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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2025 bis 31.12.2028
Letzte Änderungen
Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2025: Erhöhung der Mindestlöhne. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den gesetzlichen Mindestlöhnen im Kanton Genf und Neuenburg und den Feiertagen für 2025 aktualisiert worden. Neu im Kanton Genf: Ab dem 1. Januar 2025 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von CHF 24.48 pro Stunde, respektive CHF 22.60 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn CHF 21.31 pro Stunde, respektive CHF 19.67 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Örtlicher Geltungsbereich
Der GAV gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Der GAV gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge, die in unterstellten Unternehmen beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlohnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.
Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für eine Dauer von 4 Jahren, d.h. bis am 31. Dezember 2021.
Nach Ablauf dieser Zeit wird er, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.
Er kann durch einen eingeschriebenen Brief auf sein Ablaufdatum mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende des Jahres gekündigt werden.
Bei Kündigung durch die eine oder andere Partei oder beide Parteien bleibt er in Kraft, solange die Verhandlungen dauern.
Artikel 31
Kontakt paritätische Organe
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch
Commission paritaire du Valais
Mme Laure de Courten
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 33
laure.decourten@bureaudesmetiers.ch
Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch
Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch
Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Die Mindestlöhne werden gemäss einer dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag beigelegten Tabelle (Anhang 2) festgesetzt.
Eine "Branchenerfahrung" ist die Zeit, in der eine Person in einem Unternehmen beschäftigt war, das potenziell einem GAV der Branche unterliegt.
Die Ausbildung in der Branche gilt nicht als Berufserfahrung sondern als Weiterbildungszeit.
Die Ernennung zum Teamleiter wird erteilt, wenn die Person mindestens eine Person der Kategorie N betreut, ihrem Arbeitgeber gegenüber für die Organisation und die Weiterverfolgung des Einsatzes verantwortlich ist und die Spezifikationen gemäß Anhang 5 erfüllt. Diese Regel gilt nicht für die Aufsicht im Sinne des Artikels 8 GAV.
Die Arbeitnehmer im Stundenlohn erhalten ihren Lohn spätestens am 10. des darauffolgenden Monats.
Der Akkordlohn ist verboten.
Eine detaillierte Lohnabrechnung muss jedem Arbeitnehmer monatlich überreicht werden.
Mindestlöhne ab 1. Januar 2024 (per 1. Januar 2024 allgemeinverbindlich erklärt)
Fachgebiete | Kategorien | Stundenlohn |
---|---|---|
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen | TC | CHF 29.45 |
N20 | CHF 28.15 | |
N21 | CHF 26.75 | |
N30 | CHF 25.– | |
N4 | CHF 24.15 | |
N0 | CHF 22.65 | |
Unterhaltsreinigungen | E2 | CHF 21.25 1 |
E3 | CHF 20.25 1 |
Beaufsichtigung von Mitarbeitern
Anzahl Mitarbeiter | Bruttozuschlag pro Stunde |
---|---|
von 3 bis 5 Angestellten | CHF 1.– |
von 6 bis 9 Angestellten | CHF 2.– |
ab 10 Angestellten und mehr | CHF 3.– |
Lernende | |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 940.– |
2. Lehrjahr | CHF 1'330.– |
3. Lehrjahr | CHF 1'970.– |
Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.
1 Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
1 Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014). (Canton de Neuchâtel – Mémento sur le salaire minimum 2024)
Artikel 7 und Anhang 2
Lohnkategorien
Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
Fachbereiche | Aufgaben (Anhang 5) | Kategorien | Abschlüsse - Qualifikationen |
---|---|---|---|
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen | 1-19 | TC | Teamchef |
N20 | EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche | ||
N21 | EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche | ||
N30 | Gebäudereiniger EBA | ||
N4 | Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche | ||
N0 | Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit weniger als 4 Jahren in der Branche | ||
Unterhaltsreinigung | 1-15 | E2 | Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP) |
E3 | Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP) |
Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4).
Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.
Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt. Das Beaufsichtigen muss Gegenstand einer separaten Rubrik im Arbeitsvertrag sein.
Artikel 6 und 8; Anhang 5
13. Monatslohn
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er mit rückwirkender Kraft für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten
Der auf der Basis des AHV-Bruttolohns, zu 8,33% ohne Überstunden, berechnete 13. Monatslohn wird spätestens mit dem Dezemberlohn oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. Er wird auf der entsprechenden Lohnabrechnung separat aufgeführt.
Artikel 9
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Nacht- und Sonntagsarbeit | Zuschlag | |
---|---|---|
Nachtarbeit | ||
regelmässig | Lohnzuschlag von 15% | |
Sonntagsarbeit | Lohnzuschlag von 50% |
Bei Nachtarbeit am Sonntag sind die in Absatz 2 vorgesehenen Zuschläge nicht kumulierbar. In diesem Falle gilt der Zuschlag von 50%.
Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
Artikel 14 und 16
Pikettdienst
Pikettdienst ist nicht erlaubt.
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.– pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.
Artikel 15
Spesenentschädigung
Transportentschädigung
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.
Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.
Entschädigung für die Mittagsmahlzeit
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag von CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.
Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.
Artikel 20
Normalarbeitszeit
Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 43 Stunden.
Die wöchentliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers wird in seinem Einzelarbeitsvertrag festgesetzt.
Die wöchentliche Arbeitszeit erstreckt sich über fünf Tage. Sie kann auf fünfeinhalb Tage verteilt werden. In diesem Fall erhalten Mitarbeiter, die spezielle Reinigungen und Baureinigungen durchführen, zwei volle darauffolgende freie Tage, mindestens einmal pro Monat am Wochenende.
Absatz 3 gilt nicht für den Kanton Genf, die Dauer der Arbeitswoche erstreckt sich über fünfeinhalb Tage.
Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten werden im Einzelarbeitsvertrag festgesetzt. Wenn diese Arbeitszeiten von den Kunden nicht strikt vorgegeben sind, kann der Arbeitnehmer von der vertraglichen Festlegung eines Zeitraums von plus oder minus einer Stunde profitieren, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Der Arbeitgeber kann den Zeitplan den Ansprüchen der Kundschaft entsprechend und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der verfügbaren Stunden der Arbeitnehmer verändern. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen (Artikel 47 Absatz 1 ArG und 69 ArGV1) anwendbar.
Änderung der Arbeitszeit/der Arbeitszeiten
Wenn der Arbeitgeber eine Änderung der vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit vorsieht, tritt diese nach Ablauf einer Frist in Kraft, die nach Artikel 4 der Kündigungsfrist, gerechnet ab der Bekanntgabe des Vorschlags entspricht.
Der Wortlaut des Arbeitsvertrags muss so schnell wie möglich angepasst werden.
Wird die Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit abgelehnt, so kann der Arbeitgeber den Vertrag unter Beachtung der Kündigungsfrist gemäss Artikel 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrags kündigen. Die Kündigungsfrist läuft ab Bekanntgabe der Kündigung.
Im Fall wo ein Teilzeitarbeitnehmer regelmässig während mehr als 4 Monate eine höhere Anzahl Stunden als ursprünglich in seinem Arbeitsvertrag vorgesehen arbeitet, muss der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag so schnell wie möglich ändern.
Artikel 10
Überstunden / Überzeit
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.
Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.
Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.
Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.
Für jede Überstunde über die wöchentliche Höchstgrenze von 50 Stunden hinaus, kommen darüber hinaus die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zur Anwendung.
Artikel 13
Arbeitsvertrag
Bei der Anstellung unterzeichnen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einen Einzelarbeitsvertrag, in dem mindestens folgende Punkte aufgeführt sind: das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses, die Berufskategorie, die durchschnittliche normale wöchentliche Arbeitszeit (auf den Monat umgerechnet), die Arbeitszeiten und der Lohn. Ein Mustervertrag wird den Unternehmen zur Verfügung gestellt.
Es wird nur ein einziger Arbeitsvertrag erstellt, auch für Arbeitnehmer, die an verschieden Arbeitsorten beschäftigt sind.
Artikel 3
Ferien
Ort | Alter/Dienstjahre | Ferien | Ferienzuschlag im Stundenlohn |
---|---|---|---|
alle Kantone | Leute über 20 Jahren | 4 Wochen | 8.33% |
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadt | ab 6. Dienstjahr | 4 Wochen und 1 Tag | 8.79% |
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre | 4 Wochen und 2 Tage | 9.25% | |
Kanton Genf | Vollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber | 4 Wochen und 1 Tag | 8.79% |
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber | 5 Wochen | 10.64% |
Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
Alterskategorie | Lehrjahr | Anzahl Ferienwochen |
---|---|---|
Unter 20 Jahre | im 1. Lehrjahr | 8 Wochen |
im 2. Lehrjahr | 7 Wochen | |
im 3. Lehrjahr | 6 Wochen | |
ab 20 Jahren | im 1. Lehrjahr | 7 Wochen |
im 2. Lehrjahr | 6 Wochen | |
im 3. Lehrjahr | 5 Wochen |
Der Zeitpunkt der Ferien muss bis spätestens 30. April, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt werden. Die Ferien der nach diesem Termin im Laufe des Jahres eingestellten Arbeitnehmer werden im Monat nach der Einstellung festgesetzt. Wenn immer möglich sind die Ferien während der Schliessung des Kundenunternehmens zu beziehen.
Die Vergütung der Ferien erfolgt am Ende der Zahlungsperiode, in der sie bezogen wurden.
Bei Stellenantritt oder Kündigung im Laufe eines Jahres wird der Ferienanspruch zeitanteilig gewährt.
Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Die untenstehenden begründeten Abwesenheiten werden ohne Lohnabzug gewährt:
Abwesenheit | Bezahlte Tage |
---|---|
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind | 3 Tage |
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern | 1 Tag |
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt oder Adoption eines Kindes | 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen) |
Militärinspektion | 1 Tag |
Umzug (max. ein Mal im Jahr) | 1 Tag |
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarf | bis maximal 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer |
Diese Tage können nicht unabhängig vom Anlass, der sie begründet, bezogen werden.
Die gestützt auf das Familienrecht gewährten Entschädigungen sind analog für die eingetragene Partnerschaft und das Konkubinat anwendbar.
Artikel 18
Bezahlte Feiertage
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.
Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.
Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.
Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers entspricht.
Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
Artikel 16; Anhang 3
Bildungsurlaub
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.
Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.–.
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.
Wiederholte Verweigerungen des Ausbildungsrechts können Gegenstand einer begründeten Berufung an die kantonale Paritätische Berufskommission sein.
Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.
Artikel 21; Anhang 4
Krankheit
Entschädigung im Krankheitsfall
Der Arbeitgeber garantiert den Arbeitnehmern während der Dauer des Arbeitsvertrages eine Entschädigung für den krankheitsbedingten Erwerbsausfall. Zu diesem Zweck schliesst der Arbeitgeber eine Krankheitserwerbsausfallversicherung ab.
Die Versicherungsentschädigung beläuft sich auf 80% des AHV-Lohnes.
Sie wird vom 3. Tag an während der Dauer des Arbeitsvertrages, maximal aber während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen ausgerichtet. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Versicherungsleistung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen maximal auf den 31. Tag zu verschieben.
Allgemeine Bestimmungen
Die Prämienzahlung ist mindestens paritätisch (50 % zu Lasten des Arbeitgebers und 50 % zu Lasten des Arbeitnehmers).
Ein Exemplar der allgemeinen Bedingungen der Versicherung erhält der Arbeitnehmer auf seinen Wunsch hin.
Artikel 24
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).
Artikel 18
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert ist, weil er den obligatorischen Militärdienst in der Schweiz oder einen entsprechenden Dienst (Zivilschutz, Zivildienst) leistet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf nachstehende, als Prozentanteile berechnete Entschädigungen:
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der Schweiz | Unverheiratete ohne Unterhaltspflichten | Verheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten | |
---|---|---|---|
Rekruten- und Kaderschule | 50% | 80% | |
Weitere Leistungen bei Militärdienst: | Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% | 100% |
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr | 80% | 80% |
Die Leistungen der EO werden bis zu den obenerwähnten Beträgen dem Arbeitgeber zugerechnet.
Artikel 19
Berufliche Vorsorge BVG
Berufliche Vorsorge
Der Arbeitgeber achtet darauf, dass seine Arbeitnehmer jedes Jahr von der Vorsorgekasse eine individuelle BVG-Abrechnung erhalten.
Artikel 25
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Beitrag an die Vollzugs-, Ausbildungs- und Weiterbildungskosten:
Art des Beitrags | Betrag |
---|---|
Beitrag Arbeitnehmende | 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung |
Beitrag Arbeitgeber | 0.1% der eingereichten AHV-Abrechnung |
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.– pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.
Die Verwendung der paritätischen Geldmittel liegt im Kompetenzbereich der paritätischen Kommission und dient für folgende Zwecke:
- die Kontrolle der Anwendung des GAV;
- die Kontrolle der Umsetzung der flankierenden Massnahmen bei der Personenfreizügigkeit;
- diverse Leistungen und Sozialhilfe;
- die Berufsaus- und Weiterbildung;
- Übersetzungs-und Druckkosten des GAV;
- die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz;
- die Schlichtungskosten gemäss Anhang 1.
Artikel 30
Sexuelle Belästigung
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung
Vorgehen bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit sexueller Belästigung
Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.
Die paritätische Kommission kann ebenfalls eine Schlichtung anstreben.
Falls es zum Schlichtungsverfahren kommt, erstellt die paritätische Kommission eine Liste der kompetenten Personen wird es einer der auf der Liste aufgeführten Personen aufgetragen.
Die Schlichtungskosten gehen zu Lasten des paritätischen Fonds.
Anhang 1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.
Artikel 22
Lernende
GAV-Unterstellung
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.
Lehrlingsmindestlöhne
Lernende | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 940.– |
2. Lehrjahr | CHF 1'330.– |
3. Lehrjahr | CHF 1'970.– |
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.
Ferien
Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
Alterskategorie | Lehrjahr | Anzahl Ferienwochen |
---|---|---|
Unter 20 Jahre | im 1. Lehrjahr | 8 Wochen |
im 2. Lehrjahr | 7 Wochen | |
im 3. Lehrjahr | 6 Wochen | |
ab 20 Jahren | im 1. Lehrjahr | 7 Wochen |
im 2. Lehrjahr | 6 Wochen | |
im 3. Lehrjahr | 5 Wochen |
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.– pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.
Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfristen |
---|---|
während Probezeit (3 Monate) | |
im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
ab dem 2. Dienstjahr | 2 Monate |
ab dem 9. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 4
Kündigungsschutz
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.
Artikel 5
Arbeitnehmervertretung
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitgebervertretung
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Aufgaben paritätische Organe
Eine Westschweizerische paritätische Kommission wird gebildet. Diese Kommission hat die Befugnis, Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des Gesamtarbeitsvertrages zu prüfen und darüber zu entscheiden. Sie ist die Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen.
Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt. Die kantonalen paritätischen Kommissionen haben den Auftrag, den vorliegenden GAV anzuwenden und die notwendigen Kontrollen vorzunehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine Treuhandgesellschaft beauftragen.
Die kantonalen paritätischen Kommissionen können jederzeit eine Kontrolle über die Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen. Der Arbeitgeber ist gehalten, der paritätischen Kommission alle zweckmässigen Dokumente und Seite 13 Informationen zu liefern. Er muss auch der paritätischen Kommission jederzeit Zugang zu den Arbeitsplätzen und den Verwaltungsstellen gewähren.
Artikel 28
Folge bei Vertragsverletzung
Jeder Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.– pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages auf CHF 20'000.– erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.
Kontrollspesen werden von Unternehmen oder Arbeitnehmern, die gegen die Vertragsbestimmungen verstossen haben, erhoben.
Artikel 28.6 und 28.7
Schlichtungsverfahren
Ebene | Institution responsable |
---|---|
1. Stufe | kantonale paritätische Kommission |
2. Stufe | Westschweizerische paritätische Kommission |
Artikel 28 und 29
Friedenspflicht
Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören könnte.
Artikel 27