GAV für das Autogewerbe von Basel-Stadt und Baselland

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2022 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Neue Lohnvereinbarung per 1. Januar 2022: Erhöhung der Effektivlöhne um ein Prozent, wovon CHF 30.-- als generelle Lohnanpassung jedem Mitarbeiter zusteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
13292

Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich
13292

Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.

Artikel 3.1

Persönlicher Geltungsbereich
13292

Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.

Artikel 3.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13292

Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.

Artikel 3.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13292

Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.

Artikel 3.1

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13292

Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.

Artikel 3.1

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
13292

Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt (erstmals auf den 31. Dezember 2010), so wird er jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängert.

Artikel 33

Löhne / Mindestlöhne
13292
Mindestlöhne ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleh gültig ab 01.01.2023)
Mitarbeiterkategorie Jahr nach Lehrabschluss Mindestmonatslohn (13x/Jahr)
Hilfsarbeiter/-in >20j 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'000.–
Detailhandelsassistent/-in EBA Automobil After-Sales 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'050.–
2 Jahre Berufspraxis CHF 4'100.–
Automobil-Assistent/-in EBA 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'050.–
2 Jahre Berufspraxis CHF 4'100.–
Detailhandelsfachmann/-frau EFZ Automobil After-Sales 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'150.–
2 Jahre Berufspraxis CHF 4'200.–
Automobil-Fachmann/-frau EFZ Fachrichtung Personenwagen oder Nutzfahrzeuge 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'250.–
2 Jahre Berufspraxis CHF 4'300.–
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ Fachrichtung Personenwagen oder Nutzfahrzeuge 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'550.–
2 Jahre Berufspraxis CHF 4'750.–
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis 1 Jahr Berufspraxis CHF 5'300.–
2 Jahre Berufspraxis CHF 5'500.–

Lernende ab 2023
Lehrjahr Jahreslohn Monatslohn (13x)
1. Lehrjahr CHF 10'400.– CHF 800.–
2. Lehrjahr CHF 11'700.– CHF 900.–
3. Lehrjahr CHF 15'600.– CHF 1'200.–
4. Lehrjahr CHF 18'200.– CHF 1'400.–


Lohnvereinbarung 2023

Lohnerhöhung
13292
Teuerungsausgleich

Aufgrund der ausserordentlichen Teuerung wird für das Jahr 2023 eine generelle Lohnerhöhung von 1.3% für alle Arbeitnehmenden beschlossen. Bei Mitarbeitenden, welche infolge der generellen Mindestlohnerhöhung (vgl. vorstehend Ziff. 3) bereits eine Lohnerhöhung erfahren, wird diese Lohnerhöhung vom vorgenannten Anspruch auf Teuerungsausgleich in Abzug gebracht (Beispiel: der Mitarbeiter erfährt eine Lohnerhöhung infolge Mindestlohnanpassung von monatlich CHF 35.00, der Teuerungsausgleich 1.3% macht monatlich CHF 50.00 aus, der Mitarbeiter erhält nebst den CHF 35.00 Lohnerhöhung infolge Mindestlohnanpassung nur noch einen zusätzlichen Teuerungsausgleich von monatlich CHF 15.00). Gleicher Mechanismus gilt für das 2. Berufsjahr.

Bis zur nächsten Lohnverhandlung zwischen den Vertragsparteien im Herbst 2023 gilt der Landesindex der Konsumentenpreise von 104.6 Punkte Stand September 2022, auf der Indexbasis Dezember 2020 als ausgeglichen.

Lohnvereinbarung 2023

13. Monatslohn
13292

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.

Artikel 15

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13292
Art der Arbeit Zuschlag
Abendarbeit (20.00-23.00) Zuschlag von 50%, sofern die tägliche Arbeitszeit von 8.2 Stunden überschritten wird
Nachtarbeit (23.00-06.00) Zuschlag von 50%
Sonntagsarbeit (00.00-24.00) Zuschlag von 100%


Die Zuschläge für Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes. Des Weiteren gelten sie nicht für fest eingerichteten Pikett- und Bereitschaftsdienst.

Artikel 6

weitere Zuschläge
13292

Den Arbeitnehmenden wird bei Bedarf die Berufsbekleidung zur Verfügung gestellt. Instandhaltung und Reinigung ist Sache des Arbeitgebers.

Artikel 7

Normalarbeitszeit
13292

Jahrsarbeitszeit: 2132 Stunden (durchschnittlich 8 Stunden und 12 Minuten pro Tag, bzw. 41 Stunden pro Woche, bzw. 177.7 Stunden pro Monat)

Artikel 5

Überstunden / Überzeit
13292

Als Überstunden gelten jene Stunden, welche die Jahresarbeitszeit übersteigen.

Überstunden: Zuschlag von 25% oder Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer

Artikel 6

Ferien
13292
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen 25 Arbeitstage
Arbeitnehmende über 20 Jahre 25 Arbeitstage
Vom Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird 30 Arbeitstage


Artikel 11; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2023

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13292
Anlass Bezahlte Tage
Eigene Hochzeit 2 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder und Enkelkinder) 1 Tag
Niederkunft der Ehefrau 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, sofern sie mit dem/der Angestellten im gleichen Haushalt gelebt haben 3 Tage
Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, andernfalls 1 Tag
Orientierungstag für Stellungspflichtige, Rekrutierung wird vollständig von der EO beglichen 1 Tag
Ausmusterung gemäss Zeitbedarf, höchstens 1 Tag
Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag pro Jahr
Fasnacht gemäss interner Regelung


Artikel 9

Bezahlte Feiertage
13292

Für die gesetzlichen Feiertage wird der volle Lohn ausbezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Als gesetzliche Feiertage gelten in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland:
Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember)

Artikel 10

Krankheit
13292

Obligatorische Krankenversicherung; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wegen gesundheitlichen Beschwerden infolge Schwangerschaft und Geburt gelten hinsichtlich der Lohnfortzahlung die gleichen Ansätze wie bei Krankheit gemäss Art. 16.

Artikel 16 und 19; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021

Unfall
13292

Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13292

Obligatorischer Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst:

  Ledige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule und übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen 50% 80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr 100% 100%

 

Artikel 18; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13292

Vollzugskostenbeiträge für Arbeitnehmende: CHF 13.–/Monat

Artikel 22

Lernende
13292
Unterstellung GAV

Für Lehrlinge sind die Bestimmungen des Lehrvertrags massgebend.

Ferien
  • für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lernende ab 2023
Lehrjahr Jahreslohn Monatslohn (13x)
1. Lehrjahr CHF 10'400.– CHF 800.–
2. Lehrjahr CHF 11'700.– CHF 900.–
3. Lehrjahr CHF 15'600.– CHF 1'200.–
4. Lehrjahr CHF 18'200.– CHF 1'400.–

 

Artikel 3 und 11; OR 329e; Lohnvereinbarung 2023

Junge Arbeitnehmende
13292
Ferien
  • für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 11; OR 329e

Kündigungsfrist
13292
Dienstjahr Kündigungsfrist
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Artikel 20

Kündigungsschutz
13292

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:

  • wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
  • weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
  • ausschliesslich, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
  • weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
  • weil die andere Partei schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
  • weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
  • während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 20

Arbeitnehmervertretung
13292

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung
13292

Sektion beider Basel des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Kaution
13292
Höhe der Kaution
  • Vertragsparteien: CHF 5'000.–
  • Einzelfirmen des Autogewerbes: Höhe der Kaution von PBK festgesetzt
Verwendung der Kaution

Sicherheit für die Einhaltung des Vertrags.

Freigabe der Kaution

Kautionen dürfen nur mit Zustimmung der PBK oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheids der PBK oder des vertraglichen Schiedsgerichts oder mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien freigegeben werden.

Artikel 29

Aufgaben paritätische Organe
13292
Paritätische Berufskommission (PBK), Kompetenzen
  • Überwachung der Einhaltung und Auslegung der Vertragsbestimmungen;
  • Schlichtung von Streitigkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen durch Vertragsfirmen;
  • Verwaltung und Verwendung der in Art. 22 erwähnten Berufsbeiträge der Arbeitnehmer sowie der Kautionen und Konventionalstrafen gemäss Art. 29 und 30;
  • Anrufung des Einigungsamtes zur Durchführung von Kontrollen
  • Entscheid bei Zweifeln über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Vertragsfähigkeit gemäss Art. 32;
  • Beschlussfassung betreffend allfälliger Lohnanpassungen
  • Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
  • Ahndung von Vertragsverletzungen.

Artikel 23 und 24

Folge bei Vertragsverletzung
13292

Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Vertrags werden letztinstanzlich vom vertraglichen Schiedsgericht beurteilt.

Die einzelne Konventionalstrafe darf den Betrag von CHF 5000.– nicht überschreiten.Wird ein Verband oder eine Firma zu einer Geldstrafe verurteilt, so muss die Kautionssumme sofort wieder auf ihre ursprüngliche Höhe gebracht werden. Nur die PBK oder das vertragliche Schiedsgericht ist bevollmächtigt, ganz oder teilweise über die Kautionssumme zu verfügen.

Der Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, der für ein Mitglied, das die ihm auferlegten Nachzahlungen, Bussen usw. nicht oder nicht fristgerecht geleistet hat, mit seiner Kaution oder mit einem Teilbeitrag davon in Anspruch genommen wird, hat beim Geltendmachen seine Regressansprüche gegenüber einem fehlbaren Mitglied Anspruch auf Beistand des zuständigen Einigungsamtes.

Artikel 28 und 30

Freistellung für Verbandstätigkeit
13292

Bei Übernahme öffentlicher Ämter und/oder von Funktionen in einem Berufsverband, die zu Arbeitsabsenzen führen, verständigen sich Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn individuell über die Lohnzahlung.

Artikel 13

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
13292

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:

  • weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
  • während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 20

Schlichtungsverfahren
13292
Stufe Zuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Berufskommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission
Stufe 3 Schiedsgericht


Artikel 24, 26 und 27

Friedenspflicht
13292

Absolute Friedenspflicht: Die Vertragsparteien verpflichten sich, Störungen derselben in keiner Weise anzuregen und/oder zu unterstützen, sondern alles vorzukehren, solche zu vermeiden.

Artikel 2

Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.13292 12.12.2024 12.12.2024
11.13224 29.11.2024 29.11.2024
11.12901 05.03.2024 05.03.2024
11.12614 21.11.2023 21.11.2023
11.11911 02.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.11437 16.11.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.11026 26.11.2020 01.01.2021