GAV des Reinigungssektors für die Westschweiz

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2023 bis 31.03.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2023 bis 31.05.2023
Letzte Änderungen
Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2023: Änderungen bei den Berufskategorien und neue Mindestlöhne etc. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 und 2024 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
13238

Der GAV gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2

Betrieblicher Geltungsbereich
13238

Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.

Zu diesen Leistungen gehören:

  1. Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
  2. Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
  3. Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich
13238

Der GAV gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge, die in unterstellten Unternehmen beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlohnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13238

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13238

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.

Zu diesen Leistungen gehören:

  1. Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
  2. Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
  3. Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13238

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
13238

Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für eine Dauer von 4 Jahren, d.h. bis am 31. Dezember 2021.

Nach Ablauf dieser Zeit wird er, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Er kann durch einen eingeschriebenen Brief auf sein Ablaufdatum mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende des Jahres gekündigt werden.

Bei Kündigung durch die eine oder andere Partei oder beide Parteien bleibt er in Kraft, solange die Verhandlungen dauern.

Artikel 31

Löhne / Mindestlöhne
13238

Die Mindestlöhne werden gemäss einer dem vorliegenden GAV beigelegten Tabelle (Anhang 2) festgesetzt.

"Branchenerfahrung" ist die Zeit, in der eine Person in einem Unternehmen der Reinigungsbranche in der Schweiz beschäftigt war.

Die Ausbildung in der Branche gilt nicht als Berufserfahrung.

(...)

Der Akkordlohn ist verboten.

Mindestlöhne ab 1. Januar 2025 (per 1. Januar 2025 allgemeinverbindlich erklärt) 1, 2
Fachgebiete Kategorien Romandie Genf1
Sonder- und Baustellenreinigungen TC CHF 29.92
N20 CHF 28.60
N21 CHF 27.18
N30 CHF 25.40
N40 CHF 24.42
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 21.59 CHF 22.71
E3 CHF 20.58 CHF 22.71

 

Beaufsichtigung von Mitarbeitern
Anzahl Mitarbeiter Bruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 Angestellten CHF 1.–
von 6 bis 9 Angestellten CHF 2.–
ab 10 Angestellten und mehr CHF 3.–


Der in Absatz 3 festgelegte Lohnzuschlag für Aufsichtsaufgaben gilt nicht für die Kategorie Teamchef (Kategorie TC) oder für Angestellte der Kategorie N, die Personal der Kategorie E betreuen, sofern diese Aufsichtsaufgaben integraler Bestandteil des Pflichtenhefts sind.

 

Lernende  
1. Lehrjahr CHF 940.–
2. Lehrjahr CHF 1'330.–
3. Lehrjahr CHF 1'970.–


Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.

Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

1 Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 24.48 /Stunde, resp. CHF 22.60 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

2 Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 21.31 /Stunde, resp. CHF 19.67 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014). (Canton de Neuchâtel – Mémento sur le salaire minimum 2025)

Artikel 7.1 – 7.3, 7.8, 8.4 und Anhang 2

Lohnkategorien
13238

Berufsgruppen werden anhand der von den Arbeitnehmern in einem bestimmten Sektor ausgeführten Aufgaben definiert, sowie ihrer Erfahrung oder ihrer beruflichen Qualifikationen.

Fachbereiche Aufgaben (Anhang 5) Kategorien Abschlüsse - Qualifikationen

Sonder- und Baustellenreinigungen

1-26 TC Teamchef
N20 EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21 EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30 Praktiker Reinigungstechnik mit Eidgenössi-schem Berufsattest (EBA)
N40 Gebäudereiniger ohne Qualifikation in der Branche
Unterhaltsreinigungen 1-15 E2 Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3 Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)


Unterhaltsreinigungspersonal, das Sonder- und Baustellenreinigungsarbeiten ausführt:

Gelegentlich von Unterhaltsreinigungskräften (E2, E3) geleistete Stunden zur Durchführung von Sonder- und Baustellenreinigungen gemäss Anhang 5 werden mit dem entsprechenden Stundensatz der Kategorie N40 vergütet.
Führt Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) regelmässig Sonder- und Baustellenreinigungen gemäss Anhang 5 durch, wird dessen gesamte Tätigkeit mit dem Stundensatz der entsprechenden Kategorie N40 entlohnt. 
Als regelmässig gelten Sonder- und Baustellenreinigungsarbeiten dann, wenn sie innert zwei aufeinanderfolgenden Monaten mehr als 30% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ausmachen.

Eine Fachperson Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeitet, wird in den Lohnkategorien N entsprechend ihrer Qualifikationen eingeordnet.

Die Bezeichnung Teamchef wird vergeben, wenn die Person mindestens eine Person der Kategorie N betreut und sich insbesondere durch eine objektive Beschreibung ihrer Aufgaben, eine Analyse ihres Pflichtenhefts, ihrer Rolle gegenüber Mitarbeitern oder Vorgesetzten, ihrer Sorgfaltspflicht und ihrer Pflicht zur «Rechenschaft» in Bezug auf die Organisation und in Bezug auf die Überwachung des Auftrags beschreibt.

Supervision

Der in Absatz 3 festgelegte Lohnzuschlag für Aufsichtsaufgaben gilt nicht für die Kategorie Teamchef (Kategorie TC) oder für Angestellte der Kategorie N, die Personal der Kategorie E betreuen, sofern diese Aufsichtsaufgaben integraler Bestandteil des Pflichtenhefts sind.

Artikel 6 und 8.4

13. Monatslohn
13238

Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er mit rückwirkender Kraft für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Der auf der Basis des AHV-Bruttolohns, zu 8,33% ohne Überstunden, berechnete 13. Monatslohn wird spätestens mit dem Dezemberlohn oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. Er wird auf der entsprechenden Lohnabrechnung separat aufgeführt.

Artikel 9

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13238
Nacht- und Sonntagsarbeit   Zuschlag
Nachtarbeit
  regelmässig Lohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit   Lohnzuschlag von 50%

 

Bei Nachtarbeit am Sonntag sind die in Absatz 2 vorgesehenen Zuschläge nicht kumulierbar. In diesem Falle gilt der Zuschlag von 50%.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16

Pikettdienst
13238

Pikettdienst ist nicht erlaubt.

Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.– pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15

Spesenentschädigung
13238
Transportentschädigung

Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.

Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:

  1. Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
  2. oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs

Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit

Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag von CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit

Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.


Artikel 20

Normalarbeitszeit
13238
Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 43 Stunden.

Die wöchentliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers wird in seinem Einzelarbeitsvertrag festgesetzt.

Die wöchentliche Arbeitszeit erstreckt sich über fünf Tage. Sie kann auf fünfeinhalb Tage verteilt werden. In diesem Fall erhalten Mitarbeiter, die spezielle Reinigungen und Baureinigungen durchführen, zwei volle darauffolgende freie Tage, mindestens einmal pro Monat am Wochenende.

Absatz 3 gilt nicht für den Kanton Genf, die Dauer der Arbeitswoche erstreckt sich über fünfeinhalb Tage.

Arbeitszeiten

Die Arbeitszeiten werden im Einzelarbeitsvertrag festgesetzt. Wenn diese Arbeitszeiten von den Kunden nicht strikt vorgegeben sind, kann der Arbeitnehmer von der vertraglichen Festlegung eines Zeitraums von plus oder minus einer Stunde profitieren, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Der Arbeitgeber kann den Zeitplan den Ansprüchen der Kundschaft entsprechend und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der verfügbaren Stunden der Arbeitnehmer verändern. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen (Artikel 47 Absatz 1 ArG und 69 ArGV1) anwendbar.

Änderung der Arbeitszeit/der Arbeitszeiten

Wenn der Arbeitgeber eine Änderung der vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit vorsieht, tritt diese nach Ablauf einer Frist in Kraft, die nach Artikel 4 der Kündigungsfrist, gerechnet ab der Bekanntgabe des Vorschlags entspricht.

Der Wortlaut des Arbeitsvertrags muss so schnell wie möglich angepasst werden.

Wird die Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit abgelehnt, so kann der Arbeitgeber den Vertrag unter Beachtung der Kündigungsfrist gemäss Artikel 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrags kündigen. Die Kündigungsfrist läuft ab Bekanntgabe der Kündigung.

Im Fall wo ein Teilzeitarbeitnehmer regelmässig während mehr als 4 Monate eine höhere Anzahl Stunden als ursprünglich in seinem Arbeitsvertrag vorgesehen arbeitet, muss der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag so schnell wie möglich ändern.

Artikel 10

Überstunden / Überzeit
13238

Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Für jede Überstunde über die wöchentliche Höchstgrenze von 50 Stunden hinaus, kommen darüber hinaus die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zur Anwendung.

Artikel 13

Arbeitsvertrag
13238

Bei der Anstellung unterzeichnen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einen Einzelarbeitsvertrag, in dem mindestens folgende Punkte aufgeführt sind: das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses, die Berufskategorie, die durchschnittliche normale wöchentliche Arbeitszeit (auf den Monat umgerechnet), die Arbeitszeiten und der Lohn. Ein Mustervertrag wird den Unternehmen zur Verfügung gestellt.

Es wird nur ein einziger Arbeitsvertrag erstellt, auch für Arbeitnehmer, die an verschieden Arbeitsorten beschäftigt sind.

Artikel 3

Ferien
13238
Ort Alter/Dienstjahre Ferien Ferienzuschlag im Stundenlohn
alle Kantone Leute über 20 Jahren 4 Wochen 8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadt ab 6. Dienstjahr 4 Wochen und 1 Tag 8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre 4 Wochen und 2 Tage 9.25%
Kanton Genf Vollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber 4 Wochen und 1 Tag 8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber 5 Wochen 10.64%


Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:

Alterskategorie Lehrjahr Anzahl Ferienwochen
Unter 20 Jahre im 1. Lehrjahr 8 Wochen
im 2. Lehrjahr 7 Wochen
im 3. Lehrjahr 6 Wochen
ab 20 Jahren im 1. Lehrjahr 7 Wochen
im 2. Lehrjahr 6 Wochen
im 3. Lehrjahr 5 Wochen

 

Der Zeitpunkt der Ferien muss bis spätestens 30. April, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt werden. Die Ferien der nach diesem Termin im Laufe des Jahres eingestellten Arbeitnehmer werden im Monat nach der Einstellung festgesetzt. Wenn immer möglich sind die Ferien während der Schliessung des Kundenunternehmens zu beziehen.

Die Vergütung der Ferien erfolgt am Ende der Zahlungsperiode, in der sie bezogen wurden.

Bei Stellenantritt oder Kündigung im Laufe eines Jahres wird der Ferienanspruch zeitanteilig gewährt.

Artikel 17

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13238

Die untenstehenden begründeten Abwesenheiten werden ohne Lohnabzug gewährt:

Abwesenheit Bezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind 3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Eigene Heirat 2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion 1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr) 1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarf bis maximal  3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

 

Diese Tage können nicht unabhängig vom Anlass, der sie begründet, bezogen werden.

Die gestützt auf das Familienrecht gewährten Entschädigungen sind analog für die eingetragene Partnerschaft und das Konkubinat anwendbar.

Artikel 18

Bezahlte Feiertage
13238

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers entspricht.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 16; Anhang 3

Bildungsurlaub
13238

Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.–.

Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Wiederholte Verweigerungen des Ausbildungsrechts können Gegenstand einer begründeten Berufung an die kantonale Paritätische Berufskommission sein.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4

Krankheit
13238
Entschädigung im Krankheitsfall

Der Arbeitgeber garantiert den Arbeitnehmern während der Dauer des Arbeitsvertrages eine Entschädigung für den krankheitsbedingten Erwerbsausfall. Zu diesem Zweck schliesst der Arbeitgeber eine Krankheitserwerbsausfallversicherung ab.

Die Versicherungsentschädigung beläuft sich auf 80% des AHV-Lohnes.

Sie wird vom 3. Tag an während der Dauer des Arbeitsvertrages, maximal aber während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen ausgerichtet. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Versicherungsleistung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen maximal auf den 31. Tag zu verschieben.

Allgemeine Bestimmungen

Die Prämienzahlung ist mindestens paritätisch (50 % zu Lasten des Arbeitgebers und 50 % zu Lasten des Arbeitnehmers).

Ein Exemplar der allgemeinen Bedingungen der Versicherung erhält der Arbeitnehmer auf seinen Wunsch hin.

Artikel 24

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
13238

Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13238

Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert ist, weil er den obligatorischen Militärdienst in der Schweiz oder einen entsprechenden Dienst (Zivilschutz, Zivildienst) leistet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf nachstehende, als Prozentanteile berechnete Entschädigungen: 

Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der Schweiz Unverheiratete ohne Unterhaltspflichten Verheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule   50% 80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst: Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% 100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr 80% 80%

 

Die Leistungen der EO werden bis zu den obenerwähnten Beträgen dem Arbeitgeber zugerechnet.

Artikel 19

Berufliche Vorsorge BVG
13238
Berufliche Vorsorge

Der Arbeitgeber achtet darauf, dass seine Arbeitnehmer jedes Jahr von der Vorsorgekasse eine individuelle BVG-Abrechnung erhalten.

Artikel 25

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13238

Beitrag an die Vollzugs-, Ausbildungs- und Weiterbildungskosten:

Art des Beitrags Betrag
Beitrag Arbeitnehmende 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
Beitrag Arbeitgeber 0.1% der eingereichten AHV-Abrechnung


Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.– pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Die Verwendung der paritätischen Geldmittel liegt im Kompetenzbereich der paritätischen Kommission und dient für folgende Zwecke:

  1. die Kontrolle der Anwendung des GAV;
  2. die Kontrolle der Umsetzung der flankierenden Massnahmen bei der Personenfreizügigkeit;
  3. diverse Leistungen und Sozialhilfe;
  4. die Berufsaus- und Weiterbildung;
  5. Übersetzungs-und Druckkosten des GAV;
  6. die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz;
  7. die Schlichtungskosten gemäss Anhang 1.

Artikel 30

Sexuelle Belästigung
13238
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung

Vorgehen bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit sexueller Belästigung

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.

Die paritätische Kommission kann ebenfalls eine Schlichtung anstreben.

Falls es zum Schlichtungsverfahren kommt, erstellt die paritätische Kommission eine Liste der kompetenten Personen wird es einer der auf der Liste aufgeführten Personen aufgetragen.

Die Schlichtungskosten gehen zu Lasten des paritätischen Fonds.

Anhang 1

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
13238

Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.

Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22

Lernende
13238
GAV-Unterstellung

Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne
Lernende Monatslohn
1. Lehrjahr CHF 940.–
2. Lehrjahr CHF 1'330.–
3. Lehrjahr CHF 1'970.–


Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Ferien

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:

Alterskategorie Lehrjahr Anzahl Ferienwochen
Unter 20 Jahre im 1. Lehrjahr 8 Wochen
im 2. Lehrjahr 7 Wochen
im 3. Lehrjahr 6 Wochen
ab 20 Jahren im 1. Lehrjahr 7 Wochen
im 2. Lehrjahr 6 Wochen
im 3. Lehrjahr 5 Wochen


Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.– pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e

Kündigungsfrist
13238
Dienstjahre Kündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

 

Artikel 4

Kündigungsschutz
13238

Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.

Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.



Artikel 5

Arbeitnehmervertretung
13238
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitgebervertretung
13238
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Aufgaben paritätische Organe
13238

Eine Westschweizerische paritätische Kommission wird gebildet. Diese Kommission hat die Befugnis, Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des Gesamtarbeitsvertrages zu prüfen und darüber zu entscheiden. Sie ist die Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen.

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt. Die kantonalen paritätischen Kommissionen haben den Auftrag, den vorliegenden GAV anzuwenden und die notwendigen Kontrollen vorzunehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine Treuhandgesellschaft beauftragen.

Die kantonalen paritätischen Kommissionen können jederzeit eine Kontrolle über die Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen. Der Arbeitgeber ist gehalten, der paritätischen Kommission alle zweckmässigen Dokumente und Seite 13 Informationen zu liefern. Er muss auch der paritätischen Kommission jederzeit Zugang zu den Arbeitsplätzen und den Verwaltungsstellen gewähren.

Artikel 28

Folge bei Vertragsverletzung
13238

Jeder Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.– pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages auf CHF 20'000.– erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Kontrollspesen werden von Unternehmen oder Arbeitnehmern, die gegen die Vertragsbestimmungen verstossen haben, erhoben.

Artikel 28.6 und 28.7

Schlichtungsverfahren
13238
Ebene Institution responsable
1. Stufe kantonale paritätische Kommission
2. Stufe Westschweizerische paritätische Kommission


Artikel 28 und 29

Friedenspflicht
13238

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören könnte.

Artikel 27

Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Région Vaud
Place de la Riponne 4
Lausanne
+41 84 860 66 06
vaud@unia.ch
http://vaud.unia.ch

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