GAV für das Autogewerbe des Kantons Wallis

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.12.2017 bis 31.12.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2017 bis 31.12.2018
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Örtlicher Geltungsbereich
8429
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
8831
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
9056
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
9143
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
9332
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
9515
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
9730
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
9998
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
10222
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
10223
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
10224
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
10888
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
10931
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
11134
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
8429
Gilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
8831
Gilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
9056
Gilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
9143
Gilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
9332
Gilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
9515
Gilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
9730
Gilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
9998
Gilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
10222
Gilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
10223
Gilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
10224
Gilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
10888
Gilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
10931
Gilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
11134
Gilt für Unternehmen: a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen, b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen, c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren, d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen, f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben und g) welche eine Tankstelle betreiben. Ausgenommen sind: unabhängige Karosseriewerkstätten, sowie Industrie- Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
8429
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich).

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
8831
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich).

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
9056
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich).

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
9143
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich).

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
9332
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich).

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
9515
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich).

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
9730
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich).

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
9998
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich).

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
10222
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich).

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
10223
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich).

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
10224
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich).

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
10888
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich).

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
10931
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich).

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11134
Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. Geltungsbereich betrieblich).

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8429
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8831
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9056
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9143
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9332
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9515
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9730
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9998
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10222
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10223
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10224
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10888
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10931
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11134
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8429
Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8831
Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9056
Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9143
Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9332
Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9515
Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9730
Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9998
Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10222
Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10223
Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10224
Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10888
Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10931
Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11134
Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8429
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8831
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9056
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9143
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9332
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9515
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9730
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9998
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10222
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

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Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10223
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10224
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

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Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10888
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10931
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11134
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8429
Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.

Artikel 34
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8831
Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.

Artikel 34
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9056
Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.

Artikel 34
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9143
Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.

Artikel 34
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9332
Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.

Artikel 34
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Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.

Artikel 34
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9730
Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.

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9998
Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.

Artikel 34
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10222
Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.

Artikel 34
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10223
Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.

Artikel 34
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10224
Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.

Artikel 34
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10888
Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.

Artikel 34
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10931
Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.

Artikel 34
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11134
Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.

Artikel 34
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9730
Paritätische Berufskommission der Garagen des Kantons Wallis:
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Löhne / Mindestlöhne
8429
(per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
KategorieMonatslohn
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'640.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'240.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'140.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBACHF 3'860.--
J. Automobilassistent/-in EBACHF 4'040.--
K. Garagenarbeiter/-inCHF 3'860.--

Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)CHF 5'340.--
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZCHF 4'960.--
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 5'090.--
E. Automechaniker/-in EFZCHF 4'960.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'690.--
G. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'610.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'610.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBACHF 4'290.--
J. Automobil-Assistent/-in EBACHF 4'385.--
K. Garagenarbeiter/inCHF 4'040--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.

Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
8831
(per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
KategorieMonatslohn
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'640.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'240.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'140.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBACHF 3'860.--
J. Automobilassistent/-in EBACHF 4'040.--
K. Garagenarbeiter/-inCHF 3'860.--

Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)CHF 5'340.--
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZCHF 4'960.--
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 5'090.--
E. Automechaniker/-in EFZCHF 4'960.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'690.--
G. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'610.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'610.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBACHF 4'290.--
J. Automobil-Assistent/-in EBACHF 4'385.--
K. Garagenarbeiter/inCHF 4'040--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.

Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
9056
(per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
KategorieMonatslohn
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'640.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'240.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'140.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBACHF 3'860.--
J. Automobilassistent/-in EBACHF 4'040.--
K. Garagenarbeiter/-inCHF 3'860.--

Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)CHF 5'340.--
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZCHF 4'960.--
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 5'090.--
E. Automechaniker/-in EFZCHF 4'960.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'690.--
G. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'610.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'610.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBACHF 4'290.--
J. Automobil-Assistent/-in EBACHF 4'385.--
K. Garagenarbeiter/inCHF 4'040--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.

Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
9143
(per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
KategorieMonatslohn
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'640.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'240.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'140.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBACHF 3'860.--
J. Automobilassistent/-in EBACHF 4'040.--
K. Garagenarbeiter/-inCHF 3'860.--

Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)CHF 5'340.--
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZCHF 4'960.--
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 5'090.--
E. Automechaniker/-in EFZCHF 4'960.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'690.--
G. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'610.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'610.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBACHF 4'290.--
J. Automobil-Assistent/-in EBACHF 4'385.--
K. Garagenarbeiter/inCHF 4'040--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.

Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
9332
(per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
KategorieMonatslohn
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'640.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'240.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'140.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBACHF 3'860.--
J. Automobilassistent/-in EBACHF 4'040.--
K. Garagenarbeiter/-inCHF 3'860.--

Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)CHF 5'340.--
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZCHF 4'960.--
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 5'090.--
E. Automechaniker/-in EFZCHF 4'960.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'690.--
G. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'610.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'610.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBACHF 4'290.--
J. Automobil-Assistent/-in EBACHF 4'385.--
K. Garagenarbeiter/inCHF 4'040--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.

Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
9515
(per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
KategorieMonatslohn
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'640.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'240.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'140.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBACHF 3'860.--
J. Automobilassistent/-in EBACHF 4'040.--
K. Garagenarbeiter/-inCHF 3'860.--

Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)CHF 5'340.--
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZCHF 4'960.--
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 5'090.--
E. Automechaniker/-in EFZCHF 4'960.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'690.--
G. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'610.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'610.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBACHF 4'290.--
J. Automobil-Assistent/-in EBACHF 4'385.--
K. Garagenarbeiter/inCHF 4'040--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.

Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
9730
(per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
KategorieMonatslohn
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'640.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'240.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'140.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBACHF 3'860.--
J. Automobilassistent/-in EBACHF 4'040.--
K. Garagenarbeiter/-inCHF 3'860.--

Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)CHF 5'340.--
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZCHF 4'960.--
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 5'090.--
E. Automechaniker/-in EFZCHF 4'960.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'690.--
G. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'610.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'610.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBACHF 4'290.--
J. Automobil-Assistent/-in EBACHF 4'385.--
K. Garagenarbeiter/inCHF 4'040--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.

Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
9998
(per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
KategorieMonatslohn
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'640.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'240.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'140.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBACHF 3'860.--
J. Automobilassistent/-in EBACHF 4'040.--
K. Garagenarbeiter/-inCHF 3'860.--

Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)CHF 5'340.--
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZCHF 4'960.--
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 5'090.--
E. Automechaniker/-in EFZCHF 4'960.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'690.--
G. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'610.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'610.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBACHF 4'290.--
J. Automobil-Assistent/-in EBACHF 4'385.--
K. Garagenarbeiter/inCHF 4'040--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.

Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
10222
(per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
KategorieMonatslohn
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'640.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'240.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'140.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBACHF 3'860.--
J. Automobilassistent/-in EBACHF 4'040.--
K. Garagenarbeiter/-inCHF 3'860.--

Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)CHF 5'340.--
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZCHF 4'960.--
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 5'090.--
E. Automechaniker/-in EFZCHF 4'960.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'690.--
G. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'610.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'610.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBACHF 4'290.--
J. Automobil-Assistent/-in EBACHF 4'385.--
K. Garagenarbeiter/inCHF 4'040--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.

Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
10223
(per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
KategorieMonatslohn
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'640.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'240.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'140.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBACHF 3'860.--
J. Automobilassistent/-in EBACHF 4'040.--
K. Garagenarbeiter/-inCHF 3'860.--

Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)CHF 5'340.--
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZCHF 4'960.--
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 5'090.--
E. Automechaniker/-in EFZCHF 4'960.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'690.--
G. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'610.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'610.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBACHF 4'290.--
J. Automobil-Assistent/-in EBACHF 4'385.--
K. Garagenarbeiter/inCHF 4'040--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.

Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
10224
(per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
KategorieMonatslohn
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'640.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'240.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'140.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBACHF 3'860.--
J. Automobilassistent/-in EBACHF 4'040.--
K. Garagenarbeiter/-inCHF 3'860.--

Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)CHF 5'340.--
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZCHF 4'960.--
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 5'090.--
E. Automechaniker/-in EFZCHF 4'960.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'690.--
G. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'610.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'610.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBACHF 4'290.--
J. Automobil-Assistent/-in EBACHF 4'385.--
K. Garagenarbeiter/inCHF 4'040--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.

Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
10888
(per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
KategorieMonatslohn
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'640.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'240.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'140.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBACHF 3'860.--
J. Automobilassistent/-in EBACHF 4'040.--
K. Garagenarbeiter/-inCHF 3'860.--

Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)CHF 5'340.--
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZCHF 4'960.--
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 5'090.--
E. Automechaniker/-in EFZCHF 4'960.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'690.--
G. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'610.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'610.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBACHF 4'290.--
J. Automobil-Assistent/-in EBACHF 4'385.--
K. Garagenarbeiter/inCHF 4'040--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.

Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
10931
(per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
KategorieMonatslohn
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'640.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'240.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'140.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBACHF 3'860.--
J. Automobilassistent/-in EBACHF 4'040.--
K. Garagenarbeiter/-inCHF 3'860.--

Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)CHF 5'340.--
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZCHF 4'960.--
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 5'090.--
E. Automechaniker/-in EFZCHF 4'960.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'690.--
G. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'610.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'610.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBACHF 4'290.--
J. Automobil-Assistent/-in EBACHF 4'385.--
K. Garagenarbeiter/inCHF 4'040--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.

Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
11134
(per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
KategorieMonatslohn
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'640.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'240.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'140.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBACHF 3'860.--
J. Automobilassistent/-in EBACHF 4'040.--
K. Garagenarbeiter/-inCHF 3'860.--

Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)CHF 5'340.--
C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZCHF 4'960.--
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 5'090.--
E. Automechaniker/-in EFZCHF 4'960.--
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'690.--
G. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'610.--
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'610.--
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBACHF 4'290.--
J. Automobil-Assistent/-in EBACHF 4'385.--
K. Garagenarbeiter/inCHF 4'040--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird.
Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%.
Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.
Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.

Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnkategorien
8429
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in

Artikel 4
Lohnkategorien
8831
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in

Artikel 4
Lohnkategorien
9056
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in

Artikel 4
Lohnkategorien
9143
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in

Artikel 4
Lohnkategorien
9332
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in

Artikel 4
Lohnkategorien
9515
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in

Artikel 4
Lohnkategorien
9730
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in

Artikel 4
Lohnkategorien
9998
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in

Artikel 4
Lohnkategorien
10222
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in

Artikel 4
Lohnkategorien
10223
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in

Artikel 4
Lohnkategorien
10224
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in

Artikel 4
Lohnkategorien
10888
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in

Artikel 4
Lohnkategorien
10931
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in

Artikel 4
Lohnkategorien
11134
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)
C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ
D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
E. Automechaniker/-in EFZ
F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ
G. Autoreparateur/-in EFZ
H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA
J. Automobil-Assistent/-in EBA
K. Garagenarbeiter/in

Artikel 4
Lohnerhöhung
8429
2017 (per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.



Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
8831
2017 (per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.



Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
9056
2017 (per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.



Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
9143
2017 (per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.



Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
9332
2017 (per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.



Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
9515
2017 (per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.



Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
9730
2017 (per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.



Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
9998
2017 (per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.



Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
10222
2017 (per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.



Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
10223
2017 (per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.



Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
10224
2017 (per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.



Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
10888
2017 (per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.



Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
10931
2017 (per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.



Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
Lohnerhöhung
11134
2017 (per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht.



Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3
13. Monatslohn
8429
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
13. Monatslohn
8831
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
13. Monatslohn
9056
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
13. Monatslohn
9143
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
13. Monatslohn
9332
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
13. Monatslohn
9515
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
13. Monatslohn
9730
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
13. Monatslohn
9998
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
13. Monatslohn
10222
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
13. Monatslohn
10223
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
13. Monatslohn
10224
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
13. Monatslohn
10888
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
13. Monatslohn
10931
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
13. Monatslohn
11134
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8429
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8831
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9056
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9143
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9332
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9515
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9730
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Dienstaltersgeschenke
8429
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Dienstaltersgeschenke
8831
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Dienstaltersgeschenke
9056
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Dienstaltersgeschenke
9143
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Dienstaltersgeschenke
9332
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Dienstaltersgeschenke
9515
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Dienstaltersgeschenke
9730
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn).

Artikel 17
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8429
ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung
Samstagnachmittag25%

Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8831
ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung
Samstagnachmittag25%

Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9056
ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung
Samstagnachmittag25%

Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9143
ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung
Samstagnachmittag25%

Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9332
ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung
Samstagnachmittag25%

Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9515
ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung
Samstagnachmittag25%

Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9730
ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung
Samstagnachmittag25%

Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9998
ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung
Samstagnachmittag25%

Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10222
ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung
Samstagnachmittag25%

Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10223
ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung
Samstagnachmittag25%

Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10224
ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung
Samstagnachmittag25%

Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10888
ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung
Samstagnachmittag25%

Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10931
ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung
Samstagnachmittag25%

Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11134
ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung
Samstagnachmittag25%

Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013
Schichtarbeit
8429
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Schichtarbeit
8831
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Schichtarbeit
9056
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Schichtarbeit
9143
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Schichtarbeit
9332
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Schichtarbeit
9515
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Schichtarbeit
9730
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Pikettdienst
8429
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Pikettdienst
8831
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Pikettdienst
9056
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Pikettdienst
9143
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Pikettdienst
9332
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Pikettdienst
9515
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Pikettdienst
9730
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Pikettdienst
9998
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Pikettdienst
10222
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Pikettdienst
10223
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Pikettdienst
10224
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Pikettdienst
10888
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Pikettdienst
10931
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Pikettdienst
11134
Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3
Normalarbeitszeit
8429
Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.

Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
8831
Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.

Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
9056
Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.

Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
9143
Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.

Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
9332
Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.

Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
9515
Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.

Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
9730
Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.

Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
9998
Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.

Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
10222
Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.

Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
10223
Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.

Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
10224
Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.

Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
10888
Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.

Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
10931
Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.

Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Normalarbeitszeit
11134
Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.

Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
8429
Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.


Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
8831
Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.


Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
9056
Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.


Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
9143
Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.


Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
9332
Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.


Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
9515
Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.


Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
9730
Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.


Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
9998
Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.


Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
10222
Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.


Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
10223
Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.


Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
10224
Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.


Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
10888
Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.


Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
10931
Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.


Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Überstunden / Überzeit
11134
Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).
Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.


Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1
Ferien
8429
AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages5 Wochen + 2 Tage11.90%
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar4 Wochen + 2 Tage9.90%
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar5 Wochen + 2 Tage11.90%

Artikel 10
Ferien
8831
AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages5 Wochen + 2 Tage11.90%
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar4 Wochen + 2 Tage9.90%
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar5 Wochen + 2 Tage11.90%

Artikel 10
Ferien
9056
AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages5 Wochen + 2 Tage11.90%
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar4 Wochen + 2 Tage9.90%
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar5 Wochen + 2 Tage11.90%

Artikel 10
Ferien
9143
AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages5 Wochen + 2 Tage11.90%
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar4 Wochen + 2 Tage9.90%
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar5 Wochen + 2 Tage11.90%

Artikel 10
Ferien
9332
AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages5 Wochen + 2 Tage11.90%
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar4 Wochen + 2 Tage9.90%
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar5 Wochen + 2 Tage11.90%

Artikel 10
Ferien
9515
AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages5 Wochen + 2 Tage11.90%
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar4 Wochen + 2 Tage9.90%
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar5 Wochen + 2 Tage11.90%

Artikel 10
Ferien
9730
AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages5 Wochen + 2 Tage11.90%
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar4 Wochen + 2 Tage9.90%
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar5 Wochen + 2 Tage11.90%

Artikel 10
Ferien
9998
AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages5 Wochen + 2 Tage11.90%
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar4 Wochen + 2 Tage9.90%
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar5 Wochen + 2 Tage11.90%

Artikel 10
Ferien
10222
AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages5 Wochen + 2 Tage11.90%
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar4 Wochen + 2 Tage9.90%
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar5 Wochen + 2 Tage11.90%

Artikel 10
Ferien
10223
AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages5 Wochen + 2 Tage11.90%
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar4 Wochen + 2 Tage9.90%
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar5 Wochen + 2 Tage11.90%

Artikel 10
Ferien
10224
AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages5 Wochen + 2 Tage11.90%
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar4 Wochen + 2 Tage9.90%
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar5 Wochen + 2 Tage11.90%

Artikel 10
Ferien
10888
AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages5 Wochen + 2 Tage11.90%
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar4 Wochen + 2 Tage9.90%
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar5 Wochen + 2 Tage11.90%

Artikel 10
Ferien
10931
AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages5 Wochen + 2 Tage11.90%
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar4 Wochen + 2 Tage9.90%
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar5 Wochen + 2 Tage11.90%

Artikel 10
Ferien
11134
AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages5 Wochen + 2 Tage11.90%
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar4 Wochen + 2 Tage9.90%
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar5 Wochen + 2 Tage11.90%

Artikel 10
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8429
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter 2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) 5 Tage
Militärische Inspektion benötigte Zeit

Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8831
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter 2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) 5 Tage
Militärische Inspektion benötigte Zeit

Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9056
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter 2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) 5 Tage
Militärische Inspektion benötigte Zeit

Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9143
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter 2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) 5 Tage
Militärische Inspektion benötigte Zeit

Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9332
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter 2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) 5 Tage
Militärische Inspektion benötigte Zeit

Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9515
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter 2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) 5 Tage
Militärische Inspektion benötigte Zeit

Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9730
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter 2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) 5 Tage
Militärische Inspektion benötigte Zeit

Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9998
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter 2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) 5 Tage
Militärische Inspektion benötigte Zeit

Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10222
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter 2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) 5 Tage
Militärische Inspektion benötigte Zeit

Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10223
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter 2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) 5 Tage
Militärische Inspektion benötigte Zeit

Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10224
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter 2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) 5 Tage
Militärische Inspektion benötigte Zeit

Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10888
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter 2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) 5 Tage
Militärische Inspektion benötigte Zeit

Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10931
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter 2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) 5 Tage
Militärische Inspektion benötigte Zeit

Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11134
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes 3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter 2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind 1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr) 1 Tag
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) 5 Tage
Militärische Inspektion benötigte Zeit

Artikel 12, 13 und 25
Bezahlte Feiertage
8429
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.



Artikel 11
Bezahlte Feiertage
8831
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.



Artikel 11
Bezahlte Feiertage
9056
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.



Artikel 11
Bezahlte Feiertage
9143
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.



Artikel 11
Bezahlte Feiertage
9332
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.



Artikel 11
Bezahlte Feiertage
9515
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.



Artikel 11
Bezahlte Feiertage
9730
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.



Artikel 11
Bezahlte Feiertage
9998
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.



Artikel 11
Bezahlte Feiertage
10222
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.



Artikel 11
Bezahlte Feiertage
10223
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.



Artikel 11
Bezahlte Feiertage
10224
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.



Artikel 11
Bezahlte Feiertage
10888
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.



Artikel 11
Bezahlte Feiertage
10931
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.



Artikel 11
Bezahlte Feiertage
11134
Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.



Artikel 11
Bildungsurlaub
8429
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12
Bildungsurlaub
8831
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12
Bildungsurlaub
9056
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12
Bildungsurlaub
9143
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12
Bildungsurlaub
9332
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12
Bildungsurlaub
9515
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12
Bildungsurlaub
9730
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12
Bildungsurlaub
9998
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12
Bildungsurlaub
10222
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12
Bildungsurlaub
10223
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12
Bildungsurlaub
10224
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12
Bildungsurlaub
10888
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12
Bildungsurlaub
10931
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12
Bildungsurlaub
11134
Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartner nötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12
Krankheit
8429
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
8831
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
9056
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
9143
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
9332
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
9515
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
9730
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
9998
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Artikel 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
10222
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Artikel 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
10223
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Artikel 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
10224
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Artikel 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
10888
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Artikel 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
10931
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Artikel 21; Anhang 2017: Artikel 2
Krankheit
11134
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Artikel 21; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
8429
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
8831
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
9056
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
9143
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
9332
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
9515
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
9730
Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung ab und garantiert mind. 90% des Lohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten der Arbeitnehmer (bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes).

Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20 und 21; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
9998
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
10222
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
10223
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
10224
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
10888
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
10931
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20; Anhang 2017: Artikel 2
Unfall
11134
Unfall:
Der effektive (durch die obl. Unfallversicherung nicht gedeckte) Lohnausfall muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20; Anhang 2017: Artikel 2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8429
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes): 5 Tage

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8831
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes): 5 Tage

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9056
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes): 5 Tage

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9143
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes): 5 Tage

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9332
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes): 5 Tage

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9515
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes): 5 Tage

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9730
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes): 5 Tage

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9998
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes): 5 Tage

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10222
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes): 5 Tage

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10223
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes): 5 Tage

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10224
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes): 5 Tage

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10888
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes): 5 Tage

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10931
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes): 5 Tage

Artikel 13
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11134
Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes): 5 Tage

Artikel 13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8429
Dienstart% des Lohnes
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs100%
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8831
Dienstart% des Lohnes
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs100%
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9056
Dienstart% des Lohnes
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs100%
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9143
Dienstart% des Lohnes
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs100%
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9332
Dienstart% des Lohnes
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs100%
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9515
Dienstart% des Lohnes
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs100%
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9730
Dienstart% des Lohnes
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs100%
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9998
Dienstart% des Lohnes
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs100%
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10222
Dienstart% des Lohnes
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs100%
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10223
Dienstart% des Lohnes
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs100%
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10224
Dienstart% des Lohnes
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs100%
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10888
Dienstart% des Lohnes
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs100%
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10931
Dienstart% des Lohnes
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs100%
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten

Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11134
Dienstart% des Lohnes
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs100%
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst 50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten

Artikel 25
Pensionsregelungen
8429
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Pensionsregelungen
8831
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Pensionsregelungen
9056
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Pensionsregelungen
9143
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Pensionsregelungen
9332
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Pensionsregelungen
9515
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Pensionsregelungen
9730
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Frühpensionierung
8429
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Frühpensionierung
8831
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Frühpensionierung
9056
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Frühpensionierung
9143
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Frühpensionierung
9332
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Frühpensionierung
9515
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Frühpensionierung
9730
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Frühpensionierung
9998
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Frühpensionierung
10222
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Frühpensionierung
10223
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Frühpensionierung
10224
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Frühpensionierung
10888
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Frühpensionierung
10931
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Frühpensionierung
11134
Vorruhestand (Stiftung CARAGE)
Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig.
Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter
Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit):
- für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr)
- für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr)

Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge.

Artikel 24
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8429
Berufsbeitrag:
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes

Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8831
Berufsbeitrag:
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes

Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9056
Berufsbeitrag:
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes

Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9143
Berufsbeitrag:
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes

Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9332
Berufsbeitrag:
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes

Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9515
Berufsbeitrag:
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes

Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9730
Berufsbeitrag:
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes

Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9998
Berufsbeitrag:
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes

Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10222
Berufsbeitrag:
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes

Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10223
Berufsbeitrag:
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes

Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10224
Berufsbeitrag:
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes

Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10888
Berufsbeitrag:
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes

Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10931
Berufsbeitrag:
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes

Artikel 32
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11134
Berufsbeitrag:
- Arbeitgeber: 0.12% (min. CHF 240.--/jährlich)
- Arbeitnehmende: 0.8% des Lohnes

Artikel 32
Lernende
8429


Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
8831


Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
9056


Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
9143


Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
9332


Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
9515


Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
9730


Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
9998


Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
10222


Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
10223


Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
10224


Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
10888


Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
10931


Artikel 3 und 10, OR 329e
Lernende
11134


Artikel 3 und 10, OR 329e
Junge Arbeitnehmende
8429


Artikel 3 und 10, OR 329e
Junge Arbeitnehmende
8831


Artikel 3 und 10, OR 329e
Junge Arbeitnehmende
9056


Artikel 3 und 10, OR 329e
Junge Arbeitnehmende
9143


Artikel 3 und 10, OR 329e
Junge Arbeitnehmende
9332


Artikel 3 und 10, OR 329e
Junge Arbeitnehmende
9515


Artikel 3 und 10, OR 329e
Junge Arbeitnehmende
9730


Artikel 3 und 10, OR 329e
Kündigungsfrist
8429
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (4 Wochen)

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
8831
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (4 Wochen)

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
9056
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (4 Wochen)

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
9143
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (4 Wochen)

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
9332
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (4 Wochen)

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
9515
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (4 Wochen)

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
9730
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (4 Wochen)

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
9998
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (4 Wochen)

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
10222
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (4 Wochen)

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
10223
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (4 Wochen)

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
10224
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (4 Wochen)

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
10888
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (4 Wochen)

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
10931
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (4 Wochen)

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Artikel 14 und 15
Kündigungsfrist
11134
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (4 Wochen)

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Artikel 14 und 15
Kündigungsschutz
8429
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist nicht kündigen, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 15
Kündigungsschutz
8831
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist nicht kündigen, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 15
Kündigungsschutz
9056
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist nicht kündigen, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 15
Kündigungsschutz
9143
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist nicht kündigen, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 15
Kündigungsschutz
9332
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist nicht kündigen, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 15
Kündigungsschutz
9515
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist nicht kündigen, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 15
Kündigungsschutz
9730
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist nicht kündigen, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 15
Kündigungsschutz
9998
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist nicht kündigen, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 15
Kündigungsschutz
10222
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist nicht kündigen, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 15
Kündigungsschutz
10223
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist nicht kündigen, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 15
Kündigungsschutz
10224
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist nicht kündigen, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 15
Kündigungsschutz
10888
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist nicht kündigen, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 15
Kündigungsschutz
10931
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist nicht kündigen, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 15
Kündigungsschutz
11134
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist nicht kündigen, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 15
Arbeitnehmervertretung
8429
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
8831
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
9056
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
9143
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
9332
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
9515
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
9730
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
9998
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
10222
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
10223
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
10224
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
10888
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
10931
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
11134
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)
Arbeitgebervertretung
8429
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz
Arbeitgebervertretung
8831
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz
Arbeitgebervertretung
9056
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz
Arbeitgebervertretung
9143
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz
Arbeitgebervertretung
9332
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz
Arbeitgebervertretung
9515
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz
Arbeitgebervertretung
9730
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz
Arbeitgebervertretung
9998
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz
Arbeitgebervertretung
10222
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz
Arbeitgebervertretung
10223
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz
Arbeitgebervertretung
10224
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz
Arbeitgebervertretung
10888
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz
Arbeitgebervertretung
10931
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz
Arbeitgebervertretung
11134
Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz
Aufgaben paritätische Organe
8429
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.

Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
8831
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.

Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
9056
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.

Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
9143
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.

Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
9332
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.

Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
9515
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.

Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
9730
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.

Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
9998
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.

Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
10222
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.

Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
10223
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.

Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
10224
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.

Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
10888
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.

Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
10931
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.

Artikel 26
Aufgaben paritätische Organe
11134
Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
a) Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung dieses GAV und seiner Nachträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertags zuwirderhandeln, vor allem im Rahmen der Schwarzarbeit, haben eine von der beschränkten paritätischen Berufskommission ausgesprochene Konventionalstrafe bis CHF 10'000.-- zu bezalhen. In geringfügigen Fäallen wird bloss eine Verwarnung ausgesprochen.

Artikel 26
Folge bei Vertragsverletzung
8429
Artikel 30
Folge bei Vertragsverletzung
8831
Artikel 30
Folge bei Vertragsverletzung
9056
Artikel 30
Folge bei Vertragsverletzung
9143
Artikel 30
Folge bei Vertragsverletzung
9332
Artikel 30
Folge bei Vertragsverletzung
9515
Artikel 30
Folge bei Vertragsverletzung
9730
Artikel 30
Folge bei Vertragsverletzung
9998
Artikel 30
Folge bei Vertragsverletzung
10222
Artikel 30
Folge bei Vertragsverletzung
10223
Artikel 30
Folge bei Vertragsverletzung
10224
Artikel 30
Folge bei Vertragsverletzung
10888
Artikel 30
Folge bei Vertragsverletzung
10931
Artikel 30
Folge bei Vertragsverletzung
11134
Artikel 30
Schlichtungsverfahren
8429
1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission


Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
8831
1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission


Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
9056
1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission


Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
9143
1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission


Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
9332
1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission


Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
9515
1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission


Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
9730
1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission


Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
9998
1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission


Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
10222
1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission


Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
10223
1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission


Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
10224
1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission


Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
10888
1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission


Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
10931
1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission


Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
11134
1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission


Artikel 28 und 29
Friedenspflicht
8429
, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.

Artikel 5
Friedenspflicht
8831
, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.

Artikel 5
Friedenspflicht
9056
, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.

Artikel 5
Friedenspflicht
9143
, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.

Artikel 5
Friedenspflicht
9332
, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.

Artikel 5
Friedenspflicht
9515
, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.

Artikel 5
Friedenspflicht
9730
, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.

Artikel 5
Friedenspflicht
9998
, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.

Artikel 5
Friedenspflicht
10222
, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.

Artikel 5
Friedenspflicht
10223
, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.

Artikel 5
Friedenspflicht
10224
, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.

Artikel 5
Friedenspflicht
10888
, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.

Artikel 5
Friedenspflicht
10931
, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.

Artikel 5
Friedenspflicht
11134
, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, ist verboten.

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14.13069 25.07.2024 25.07.2024
14.12968 19.04.2024 01.01.2024
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13.12414 30.06.2023 30.06.2023
13.12411 29.06.2023 29.06.2023
13.12401 27.06.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.11930 28.12.2022 28.12.2022
12.11706 24.05.2022 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.11522 17.12.2021 17.12.2021
11.11253 01.01.2020 01.01.2020
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.11134 01.12.2017 01.12.2017