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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Neue Mindestlöhne per 1. Januar 2022. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2022: CHF 23.27/Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2022 CHF 20.08/Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Tessin: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Dezember 2021 je nach Wirtschaftszweig zwischen CHF 19.00 und CHF 19.50/Stunde. (22.12.2021) / Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2021: Erhöhung der Mindestlöhne. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.3a
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.3a
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.3a
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.3a
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.3a
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
- Lernenden der beruflichen Grundbildung mit genehmigtem Lehrvertrag nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung
- Personen, die im Rahmen der beruflichen Orientierung zu Probe- oder Schnuppertagen im Salon arbeiten, sofern die Dauer dieser Probe- oder Schnuppertage vier Wochen nicht übersteigt
- Personen bis zum 20. Altersjahr, welche vor Beginn einer anerkannten Berufsausbildung stehen und ein Praktikum absolvieren, welches nicht länger als 8 Monate dauert
- SchülerInnen von privaten Fachschulen mit einem Ausbildungsvertrag
Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
- Lernenden der beruflichen Grundbildung mit genehmigtem Lehrvertrag nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung
- Personen, die im Rahmen der beruflichen Orientierung zu Probe- oder Schnuppertagen im Salon arbeiten, sofern die Dauer dieser Probe- oder Schnuppertage vier Wochen nicht übersteigt
- Personen bis zum 20. Altersjahr, welche vor Beginn einer anerkannten Berufsausbildung stehen und ein Praktikum absolvieren, welches nicht länger als 8 Monate dauert
- SchülerInnen von privaten Fachschulen mit einem Ausbildungsvertrag
Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
- Lernenden der beruflichen Grundbildung mit genehmigtem Lehrvertrag nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung
- Personen, die im Rahmen der beruflichen Orientierung zu Probe- oder Schnuppertagen im Salon arbeiten, sofern die Dauer dieser Probe- oder Schnuppertage vier Wochen nicht übersteigt
- Personen bis zum 20. Altersjahr, welche vor Beginn einer anerkannten Berufsausbildung stehen und ein Praktikum absolvieren, welches nicht länger als 8 Monate dauert
- SchülerInnen von privaten Fachschulen mit einem Ausbildungsvertrag
Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
- Lernenden der beruflichen Grundbildung mit genehmigtem Lehrvertrag nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung
- Personen, die im Rahmen der beruflichen Orientierung zu Probe- oder Schnuppertagen im Salon arbeiten, sofern die Dauer dieser Probe- oder Schnuppertage vier Wochen nicht übersteigt
- Personen bis zum 20. Altersjahr, welche vor Beginn einer anerkannten Berufsausbildung stehen und ein Praktikum absolvieren, welches nicht länger als 8 Monate dauert
- SchülerInnen von privaten Fachschulen mit einem Ausbildungsvertrag
Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
- Lernenden der beruflichen Grundbildung mit genehmigtem Lehrvertrag nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung
- Personen, die im Rahmen der beruflichen Orientierung zu Probe- oder Schnuppertagen im Salon arbeiten, sofern die Dauer dieser Probe- oder Schnuppertage vier Wochen nicht übersteigt
- Personen bis zum 20. Altersjahr, welche vor Beginn einer anerkannten Berufsausbildung stehen und ein Praktikum absolvieren, welches nicht länger als 8 Monate dauert
- SchülerInnen von privaten Fachschulen mit einem Ausbildungsvertrag
Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind Lehrlinge und Anlehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der beruflichen Orientierung zu Probe- oder Schnuppertagen im Salon arbeiten, sofern die Dauer dieser Probe- oder Schnuppertage vier Wochen nicht übersteigt, Personen bis zum 20. Altersjahr, welche vor Beginn einer anerkannten Berufsausbildung stehen und ein Praktikum absolvieren, welches nicht länger als 8 Monate dauert sowie Schüler von privaten Fachschulen mit einem Ausbildungsvertrag.
Ausnahmen bei beschränkter Arbeitsfähigkeit
Bei nachgewiesener beschränkter Arbeitsfähigkeit geistig oder körperlich Behinderter kann die PK (Art. 49) auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, von den Mindestbestimmungen des GAV abzuweichen.
Artikel 2.1 und Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind Lehrlinge und Anlehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der beruflichen Orientierung zu Probe- oder Schnuppertagen im Salon arbeiten, sofern die Dauer dieser Probe- oder Schnuppertage vier Wochen nicht übersteigt, Personen bis zum 20. Altersjahr, welche vor Beginn einer anerkannten Berufsausbildung stehen und ein Praktikum absolvieren, welches nicht länger als 8 Monate dauert sowie Schüler von privaten Fachschulen mit einem Ausbildungsvertrag.
Ausnahmen bei beschränkter Arbeitsfähigkeit
Bei nachgewiesener beschränkter Arbeitsfähigkeit geistig oder körperlich Behinderter kann die PK (Art. 49) auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, von den Mindestbestimmungen des GAV abzuweichen.
Artikel 2.1 und Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind Lehrlinge und Anlehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der beruflichen Orientierung zu Probe- oder Schnuppertagen im Salon arbeiten, sofern die Dauer dieser Probe- oder Schnuppertage vier Wochen nicht übersteigt, Personen bis zum 20. Altersjahr, welche vor Beginn einer anerkannten Berufsausbildung stehen und ein Praktikum absolvieren, welches nicht länger als 8 Monate dauert sowie Schüler von privaten Fachschulen mit einem Ausbildungsvertrag.
Ausnahmen bei beschränkter Arbeitsfähigkeit
Bei nachgewiesener beschränkter Arbeitsfähigkeit geistig oder körperlich Behinderter kann die PK (Art. 49) auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, von den Mindestbestimmungen des GAV abzuweichen.
Artikel 2.1 und Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind Lehrlinge und Anlehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der beruflichen Orientierung zu Probe- oder Schnuppertagen im Salon arbeiten, sofern die Dauer dieser Probe- oder Schnuppertage vier Wochen nicht übersteigt, Personen bis zum 20. Altersjahr, welche vor Beginn einer anerkannten Berufsausbildung stehen und ein Praktikum absolvieren, welches nicht länger als 8 Monate dauert sowie Schüler von privaten Fachschulen mit einem Ausbildungsvertrag.
Ausnahmen bei beschränkter Arbeitsfähigkeit
Bei nachgewiesener beschränkter Arbeitsfähigkeit geistig oder körperlich Behinderter kann die PK (Art. 49) auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, von den Mindestbestimmungen des GAV abzuweichen.
Artikel 2.1 und Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind Lehrlinge und Anlehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der beruflichen Orientierung zu Probe- oder Schnuppertagen im Salon arbeiten, sofern die Dauer dieser Probe- oder Schnuppertage vier Wochen nicht übersteigt, Personen bis zum 20. Altersjahr, welche vor Beginn einer anerkannten Berufsausbildung stehen und ein Praktikum absolvieren, welches nicht länger als 8 Monate dauert sowie Schüler von privaten Fachschulen mit einem Ausbildungsvertrag.
Ausnahmen bei beschränkter Arbeitsfähigkeit
Bei nachgewiesener beschränkter Arbeitsfähigkeit geistig oder körperlich Behinderter kann die PK (Art. 49) auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, von den Mindestbestimmungen des GAV abzuweichen.
Artikel 2.1 und Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Jede Vertragspartei kann den GAV unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr, erstmals frühestens auf den 31. Dezember 2020, kündigen. Die Kündigung kann sich auf einzelne Vertragsbestimmungen beschränken.
Artikel 57
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Jede Vertragspartei kann den GAV unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr, erstmals frühestens auf den 31. Dezember 2020, kündigen. Die Kündigung kann sich auf einzelne Vertragsbestimmungen beschränken.
Artikel 57
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Jede Vertragspartei kann den GAV unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr, erstmals frühestens auf den 31. Dezember 2020, kündigen. Die Kündigung kann sich auf einzelne Vertragsbestimmungen beschränken.
Artikel 57
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Jede Vertragspartei kann den GAV unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr, erstmals frühestens auf den 31. Dezember 2020, kündigen. Die Kündigung kann sich auf einzelne Vertragsbestimmungen beschränken.
Artikel 57
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Jede Vertragspartei kann den GAV unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr, erstmals frühestens auf den 31. Dezember 2020, kündigen. Die Kündigung kann sich auf einzelne Vertragsbestimmungen beschränken.
Artikel 57
Kontakt paritätische Organe
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich CH
043 366 66 92
info@pk-coiffure.ch
www.pk-coiffure.ch
Kontakt paritätische Organe
Konradstrasse 9
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Kontakt paritätische Organe
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich CH
043 366 66 92
info@pk-coiffure.ch
www.pk-coiffure.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission für das schweizerische Coiffeurgewerbe
Radgasse 3
8021 Zürich
043 366 66 92
043 366 66 95
info@pk-coiffure.ch
www.pk-coiffure.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission für das schweizerische Coiffeurgewerbe
Radgasse 3
8021 Zürich
043 366 66 92
043 366 66 95
info@pk-coiffure.ch
www.pk-coiffure.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia:
Igor Zoric
031 350 24 78
igor.zoric@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia:
Igor Zoric
031 350 24 78
igor.zoric@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia:
Igor Zoric
031 350 24 78
igor.zoric@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia
Igor Zoric
031 350 24 78
igor.zoric@unia.ch
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Unia
Igor Zoric
031 350 24 78
igor.zoric@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Die Vertragsparteien können folgende Lohnsysteme vereinbaren:
– Festlohn
– Grundlohn mit Umsatzbeteiligung
– Umsatzbeteiligung ohne Grundlohn
Der Umsatz berechnet sich ohne MWSt.
Wird das System des Grundlohns mit Umsatzbeteiligung oder Umsatzbeteiligung ohne Grundlohn vereinbart, so muss der gesamte Lohn unabhängig vom erzielten Umsatz auf jeden Fall die Mindestansätze gemäss Artikel 40 erreichen.
Basislöhne ab 1. Januar 2021 (per 1. Januar 2021 allgemeinverbindlich erklärt)
01.01.2021 – 31.12.2021 | 01.01.2022 – 31.12.2022 | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Mitarbeitendenkategorie | Berufsjahr | Pensum | Basislohn | Jahreslohn | Basislohn | Jahreslohn |
Gelernte Arbeitnehmende (Art. 39.1) | 1. (Reduktion gem. Art. 40.3 möglich) | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- |
2. (Reduktion gem. Art. 40.3 möglich) | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | |
3. | 100% | CHF 3'850.-- | CHF 46'200.-- | CHF 3'850.-- | CHF 46'200.-- | |
4. | 100% | CHF 3'925.-- | CHF 47'100.-- | CHF 3'925.-- | CHF 47'100.-- | |
5. | 100% | CHF 4'000.-- | CHF 48'000.-- | CHF 4'030.-- | CHF 48'360.-- | |
Angelernte Arbeitnehmende (Art. 39.2) | 1. | 100% | nicht festgelegt | nicht festgelegt | nicht festgelegt | nicht festgelegt |
2. | 100% | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | |
3. | 100% | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | |
4. | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | |
5. | 100% | CHF 3'900.-- | CHF 46'800.-- | CHF 3'930.-- | CHF 47'160.-- | |
Ungelernte Arbeitnehmende (Art. 39.3) | 1. | 100% | CHF 3'350.-- | CHF 40'200.-- | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- |
2. | 100% | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | |
3. | 100% | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | |
4. | 100% | CHF 3'700.-- | CHF 44'400.-- | CHF 3'700.-- | CHF 44'400.-- | |
5. | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'830.-- | CHF 45'960.-- |
Kanton Neuenburg
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Mit Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) darf für maximal 12 Monate ein um CHF 400.-- reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (=Netto-Dienstleistungsumsatz) von CHF 9'500.-- erreicht wird.
Mit Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) darf im 2. Berufsjahr nach der Lehre ein um CHF 200.-- reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (=Netto-Dienstleistungsumsatz) von CHF 9'500.-- erreicht wird.
Nimmt die Arbeitgeberin im 1. und/oder 2. Berufsjahr nach der Lehre einen Abzug vor, ist sie verpflichtet, der Arbeitnehmerin 3 bezahlte berufsspezifische Weiterbildungstage zu gewähren.
Der zu erzielende Mindestumsatz wird bei Teilzeitangestellten im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad berechnet.
Inhaberinnen der didaktischen Module (1+2) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn, sofern sie die Ausbildungsverantwortung für Lernende im Salon tragen: Basislohn + CHF 200.--.
Inhaberinnen mit eidg. Fachausweis (Berufsprüfung) resp. eidg. Diplom (Höhere Fachprüfung) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn gemäss Art. 40.3 i.V.m. Anhang I:
- Eidg. Fachausweis und mind. 3-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 300.--.
- Eidg. Diplom und mind. 4-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 500.--.
Die Zuschläge von Artikel 40.7 und 40.8 sind nicht kumulativ, es gilt der jeweils höhere Abschluss.
Artikel 37, 40, Anhang I und II
Löhne / Mindestlöhne
Die Vertragsparteien können folgende Lohnsysteme vereinbaren:
– Festlohn
– Grundlohn mit Umsatzbeteiligung
– Umsatzbeteiligung ohne Grundlohn
Der Umsatz berechnet sich ohne MWSt.
Wird das System des Grundlohns mit Umsatzbeteiligung oder Umsatzbeteiligung ohne Grundlohn vereinbart, so muss der gesamte Lohn unabhängig vom erzielten Umsatz auf jeden Fall die Mindestansätze gemäss Artikel 40 erreichen.
Basislöhne ab 1. Januar 2021 (per 1. Januar 2021 allgemeinverbindlich erklärt)
01.01.2021 – 31.12.2021 | 01.01.2022 – 31.12.2022 | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Mitarbeitendenkategorie | Berufsjahr | Pensum | Basislohn | Jahreslohn | Basislohn | Jahreslohn |
Gelernte Arbeitnehmende (Art. 39.1) | 1. (Reduktion gem. Art. 40.3 möglich) | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- |
2. (Reduktion gem. Art. 40.3 möglich) | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | |
3. | 100% | CHF 3'850.-- | CHF 46'200.-- | CHF 3'850.-- | CHF 46'200.-- | |
4. | 100% | CHF 3'925.-- | CHF 47'100.-- | CHF 3'925.-- | CHF 47'100.-- | |
5. | 100% | CHF 4'000.-- | CHF 48'000.-- | CHF 4'030.-- | CHF 48'360.-- | |
Angelernte Arbeitnehmende (Art. 39.2) | 1. | 100% | nicht festgelegt | nicht festgelegt | nicht festgelegt | nicht festgelegt |
2. | 100% | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | |
3. | 100% | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | |
4. | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | |
5. | 100% | CHF 3'900.-- | CHF 46'800.-- | CHF 3'930.-- | CHF 47'160.-- | |
Ungelernte Arbeitnehmende (Art. 39.3) | 1. | 100% | CHF 3'350.-- | CHF 40'200.-- | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- |
2. | 100% | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | |
3. | 100% | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | |
4. | 100% | CHF 3'700.-- | CHF 44'400.-- | CHF 3'700.-- | CHF 44'400.-- | |
5. | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'830.-- | CHF 45'960.-- |
Kanton Neuenburg
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Mit Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) darf für maximal 12 Monate ein um CHF 400.-- reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (=Netto-Dienstleistungsumsatz) von CHF 9'500.-- erreicht wird.
Mit Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) darf im 2. Berufsjahr nach der Lehre ein um CHF 200.-- reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (=Netto-Dienstleistungsumsatz) von CHF 9'500.-- erreicht wird.
Nimmt die Arbeitgeberin im 1. und/oder 2. Berufsjahr nach der Lehre einen Abzug vor, ist sie verpflichtet, der Arbeitnehmerin 3 bezahlte berufsspezifische Weiterbildungstage zu gewähren.
Der zu erzielende Mindestumsatz wird bei Teilzeitangestellten im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad berechnet.
Inhaberinnen der didaktischen Module (1+2) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn, sofern sie die Ausbildungsverantwortung für Lernende im Salon tragen: Basislohn + CHF 200.--.
Inhaberinnen mit eidg. Fachausweis (Berufsprüfung) resp. eidg. Diplom (Höhere Fachprüfung) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn gemäss Art. 40.3 i.V.m. Anhang I:
- Eidg. Fachausweis und mind. 3-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 300.--.
- Eidg. Diplom und mind. 4-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 500.--.
Die Zuschläge von Artikel 40.7 und 40.8 sind nicht kumulativ, es gilt der jeweils höhere Abschluss.
Artikel 37, 40, Anhang I und II
Löhne / Mindestlöhne
Die Vertragsparteien können folgende Lohnsysteme vereinbaren:
– Festlohn
– Grundlohn mit Umsatzbeteiligung
– Umsatzbeteiligung ohne Grundlohn
Der Umsatz berechnet sich ohne MWSt.
Wird das System des Grundlohns mit Umsatzbeteiligung oder Umsatzbeteiligung ohne Grundlohn vereinbart, so muss der gesamte Lohn unabhängig vom erzielten Umsatz auf jeden Fall die Mindestansätze gemäss Artikel 40 erreichen.
Basislöhne ab 1. Januar 2021 (per 1. Januar 2021 allgemeinverbindlich erklärt)
01.01.2021 – 31.12.2021 | 01.01.2022 – 31.12.2022 | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Mitarbeitendenkategorie | Berufsjahr | Pensum | Basislohn | Jahreslohn | Basislohn | Jahreslohn |
Gelernte Arbeitnehmende (Art. 39.1) | 1. (Reduktion gem. Art. 40.3 möglich) | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- |
2. (Reduktion gem. Art. 40.3 möglich) | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | |
3. | 100% | CHF 3'850.-- | CHF 46'200.-- | CHF 3'850.-- | CHF 46'200.-- | |
4. | 100% | CHF 3'925.-- | CHF 47'100.-- | CHF 3'925.-- | CHF 47'100.-- | |
5. | 100% | CHF 4'000.-- | CHF 48'000.-- | CHF 4'030.-- | CHF 48'360.-- | |
Angelernte Arbeitnehmende (Art. 39.2) | 1. | 100% | nicht festgelegt | nicht festgelegt | nicht festgelegt | nicht festgelegt |
2. | 100% | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | |
3. | 100% | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | |
4. | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | |
5. | 100% | CHF 3'900.-- | CHF 46'800.-- | CHF 3'930.-- | CHF 47'160.-- | |
Ungelernte Arbeitnehmende (Art. 39.3) | 1. | 100% | CHF 3'350.-- | CHF 40'200.-- | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- |
2. | 100% | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | |
3. | 100% | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | |
4. | 100% | CHF 3'700.-- | CHF 44'400.-- | CHF 3'700.-- | CHF 44'400.-- | |
5. | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'830.-- | CHF 45'960.-- |
Kanton Neuenburg
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Mit Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) darf für maximal 12 Monate ein um CHF 400.-- reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (=Netto-Dienstleistungsumsatz) von CHF 9'500.-- erreicht wird.
Mit Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) darf im 2. Berufsjahr nach der Lehre ein um CHF 200.-- reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (=Netto-Dienstleistungsumsatz) von CHF 9'500.-- erreicht wird.
Nimmt die Arbeitgeberin im 1. und/oder 2. Berufsjahr nach der Lehre einen Abzug vor, ist sie verpflichtet, der Arbeitnehmerin 3 bezahlte berufsspezifische Weiterbildungstage zu gewähren.
Der zu erzielende Mindestumsatz wird bei Teilzeitangestellten im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad berechnet.
Inhaberinnen der didaktischen Module (1+2) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn, sofern sie die Ausbildungsverantwortung für Lernende im Salon tragen: Basislohn + CHF 200.--.
Inhaberinnen mit eidg. Fachausweis (Berufsprüfung) resp. eidg. Diplom (Höhere Fachprüfung) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn gemäss Art. 40.3 i.V.m. Anhang I:
- Eidg. Fachausweis und mind. 3-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 300.--.
- Eidg. Diplom und mind. 4-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 500.--.
Die Zuschläge von Artikel 40.7 und 40.8 sind nicht kumulativ, es gilt der jeweils höhere Abschluss.
Artikel 37, 40, Anhang I und II
Löhne / Mindestlöhne
Die Vertragsparteien können folgende Lohnsysteme vereinbaren:
– Festlohn
– Grundlohn mit Umsatzbeteiligung
– Umsatzbeteiligung ohne Grundlohn
Der Umsatz berechnet sich ohne MWSt.
Wird das System des Grundlohns mit Umsatzbeteiligung oder Umsatzbeteiligung ohne Grundlohn vereinbart, so muss der gesamte Lohn unabhängig vom erzielten Umsatz auf jeden Fall die Mindestansätze gemäss Artikel 40 erreichen.
Basislöhne ab 1. Januar 2021 (per 1. Januar 2021 allgemeinverbindlich erklärt)
01.01.2021 – 31.12.2021 | 01.01.2022 – 31.12.2022 | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Mitarbeitendenkategorie | Berufsjahr | Pensum | Basislohn | Jahreslohn | Basislohn | Jahreslohn |
Gelernte Arbeitnehmende (Art. 39.1) | 1. (Reduktion gem. Art. 40.3 möglich) | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- |
2. (Reduktion gem. Art. 40.3 möglich) | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | |
3. | 100% | CHF 3'850.-- | CHF 46'200.-- | CHF 3'850.-- | CHF 46'200.-- | |
4. | 100% | CHF 3'925.-- | CHF 47'100.-- | CHF 3'925.-- | CHF 47'100.-- | |
5. | 100% | CHF 4'000.-- | CHF 48'000.-- | CHF 4'030.-- | CHF 48'360.-- | |
Angelernte Arbeitnehmende (Art. 39.2) | 1. | 100% | nicht festgelegt | nicht festgelegt | nicht festgelegt | nicht festgelegt |
2. | 100% | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | |
3. | 100% | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | |
4. | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | |
5. | 100% | CHF 3'900.-- | CHF 46'800.-- | CHF 3'930.-- | CHF 47'160.-- | |
Ungelernte Arbeitnehmende (Art. 39.3) | 1. | 100% | CHF 3'350.-- | CHF 40'200.-- | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- |
2. | 100% | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | |
3. | 100% | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | |
4. | 100% | CHF 3'700.-- | CHF 44'400.-- | CHF 3'700.-- | CHF 44'400.-- | |
5. | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'830.-- | CHF 45'960.-- |
Kanton Neuenburg
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Mit Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) darf für maximal 12 Monate ein um CHF 400.-- reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (=Netto-Dienstleistungsumsatz) von CHF 9'500.-- erreicht wird.
Mit Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) darf im 2. Berufsjahr nach der Lehre ein um CHF 200.-- reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (=Netto-Dienstleistungsumsatz) von CHF 9'500.-- erreicht wird.
Nimmt die Arbeitgeberin im 1. und/oder 2. Berufsjahr nach der Lehre einen Abzug vor, ist sie verpflichtet, der Arbeitnehmerin 3 bezahlte berufsspezifische Weiterbildungstage zu gewähren.
Der zu erzielende Mindestumsatz wird bei Teilzeitangestellten im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad berechnet.
Inhaberinnen der didaktischen Module (1+2) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn, sofern sie die Ausbildungsverantwortung für Lernende im Salon tragen: Basislohn + CHF 200.--.
Inhaberinnen mit eidg. Fachausweis (Berufsprüfung) resp. eidg. Diplom (Höhere Fachprüfung) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn gemäss Art. 40.3 i.V.m. Anhang I:
- Eidg. Fachausweis und mind. 3-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 300.--.
- Eidg. Diplom und mind. 4-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 500.--.
Die Zuschläge von Artikel 40.7 und 40.8 sind nicht kumulativ, es gilt der jeweils höhere Abschluss.
Artikel 37, 40, Anhang I und II
Löhne / Mindestlöhne
Die Vertragsparteien können folgende Lohnsysteme vereinbaren:
– Festlohn
– Grundlohn mit Umsatzbeteiligung
– Umsatzbeteiligung ohne Grundlohn
Der Umsatz berechnet sich ohne MWSt.
Wird das System des Grundlohns mit Umsatzbeteiligung oder Umsatzbeteiligung ohne Grundlohn vereinbart, so muss der gesamte Lohn unabhängig vom erzielten Umsatz auf jeden Fall die Mindestansätze gemäss Artikel 40 erreichen.
Basislöhne ab 1. Januar 2021 (per 1. Januar 2021 allgemeinverbindlich erklärt)
01.01.2021 – 31.12.2021 | 01.01.2022 – 31.12.2022 | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Mitarbeitendenkategorie | Berufsjahr | Pensum | Basislohn | Jahreslohn | Basislohn | Jahreslohn |
Gelernte Arbeitnehmende (Art. 39.1) | 1. (Reduktion gem. Art. 40.3 möglich) | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- |
2. (Reduktion gem. Art. 40.3 möglich) | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | |
3. | 100% | CHF 3'850.-- | CHF 46'200.-- | CHF 3'850.-- | CHF 46'200.-- | |
4. | 100% | CHF 3'925.-- | CHF 47'100.-- | CHF 3'925.-- | CHF 47'100.-- | |
5. | 100% | CHF 4'000.-- | CHF 48'000.-- | CHF 4'030.-- | CHF 48'360.-- | |
Angelernte Arbeitnehmende (Art. 39.2) | 1. | 100% | nicht festgelegt | nicht festgelegt | nicht festgelegt | nicht festgelegt |
2. | 100% | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | |
3. | 100% | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | |
4. | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | |
5. | 100% | CHF 3'900.-- | CHF 46'800.-- | CHF 3'930.-- | CHF 47'160.-- | |
Ungelernte Arbeitnehmende (Art. 39.3) | 1. | 100% | CHF 3'350.-- | CHF 40'200.-- | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- |
2. | 100% | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | CHF 3'420.-- | CHF 41'040.-- | |
3. | 100% | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | CHF 3'550.-- | CHF 42'600.-- | |
4. | 100% | CHF 3'700.-- | CHF 44'400.-- | CHF 3'700.-- | CHF 44'400.-- | |
5. | 100% | CHF 3'800.-- | CHF 45'600.-- | CHF 3'830.-- | CHF 45'960.-- |
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 20.08 /Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 23.14 /Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Kanton Tessin
Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung. Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht, wenn ein ave GAV Mindestlöhne vorsieht. Da im GAV zwar Mindestlöhne vorgesehen sind, diese aber nicht für alle gelten, kommt in diesen Fällen der kantonale Mindestlohn zur Anwendung.
Mit Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) darf für maximal 12 Monate ein um CHF 400.-- reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (=Netto-Dienstleistungsumsatz) von CHF 9'500.-- erreicht wird.
Mit Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) darf im 2. Berufsjahr nach der Lehre ein um CHF 200.-- reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (=Netto-Dienstleistungsumsatz) von CHF 9'500.-- erreicht wird.
Nimmt die Arbeitgeberin im 1. und/oder 2. Berufsjahr nach der Lehre einen Abzug vor, ist sie verpflichtet, der Arbeitnehmerin 3 bezahlte berufsspezifische Weiterbildungstage zu gewähren.
Der zu erzielende Mindestumsatz wird bei Teilzeitangestellten im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad berechnet.
Inhaberinnen der didaktischen Module (1+2) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn, sofern sie die Ausbildungsverantwortung für Lernende im Salon tragen: Basislohn + CHF 200.--.
Inhaberinnen mit eidg. Fachausweis (Berufsprüfung) resp. eidg. Diplom (Höhere Fachprüfung) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn gemäss Art. 40.3 i.V.m. Anhang I:
- Eidg. Fachausweis und mind. 3-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 300.--.
- Eidg. Diplom und mind. 4-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 500.--.
Die Zuschläge von Artikel 40.7 und 40.8 sind nicht kumulativ, es gilt der jeweils höhere Abschluss.
Artikel 37, 40, Anhang I und II
Lohnkategorien
Als angelernte Arbeitnehmende gelten:
a) InhaberInnen eines Anlehr- resp. eidg. Attestausweises (EBA) oder eines gleichwertigen Ausweises
b) AbsolventInnen von privaten Fachschulen von mind. 2-jähriger Dauer oder einer gleichwertigen Ausbildung
Als ungelernte Arbeitnehmende gelten Angestellte, die nicht im Besitze eines gleichwertigen Titels sind im Sinne der Artikel 39.1 oder 39.2.
Für die Lohneinstufung von Arbeitnehmerinnen gemäss Art. 39 sind allfällige Diplome und Berufsjahre massgebend. Bei Arbeitnehmerinnen mit einem ausländischen Berufsabschluss prüft die Arbeitgeberin, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Mindestlohnkategorie erfüllt sind. Die Arbeitnehmerin hat ihr die entsprechenden Auskünfte über ihre ausländische Ausbildung zu erteilen und den Nachweis einzureichen. Die Arbeitgeberin ordnet die Arbeitnehmerin insbesondere anhand der Dauer der ausländischen Ausbildung und der Berufserfahrung einer Lohnkategorie zu. Die Arbeitnehmerin kann nach Bedarf beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI eine Niveaubestätigung oder eine Anerkennung des Diploms beantragen.
Artikel 39 und 40.6
Lohnkategorien
Als angelernte Arbeitnehmende gelten:
a) InhaberInnen eines Anlehr- resp. eidg. Attestausweises (EBA) oder eines gleichwertigen Ausweises
b) AbsolventInnen von privaten Fachschulen von mind. 2-jähriger Dauer oder einer gleichwertigen Ausbildung
Als ungelernte Arbeitnehmende gelten Angestellte, die nicht im Besitze eines gleichwertigen Titels sind im Sinne der Artikel 39.1 oder 39.2.
Für die Lohneinstufung von Arbeitnehmerinnen gemäss Art. 39 sind allfällige Diplome und Berufsjahre massgebend. Bei Arbeitnehmerinnen mit einem ausländischen Berufsabschluss prüft die Arbeitgeberin, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Mindestlohnkategorie erfüllt sind. Die Arbeitnehmerin hat ihr die entsprechenden Auskünfte über ihre ausländische Ausbildung zu erteilen und den Nachweis einzureichen. Die Arbeitgeberin ordnet die Arbeitnehmerin insbesondere anhand der Dauer der ausländischen Ausbildung und der Berufserfahrung einer Lohnkategorie zu. Die Arbeitnehmerin kann nach Bedarf beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI eine Niveaubestätigung oder eine Anerkennung des Diploms beantragen.
Artikel 39 und 40.6
Lohnkategorien
Als angelernte Arbeitnehmende gelten:
a) InhaberInnen eines Anlehr- resp. eidg. Attestausweises (EBA) oder eines gleichwertigen Ausweises
b) AbsolventInnen von privaten Fachschulen von mind. 2-jähriger Dauer oder einer gleichwertigen Ausbildung
Als ungelernte Arbeitnehmende gelten Angestellte, die nicht im Besitze eines gleichwertigen Titels sind im Sinne der Artikel 39.1 oder 39.2.
Für die Lohneinstufung von Arbeitnehmerinnen gemäss Art. 39 sind allfällige Diplome und Berufsjahre massgebend. Bei Arbeitnehmerinnen mit einem ausländischen Berufsabschluss prüft die Arbeitgeberin, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Mindestlohnkategorie erfüllt sind. Die Arbeitnehmerin hat ihr die entsprechenden Auskünfte über ihre ausländische Ausbildung zu erteilen und den Nachweis einzureichen. Die Arbeitgeberin ordnet die Arbeitnehmerin insbesondere anhand der Dauer der ausländischen Ausbildung und der Berufserfahrung einer Lohnkategorie zu. Die Arbeitnehmerin kann nach Bedarf beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI eine Niveaubestätigung oder eine Anerkennung des Diploms beantragen.
Artikel 39 und 40.6
Lohnkategorien
Als angelernte Arbeitnehmende gelten:
a) InhaberInnen eines Anlehr- resp. eidg. Attestausweises (EBA) oder eines gleichwertigen Ausweises
b) AbsolventInnen von privaten Fachschulen von mind. 2-jähriger Dauer oder einer gleichwertigen Ausbildung
Als ungelernte Arbeitnehmende gelten Angestellte, die nicht im Besitze eines gleichwertigen Titels sind im Sinne der Artikel 39.1 oder 39.2.
Für die Lohneinstufung von Arbeitnehmerinnen gemäss Art. 39 sind allfällige Diplome und Berufsjahre massgebend. Bei Arbeitnehmerinnen mit einem ausländischen Berufsabschluss prüft die Arbeitgeberin, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Mindestlohnkategorie erfüllt sind. Die Arbeitnehmerin hat ihr die entsprechenden Auskünfte über ihre ausländische Ausbildung zu erteilen und den Nachweis einzureichen. Die Arbeitgeberin ordnet die Arbeitnehmerin insbesondere anhand der Dauer der ausländischen Ausbildung und der Berufserfahrung einer Lohnkategorie zu. Die Arbeitnehmerin kann nach Bedarf beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI eine Niveaubestätigung oder eine Anerkennung des Diploms beantragen.
Artikel 39 und 40.6
Lohnkategorien
Als angelernte Arbeitnehmende gelten:
a) InhaberInnen eines Anlehr- resp. eidg. Attestausweises (EBA) oder eines gleichwertigen Ausweises
b) AbsolventInnen von privaten Fachschulen von mind. 2-jähriger Dauer oder einer gleichwertigen Ausbildung
Als ungelernte Arbeitnehmende gelten Angestellte, die nicht im Besitze eines gleichwertigen Titels sind im Sinne der Artikel 39.1 oder 39.2.
Für die Lohneinstufung von Arbeitnehmerinnen gemäss Art. 39 sind allfällige Diplome und Berufsjahre massgebend. Bei Arbeitnehmerinnen mit einem ausländischen Berufsabschluss prüft die Arbeitgeberin, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Mindestlohnkategorie erfüllt sind. Die Arbeitnehmerin hat ihr die entsprechenden Auskünfte über ihre ausländische Ausbildung zu erteilen und den Nachweis einzureichen. Die Arbeitgeberin ordnet die Arbeitnehmerin insbesondere anhand der Dauer der ausländischen Ausbildung und der Berufserfahrung einer Lohnkategorie zu. Die Arbeitnehmerin kann nach Bedarf beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI eine Niveaubestätigung oder eine Anerkennung des Diploms beantragen.
Artikel 39 und 40.6
Normalarbeitszeit
Sie darf aber nicht mehr als die im Arbeitsgesetz vorgeschriebenen 50 Stunden betragen. Der Ausgleich muss innert 6 Monaten geschaffen werden.
Die Arbeitgeberin ist für die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit verantwortlich, inklusive Überstunden. Sie führt Buch über die effektiven Arbeitszeiten. Kommt die Arbeitgeberin ihrer Buchführungspflicht nicht nach, wird im Streitfall eine Arbeitszeiterfassung oder eine Arbeitszeitkontrolle der Arbeitnehmerin als Beweismittel zugelassen.
Pro Woche haben Arbeitnehmende ausser dem wöchentlichen Ruhetag, gewöhnlich Sonntag, Anspruch auf 1 ganzen Tag arbeitsfrei. Arbeitgeberin und ArbeitnehmerIn können jedoch ausnahmsweise eine andere Verteilung der insgesamt 2 Freitage innerhalb von 2 Wochen vereinbaren.
Artikel 24 und 26
Normalarbeitszeit
Sie darf aber nicht mehr als die im Arbeitsgesetz vorgeschriebenen 50 Stunden betragen. Der Ausgleich muss innert 6 Monaten geschaffen werden.
Die Arbeitgeberin ist für die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit verantwortlich, inklusive Überstunden. Sie führt Buch über die effektiven Arbeitszeiten. Kommt die Arbeitgeberin ihrer Buchführungspflicht nicht nach, wird im Streitfall eine Arbeitszeiterfassung oder eine Arbeitszeitkontrolle der Arbeitnehmerin als Beweismittel zugelassen.
Pro Woche haben Arbeitnehmende ausser dem wöchentlichen Ruhetag, gewöhnlich Sonntag, Anspruch auf 1 ganzen Tag arbeitsfrei. Arbeitgeberin und ArbeitnehmerIn können jedoch ausnahmsweise eine andere Verteilung der insgesamt 2 Freitage innerhalb von 2 Wochen vereinbaren.
Artikel 24 und 26
Normalarbeitszeit
Sie darf aber nicht mehr als die im Arbeitsgesetz vorgeschriebenen 50 Stunden betragen. Der Ausgleich muss innert 6 Monaten geschaffen werden.
Die Arbeitgeberin ist für die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit verantwortlich, inklusive Überstunden. Sie führt Buch über die effektiven Arbeitszeiten. Kommt die Arbeitgeberin ihrer Buchführungspflicht nicht nach, wird im Streitfall eine Arbeitszeiterfassung oder eine Arbeitszeitkontrolle der Arbeitnehmerin als Beweismittel zugelassen.
Pro Woche haben Arbeitnehmende ausser dem wöchentlichen Ruhetag, gewöhnlich Sonntag, Anspruch auf 1 ganzen Tag arbeitsfrei. Arbeitgeberin und ArbeitnehmerIn können jedoch ausnahmsweise eine andere Verteilung der insgesamt 2 Freitage innerhalb von 2 Wochen vereinbaren.
Artikel 24 und 26
Normalarbeitszeit
Sie darf aber nicht mehr als die im Arbeitsgesetz vorgeschriebenen 50 Stunden betragen. Der Ausgleich muss innert 6 Monaten geschaffen werden.
Die Arbeitgeberin ist für die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit verantwortlich, inklusive Überstunden. Sie führt Buch über die effektiven Arbeitszeiten. Kommt die Arbeitgeberin ihrer Buchführungspflicht nicht nach, wird im Streitfall eine Arbeitszeiterfassung oder eine Arbeitszeitkontrolle der Arbeitnehmerin als Beweismittel zugelassen.
Pro Woche haben Arbeitnehmende ausser dem wöchentlichen Ruhetag, gewöhnlich Sonntag, Anspruch auf 1 ganzen Tag arbeitsfrei. Arbeitgeberin und ArbeitnehmerIn können jedoch ausnahmsweise eine andere Verteilung der insgesamt 2 Freitage innerhalb von 2 Wochen vereinbaren.
Artikel 24 und 26
Normalarbeitszeit
Sie darf aber nicht mehr als die im Arbeitsgesetz vorgeschriebenen 50 Stunden betragen. Der Ausgleich muss innert 6 Monaten geschaffen werden.
Die Arbeitgeberin ist für die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit verantwortlich, inklusive Überstunden. Sie führt Buch über die effektiven Arbeitszeiten. Kommt die Arbeitgeberin ihrer Buchführungspflicht nicht nach, wird im Streitfall eine Arbeitszeiterfassung oder eine Arbeitszeitkontrolle der Arbeitnehmerin als Beweismittel zugelassen.
Pro Woche haben Arbeitnehmende ausser dem wöchentlichen Ruhetag, gewöhnlich Sonntag, Anspruch auf 1 ganzen Tag arbeitsfrei. Arbeitgeberin und ArbeitnehmerIn können jedoch ausnahmsweise eine andere Verteilung der insgesamt 2 Freitage innerhalb von 2 Wochen vereinbaren.
Artikel 24 und 26
Überstunden / Überzeit
Lohnzuschlag von 25% oder Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer innert 6 Monaten (oder im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis: max. 12 Monate).
Artikel 25
Überstunden / Überzeit
Lohnzuschlag von 25% oder Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer innert 6 Monaten (oder im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis: max. 12 Monate).
Artikel 25
Überstunden / Überzeit
Lohnzuschlag von 25% oder Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer innert 6 Monaten (oder im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis: max. 12 Monate).
Artikel 25
Überstunden / Überzeit
Lohnzuschlag von 25% oder Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer innert 6 Monaten (oder im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis: max. 12 Monate).
Artikel 25
Überstunden / Überzeit
Lohnzuschlag von 25% oder Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer innert 6 Monaten (oder im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis: max. 12 Monate).
Artikel 25
Ferien
Alterskategorie/Tätigkeitsjahr | Ferien | Ferienlohn |
---|---|---|
Arbeitnehmerin bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen | 10.64% |
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 4 Wochen | 8.33% |
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 5. Tätigkeitsjahr nach abgeschlossener Ausbildung im gleichen Betrieb | 5 Wochen | 10.64% |
Arbeitnehmende im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmenden im Monatslohn. Der Anspruch auf bezahlte ordentliche Ferien wird durch einen prozentualen Zuschlag zum Stundenlohn abgegolten und separat ausgewiesen.
Artikel 28, 30 und 37.4
Ferien
Alterskategorie/Tätigkeitsjahr | Ferien | Ferienlohn |
---|---|---|
Arbeitnehmerin bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen | 10.64% |
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 4 Wochen | 8.33% |
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 5. Tätigkeitsjahr nach abgeschlossener Ausbildung im gleichen Betrieb | 5 Wochen | 10.64% |
Arbeitnehmende im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmenden im Monatslohn. Der Anspruch auf bezahlte ordentliche Ferien wird durch einen prozentualen Zuschlag zum Stundenlohn abgegolten und separat ausgewiesen.
Artikel 28, 30 und 37.4
Ferien
Alterskategorie/Tätigkeitsjahr | Ferien | Ferienlohn |
---|---|---|
Arbeitnehmerin bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen | 10.64% |
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 4 Wochen | 8.33% |
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 5. Tätigkeitsjahr nach abgeschlossener Ausbildung im gleichen Betrieb | 5 Wochen | 10.64% |
Arbeitnehmende im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmenden im Monatslohn. Der Anspruch auf bezahlte ordentliche Ferien wird durch einen prozentualen Zuschlag zum Stundenlohn abgegolten und separat ausgewiesen.
Artikel 28, 30 und 37.4
Ferien
Alterskategorie/Tätigkeitsjahr | Ferien | Ferienlohn |
---|---|---|
Arbeitnehmerin bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen | 10.64% |
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 4 Wochen | 8.33% |
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 5. Tätigkeitsjahr nach abgeschlossener Ausbildung im gleichen Betrieb | 5 Wochen | 10.64% |
Arbeitnehmende im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmenden im Monatslohn. Der Anspruch auf bezahlte ordentliche Ferien wird durch einen prozentualen Zuschlag zum Stundenlohn abgegolten und separat ausgewiesen.
Artikel 28, 30 und 37.4
Ferien
Alterskategorie/Tätigkeitsjahr | Ferien | Ferienlohn |
---|---|---|
Arbeitnehmerin bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen | 10.64% |
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 4 Wochen | 8.33% |
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 5. Tätigkeitsjahr nach abgeschlossener Ausbildung im gleichen Betrieb | 5 Wochen | 10.64% |
Arbeitnehmende im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmenden im Monatslohn. Der Anspruch auf bezahlte ordentliche Ferien wird durch einen prozentualen Zuschlag zum Stundenlohn abgegolten und separat ausgewiesen.
Artikel 28, 30 und 37.4
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Geburt eigener Kinder (für Väter) | 5 Tage |
Tod des Ehegatten oder Lebenspartners oder eigener Kinder | 3 Tage |
Tod eines Elternteils, von Geschwistern, eines Schwiegerelternteils oder des Schwiegersohns, bzw. -tochter | 2 Tage |
Umzug/Wohnungswechsel (1x jährlich; erst nach Ablauf Probezeit) | 1 Arbeitstag |
Militär: Inspektion, Rekrutierung/Aushebeung | max. 3 Tage |
Ablegen der Modulabschlüsse, Berufsprüfung und/oder Höheren Fachprüfung (sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 1 Jahr gedauert hat) | ganze Prüfungsdauer |
Bei Arbeitnehmenden mit Familienpflichten (Väter und Mütter) gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für die Betreuung kranker Kinder | die dafür erforderliche Zeit, maximal 3 Tage pro Krankheitsfall |
Artikel 34
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Geburt eigener Kinder (für Väter) | 5 Tage |
Tod des Ehegatten oder Lebenspartners oder eigener Kinder | 3 Tage |
Tod eines Elternteils, von Geschwistern, eines Schwiegerelternteils oder des Schwiegersohns, bzw. -tochter | 2 Tage |
Umzug/Wohnungswechsel (1x jährlich; erst nach Ablauf Probezeit) | 1 Arbeitstag |
Militär: Inspektion, Rekrutierung/Aushebeung | max. 3 Tage |
Ablegen der Modulabschlüsse, Berufsprüfung und/oder Höheren Fachprüfung (sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 1 Jahr gedauert hat) | ganze Prüfungsdauer |
Bei Arbeitnehmenden mit Familienpflichten (Väter und Mütter) gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für die Betreuung kranker Kinder | die dafür erforderliche Zeit, maximal 3 Tage pro Krankheitsfall |
Artikel 34
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Geburt eigener Kinder (für Väter) | 5 Tage |
Tod des Ehegatten oder Lebenspartners oder eigener Kinder | 3 Tage |
Tod eines Elternteils, von Geschwistern, eines Schwiegerelternteils oder des Schwiegersohns, bzw. -tochter | 2 Tage |
Umzug/Wohnungswechsel (1x jährlich; erst nach Ablauf Probezeit) | 1 Arbeitstag |
Militär: Inspektion, Rekrutierung/Aushebeung | max. 3 Tage |
Ablegen der Modulabschlüsse, Berufsprüfung und/oder Höheren Fachprüfung (sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 1 Jahr gedauert hat) | ganze Prüfungsdauer |
Bei Arbeitnehmenden mit Familienpflichten (Väter und Mütter) gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für die Betreuung kranker Kinder | die dafür erforderliche Zeit, maximal 3 Tage pro Krankheitsfall |
Artikel 34
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Geburt eigener Kinder (für Väter) | 5 Tage |
Tod des Ehegatten oder Lebenspartners oder eigener Kinder | 3 Tage |
Tod eines Elternteils, von Geschwistern, eines Schwiegerelternteils oder des Schwiegersohns, bzw. -tochter | 2 Tage |
Umzug/Wohnungswechsel (1x jährlich; erst nach Ablauf Probezeit) | 1 Arbeitstag |
Militär: Inspektion, Rekrutierung/Aushebeung | max. 3 Tage |
Ablegen der Modulabschlüsse, Berufsprüfung und/oder Höheren Fachprüfung (sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 1 Jahr gedauert hat) | ganze Prüfungsdauer |
Bei Arbeitnehmenden mit Familienpflichten (Väter und Mütter) gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für die Betreuung kranker Kinder | die dafür erforderliche Zeit, maximal 3 Tage pro Krankheitsfall |
Artikel 34
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Geburt eigener Kinder (für Väter) | 5 Tage |
Tod des Ehegatten oder Lebenspartners oder eigener Kinder | 3 Tage |
Tod eines Elternteils, von Geschwistern, eines Schwiegerelternteils oder des Schwiegersohns, bzw. -tochter | 2 Tage |
Umzug/Wohnungswechsel (1x jährlich; erst nach Ablauf Probezeit) | 1 Arbeitstag |
Militär: Inspektion, Rekrutierung/Aushebeung | max. 3 Tage |
Ablegen der Modulabschlüsse, Berufsprüfung und/oder Höheren Fachprüfung (sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 1 Jahr gedauert hat) | ganze Prüfungsdauer |
Bei Arbeitnehmenden mit Familienpflichten (Väter und Mütter) gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für die Betreuung kranker Kinder | die dafür erforderliche Zeit, maximal 3 Tage pro Krankheitsfall |
Artikel 34
Bezahlte Feiertage
Arbeitnehmende im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmenden im Monatslohn. Der Anspruch auf bezahlte Feiertage wird durch einen prozentualen Zuschlag zum Stundenlohn abgegolten und separat ausgewiesen.
Artikel 32 und 37.4
Bezahlte Feiertage
Arbeitnehmende im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmenden im Monatslohn. Der Anspruch auf bezahlte Feiertage wird durch einen prozentualen Zuschlag zum Stundenlohn abgegolten und separat ausgewiesen.
Artikel 32 und 37.4
Bezahlte Feiertage
Arbeitnehmende im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmenden im Monatslohn. Der Anspruch auf bezahlte Feiertage wird durch einen prozentualen Zuschlag zum Stundenlohn abgegolten und separat ausgewiesen.
Artikel 32 und 37.4
Bezahlte Feiertage
Arbeitnehmende im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmenden im Monatslohn. Der Anspruch auf bezahlte Feiertage wird durch einen prozentualen Zuschlag zum Stundenlohn abgegolten und separat ausgewiesen.
Artikel 32 und 37.4
Bezahlte Feiertage
Arbeitnehmende im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmenden im Monatslohn. Der Anspruch auf bezahlte Feiertage wird durch einen prozentualen Zuschlag zum Stundenlohn abgegolten und separat ausgewiesen.
Artikel 32 und 37.4
Bildungsurlaub
Artikel 40.3
Bildungsurlaub
Artikel 40.3
Bildungsurlaub
Artikel 40.3
Bildungsurlaub
Artikel 40.3
Bildungsurlaub
Artikel 40.3
Krankheit
Krankentaggeldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tage pro Fall oder bei Krankheiten, für die ein Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde (innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen):
Dienstdauer | Gewährung des Taggelds |
---|---|
bis zu 1 Monat | 6 Tage |
bis zu 2 Monaten | 12 Tage |
bis zu 3 Monaten | 3 Wochen |
bis zu 6 Monaten | 6 Wochen |
bis zu 9 Monaten | 9 Wochen |
bis zu 1 Jahr | 3 Monate |
bis zu 2 Jahren | 6 Monate |
bis zu 5 Jahren | 9 Monate |
von mehr als 5 Jahren | 360 Tage |
Nicht versicherungsfähige Arbeitnehmerin hat Anspruch auf vollen Lohn während:
- 3 Wochen im 1. Dienstjahr
- 7 Wochen im 2. Dienstjahr
- 12 Wochen vom 3. Dienstjahr an
Die Arbeitgeberin schliesst für die versicherungsfähigen Arbeitnehmerinnen, einschliesslich Teilzeitbeschäftigte, eine Krankentaggeldversicherung ab.
Die Arbeitnehmerin muss ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Absenzen informieren. Sie muss ihr spätestens am 3. Absenzentag ein Arztzeugnis vorlegen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Artikel 43 und 45
Krankheit
Krankentaggeldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tage pro Fall oder bei Krankheiten, für die ein Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde (innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen):
Dienstdauer | Gewährung des Taggelds |
---|---|
bis zu 1 Monat | 6 Tage |
bis zu 2 Monaten | 12 Tage |
bis zu 3 Monaten | 3 Wochen |
bis zu 6 Monaten | 6 Wochen |
bis zu 9 Monaten | 9 Wochen |
bis zu 1 Jahr | 3 Monate |
bis zu 2 Jahren | 6 Monate |
bis zu 5 Jahren | 9 Monate |
von mehr als 5 Jahren | 360 Tage |
Nicht versicherungsfähige Arbeitnehmerin hat Anspruch auf vollen Lohn während:
- 3 Wochen im 1. Dienstjahr
- 7 Wochen im 2. Dienstjahr
- 12 Wochen vom 3. Dienstjahr an
Die Arbeitgeberin schliesst für die versicherungsfähigen Arbeitnehmerinnen, einschliesslich Teilzeitbeschäftigte, eine Krankentaggeldversicherung ab.
Die Arbeitnehmerin muss ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Absenzen informieren. Sie muss ihr spätestens am 3. Absenzentag ein Arztzeugnis vorlegen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Artikel 43 und 45
Krankheit
Krankentaggeldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tage pro Fall oder bei Krankheiten, für die ein Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde (innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen):
Dienstdauer | Gewährung des Taggelds |
---|---|
bis zu 1 Monat | 6 Tage |
bis zu 2 Monaten | 12 Tage |
bis zu 3 Monaten | 3 Wochen |
bis zu 6 Monaten | 6 Wochen |
bis zu 9 Monaten | 9 Wochen |
bis zu 1 Jahr | 3 Monate |
bis zu 2 Jahren | 6 Monate |
bis zu 5 Jahren | 9 Monate |
von mehr als 5 Jahren | 360 Tage |
Nicht versicherungsfähige Arbeitnehmerin hat Anspruch auf vollen Lohn während:
- 3 Wochen im 1. Dienstjahr
- 7 Wochen im 2. Dienstjahr
- 12 Wochen vom 3. Dienstjahr an
Die Arbeitgeberin schliesst für die versicherungsfähigen Arbeitnehmerinnen, einschliesslich Teilzeitbeschäftigte, eine Krankentaggeldversicherung ab.
Die Arbeitnehmerin muss ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Absenzen informieren. Sie muss ihr spätestens am 3. Absenzentag ein Arztzeugnis vorlegen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Artikel 43 und 45
Krankheit
Krankentaggeldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tage pro Fall oder bei Krankheiten, für die ein Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde (innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen):
Dienstdauer | Gewährung des Taggelds |
---|---|
bis zu 1 Monat | 6 Tage |
bis zu 2 Monaten | 12 Tage |
bis zu 3 Monaten | 3 Wochen |
bis zu 6 Monaten | 6 Wochen |
bis zu 9 Monaten | 9 Wochen |
bis zu 1 Jahr | 3 Monate |
bis zu 2 Jahren | 6 Monate |
bis zu 5 Jahren | 9 Monate |
von mehr als 5 Jahren | 360 Tage |
Nicht versicherungsfähige Arbeitnehmerin hat Anspruch auf vollen Lohn während:
- 3 Wochen im 1. Dienstjahr
- 7 Wochen im 2. Dienstjahr
- 12 Wochen vom 3. Dienstjahr an
Die Arbeitgeberin schliesst für die versicherungsfähigen Arbeitnehmerinnen, einschliesslich Teilzeitbeschäftigte, eine Krankentaggeldversicherung ab.
Die Arbeitnehmerin muss ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Absenzen informieren. Sie muss ihr spätestens am 3. Absenzentag ein Arztzeugnis vorlegen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Artikel 43 und 45
Krankheit
Krankentaggeldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tage pro Fall oder bei Krankheiten, für die ein Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde (innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen):
Dienstdauer | Gewährung des Taggelds |
---|---|
bis zu 1 Monat | 6 Tage |
bis zu 2 Monaten | 12 Tage |
bis zu 3 Monaten | 3 Wochen |
bis zu 6 Monaten | 6 Wochen |
bis zu 9 Monaten | 9 Wochen |
bis zu 1 Jahr | 3 Monate |
bis zu 2 Jahren | 6 Monate |
bis zu 5 Jahren | 9 Monate |
von mehr als 5 Jahren | 360 Tage |
Nicht versicherungsfähige Arbeitnehmerin hat Anspruch auf vollen Lohn während:
- 3 Wochen im 1. Dienstjahr
- 7 Wochen im 2. Dienstjahr
- 12 Wochen vom 3. Dienstjahr an
Die Arbeitgeberin schliesst für die versicherungsfähigen Arbeitnehmerinnen, einschliesslich Teilzeitbeschäftigte, eine Krankentaggeldversicherung ab.
Die Arbeitnehmerin muss ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Absenzen informieren. Sie muss ihr spätestens am 3. Absenzentag ein Arztzeugnis vorlegen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Artikel 43 und 45
Unfall
Unfall
Unfall
Unfall
Unfall
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 34
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 34
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 34
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 34
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 34
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Sofern Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist, dauert die beschränkte Zeit der Lohnzahlung (100%):
- im 1. Dienstjahr: 3 Wochen
- im 2. Dienstjahr: 7 Wochen
- vom 3. Dienstjahr an: 12 Wochen
Artikel 47
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Sofern Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist, dauert die beschränkte Zeit der Lohnzahlung (100%):
- im 1. Dienstjahr: 3 Wochen
- im 2. Dienstjahr: 7 Wochen
- vom 3. Dienstjahr an: 12 Wochen
Artikel 47
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Sofern Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist, dauert die beschränkte Zeit der Lohnzahlung (100%):
- im 1. Dienstjahr: 3 Wochen
- im 2. Dienstjahr: 7 Wochen
- vom 3. Dienstjahr an: 12 Wochen
Artikel 47
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Sofern Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist, dauert die beschränkte Zeit der Lohnzahlung (100%):
- im 1. Dienstjahr: 3 Wochen
- im 2. Dienstjahr: 7 Wochen
- vom 3. Dienstjahr an: 12 Wochen
Artikel 47
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Sofern Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist, dauert die beschränkte Zeit der Lohnzahlung (100%):
- im 1. Dienstjahr: 3 Wochen
- im 2. Dienstjahr: 7 Wochen
- vom 3. Dienstjahr an: 12 Wochen
Artikel 47
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 52
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 52
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 52
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 52
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 52
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Artikel 12.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Artikel 12.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Artikel 12.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Artikel 12.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Artikel 12.2
Sexuelle Belästigung
Artikel 12.2
Sexuelle Belästigung
Artikel 12.2
Sexuelle Belästigung
Artikel 12.2
Sexuelle Belästigung
Artikel 12.2
Sexuelle Belästigung
Artikel 12.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 12
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Kalendertage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-5. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 7
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Kalendertage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-5. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 7
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Kalendertage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-5. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 7
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Kalendertage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-5. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 7
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Kalendertage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-5. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 7
Kündigungsschutz
Abgangsentschädigung in Monatslöhnen
Dienstjahr | Alter | ||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
50 | 51 | 52 | 53 | 54 | 55 | 56 | 57 | 58 | 59 | 60 | 61 | 62 | |
20 | 2,0 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 |
21 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 |
22 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
23 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
24 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
25 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
26 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
27 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
28 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
29 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
30 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
31 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
32 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
Beispiel
Austrittsalter: 58 Jahre
Dienstjahre: 22 Jahre
ergibt 7,0 Monatslöhne als Abgabgsentschädigung
Artikel 48 und Anhang IV
Kündigungsschutz
Abgangsentschädigung in Monatslöhnen
Dienstjahr | Alter | ||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
50 | 51 | 52 | 53 | 54 | 55 | 56 | 57 | 58 | 59 | 60 | 61 | 62 | |
20 | 2,0 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 |
21 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 |
22 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
23 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
24 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
25 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
26 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
27 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
28 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
29 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
30 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
31 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
32 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
Beispiel
Austrittsalter: 58 Jahre
Dienstjahre: 22 Jahre
ergibt 7,0 Monatslöhne als Abgabgsentschädigung
Artikel 48 und Anhang IV
Kündigungsschutz
Abgangsentschädigung in Monatslöhnen
Dienstjahr | Alter | ||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
50 | 51 | 52 | 53 | 54 | 55 | 56 | 57 | 58 | 59 | 60 | 61 | 62 | |
20 | 2,0 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 |
21 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 |
22 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
23 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
24 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
25 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
26 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
27 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
28 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
29 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
30 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
31 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
32 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
Beispiel
Austrittsalter: 58 Jahre
Dienstjahre: 22 Jahre
ergibt 7,0 Monatslöhne als Abgabgsentschädigung
Artikel 48 und Anhang IV
Kündigungsschutz
Abgangsentschädigung in Monatslöhnen
Dienstjahr | Alter | ||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
50 | 51 | 52 | 53 | 54 | 55 | 56 | 57 | 58 | 59 | 60 | 61 | 62 | |
20 | 2,0 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 |
21 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 |
22 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
23 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
24 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
25 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
26 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
27 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
28 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
29 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
30 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
31 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
32 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
Beispiel
Austrittsalter: 58 Jahre
Dienstjahre: 22 Jahre
ergibt 7,0 Monatslöhne als Abgabgsentschädigung
Artikel 48 und Anhang IV
Kündigungsschutz
Abgangsentschädigung in Monatslöhnen
Dienstjahr | Alter | ||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
50 | 51 | 52 | 53 | 54 | 55 | 56 | 57 | 58 | 59 | 60 | 61 | 62 | |
20 | 2,0 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 |
21 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 |
22 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
23 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
24 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
25 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
26 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
27 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
28 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
29 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
30 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
31 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
32 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
Beispiel
Austrittsalter: 58 Jahre
Dienstjahre: 22 Jahre
ergibt 7,0 Monatslöhne als Abgabgsentschädigung
Artikel 48 und Anhang IV
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Aufgaben paritätische Organe
a) sie überwacht die Durchführung der GAV-Bestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchführen; sie kann auch verlangen, dass ihr von der unterstellten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin Beweismittel (Arbeitsverträge, Fähigkeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Quittungen und Versicherungspolicen usw.) zur Kontrolle zugesandt werden; die Betreffenden sind zur Zusendung verpflichtet
b) sie führt bei Arbeitgeberinnen bzw. Inhaberinnen Abklärungen zu Vertragsverhältnissen mit Personen durch, bei denen Verdacht auf Scheinselbständigkeit (z.B. Stuhlmiete) besteht. Erstere sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Abklärungen erfolgen mittels Anwendung des Kriterienkataloges in Anhang III bei Befragungen, Durchführung eines Augenscheins vor Ort sowie durch Erhebung von Unterlagen oder anderer Beweismittel.
c) stellt sie fest, dass der Arbeitnehmerin geschuldete geldliche Leistungen nicht erfüllt oder bezahlte freie Tage nicht gewährt werden, so fordert sie die schuldige Arbeitgeberin auf, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren
d) sie ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Artikel 51 zu verhängen und diese, allenfalls auf gerichtlichem Weg, einzuziehen
e) sie ist beauftragt und ermächtigt, die vertragschliessenden Verbände zum Zweck der Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs gemäss Art. 54 vor Gericht zu vertreten, und zwar durch ein von ihr bezeichnetes Mitglied
f) sie erteilt Auskünfte über den Inhalt des GAV sie versucht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der einzelnen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu vermitteln
Artikel 49
Aufgaben paritätische Organe
a) sie überwacht die Durchführung der GAV-Bestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchführen; sie kann auch verlangen, dass ihr von der unterstellten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin Beweismittel (Arbeitsverträge, Fähigkeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Quittungen und Versicherungspolicen usw.) zur Kontrolle zugesandt werden; die Betreffenden sind zur Zusendung verpflichtet
b) sie führt bei Arbeitgeberinnen bzw. Inhaberinnen Abklärungen zu Vertragsverhältnissen mit Personen durch, bei denen Verdacht auf Scheinselbständigkeit (z.B. Stuhlmiete) besteht. Erstere sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Abklärungen erfolgen mittels Anwendung des Kriterienkataloges in Anhang III bei Befragungen, Durchführung eines Augenscheins vor Ort sowie durch Erhebung von Unterlagen oder anderer Beweismittel.
c) stellt sie fest, dass der Arbeitnehmerin geschuldete geldliche Leistungen nicht erfüllt oder bezahlte freie Tage nicht gewährt werden, so fordert sie die schuldige Arbeitgeberin auf, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren
d) sie ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Artikel 51 zu verhängen und diese, allenfalls auf gerichtlichem Weg, einzuziehen
e) sie ist beauftragt und ermächtigt, die vertragschliessenden Verbände zum Zweck der Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs gemäss Art. 54 vor Gericht zu vertreten, und zwar durch ein von ihr bezeichnetes Mitglied
f) sie erteilt Auskünfte über den Inhalt des GAV sie versucht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der einzelnen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu vermitteln
Artikel 49
Aufgaben paritätische Organe
a) sie überwacht die Durchführung der GAV-Bestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchführen; sie kann auch verlangen, dass ihr von der unterstellten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin Beweismittel (Arbeitsverträge, Fähigkeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Quittungen und Versicherungspolicen usw.) zur Kontrolle zugesandt werden; die Betreffenden sind zur Zusendung verpflichtet
b) sie führt bei Arbeitgeberinnen bzw. Inhaberinnen Abklärungen zu Vertragsverhältnissen mit Personen durch, bei denen Verdacht auf Scheinselbständigkeit (z.B. Stuhlmiete) besteht. Erstere sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Abklärungen erfolgen mittels Anwendung des Kriterienkataloges in Anhang III bei Befragungen, Durchführung eines Augenscheins vor Ort sowie durch Erhebung von Unterlagen oder anderer Beweismittel.
c) stellt sie fest, dass der Arbeitnehmerin geschuldete geldliche Leistungen nicht erfüllt oder bezahlte freie Tage nicht gewährt werden, so fordert sie die schuldige Arbeitgeberin auf, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren
d) sie ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Artikel 51 zu verhängen und diese, allenfalls auf gerichtlichem Weg, einzuziehen
e) sie ist beauftragt und ermächtigt, die vertragschliessenden Verbände zum Zweck der Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs gemäss Art. 54 vor Gericht zu vertreten, und zwar durch ein von ihr bezeichnetes Mitglied
f) sie erteilt Auskünfte über den Inhalt des GAV sie versucht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der einzelnen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu vermitteln
Artikel 49
Aufgaben paritätische Organe
a) sie überwacht die Durchführung der GAV-Bestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchführen; sie kann auch verlangen, dass ihr von der unterstellten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin Beweismittel (Arbeitsverträge, Fähigkeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Quittungen und Versicherungspolicen usw.) zur Kontrolle zugesandt werden; die Betreffenden sind zur Zusendung verpflichtet
b) sie führt bei Arbeitgeberinnen bzw. Inhaberinnen Abklärungen zu Vertragsverhältnissen mit Personen durch, bei denen Verdacht auf Scheinselbständigkeit (z.B. Stuhlmiete) besteht. Erstere sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Abklärungen erfolgen mittels Anwendung des Kriterienkataloges in Anhang III bei Befragungen, Durchführung eines Augenscheins vor Ort sowie durch Erhebung von Unterlagen oder anderer Beweismittel.
c) stellt sie fest, dass der Arbeitnehmerin geschuldete geldliche Leistungen nicht erfüllt oder bezahlte freie Tage nicht gewährt werden, so fordert sie die schuldige Arbeitgeberin auf, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren
d) sie ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Artikel 51 zu verhängen und diese, allenfalls auf gerichtlichem Weg, einzuziehen
e) sie ist beauftragt und ermächtigt, die vertragschliessenden Verbände zum Zweck der Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs gemäss Art. 54 vor Gericht zu vertreten, und zwar durch ein von ihr bezeichnetes Mitglied
f) sie erteilt Auskünfte über den Inhalt des GAV sie versucht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der einzelnen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu vermitteln
Artikel 49
Aufgaben paritätische Organe
a) sie überwacht die Durchführung der GAV-Bestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchführen; sie kann auch verlangen, dass ihr von der unterstellten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin Beweismittel (Arbeitsverträge, Fähigkeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Quittungen und Versicherungspolicen usw.) zur Kontrolle zugesandt werden; die Betreffenden sind zur Zusendung verpflichtet
b) sie führt bei Arbeitgeberinnen bzw. Inhaberinnen Abklärungen zu Vertragsverhältnissen mit Personen durch, bei denen Verdacht auf Scheinselbständigkeit (z.B. Stuhlmiete) besteht. Erstere sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Abklärungen erfolgen mittels Anwendung des Kriterienkataloges in Anhang III bei Befragungen, Durchführung eines Augenscheins vor Ort sowie durch Erhebung von Unterlagen oder anderer Beweismittel.
c) stellt sie fest, dass der Arbeitnehmerin geschuldete geldliche Leistungen nicht erfüllt oder bezahlte freie Tage nicht gewährt werden, so fordert sie die schuldige Arbeitgeberin auf, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren
d) sie ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Artikel 51 zu verhängen und diese, allenfalls auf gerichtlichem Weg, einzuziehen
e) sie ist beauftragt und ermächtigt, die vertragschliessenden Verbände zum Zweck der Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs gemäss Art. 54 vor Gericht zu vertreten, und zwar durch ein von ihr bezeichnetes Mitglied
f) sie erteilt Auskünfte über den Inhalt des GAV sie versucht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der einzelnen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu vermitteln
Artikel 49
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 35.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 35.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 35.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 35.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 35.1
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 14.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 14.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 14.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 14.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 14.2
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission für das schweizerische Coiffeurgewerbe
Radgasse 3Zürich
+41 43 366 66 92
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Kontakt Arbeitnehmervertretung
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