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Données contractuelles
Derniers changements
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (22.12.2023) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. (23.12.2022) / Neue Lohnvereinbarung per 1. Januar 2022 und Ergänzung zum Gesamtarbeitsvertrag: VaterschaftsurlaubChamp d'application du point de vue territorial
Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
a) Mitglieder des Autogewerbeverbandes des Kantons Zug sind,
b) Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör,
c) Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren
d) Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben,
e) eine Tankstelle betreiben,
f) eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Arbeitgeber, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 3.2
Champ d'application du point de vue personnel
Artikel 3.3 und 3.4
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
Artikel 12
Renseignements représentants des travailleurs
Salaires / salaires minimums
Mindestlöhne ab 2022 (für den Personalverleih gültig ab 15. Januar 2022)
Abschluss | Montaslohn |
---|---|
4 Lehrjahre absolviert | CHF 4'700.-- |
3 Lehrjahre absolviert | CHF 4'400.-- |
2 Lehrjahre absolviert | CHF 4'200.-- |
Lehrlingslöhne
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'500.-- |
5. Lehrjahr | CHF 1'800.-- |
Artikel 20; Salärvereinbarung 2022
Augmentation salariale
Lohnanpassung 2022:
1% individuell
Zur Information:
Jährliche Verhandlungen jeweils im November über allfällige Lohnanpassungen.
Artikel 21; Salärvereinbarung 2022
13e salaire
Artikel 22
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20h00-23h00) | kein Zuschlag |
Nachtarbeit (23h00–06h00) | 25% |
Sonn- u. Feiertage (23h00–23h00) | 50% |
Artikel 14
Service de piquet
Artikel 15
Durée normale du travail
> durchschnittlich 42 Stunden pro Woche, bzw. 8.4 Stunden pro Tag
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Artikel 13.1
Heures supplémentaires
Per 31.12. können jeweils höchstens 50 Überstunden aufs nächste Jahr übertragen werden. Diese müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert, oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden.
Artikel 13 und 14
Vacances
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Jugendliche Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre (im gleichen Betrieb) | 5 Wochen |
ab 60. Altersjahr und 10 Dienstjahren (im gleichen Betrieb) | 6 Wochen |
Wurde die Lehrzeit und die daran anschliessende Arbeitszeit im gleichen Betrieb absolviert, zählen die Lehrjahre als Dienstjahre.
Artikel 16.1 und 17.1
Jours de congé rémunérés (absences)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob im Haushalt des/der Arbeitnehmenden gelebt oder nicht | 1 Tag (begründete Ausnahmefällen bis 3 Tage) |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der/die ArbeitnehmerIn nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht | 1 Tag/Jahr |
Militärische Ausmusterung | 1 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag (Rest wird von EO vergütet) |
Artikel 23
Jours fériés rémunérés
1. Januar, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Nationalfeiertag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.
Fallen die aufgeführten Feiertage unter die Ferien, können sie nachbezogen werden, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte.
Artikel 18
Maladie
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Artikel 24
Accident
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 25
Congé maternité / paternité / parental
Mutterschaftsurlaub: Zur Lohnfortzahlungspflicht siehe 'Krankheit / Unfall' (Art. 25)
Vaterschaftsurlaub
Bei der Geburt eines Kindes hat der Vater - aufgrund der Volksabstimmung vom 27. September 2020 - bei einem 100% Pensum Anspruch auf zehn Tage Vaterschaftsurlaub. Zu beziehen sind diese in den sechs Monaten nach der Geburt des Kindes. Der Bezug des Vaterschaftsurlaubs ist freiwillig. Der Vater kann auch weniger Tage beziehen, als er zugute hätte. Die Vaterschaftsentschädigung beträgt 80%t des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat, aber höchstens CHF 196.-- pro Tag (Taggeld)
Der Vaterschaftsurlaub wird wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Die Anpassungen treten per 1. Januar 2021 in Kraft.
Artikel 31; Ergänzung zum Gesamtarbeitsvertrag Artikel 31
Service militaire / civil / de protection civile
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr 100% des Lohnes
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen:
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Artikel 27
Réglementation des retraites
Artikel 37
Sécurité au travail / protection de la santé
Artikel 30.1
Apprentis
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlingslöhne:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'500.-- |
5. Lehrjahr | CHF 1'800.-- |
Artikel 3.4.1 und 16; Salärvereinbarung 2021; OR 329a+e
Jeunes employés
Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 16; OR 329a+e
Délai de congé
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1. Monat bis max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 33 und 34
Représentants des travailleurs
Gewerkschaft Syna
Représentants des employeurs
Plans sociaux
Artikel 11
Procédures de conciliation et d'arbitrage
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Vertragsparteien |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 7, 8 und 9
Obligation de paix du travail
Artikel 4
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