GAV für das Autogewerbe des Kantons Bern

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Données contractuelles
Convention collective de travail: à partir du 01.01.2023
Derniers changements
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (29.11.2023) / Neue Mindestlöhne per 1. Januar 2023. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt.
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Flash info champ d'application
12113
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
Flash info champ d'application
12234
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
Flash info champ d'application
12651
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
Champ d'application du point de vue territorial
12113
Gilt für den Kanton Bern.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue territorial
12234
Gilt für den Kanton Bern.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue territorial
12651
Gilt für den Kanton Bern.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
12113
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
12234
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
12651
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
12113
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
12234
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
12651
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.

Artikel 3
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
12113
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 42.2
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
12234
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 42.2
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
12651
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 42.2
Renseignements représentants des travailleurs
12113
Unia:
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
12234
Unia:
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
12651
Unia:
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Salaires / salaires minimums
12113
Mindestlöhne ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab 28. Januar 2022)
Kategorie Mindestlohn (x 13)
Automobil-Diagnostiker/in CHF 5'600.--
Werkstatt-Koordinator/in CHF 5'600.--
Kundendienstberater/-in CHF 5'600.--
Automobil-Mechatroniker/in CHF 4'800.--
Automobil-Fachmann/-frau CHF 4'300.--
Automobil-Assistent/in CHF 3'800.--

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2023
Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 770.--
  2. Lehrjahr CHF 980.--
  3. Lehrjahr CHF 1'480.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Für Automobil-Fachleute, welche eine 2-jährige Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/-in absolvieren, empfiehlt der Vorstand folgende Entschädigung

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 2'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'400.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'600.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'000.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'400.--


Artikel 22; Mindestlöhne 2023

Salaires / salaires minimums
12234
Mindestlöhne ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab 28. Januar 2022)
Kategorie Mindestlohn (x 13)
Automobil-Diagnostiker/in CHF 5'600.--
Werkstatt-Koordinator/in CHF 5'600.--
Kundendienstberater/-in CHF 5'600.--
Automobil-Mechatroniker/in CHF 4'800.--
Automobil-Fachmann/-frau CHF 4'300.--
Automobil-Assistent/in CHF 3'800.--

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2023
Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 770.--
  2. Lehrjahr CHF 980.--
  3. Lehrjahr CHF 1'480.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Für Automobil-Fachleute, welche eine 2-jährige Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/-in absolvieren, empfiehlt der Vorstand folgende Entschädigung

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 2'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'400.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'600.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'000.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'400.--


Artikel 22; Mindestlöhne 2023

Salaires / salaires minimums
12651
Mindestlöhne ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab 28. Januar 2022)
Kategorie Mindestlohn (x 13)
Automobil-Diagnostiker/in CHF 5'600.--
Werkstatt-Koordinator/in CHF 5'600.--
Kundendienstberater/-in CHF 5'600.--
Automobil-Mechatroniker/in CHF 4'800.--
Automobil-Fachmann/-frau CHF 4'300.--
Automobil-Assistent/in CHF 3'800.--

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2023
Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 770.--
  2. Lehrjahr CHF 980.--
  3. Lehrjahr CHF 1'480.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Für Automobil-Fachleute, welche eine 2-jährige Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/-in absolvieren, empfiehlt der Vorstand folgende Entschädigung

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 2'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'400.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'600.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'000.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'400.--


Artikel 22; Mindestlöhne 2023

Augmentation salariale
12113
2023
Der Indexstand per September 2020 betrug 101.2 Punkte (Basis Dez. 2020 = 100.0). Der Index- Stand per Oktober 2022 beträgt 104.6 Punkte. In der Bemessungsperiode beträgt die Teuerung somit 3.0%. Der Vorstand empfiehlt denjenigen Betrieben, welche wirtschaftlich dazu in der Lage sind, eine Anpassung der Löhne um 1.5%.
Für individuelle, leistungsbezogene Reallohnerhöhungen empfiehlt der Vorstand eine Erhöhung um 1%.
 
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.

Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.

Artikel 21 und 22; Mindestlöhne 2023
Augmentation salariale
12234
2023
Der Indexstand per September 2020 betrug 101.2 Punkte (Basis Dez. 2020 = 100.0). Der Index- Stand per Oktober 2022 beträgt 104.6 Punkte. In der Bemessungsperiode beträgt die Teuerung somit 3.0%. Der Vorstand empfiehlt denjenigen Betrieben, welche wirtschaftlich dazu in der Lage sind, eine Anpassung der Löhne um 1.5%.
Für individuelle, leistungsbezogene Reallohnerhöhungen empfiehlt der Vorstand eine Erhöhung um 1%.
 
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.

Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.

Artikel 21 und 22; Mindestlöhne 2023
Augmentation salariale
12651
2023
Der Indexstand per September 2020 betrug 101.2 Punkte (Basis Dez. 2020 = 100.0). Der Index- Stand per Oktober 2022 beträgt 104.6 Punkte. In der Bemessungsperiode beträgt die Teuerung somit 3.0%. Der Vorstand empfiehlt denjenigen Betrieben, welche wirtschaftlich dazu in der Lage sind, eine Anpassung der Löhne um 1.5%.
Für individuelle, leistungsbezogene Reallohnerhöhungen empfiehlt der Vorstand eine Erhöhung um 1%.
 
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.

Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.

Artikel 21 und 22; Mindestlöhne 2023
13e salaire
12113
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Artikel 19
13e salaire
12234
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Artikel 19
13e salaire
12651
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Artikel 19
Allocations pour enfants
12113
Gemäss geltender Gesetzgebung.

Artikel 20
Allocations pour enfants
12234
Gemäss geltender Gesetzgebung.

Artikel 20
Allocations pour enfants
12651
Gemäss geltender Gesetzgebung.

Artikel 20
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
12113
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 12
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
12234
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 12
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
12651
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 12
Service de piquet
12113
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.

Artikel 13
Service de piquet
12234
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.

Artikel 13
Service de piquet
12651
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.

Artikel 13
Indemnisation des frais
12113
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 31
Indemnisation des frais
12234
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 31
Indemnisation des frais
12651
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 31
Durée normale du travail
12113
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 11
Durée normale du travail
12234
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 11
Durée normale du travail
12651
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 11
Heures supplémentaires
12113
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.

Artikel 12
Heures supplémentaires
12234
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.

Artikel 12
Heures supplémentaires
12651
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.

Artikel 12
Vacances
12113
AltersgruppeFerien
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 21. Altersjahr 4 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren 5 Wochen

Artikel 16
Vacances
12234
AltersgruppeFerien
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 21. Altersjahr 4 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren 5 Wochen

Artikel 16
Vacances
12651
AltersgruppeFerien
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 21. Altersjahr 4 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren 5 Wochen

Artikel 16
Jours de congé rémunérés (absences)
12113
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit 2 Tage
Geburt des eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat 1 Tag pro Jahr
Militärische Inspektion 1 Tag
Rekrutierung 1 Tag
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.

Artikel 23
Jours de congé rémunérés (absences)
12234
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit 2 Tage
Geburt des eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat 1 Tag pro Jahr
Militärische Inspektion 1 Tag
Rekrutierung 1 Tag
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.

Artikel 23
Jours de congé rémunérés (absences)
12651
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit 2 Tage
Geburt des eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat 1 Tag pro Jahr
Militärische Inspektion 1 Tag
Rekrutierung 1 Tag
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.

Artikel 23
Jours fériés rémunérés
12113
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag

Artikel 17
Jours fériés rémunérés
12234
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag

Artikel 17
Jours fériés rémunérés
12651
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag

Artikel 17
Congé de formation
12113
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.

Artikel 28
Congé de formation
12234
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.

Artikel 28
Congé de formation
12651
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.

Artikel 28
Maladie
12113
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre Dauer
im 1. Dienstjahr 1 Monat
im 2. bis 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
ab 20. Dienstjahr 5 Monate

Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
 

Artikel 26

Maladie
12234
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre Dauer
im 1. Dienstjahr 1 Monat
im 2. bis 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
ab 20. Dienstjahr 5 Monate

Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
 

Artikel 26

Maladie
12651
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre Dauer
im 1. Dienstjahr 1 Monat
im 2. bis 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
ab 20. Dienstjahr 5 Monate

Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
 

Artikel 26

Accident
12113
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 25
Accident
12234
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 25
Accident
12651
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 25
Congé maternité / paternité / parental
12113
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23
Congé maternité / paternité / parental
12234
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23
Congé maternité / paternité / parental
12651
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23
Service militaire / civil / de protection civile
12113
Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während der übrigen Militärdienstleistung:
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr 100%
Für die darüber hinausgehende Zeit:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 24
Service militaire / civil / de protection civile
12234
Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während der übrigen Militärdienstleistung:
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr 100%
Für die darüber hinausgehende Zeit:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 24
Service militaire / civil / de protection civile
12651
Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während der übrigen Militärdienstleistung:
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr 100%
Für die darüber hinausgehende Zeit:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 24
Réglementation des retraites
12113
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Réglementation des retraites
12234
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Réglementation des retraites
12651
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Apprentis
12113

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:

Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e

Apprentis
12234

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:

Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e

Apprentis
12651

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:

Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e

Jeunes employés
12113

Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 

Artikel 16; OR 329e

Jeunes employés
12234

Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 

Artikel 16; OR 329e

Jeunes employés
12651

Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 

Artikel 16; OR 329e

Délai de congé
12113
ArbeitsjahrFrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 34
Délai de congé
12234
ArbeitsjahrFrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 34
Délai de congé
12651
ArbeitsjahrFrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 34
Représentants des travailleurs
12113
Gewerkschaft Unia
Représentants des travailleurs
12234
Gewerkschaft Unia
Représentants des travailleurs
12651
Gewerkschaft Unia
Représentants des employeurs
12113
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Représentants des employeurs
12234
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Représentants des employeurs
12651
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Tâches des organes paritaires
12113
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.

Artikel 6
Tâches des organes paritaires
12234
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.

Artikel 6
Tâches des organes paritaires
12651
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.

Artikel 6
Dispense de travail pour activité associative
12113
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 29
Dispense de travail pour activité associative
12234
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 29
Dispense de travail pour activité associative
12651
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 29
Plans sociaux
12113
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 10
Plans sociaux
12234
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 10
Plans sociaux
12651
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 10
Procédures de conciliation et d'arbitrage
12113
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3 Schiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8
Procédures de conciliation et d'arbitrage
12234
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3 Schiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8
Procédures de conciliation et d'arbitrage
12651
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3 Schiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8
Obligation de paix du travail
12113
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.

Artikel 4
Obligation de paix du travail
12234
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.

Artikel 4
Obligation de paix du travail
12651
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.

Artikel 4
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Versions archivées
Edition Publié sur servicecct.ch le: Validité
4.12651 29.11.2023 29.11.2023
4.12234 28.03.2023 28.03.2023
4.12113 29.12.2022 01.01.2023
Edition Publié sur servicecct.ch le: Validité
3.12104 29.12.2022 29.12.2022
3.11606 30.12.2021 30.12.2021
3.11527 17.12.2021 17.12.2021
3.11052 01.01.2020 01.01.2020