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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2024 bis 30.11.2024
Letzte Änderungen
Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2024: Erhöhung der Mindestlöhne, Erhöhung der Anzahl Ferientage, Änderung beim Vaterschaftsurlaub sowie Erhöhung des Vertragsvollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrags etc. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2024: CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt.Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.
Artikel 1.3a
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Unternehmen der Coiffeur-Branche.
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für gelernte, angelernte und ungelernte Arbeitnehmende, mit Ausnahme von:
- Lernenden der beruflichen Grundbildung mit genehmigtem Lehrvertrag nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung
- Personen, die im Rahmen der beruflichen Orientierung zu Probe- oder Schnuppertagen im Salon arbeiten, sofern die Dauer dieser Probe- oder Schnuppertage vier Wochen nicht übersteigt
- Personen bis zum 20. Altersjahr, welche vor Beginn einer anerkannten Berufsausbildung stehen und ein Praktikum absolvieren, welches nicht länger als 8 Monate dauert
- SchülerInnen von privaten Fachschulen mit einem Ausbildungsvertrag
Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitgeber des Coiffeurgewerbes (...).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitgeber des Coiffeurgewerbes und die von ihnen beschäftigten gelernten, angelernten sowie ungelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit Dienstleistungen gegen Entgelt für Dritte erbracht werden.
Ausgenommen sind Lehrlinge und Anlehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der beruflichen Orientierung zu Probe- oder Schnuppertagen im Salon arbeiten, sofern die Dauer dieser Probe- oder Schnuppertage vier Wochen nicht übersteigt, Personen bis zum 20. Altersjahr, welche vor Beginn einer anerkannten Berufsausbildung stehen und ein Praktikum absolvieren, welches nicht länger als 8 Monate dauert sowie Schüler von privaten Fachschulen mit einem Ausbildungsvertrag.
Ausnahmen bei beschränkter Arbeitsfähigkeit
Bei nachgewiesener beschränkter Arbeitsfähigkeit geistig oder körperlich Behinderter kann die PK (Art. 49) auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, von den Mindestbestimmungen des GAV abzuweichen.
Artikel 2.1 und Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV tritt mit der Erteilung der Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat in Kraft und gilt, solange diese erteilt ist. Wird der GAV nicht gekündigt, so gilt er jeweils für 1 weiteres Jahr, sofern auch die AVE für die Verlängerung entsprechend erteilt wird.
Jede Vertragspartei kann den GAV unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr, erstmals frühestens auf den 31. Dezember 2020, kündigen. Die Kündigung kann sich auf einzelne Vertragsbestimmungen beschränken.
Artikel 57
Löhne / Mindestlöhne
Die Vertragsparteien können folgende Lohnsysteme vereinbaren:
- Festlohn
- Grundlohn mit Umsatzbeteiligung
- Umsatzbeteiligung ohne Grundlohn
Der Umsatz berechnet sich ohne MWSt.
Wird das System des Grundlohns mit Umsatzbeteiligung oder Umsatzbeteiligung ohne Grundlohn vereinbart, so muss der gesamte Lohn unabhängig vom erzielten Umsatz auf jeden Fall die Mindestansätze gemäss Artikel 40 erreichen.
Basislöhne ab 1. Januar 2024 (per 1. Januar 2024 allgemeinverbindlich erklärt)
Gelernte Arbeitnehmerin (Art. 39.1) für ein Pensum von 100% | Berufsjahr | Basislohn | Jahreslohn |
---|---|---|---|
2024 | 1.1 | CHF 4'000.– | CHF 48'000.– |
2.1 | CHF 4'000.– | CHF 48'000.– | |
3. und folgende | CHF 4'190.– | CHF 50'280.– | |
2025 | 1.1 | CHF 4'080.– | CHF 48'960.– |
2.1 | CHF 4'080.– | CHF 48'960.– | |
3. und folgende | CHF 4'280.– | CHF 51'360.– | |
2026 | 1.1 | CHF 4'160.– | CHF 49'920.– |
2.1 | CHF 4'160.– | CHF 49'920.– | |
3. und folgende | CHF 4'360.– | CHF 52'320.– | |
2027 | 1.1 | CHF 4'240.– | CHF 50'880.– |
2.1 | CHF 4'240.– | CHF 50'880.– | |
3. und folgende | CHF 4'460.– | CHF 53'520.– |
1 gemäss Art. 40.3, Reduktionsmöglichkeit
Angelernte Arbeitnehmerin (Art. 39.2) für ein Pensum von 100% | Berufsjahr | Basislohn | Jahreslohn |
---|---|---|---|
2024 | 1. | nicht festgelegt | nicht festgelegt |
2. | CHF 3'650.– | CHF 43'800.– | |
3. und folgende | CHF 4'050.– | CHF 48'600.– | |
2025 | 1. | nicht festgelegt | nicht festgelegt |
2. | CHF 3'750.– | CHF 45'000.– | |
3. und folgende | CHF 4'100.– | CHF 49'200.– | |
2026 | 1. | nicht festgelegt | nicht festgelegt |
2. | CHF 3'880.– | CHF 46'560.– | |
3. und folgende | CHF 4'150.– | CHF 49'800.– | |
2027 | 1. | nicht festgelegt | nicht festgelegt |
2. | CHF 3'980.– | CHF 47'760.– | |
3. und folgende | CHF 4'200.– | CHF 50'400.– |
Ungelernte Arbeitnehmerin (Art. 39.3) für ein Pensum von 100% | Berufsjahr | Basislohn | Jahreslohn |
---|---|---|---|
2024 | 1. | CHF 3'550.– | CHF 42'600.– |
2. | CHF 3'630.– | CHF 43'560.– | |
3. und folgende | CHF 3'950.– | CHF 47'400.– | |
2025 | 1. | CHF 3'650.– | CHF 43'800.– |
2. | CHF 3'730.– | CHF 44'760.– | |
3. und folgende | CHF 4'025.– | CHF 48'300.– | |
2026 | 1. | CHF 3'780.– | CHF 45'360.– |
2. | CHF 3'830.– | CHF 45'960.– | |
3. und folgende | CHF 4'100.– | CHF 49'200.– | |
2027 | 1. | CHF 3'880.– | CHF 46'560.– |
2. | CHF 3'930.– | CHF 47'160.– | |
3. und folgende | CHF 4'150.– | CHF 49'800.– |
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 21.31 /Stunde, resp. CHF 19.67 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 24.48 /Stunde, resp. CHF 22.60 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Kanton Tessin
Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Ab 1. Dezember 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für die «Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen» (NOGA 96) neu CHF 20.– /Stunde, resp. CHF 18.46 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Dezember 2023 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für die «Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen» (NOGA 96) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.– als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht, wenn ein ave GAV Mindestlöhne vorsieht. Da im GAV zwar Mindestlöhne vorgesehen sind, diese aber nicht für alle gelten, kommt in diesen Fällen der kantonale Mindestlohn zur Anwendung.
Lehrabgänger:innen
Mit Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) darf für maximal 12 Monate ein um CHF 200.– reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (= Netto-Dienstleistungsumsatz) von CHF 9500.– erreicht wird.
Mit Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) darf im 2. Berufsjahr nach der Lehre ein um CHF 100.– reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (= Netto-Dienstleistungsumsatz) von CHF 9500.– erreicht wird.
Nimmt die Arbeitgeberin im 1. und/oder 2. Berufsjahr nach der Lehre einen Abzug vor, ist sie verpflichtet, der Arbeitnehmerin 3 bezahlte berufsspezifische Weiterbildungstage zu gewähren.
Der zu erzielende Mindestumsatz wird bei Teilzeitangestellten im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad berechnet.
Inhaberinnen der didaktischen Module (1+2) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn, sofern sie die Ausbildungsverantwortung für Lernende im Salon tragen: Basislohn + CHF 200.–.
Inhaberinnen mit eidg. Fachausweis (Berufsprüfung) resp. eidg. Diplom (Höhere Fachprüfung) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn gemäss Art. 40.3 i.V.m. Anhang I:
- Eidg. Fachausweis und mind. 3-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 300.–.
- Eidg. Diplom und mind. 4-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 500.–.
Die Zuschläge von Artikel 40.7 und 40.8 sind nicht kumulativ, es gilt der jeweils höhere Abschluss.
Artikel 37, 40, Anhang I und II
Lohnkategorien
Als angelernte Arbeitnehmende gelten:
a) InhaberInnen eines Anlehr- resp. eidg. Attestausweises (EBA) oder eines gleichwertigen Ausweises
b) AbsolventInnen von privaten Fachschulen von mind. 2-jähriger Dauer oder einer gleichwertigen Ausbildung
Als ungelernte Arbeitnehmende gelten Angestellte, die nicht im Besitze eines gleichwertigen Titels sind im Sinne der Artikel 39.1 oder 39.2.
Für die Lohneinstufung von Arbeitnehmerinnen gemäss Art. 39 sind allfällige Diplome und Berufsjahre massgebend. Bei Arbeitnehmerinnen mit einem ausländischen Berufsabschluss prüft die Arbeitgeberin, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Mindestlohnkategorie erfüllt sind. Die Arbeitnehmerin hat ihr die entsprechenden Auskünfte über ihre ausländische Ausbildung zu erteilen und den Nachweis einzureichen. Die Arbeitgeberin ordnet die Arbeitnehmerin insbesondere anhand der Dauer der ausländischen Ausbildung und der Berufserfahrung einer Lohnkategorie zu. Die Arbeitnehmerin kann nach Bedarf beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI eine Niveaubestätigung oder eine Anerkennung des Diploms beantragen.
Artikel 39 und 40.6
Normalarbeitszeit
Wöchentliche Höchstarbeitszeit (inkl. Präsenzzeit): 43 Stunden.
Sie darf aber nicht mehr als die im Arbeitsgesetz vorgeschriebenen 50 Stunden betragen. Der Ausgleich muss innert 6 Monaten geschaffen werden.
Die Arbeitgeberin ist für die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit verantwortlich, inklusive Überstunden. Sie führt Buch über die effektiven Arbeitszeiten. Kommt die Arbeitgeberin ihrer Buchführungspflicht nicht nach, wird im Streitfall eine Arbeitszeiterfassung oder eine Arbeitszeitkontrolle der Arbeitnehmerin als Beweismittel zugelassen.
Pro Woche haben Arbeitnehmende ausser dem wöchentlichen Ruhetag, gewöhnlich Sonntag, Anspruch auf 1 ganzen Tag arbeitsfrei. Arbeitgeberin und ArbeitnehmerIn können jedoch ausnahmsweise eine andere Verteilung der insgesamt 2 Freitage innerhalb von 2 Wochen vereinbaren.
Artikel 24 und 26
Überstunden / Überzeit
Überstunden
Lohnzuschlag von 25% oder Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer innert 6 Monaten (oder im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis: max. 12 Monate).
Artikel 25
Ferien
Die Arbeitnehmerin hat pro Dienstjahr Anspruch auf bezahlte Ferien wie folgt:
Alterskategorie/Tätigkeitsjahr | Ferien |
---|---|
Arbeitnehmerin bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27,5 Tage |
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 22,5 Tage |
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 5. Tätigkeitsjahr nach abgeschlossener Ausbildung im gleichen Betrieb | 27,5 Tage |
Arbeitnehmende im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmenden im Monatslohn. Der Anspruch auf bezahlte ordentliche Ferien wird durch einen prozentualen Zuschlag zum Stundenlohn abgegolten und separat ausgewiesen.
Artikel 28, 30 und 37.4
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Tod des Ehegatten oder Lebenspartners oder eigener Kinder | 3 Tage |
Tod eines Elternteils, von Geschwistern, eines Schwiegerelternteils oder des Schwiegersohns, bzw. -tochter | 2 Tage |
Umzug/Wohnungswechsel (1x jährlich; erst nach Ablauf Probezeit) | 1 Arbeitstag |
Militär: Inspektion, Rekrutierung/Aushebeung | max. 3 Tage |
Ablegen der Modulabschlüsse, Berufsprüfung und/oder Höheren Fachprüfung (sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 1 Jahr gedauert hat) | ganze Prüfungsdauer |
Bei Arbeitnehmenden mit Familienpflichten (Väter und Mütter) gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für die Betreuung kranker Kinder | die dafür erforderliche Zeit, maximal 3 Tage pro Krankheitsfall |
Artikel 34
Bezahlte Feiertage
Für die Feiertage, die gemäss kantonaler Gesetzgebung im Sinne von Artikel 20a Absatz 1 des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt sind, erfolgt kein Abzug vom Monatslohn.
Arbeitnehmende im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmenden im Monatslohn. Der Anspruch auf bezahlte Feiertage wird durch einen prozentualen Zuschlag zum Stundenlohn abgegolten und separat ausgewiesen.
Artikel 32 und 37.4
Bildungsurlaub
Nimmt die Arbeitgeberin im 1. und/oder 2. Berufsjahr nach der Lehre einen Abzug vor, ist sie verpflichtet, der Arbeitnehmerin 3 bezahlte berufsspezifische Weiterbildungstage zu gewähren.
Artikel 40.3
Krankheit
Krankheit
Krankentaggeldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tage pro Fall oder bei Krankheiten, für die ein Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde (innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen):
Dienstdauer | Gewährung des Taggelds |
---|---|
bis zu 1 Monat | 6 Tage |
bis zu 2 Monaten | 12 Tage |
bis zu 3 Monaten | 3 Wochen |
bis zu 6 Monaten | 6 Wochen |
bis zu 9 Monaten | 9 Wochen |
bis zu 1 Jahr | 3 Monate |
bis zu 2 Jahren | 6 Monate |
bis zu 5 Jahren | 9 Monate |
von mehr als 5 Jahren | 360 Tage |
Prämien werden hälftig geteilt.
Nicht versicherungsfähige Arbeitnehmerin hat Anspruch auf vollen Lohn während:
- 3 Wochen im 1. Dienstjahr
- 7 Wochen im 2. Dienstjahr
- 12 Wochen vom 3. Dienstjahr an
Die Arbeitgeberin schliesst für die versicherungsfähigen Arbeitnehmerinnen, einschliesslich Teilzeitbeschäftigte, eine Krankentaggeldversicherung ab.
Die Arbeitnehmerin muss ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Absenzen informieren. Sie muss ihr spätestens am 3. Absenzentag ein Arztzeugnis vorlegen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Artikel 43 und 45
Unfall
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Alle Arbeitnehmenden, die im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater sind oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden, haben Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von 2 Wochen und 3 Arbeitstagen (entspricht 17 entschädigten Kalendertagen) bezogen auf ein Vollzeitpensum. Dieser ist zu 100% bezahlt und kann tage- bzw. wochenweise innerhalb von 6 Monaten nach Niederkunft des Kindes bezogen werden. Der gesetzliche Vaterschaftsurlaub von 2 Wochen (Art. 329g OR), dessen Entschädigung sich nach Artikel 16 i-m EOG richtet, ist inkludiert.
Artikel 34.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. Militär- oder Schutzdienst, schweizerischer Zivildienst oder Feuerwehrdienst):
Sofern Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist, dauert die beschränkte Zeit der Lohnzahlung (100%):
- im 1. Dienstjahr: 3 Wochen
- im 2. Dienstjahr: 7 Wochen
- vom 3. Dienstjahr an: 12 Wochen
Artikel 47
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Es wird von allen Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen ein Vertragsvollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag von jährlich CHF 100.– erhoben. Er wird verwendet zur Deckung der Kosten des Vollzugs des GAV und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung. Verleiher und Entsendebetriebe schulden für deren Arbeitnehmerinnen Vertragsvollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge anteilmässig nach Massgabe der Dauer des Einsatzes; pro ganzen oder angebrochenen Monat ist ein Beitrag von CHF 8.33 zu bezahlen.
Artikel 52.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Arbeitgeberin ist dafür besorgt, dass im Betrieb ein Klima des gegenseitigen Respektes und der Toleranz gepflegt wird, das Diskriminierungen und Benachteiligungen, insbesondere sexuelle Belästigungen ausschliesst.
Artikel 12.2
Sexuelle Belästigung
Die Arbeitgeberin ist dafür besorgt, dass im Betrieb ein Klima des gegenseitigen Respektes und der Toleranz gepflegt wird, das Diskriminierungen und Benachteiligungen, insbesondere sexuelle Belästigungen ausschliesst.
Artikel 12.2
Kündigungsfrist
Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien unter Einhaltung folgender Fristen gekündigt werden:
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Kalendertage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-5. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate |
Diese Fristen können durch schriftliche Vereinbarung verlängert, jedoch nicht verkürzt werden.
Artikel 7
Kündigungsschutz
Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50-jährigen Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat die Arbeitgeberin eine Abgangsentschädigung gemäss beiliegender Tabelle (Anhang IV) auszurichten, die einen integrierenden Bestandteil dieses GAV bildet.
Abgangsentschädigung in Monatslöhnen
Dienstjahr | Alter | ||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
50 | 51 | 52 | 53 | 54 | 55 | 56 | 57 | 58 | 59 | 60 | 61 | 62 | |
20 | 2,0 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 |
21 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 |
22 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
23 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
24 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
25 | 4,5 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
26 | 5,0 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
27 | 5,5 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
28 | 6,0 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
29 | 6,5 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
30 | 7,0 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
31 | 7,5 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
32 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
Beispiel
Austrittsalter: 58 Jahre
Dienstjahre: 22 Jahre
ergibt 7,0 Monatslöhne als Abgabgsentschädigung
Artikel 48 und Anhang IV
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Coiffure Suisse
Aufgaben paritätische Organe
Der PK obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie überwacht die Durchführung der GAV Bestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchführen. (Ziel ist es, wesentlich mehr als 100 Kontrollen jährlich durchzuführen); Um die gemäss GAV Coiffure übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, sind die mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung des GAV betrauten Organe befugt, die hierfür notwendigen Personendaten einschliesslich der besonders schützenswerten Daten zu bearbeiten, bzw. bearbeiten zu lassen. Sie kann auch verlangen, dass ihr von der unterstellten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin Beweismittel (Arbeitsverträge, Fähigkeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Quittungen und Versicherungspolicen usw.) zur Kontrolle zugesandt werden; die Betreffenden sind zur Zusendung verpflichtet.
b) sie führt bei Arbeitgeberinnen bzw. Inhaberinnen Abklärungen zu Vertragsverhältnissen mit Personen durch, bei denen Verdacht auf Scheinselbständigkeit (z.B. Stuhlmiete) besteht. Erstere sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Abklärungen erfolgen mittels Anwendung des Kriterienkataloges in Anhang III bei Befragungen, Durchführung eines Augenscheins vor Ort sowie durch Erhebung von Unterlagen oder anderer Beweismittel.
c) stellt sie fest, dass der Arbeitnehmerin geschuldete geldliche Leistungen nicht erfüllt oder bezahlte freie Tage nicht gewährt werden, so fordert sie die schuldige Arbeitgeberin auf, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren
d) sie ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Artikel 51 zu verhängen und diese, allenfalls auf gerichtlichem Weg, einzuziehen
e) sie ist beauftragt und ermächtigt, die vertragschliessenden Verbände zum Zweck der Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs gemäss Art. 54 vor Gericht zu vertreten, und zwar durch ein von ihr bezeichnetes Mitglied
f) sie erteilt Auskünfte über den Inhalt des GAV sie versucht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der einzelnen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu vermitteln
Artikel 49
Folge bei Vertragsverletzung
Widerhandelt die Arbeitgeberin oder Arbeitnehmerin dem GAV, ist die paritätische Kommission berechtigt
- eine Verwarnung auszusprechen
- eine Konventionalstrafe zu verhängen
- dem fehlbaren Betrieb die Kontroll- und Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach der Schwere der Verletzung und des Verschuldens. Die paritätische Kommission setzt die Höhe nach den Kriterien in Artikel 51.2 an. In leichten Fällen kann die paritätische Kommission auf eine Konventionalstrafe verzichten und eine Verwarnung aussprechen.
Die Konventionalstrafe ist primär so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Deren Höhe wird nach folgenden Kriterien festgelegt:
- Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmerinnen vorenthaltenen geldwerten Leistungen; als Richtlinie für die Höhe der Strafe gilt mindestens 25% des Differenzbetrages. Erfolgt die Bezahlung nachträglich ohne Zwangsmassnahmen, kann die Kommission die Konventionalstrafe angemessen herabsetzen.
- Verletzungen der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
- Einmalige oder mehrmalige Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen sowie deren Schwere
- Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen
- Grösse des Unternehmens
- Die Konventionalstrafe darf für die Arbeitnehmerin höchstens CHF 8'000.– und die Arbeitgeberin höchstens CHF 25'000.– betragen.
Artikel 51.1 und 51.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
Arbeitnehmende, die Mitglied eines vertragsschliessenden Verbands sind, haben für die Teilnahme an Sitzungen paritätisch zusammengesetzter Organe der Verbände Anspruch auf unbezahlten Urlaub für die Dauer der Sitzungen inkl. Reisezeit.
Artikel 35.1
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Verband dürfen der Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin keine Nachteile erwachsen.
Artikel 14.2
Dokumente
Links
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission für das schweizerische Coiffeurgewerbe
Radgasse 3Zürich
+41 43 366 66 92
info@pk-coiffure.ch
https://www.pk-coiffure.ch/de/
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitgebervertretung
CoiffureSuisse
Verband Schweizer CoiffeurgeschäfteMoserstrasse 52
Bern 22
+41 31 335 17 00
mail@coiffuresuisse.ch
https://www.coiffuresuisse.ch/de/