47 Stunden ohne Pause. zusätzlich gearbeitete Stunden gelten als Überstunden und werden am Ende des Monats mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen ausgeglichenen Monatslohn der inkl. Pausen 181 Stunden entspricht.

Entschädigung

Die Mehr- oder Minderstunden müssen auf der Lohnabrechnung separat aufgeführt werden und spätestens bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder bis Ende März des folgenden Jahres in Zeit kompensiert werden.

Die nicht innerhalb der unter Absatz 4 erwähnten Frist kompensierten Mehrstunden müssen mit 125% entschädigt werden.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen negative und nicht einbezogene Gleitstunden zu Lasten des Arbeitgebers.

Die Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss Art. 22 werden wie folgt entschädigt: 25% für Überstunden,


Artikel 21 und 23; Anhang 2023

Ferien
12390
Alterskategorie Arbeitnehmende im Monatslohn Arbeitnehmende im Stundenlohn1
Allgemein 5 Wochen 14,1%
Ab 50. Altersjahr 6 Wochen 16,1%
Bis zum 20. Altersjahr 6 Wochen 16,1%


1inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn

Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.

Artikel 26 und 28

Ferien
12404
Alterskategorie Arbeitnehmende im Monatslohn Arbeitnehmende im Stundenlohn1
Allgemein 5 Wochen 14,1%
Ab 50. Altersjahr 6 Wochen 16,1%
Bis zum 20. Altersjahr 6 Wochen 16,1%


1inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn

Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.

Artikel 26 und 28

Ferien
12592
Alterskategorie Arbeitnehmende im Monatslohn Arbeitnehmende im Stundenlohn1
Allgemein 5 Wochen 14,1%
Ab 50. Altersjahr 6 Wochen 16,1%
Bis zum 20. Altersjahr 6 Wochen 16,1%


1inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn

Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.

Artikel 26 und 28

Ferien
13168
Alterskategorie Arbeitnehmende im Monatslohn Arbeitnehmende im Stundenlohn1
Allgemein 5 Wochen 14,1%
Ab 50. Altersjahr 6 Wochen 16,1%
Bis zum 20. Altersjahr 6 Wochen 16,1%


1inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn

Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.

Artikel 26 und 28

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12390

Der Arbeitnehmer erhält bei nachstehend aufgeführten und berechtigten Absenzen eine Entschädigung für Lohnausfall sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist.

Anlass Bezahlte Tage
Militärische Waffen- und Kleiderinspektion 0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag)
Hochzeit 3 Tage
Geburt eigener Kinder 3 Tage
Todesfall des Bruders, der Schwester, der Eltern oder Schwiegereltern 2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder 3 Tage
Umzug (pro Jahr) 1 Tag


Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.




Artikel 29, Vereinbarung 2017

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12404

Der Arbeitnehmer erhält bei nachstehend aufgeführten und berechtigten Absenzen eine Entschädigung für Lohnausfall sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist.

Anlass Bezahlte Tage
Militärische Waffen- und Kleiderinspektion 0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag)
Hochzeit des Arbeitnehmers 3 Tage
Todesfall in der Familie des Arbeitnehmers: Bruder, Schwester, Eltern oder Schwiegereltern 2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder 3 Tage
Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag pro Jahr


Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.




Artikel 29, Vereinbarung 2017

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12592

Der Arbeitnehmer erhält bei nachstehend aufgeführten und berechtigten Absenzen eine Entschädigung für Lohnausfall sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist.

Anlass Bezahlte Tage
Militärische Waffen- und Kleiderinspektion 0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag)
Hochzeit des Arbeitnehmers 3 Tage
Todesfall in der Familie des Arbeitnehmers: Bruder, Schwester, Eltern oder Schwiegereltern 2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder 3 Tage
Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag pro Jahr


Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.




Artikel 29, Vereinbarung 2017

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13168

Der Arbeitnehmer erhält bei nachstehend aufgeführten und berechtigten Absenzen eine Entschädigung für Lohnausfall sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist.

Anlass Bezahlte Tage
Militärische Waffen- und Kleiderinspektion 0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag)
Hochzeit des Arbeitnehmers 3 Tage
Todesfall in der Familie des Arbeitnehmers: Bruder, Schwester, Eltern oder Schwiegereltern 2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder 3 Tage
Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag pro Jahr


Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.




Artikel 29, Vereinbarung 2017

Bezahlte Feiertage
12390
Gearbeitet wird nicht am Sonntag, an Kantonalen Feiertagen und an von der Paritätischen Kommission bestimmten arbeitsfreien Tagen, sowie an Samstagen. Die paritätische Kommission bestimmt die arbeitsfreien Tage zu Beginn des Jahres und informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.

Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.

Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")

Artikel 16, 26, 27 und 28
Bezahlte Feiertage
12404
Gearbeitet wird nicht am Sonntag, an Kantonalen Feiertagen und an von der Paritätischen Kommission bestimmten arbeitsfreien Tagen, sowie an Samstagen. Die paritätische Kommission bestimmt die arbeitsfreien Tage zu Beginn des Jahres und informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.

Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.

Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")

Artikel 16, 26, 27 und 28
Bezahlte Feiertage
12592
Gearbeitet wird nicht am Sonntag, an Kantonalen Feiertagen und an von der Paritätischen Kommission bestimmten arbeitsfreien Tagen, sowie an Samstagen. Die paritätische Kommission bestimmt die arbeitsfreien Tage zu Beginn des Jahres und informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.

Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.

Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")

Artikel 16, 26, 27 und 28
Bezahlte Feiertage
13168
Gearbeitet wird nicht am Sonntag, an Kantonalen Feiertagen und an von der Paritätischen Kommission bestimmten arbeitsfreien Tagen, sowie an Samstagen. Die paritätische Kommission bestimmt die arbeitsfreien Tage zu Beginn des Jahres und informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.

Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.

Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")

Artikel 16, 26, 27 und 28
Krankheit
12390

Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.

Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.

Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.



Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.

Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.

Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.

Artikel 31; Anhang: Artikel 4

Krankheit
12404

Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.

Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.

Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.



Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.

Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.

Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.

Artikel 31; Anhang: Artikel 4

Krankheit
12592

Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.

Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.

Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.



Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.

Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.

Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.

Artikel 31; Anhang: Artikel 4

Krankheit
13168

Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.

Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.

Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.



Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.

Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.

Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.

Artikel 31; Anhang: Artikel 4

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12390

(...) hat der Arbeitnehmer bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf einen zu 100% bezalten Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. (...)

Anhang 2023: Artikel 29.1bis

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12404

(...) hat der Arbeitnehmer bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf einen zu 100% bezalten Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. (...)

Anhang 2023: Artikel 29.1bis

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12592

(...) hat der Arbeitnehmer bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf einen zu 100% bezalten Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. (...)

Anhang 2023: Artikel 29.1bis

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
13168

(...) hat der Arbeitnehmer bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf einen zu 100% bezalten Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. (...)

Anhang 2023: Artikel 29.1bis

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12390
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder Zivilschutzdienst Ledige Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht
Rekrutenschule 50% 80%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen 100% 100%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche 50% 80%


Artikel 30

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12404
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder Zivilschutzdienst Ledige Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht
Rekrutenschule 50% 80%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen 100% 100%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche 50% 80%


Artikel 30

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12592
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder Zivilschutzdienst Ledige Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht
Rekrutenschule 50% 80%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen 100% 100%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche 50% 80%


Artikel 30

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13168
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder Zivilschutzdienst Ledige Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht
Rekrutenschule 50% 80%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen 100% 100%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche 50% 80%


Artikel 30

Frühpensionierung
12390
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung
12404
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung
12592
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Frühpensionierung
13168
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
Berufliche Vorsorge BVG
12390


Artikel 5
Berufliche Vorsorge BVG
12404


Artikel 5
Berufliche Vorsorge BVG
12592


Artikel 5
Berufliche Vorsorge BVG
13168


Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12390


Artikel 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12404


Artikel 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12592


Artikel 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13168


Artikel 37
Lernende
12390
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lernende
12404
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lernende
12592
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lernende
13168
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Junge Arbeitnehmende
12390
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Junge Arbeitnehmende
12404
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Junge Arbeitnehmende
12592
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Junge Arbeitnehmende
13168
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Kündigungsfrist
12390
Dienstjahr Kündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 5 Arbeitstage
Ab dem zehnten Dienstjahr für Arbeitnehmer im Alter von 55 Jahren und mehr 4 Monate


Artikel 38 und 39

Kündigungsfrist
12404
Dienstjahr Kündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 5 Arbeitstage
Ab dem zehnten Dienstjahr für Arbeitnehmer im Alter von 55 Jahren und mehr 4 Monate


Artikel 38 und 39

Kündigungsfrist
12592
Dienstjahr Kündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 5 Arbeitstage
Ab dem zehnten Dienstjahr für Arbeitnehmer im Alter von 55 Jahren und mehr 4 Monate


Artikel 38 und 39

Kündigungsfrist
13168
Dienstjahr Kündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 5 Arbeitstage
Ab dem zehnten Dienstjahr für Arbeitnehmer im Alter von 55 Jahren und mehr 4 Monate


Artikel 38 und 39

Kündigungsschutz
12390
Die Kündigung vonseiten des Arbeitgebers eines Einzelarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehme Anspruch auf Taggeldentschädigungen der obligatorischen Unfall oder der Krankenversicherung hat.

Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.

Artikel 39
Kündigungsschutz
12404
Die Kündigung vonseiten des Arbeitgebers eines Einzelarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehme Anspruch auf Taggeldentschädigungen der obligatorischen Unfall oder der Krankenversicherung hat.

Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.

Artikel 39
Kündigungsschutz
12592
Die Kündigung vonseiten des Arbeitgebers eines Einzelarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehme Anspruch auf Taggeldentschädigungen der obligatorischen Unfall oder der Krankenversicherung hat.

Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.

Artikel 39
Kündigungsschutz
13168
Die Kündigung vonseiten des Arbeitgebers eines Einzelarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehme Anspruch auf Taggeldentschädigungen der obligatorischen Unfall oder der Krankenversicherung hat.

Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.

Artikel 39
Arbeitnehmervertretung
12390
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
12404
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
12592
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
13168
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
12390
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)
Arbeitgebervertretung
12404
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)
Arbeitgebervertretung
12592
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)
Arbeitgebervertretung
13168
Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)
Aufgaben paritätische Organe
12390
Paritätische Berufskommission:


Artikel 6 und 7
Aufgaben paritätische Organe
12404
Paritätische Berufskommission:


Artikel 6 und 7
Aufgaben paritätische Organe
12592
Paritätische Berufskommission:


Artikel 6 und 7
Aufgaben paritätische Organe
13168
Paritätische Berufskommission:


Artikel 6 und 7
Folge bei Vertragsverletzung
12390
Artikel 7
Folge bei Vertragsverletzung
12404
Artikel 7
Folge bei Vertragsverletzung
12592
Artikel 7
Folge bei Vertragsverletzung
13168
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
12390


Artikel 7
Schlichtungsverfahren
12404


Artikel 7
Schlichtungsverfahren
12592


Artikel 7
Schlichtungsverfahren
13168


Artikel 7
Friedenspflicht
12390


Artikel 5
Friedenspflicht
12404


Artikel 5
Friedenspflicht
12592


Artikel 5
Friedenspflicht
13168


Artikel 5
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.13168 21.11.2024 21.11.2024
10.12592 16.11.2023 16.11.2023
10.12404 30.06.2023 30.06.2023
10.12390 26.06.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12228 27.03.2023 27.03.2023
9.12093 29.12.2022 29.12.2022
9.11506 10.12.2021 10.12.2021
9.11138 22.11.2019 01.12.2019