GAV für das Autogewerbe des Kantons Wallis

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2023 bis 31.12.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2023 bis 30.04.2024
Letzte Änderungen
Berechnungsart FAR/VRM im Mindestlohnrechner erfasst: Gemäss Anhang: Artikel 4 gilt folgendes: Der Beitragsansatz (GAV Art. 24) beträgt 2.2% des AHV-Bruttolohnes, davon 1.1% zu Lasten des Arbeitgebers und 1.1% zu Lasten des Arbeitnehmers. (14.03.2024) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (25.10.2023) / Allgemeine Reallohnerhöhung von 2,5% und Erhöhung der Mindestlöhne. Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juli 2023.
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Örtlicher Geltungsbereich
12914
Der GAV und sein Anhang gelten auf dem ganzen Territorium des Kantons Wallis

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
12914

Der GAV und sein Anhang gelten für alle Unternehmen:

  1. welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen
  2. welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen
  3. welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren
  4. welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren
  5. welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen
  6. welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben
  7. welche eine Tankstelle betreiben
  8. welche eine Carrosserie betreiben, dessen Hauptaktivität jedoch eine der oben aufgeführten ist

unter Ausnahme der unabhängigen Karosseriewerkstätten, sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt;

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich
12914

Der GAV und sein Anhang gelten:

für die Arbeitnehmer dieser Unternehmen gemäss folgendem Art. 4, ungeachtet ihrer Art der Lohnzahlung. Die Unternehmer (Eigentümer, Gesellschafter, Mehrheitsaktionäre) und die Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12914

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12914

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt (...) für Arbeitsverhältnisse zwischen:

a) einerseits Arbeitgebern, Betrieben oder Betriebsteilen, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Ersatz- oder Einzelteile und/oder Zubehör verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, an diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, eine Karosseriewerkstatt betreiben, deren Haupttätigkeit jedoch eine der oben aufgeführten ist;

Ausgenommen sind selbstständige Karosseriewerkstätten sowie Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen und die Unternehmungen die sich vorwiegend mit dem Handel, der Montage und der Wartung von Reifen beschäftigen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12914

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt (...) für Arbeitsverhältnisse zwischen:

b) und andererseits, allen Arbeitnehmern der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt werden, mit Ausnahme der Verantwortlichen von Unternehmen (Eigentümer, Gesellschafter, Mehrheitsaktionäre) und der Lehrlinge.

Ausgenommen sind selbstständige Karosseriewerkstätten sowie Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen und die Unternehmungen die sich vorwiegend mit dem Handel, der Montage und der Wartung von Reifen beschäftigen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

 

Kontakt paritätische Organe
12914

Paritätische Berufskommission der Garagen des Kantons Wallis:
Postfach 565
Place de Midi 36
1951 Sitten
027 327 22 63

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12914
Kontakt Arbeitgebervertretung
12914

AGVS - Auto Gewerbe Verband Schweiz
Sektion Wallis

Sekretariat
Pierro Vianin
Place du Midi 36
Case postale 246
1951 Sion 

027 327 22 64 (zwischen 9 und 11.30 Uhr am Morgen, 14 und 16 Uhr am Nachmittag) 
079 607 81 80 

info@upsa-vs.ch

Löhne / Mindestlöhne
12914
Mindestlöhne  (per 1. Juli 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Für die Arbeitnehmer bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt
Berufskategorien  Monatslohn Studenlohn
Kundendienstberater/-in im Automobilgewerbe mit vorheriger technischer Ausbildung der Branche Lohn hierunter je nach entsprechender technischer Ausbildung Lohn hierunter je nach entsprechender technischer Ausbildung
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ CHF 4'750.– CHF 25.80
Automobil-Fachmann/-frau EFZ CHF 4'350.– CHF 23.60
Detailhandelsangestellte,
Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
CHF 4'250.– CHF 23.10
Einzelteilverkäufer/-in,
Detailhandelsassistent/-in Autoteile-Logistik EBA
CHF 4'050.– CHF 22.00
Automobilassistent/-in EBA CHF 4'150.– CHF 22.55
Garagenarbeiter/-in CHF 4'050.– CHF 22.00

 

Für die Arbeitnehmer ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden Minimallöhne festgesetzt
Berufskategorien  Monatslohn Studenlohn
Auto-Elektromechaniker/-in, Automobildiagnostiker/-in (Abschluss) CHF 5'450.– CHF 29.60
Kundendienstberater/-in im Automobilgewerbe mit vorheriger technischer Ausbildung der Branche Lohn hierunter je nach entsprechender technischer Ausbildung Lohn hierunter je nach entsprechender technischer Ausbildung
Auto-Elektriker/-in,
Auto-Elektroniker/-in EFZ
CHF 5'070.– CHF 27.55
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ CHF 5'200.– CHF 28.25
Automechaniker/-in EFZ CHF 5'070.– CHF 27.55
Automobil-Fachmann/-frau EFZ CHF 4'800.– CHF 26.05

Autoreparateur/-in EFZ

CHF 4'800.– CHF 26.05

Detailhandelsangestellte,
Detailhandelsfachmann/-frau EFZ

CHF 4'720.– CHF 25.65
Einzelteilverkäufer/-in, 
Detailhandelsassistent/-in Autoteile-Logistik EBA
CHF 4'400.– CHF 23.90
Automobil-Assistent/-in EBA CHF 4'495.– CHF 24.40
Garagenarbeiter/-in CHF 4'150.– CHF 22.55


Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrabschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.– angesiedelt sein.

Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.

Artikel 16; Anhang 2023 (Löhne): Artikel 7.3 – 7.4 und 7.6 – 7.7

 

Lohnkategorien
12914

Die Arbeitnehmer werden in die folgenden Berufskategorien eingeteilt:

Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
Auto-Elektromechaniker/-in, Automobildiagnostiker/-in (Abschluss)
Kundendienstberater/-in im Automobilgewerbe mit vorheriger technischer Ausbildung in der Branche
Auto-Elektriker/-in, Auto-Elektroniker/-in EFZ
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
Automechaniker/-in EFZ
Automobil-Fachman/-frau EFZ
Autoreparateur/-in EFZ
Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in Autoteile-Logistik EBA
Automobil-Assistent/-in EBA
Garagenarbeiter/-in

Artikel 4

Lohnerhöhung
12914
 2023 (per 1. Juli 2023 allgemeinverbindlich erklärt)

Alle Reallöhne werden  um 2.5%, aber maximal um CHF 130.–/Monat oder CHF 0.70/Stunde erhöht.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2023 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine generelle Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die generelle Lohnerhöhung nach Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.

Anhang 2023 (Löhne): Artikel 7.2; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 4

13. Monatslohn
12914

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn, der 8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage, entspricht. Der 13. Lohn ist ab dem ersten Tag der Probezeit geschuldet, ausser wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit kündigt. Der 13. Lohn wird Ende des Jahres ausbezahlt, und der pro rata-Anteil davon am Vertragsschluss.

Artikel 17

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12914

1. Es werden folgende Lohnzuschläge ausgerichtet: 

  1. 50% für an Werktagen zwischen 20 und 24 Uhr geleistete Arbeit,
  2. 50%, sowie zusätzlich eine Zwischenverpflegung für an Werktagen zwischen 0 und 6 Uhr geleistete Arbeit,
  3. 25% für an Samstagnachmittagen geleistete Arbeit, 

Diese Zuschläge sind nur dann geschuldet, wenn der Arbeitgeber oder sein Vertreter die entsprechende Arbeit ausdrücklich befohlen oder stillschweigend angenommen hat.

Artikel 18

Pikettdienst
12914
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Normalarbeitszeit
12914

Die Arbeitsdauer wird in einem Anhang geregelt.
Die Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr können die 4 Tage Woche oder eine ähnliche Situation wählen. In beiden Fällen, hat die Unternehmung, diese Mitarbeiter weiterhin für eine hundertprozentige Aktivität bei der Pensionskasse zu versichern.
Die Arbeitnehmer stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer setzen gemeinsam die wöchentliche Arbeitszeit fest, aber mindestens 10 Tage im Voraus.

Flexibilität der Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitsdauer gemäss Anhang kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.

Pausen

Die Arbeitnehmer haben Anrecht auf eine bezahlte tägliche Pause von ¼ Stunde, d.h. auf 5 bezahlte Pausen pro Woche.

Dauer und Flexibilität der Arbeitszeit (Anhang: Artikel 1)
  1. Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42 ½ Stunden.
  2. Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.
  3. Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
  4. Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.

Artikel 7, 8 und 9; Anhang: Artikel 1

Überstunden / Überzeit
12914

Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
 
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.

Artikel 18; Anhang: Artikel 1

Probezeit
12914

Die 4 ersten Wochen nach Stellenantritt gelten als Probezeit.

Artikel 14

Ferien
12914

Die für den Ferienanspruch massgebliche Anstellungsdauer wird vom ersten Arbeitstag im Betrieb an berechnet.

Das Anrecht auf Ferien (GAV Art. 10) ist wie folgt geregelt:

Alter Ferien Ferienentschädigung für im Stundenverhältnis entlohnte Arbeitnehmer
bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages 5 Wochen und 3 Tage pro Jahr 12.34%
ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar 4 Wochen und 3 Tage pro Jahr 10.35%
ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar 5 Wochen und 3 Tage pro Jahr 12.34%
 

Artikel 10; Anhang: Artikel 2

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12914

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende bezahlte freie Tage:

Anlass Bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter 2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag pro Kalenderjahr


Die Lohnausfallentschädigungen für diese bezahlten Urlaube entsprechen dem effektiven Lohnverlust.

Artikel 12.1 und 12.3

Bezahlte Feiertage
12914

Die Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf neun bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.

Als bezahlte Feiertage gelten:

Neujahr St-Josef Auffahrt
Fronleichnam Bundesfeiertag Mariä Himmelfahrt
Allerheiligen Mariä Unbefleckte Empfängnis Weihnachten

 

Artikel 11

Bildungsurlaub
12914

Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse  nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12.2

Krankheit
12914
Taggeldversicherung für Krankheit und Mutterschaft

Der Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab, und garantiert mindestens 90% des versicherten Bruttolohnes ab dem dritten Tag und für eine maximale Dauer von 720 Tagen. Das Taggeld für die Mutterschaft wird für 16 Wochen zu 80% gezahlt, davon mindestens 8 Wochen nach der Entbindung. Die Leistungen werden zusätzlich zu den Mutterschaftsleistungen nach dem EOG gewährt. Die Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeitnehmers abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitgebers, bis zum im Anhang bestimmten Betrag.

Teilnahme an die Versicherungsprämien für die Taggeldentschädigung (Krankheit und Mutterschaft / Unfall)

Der Anteil der Prämie für die Krankentaggeldversicherung (GAV Art. 21 Ziff. 4), den der Arbeitnehmer übernimmt, beträgt maximum 1,58% seines AHV-Bruttolohnes.

Der Anteil der Prämie für die Unfall-Zusatzversicherung (GAV Art. 20 Ziff. 2), den der Arbeitnehmer übernimmt, beträgt maximum 0,1% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 21 ; Anhang: Artikel 3

Unfall
12914

Der effektive Lohnausfall, der durch die obligatorische Unfallversicherung nicht gedeckt ist, muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitgebers, bis zum im Anhang bestimmten Betrag. 

Der Anteil der Prämie für die Unfall-Zusatzversicherung (GAV Art. 20 Ziff. 2), den der Arbeitnehmer übernimmt, beträgt maximum 0,1% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20; Anhang: Artikel 3

 

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12914
Vaterschaftsurlaub

Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen gemäss Art. 329g OR. Anspruch auf diesen Urlaub haben auch Arbeitnehmer, die ein Kind adoptieren. Dieser Urlaub muss innerhalb von 6 Monaten nach der Aufnahme des adoptierten Kindes genommen werden.

Der Lohn für diesen Urlaub (100%) sowie der AHV-Arbeitgeberanteil werden vom Arbeitgeber übernommen, unter Abzug der gemäss EOG ausbezahlten Vaterschaftsentschädigung. Die Rückerstattung erfolgt an den Arbeitgeber, der den Lohn für die Periode bezahlt.

Mutterschaft

Das Taggeld für die Mutterschaft wird für 16 Wochen zu 80% gezahlt, davon mindestens 8 Wochen nach der Entbindung. Die Leistungen werden zusätzlich zu den Mutterschaftsleistungen nach dem EOG gewährt.

Artikel 13 und 21; Anhang 2022 (Löhne): Artikel 13.1

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12914

Jeder Arbeitnehmer, der Anspruch auf eine Lohnentschädigung gemäss EO hat, erhält in jedem Fall, inkl. die EO-Entschädigung:

  1. 100% seines Lohnes für einen obligatorischen Dienst in der Armee oder im Zivilschutz (zum Beispiel Wiederholungskurs), oder für einen Jugend + Sport Kurs,
  2. 50% seines Lohnes während der Rekrutenschule, einer Unteroffiziersschule oder eines Zivildienstes,
  3. 100% seines Lohnes in den obigen Fällen, wenn er Familienpflichten hat.

Für alle anderen Fälle gelangen die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.

Artikel 25

Frühpensionierung
12914

Sofern sie an eine anerkannte Institution der beruflichen Vorsorge Beiträge leisten, das heisst ab dem 18. Altersjahr gemäss BVG, sollen die Arbeitnehmer ab dem ersten Arbeitstag bei der Stiftung CARAGE versichert sein, welche von der Aufsichtsbehörde der BVG und der Westschweizer Stiftungen anerkannt ist.

Die Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der Beitragsansatz ist in einem Anhang bestimmt.

Das Anrecht auf eine Vorruhestandsrente beginnt 3 Jahre vor dem Anrecht auf eine ordentliche AHV-Altersrente und erlischt mit dem üblichen AHV-Alter oder beim Tod des Versicherten, unter der Bedingung, dass der Versicherte seine Beiträge an die Stiftung CARAGE während den letzten 10 Jahren vor Beginn des Anrechtes bezahlt hat. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, wird die Rente um 10% pro fehlendes Jahr gekürzt.

Die jährliche Höhe der Vorruhestandsrente entspricht für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten 80% des durchschnittlichen massgebenden Lohnes, höchstens jedoch CHF 54'000.-- pro Jahr, für Alleinstehende 75%, höchstens jedoch CHF 50’625.-- pro Jahr.

Während des Anrechtes auf eine Vorruhestandsrente übernimmt der Arbeitgeber, respektiv die Stiftung CARAGE, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an eine anerkannte BVG-Institution. Die übernommene Beitragsleistung beträgt maximal 9% des mittleren für die Festsetzung der Vorruhestandsrente massgebenden Lohnes gemäss Abs. 4. Sie wird bis zum AHV-Zeitalter auf ein BVG Konto ausbezahlt.

Die obenerwähnten Vorruhestandsleistungen berechnen sich nach dem durchschnittlichen massgebenden Lohn, der dem Durchschnitt der in den letzten drei Jahren Erwerbstätigkeit vor Beginn der Anspruchsberechtigung bei einem Arbeitgeber der Branche erzielten Löhne entspricht.

Artikel 24

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12914

Ein Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeitrag wird von den dem GAV unterstellten Arbeitgebern und Arbeitnehmern erhoben.

Der Arbeitnehmerbeitrag wird durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmerlohn abgezogen und an die Kasse der paritätischen Berufskommission ausbezahlt. Dieser Beitrag muss demzufolge auf der monatlichen Lohnabrechnung ausdrücklich stehen.

Der Ansatz der Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeiträge ist im Anhang bestimmt.

Die Arbeitgeber leisten ihre Beiträge und diejenigen ihrer Mitarbeiter vierteljährlich, auf Grund von Akontorechnungen, welche durch den Kassenverwalter ausgestellt werden. Eine Jahresschlussabrechnung wird auf der Grundlage der deklarierten AHV-Löhne des betreffenden Jahres erstellt.

Ziel

Die Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeiträge gehen den paritätischen Fonds über.

Er dient dazu:

  1. Die , die Ausführungskosten und die Kontrollkosten des GAV zu decken,
  2. Die Ausbildung und die berufliche Weiterbildung zu unterstützen und zu finanzieren,
Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeiträge (GAV Art. 33)

Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 0,1% der AHV-Bruttolohnmasse des Unternehmens, im Minimum aber Fr. 240.–.

Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 0,6% ihrer AHV-Bruttolöhnen.

Artikel 33 und 34; Anhang: Artikel 6

Beitrag Frühpensionierung
12914

Der Beitragsansatz (GAV Art. 24) beträgt 2,2% des AHV-Bruttolohnes, davon 1,1% zu Lasten des Arbeitgebers und 1,1% zu Lasten des Arbeitnehmers.

Anhang: Artikel 4

Junge Arbeitnehmende
12914
Ferien

Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages: 5 Wochen und 3 Tage (12.34%)
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar: 4 Wochen und 3 Tage (10.35%)

Artikel 10; Anhang: Artikel 2

Kündigungsfrist
12914

 

 

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Kündigungsschutz
12914

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem bis und mit neuntem Dienstjahr während 180 Tagen, und ab zehntem Dienstjahr während 720 Tagen nicht kündigen.

Artikel 15

Arbeitnehmervertretung
12914

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)

Arbeitgebervertretung
12914

Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz (AGVS)

Paritätische Organe
12914

Die paritätische Berufskommission der Automobilbranche des Kantons Wallis konstituiert sich in einen Verband.

Artikel 26

Aufgaben paritätische Organe
12914

Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission


2. Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung der Bestimmungen dieses GAV und seines Anhanges.

 

Kompetenzen der beschränkten paritätischen Berufskommission


2. Sie überwacht durch Delegation die Einhaltung der Bestimmungen dieses GAV und seines Anhanges, insbesondere durch Kontrollen in den Unternehmungen.
3. Sie beauftragt einen neutralen Kontrolleur, die jährlichen Beitragsabrechnungen (GAV Art. 33) bei den Arbeitgebern zu überprüfen. Die beschränkte paritätische Berufskommission wird ihrerseitsbeauftragt, die Beitragsabrechnungen auf der Grundlage des Kontrollberichtes zu korrigieren. Sie leitet ihren Kassebeschluss dem Arbeitgeber weiter.
4. Gemäss Art. 31, spricht sie die Konventionalstrafen aus.
5. Sie amtet als Schlichtungsstelle im Fall von Einzelkonflikten.

Artikel 27 und 28

Folge bei Vertragsverletzung
12914

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen des GAV zuwiderhandeln, vor allem im Rahmen der illegalen Arbeit, haben eine Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezahlen. Diese Konventionalstrafe wird von der beschränkten Berufskommission  ausgesprochen. In geringfügigen Fällen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.

Die einkassierten Beträge gehen den paritätischen Fonds über.

Artikel 31

Schlichtungsverfahren
12914
Verfahren

Konflikte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezüglich der Anwendung des GAV und der Arbeitsbedingungen im Allgemeinen werden der beschränkten paritätischen Berufskommission unterbreitet, welche eine Schlichtung anstrebt, auf persönlicher Grundlage
oder aber per Delegation.

Artikel 29

Friedenspflicht
12914

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.

Artikel 5

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Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
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14.12968 19.04.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
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13.12411 29.06.2023 29.06.2023
13.12401 27.06.2023 01.01.2023
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12.11706 24.05.2022 01.01.2022
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