GAV Tankstellenshops in der Schweiz

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.12.2021 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2021 bis 31.10.2023
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2023: CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. (28.12.2022) / Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung (in unveränderter Form) per 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 (16.12.2021)/ Neu im Kanton Tessin: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Dezember 2021 je nach Wirtschaftszweig zwischen CHF 19.00 und CHF 19.50/Stunde, resp. zwischen CHF 17.54 und CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2022: CHF 23.27/Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
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Örtlicher Geltungsbereich
13344

Gilt für alle Tankstellenshops in der Schweiz

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich
13344

Gilt für alle Tankstellenshops der Schweiz. Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten.

Mit genannten Tankstellenshops eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen sind ebenfalls dem GAV Tankstellenshop unterstellt.

Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:

  1. Tankstellenshops, die den Angestellten im Vergleich mit dem GAV Tankstellenshop gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mindestens gleichwertig sind, wie jene, die der GAV Tankstellenshop bestimmt. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
  2. Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.

Artikel 3.1 – 3.3

Persönlicher Geltungsbereich
13344

Der GAV Tankstellenshop gilt für alle Mitarbeitenden eines Tankstellenshops, unabhängig davon, ob diese Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt sind.

Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind dem GAV Tankstellenshop mit Ausnahme der Löhne unterstellt, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen vorgehen.

Ausgenommen sind:

  • Familienmitglieder von Arbeitgebern
  • Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Artikel 3.4, 3.5 und 3.6

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13344

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13344

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für Tankstellenshops (Arbeitgeber). Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten.

Ausgenommen sind:

  1. Tankstellenshops, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV Tankstellenshops mindestens gleichwertig sind. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
  2. Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben. 

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die mit Tankstellenshops eine Einheit bilden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13344

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die in den Betrieben nach den Absätzen 2 und 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob diese Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet tätig sind.

Ausgenommen sind:

  1. Familienmitglieder gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz von Arbeitgebern (Betriebsinhaber/innen und/oder Lizenznehmer/innen einer Franchisenehmergesellschaft);
  2. Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Höhe der Mindestlöhne unterstellt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
13344

Wird der GAV nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer Vertragspartei gekündigt, wird er automatisch um ein Jahr verlängert.

Artikel 38

Löhne / Mindestlöhne
13344

Der Arbeitgeber hat vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Mindestlohnkategorie erfüllt sind. Das Ergebnis dieser Besprechung muss schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterschrieben werden. Die Paritätische Kommission stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber die nötigen Auskünfte zu erteilen und Belege einzureichen.

Der Bruttomindestlohn beträgt (per 1. November 2023 allgemeinverbindlich erklärt):
Stufe 1: ZH, BS, BL, AG, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, NE, VD, GE, LU, SG
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 1
Ohne Berufslehre CHF 3'790.– CHF 20.82
Ohne Berufslehre ab dem
3. Anstellungsjahr
CHF 3810.– CHF 20.93
2-jährige Berufslehre 2 CHF 4'090.– CHF 22.47
3- und 4-jährige Berufslehre 2 CHF 4'190.– CHF 23.02

Stufe 2: VS, JU, GR, SH, TG
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 1
Ohne Berufslehre CHF 3'690.– CHF 20.27
Ohne Berufslehre ab dem
3. Anstellungsjahr
CHF 3'710.– CHF 20.38
2-jährige Berufslehre 2 CHF 3'990.– CHF 21.92
3- und 4-jährige Berufslehre 2 CHF 4'090.– CHF 22.47

Stufe 3: TI
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 1
Ohne Berufslehre CHF 3'540.– CHF 19.45
Ohne Berufslehre ab dem
3. Anstellungsjahr
CHF 3'560.– CHF 19.56
2-jährige Berufslehre 2 CHF 3'800.– CHF 20.88
3- und 4-jährige Berufslehre 2 CHF 3'900.– CHF 21.43

 

Der Bruttomindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2024 (per 1. Januar 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Stufe 1: ZH, BS, BL, AG, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, NE, VD, GE, LU, SG
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 1
Ohne Berufslehre CHF 3'830.– CHF 21.04
Ohne Berufslehre ab dem
3. Anstellungsjahr
CHF 3850.– CHF 21.15
2-jährige Berufslehre 2 CHF 4'130.– CHF 22.69
3- und 4-jährige Berufslehre 2 CHF 4'230.– CHF 23.24

Stufe 2: VS, JU, GR, SH, TG
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 1
Ohne Berufslehre CHF 3'730.– CHF 20.49
Ohne Berufslehre ab dem
3. Anstellungsjahr
CHF 3'750.– CHF 20.60
2-jährige Berufslehre 2 CHF 4'030.– CHF 22.14
3- und 4-jährige Berufslehre 2 CHF 4'130.– CHF 22.69

Stufe 3: TI
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 1
Ohne Berufslehre CHF 3'630.– CHF 19.95
Ohne Berufslehre ab dem
3. Anstellungsjahr
CHF 3'650.– CHF 20.05
2-jährige Berufslehre 2 CHF 3'900.– CHF 21.43
3- und 4-jährige Berufslehre 2 CHF 4'000.– CHF 21.98


1 Zuzüglich 8.33% für 13. Monatslohn, 9.24% bzw. ab dem 50. Altersjahr 10.64% für Ferien, 3.59% für Feiertage.

Mitarbeitende mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) sind in jedem Fall beim Mindestlohn für eine nach 3 bzw. 4 Jahren abgeschlossene Berufslehre einzuteilen. Mitarbeitende mit einem Eidgenössischen Berufsattest (EBA; Anlehrdiplom) sind in jedem Fall beim Mindestlohn für eine 2-jährige Berufslehre einzuteilen.

Von den Mindestlöhnen ausgenommen:

  • Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden;
  • Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr und ohne abgeschlossene berufliche Grundbildung, welche nicht alleine im Tankstellenshop eingesetzt werden. Die Dauer eines Praktikums ist auf maximal ein Jahr beschränkt;
  • Vermindert leistungsfähige Mitarbeitende aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsmassnahmen, aber nur auf schriftlichen Antrag an die paritätischen Kommission und deren Entscheid.

(...) Benzindiebstahl darf den Arbeitnehmenden nicht in Abzug gebracht werden. Eine Haftung für Kassendifferenzen besteht nur beim nachgewiesenen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Kollektiv- und Pauschalabzüge sind unzulässig.

Teilzeitarbeit

Mitarbeitende mit einem Pensum von 60% und mehr sind im Monatslohn angestellt. Die übrigen Mitarbeitenden können im Stundenlohn angestellt werden. Das Unternehmen übernimmt die Mitarbeitenden im Stundenlohn, die über den Zeitraum von 6 Monaten im Durchschnitt mindestens 60% der normalen Arbeitszeit geleistet haben, in das Monatslohnverhältnis. Über Ausnahmen befindet die Paritätische Kommission.

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 24.48 /Stunde, resp. CHF 22.60 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.  Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

 

 

Artikel 9 und 17.4; Anhang 2

13. Monatslohn
13344

Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Er entspricht bei einer 100% Anstellung dem normalen Monatslohn ohne Zuschläge.

Bei einer Teilzeitanstellung entspricht der 13. Monatslohn dem im vergangenen Jahr oder bei kürzerer Anstellung dem seit Stellenantritt pro Monat durchschnittlich erzielten Lohn ohne Zuschläge.

Für Angestellte im Stundenlohn bildet der Grundlohn die Basis für die Berechnung der Anteile des 13. Monatslohns, der Feiertags- und der Ferienentschädigung

Artikel 18

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13344

Ein Anspruch für einen Zuschlag für Abendarbeit besteht nicht. Der Anspruch auf einen Zuschlag für Nachtarbeit bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird mit einem Lohnzuschlag von 5% vergütet. Feiertage, die den Sonntagen gleichgestellt sind, werden analog Sonntagsarbeit gehandhabt. Die gesetzliche Regelung bei vorübergehender Sonntagsarbeit bleibt vorbehalten.

Artikel 11

Normalarbeitszeit
13344

Die Wochenarbeitszeit ist auf 5 Tage verteilt, wobei bei ausserordentlichen, unvorhergesehenen betrieblichen Umständen davon abgewichen werden kann. Unter Einhaltung des Gesetzes, dieses GAV und in Absprache mit dem Arbeitgeber können die Mitarbeitenden eine Änderung der Lage ihrer Arbeitszeit beantragen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Personal mindestens zweimal pro Monat zwei aufeinander folgende ganze freie Tage zu gewähren. Diese zwei Tage fallen zehn Mal pro Jahr auf ein Wochenende. Vorbehalten bleiben höhere arbeitsgesetzliche Ansprüche hinsichtlich der Mindestanzahl freier Sonntage. Über Ausnahmen befindet die Paritätische Kommission. Ein entsprechendes Formular wird zur Verfügung gestellt.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden bei 100% Beschäftigungsgrad. Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt 2'184 Stunden. 

Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten zählen als Arbeitszeit.Die Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, wenn der Arbeitsplatz verlassen werden darf. 

Pausen

(...) Den Arbeitnehmenden muss für die Pausen eine Sitzgelegenheit zur Verfügung gestellt werden. Wenn immer möglich sollte diese dem Gesundheitsschutz entsprechend, in einem Pausenraum oder zumindest in einem vom Arbeitsplatz abgetrennten Bereich sein. Kann der Arbeitsplatz während der Pausen nicht verlassen werden, muss zwingend eine Sitzgelegenheit in Kassennähe oder eine Stehhilfe im Kassenbereich zur Verfügung stehen.

Der Arbeitsplan wird zwei Wochen im Voraus erstellt. Es ist darauf zu achten, dass die Arbeitszeit am jeweiligen Arbeitstag aneinanderhängend geleistet werden kann. Der Einsatzplan kann im ausserordentlichen Bedarfsfall des Unternehmens im Rahmen der Verfügbarkeit und nach Rücksprache der betroffenen Mitarbeitenden geändert werden.

Mitarbeitende mit familiären Betreuungssaufgaben haben Anspruch auf sozialverträgliche Arbeitszeiten, sofern die Übernahme der Betreuung durch eine andere Person nicht möglich ist. Unter den Begriff familiär fallen alle Betreuungsaufgaben im familiären Umfeld (Kinder, pflegebedürftige Eltern), unabhängig von Zivilstand oder sexueller Ausrichtung.

Artikel 7.1  7.6 und 12

Arbeitszeiterfassung
13344

Der Arbeitgeber erstellt jeden Monat eine Arbeitszeitabrechnung und händigt diese dem/der Arbeitnehmenden aus. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die Übergabe bzw. der Versand der Arbeitszeitabrechnung stattgefunden hat.
Am Ende des Kalenderjahres müssen Arbeitszeitsaldo und vertragliches Arbeitssoll ausgeglichen sein oder spätestens bis Ende Juni des Folgejahres ausgeglichen werden. Es wird kein Abzug vorgenommen, wenn der Saldo infolge Anordnung durch den Arbeitgeber negativ ist. Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Verlaufe des Jahres muss das Stundensoll bei null sein oder die überzähligen Stunden ausbezahlt werden.

Artikel 7.7

Überstunden / Überzeit
13344

Für Mitarbeitende, die im Monatslohn angestellt sind, gilt: (...) Überstunden werden innerhalb einer Frist von 6 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Ist das nicht möglich, muss der Saldo mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden. Den Zeitpunkt der Kompensation legen Arbeitgeber und Mitarbeitende im gegenseitigen Einverständnis fest.

Leisten Mitarbeitende, die im Stundenlohn angestellt sind, im gegenseitigen Einverständnis vorübergehend mehr Arbeit als dies dem Beschäftigungsgrad gemäss Einzelarbeitsvertrag entspricht, so wird diese Mehrarbeit mit dem Normallohn ohne Zuschlag abgegolten.

Artikel 8

Arbeitsvertrag
13344

Das Unternehmen schliesst mit jedem Mitarbeitenden einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag ab (...). Dieser beinhaltet mindestens:

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort
  • Probezeit
  • Funktion
  • Dauer des Arbeitsvertrags
  • Wöchentliche Arbeitszeit
  • Beschäftigungsgrad
  • Monats- oder Stundenlohn

Der Arbeitgeber händigt jedem Mitarbeitenden spätestens bei Vertragsabschluss ein Exemplar dieses GAV aus. GAV-Exemplare können bei der Geschäftsstelle bezogen werden. Die paritätische Kommission stellt einen Muster-Arbeitsvertrag zur Verfügung.

Teilzeitarbeit

Mitarbeitende mit einem Pensum von 60% und mehr sind im Monatslohn angestellt. Die übrigen Mitarbeitenden können im Stundenlohn angestellt werden. Das Unternehmen übernimmt die Mitarbeitenden im Stundenlohn, die über den Zeitraum von 6 Monaten im Durchschnitt mindestens 60% der normalen Arbeitszeit geleistet haben, in das Monatslohnverhältnis. Über Ausnahmen befindet die Paritätische Kommission.

Artikel 5.1, 5.5 – 5.6 und 9

Probezeit
13344

Die Probezeit beträgt 1 Monat. Es kann schriftlich eine längere Probezeit vereinbart werden, maximal jedoch 3 Monate. Bei einem Unterbruch der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht verlängert sich die Probezeit entsprechend Artikel 335b Absatz 3 OR.

In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufgelöst werden.

Artikel 5.2 – 5.4

Ferien
13344
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr 22 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr 25 Tage
Für Lernende 25 Tage


Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Verlaufe eines Kalenderjahrs, hat der Mitarbeitende für jeden Arbeitsmonat Anspruch auf 1/12 des gesamten Ferienanspruchs pro Jahr. Zuviel bezogene Ferien werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Lohn abgezogen, ausser sie wurden vom Arbeitgeber angeordnet. Der höhere Anspruch wird vom Kalenderjahr an gewährt, in dem das entsprechende Altersjahr vollendet wird.

Der gleiche Ferienanspruch gilt für Teilzeitarbeit, er wird auf dem durchschnittlich geleisteten Pensum gewährt.

Nicht als Ferientage zählen Tage mit vollständiger, durch Arztzeugnis belegte Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall. 
Bei Abwesenheit infolge Krankheit, Unfall oder Militärdienst von mehr als zwei Monaten wird der Ferienanspruch ab dem dritten Monat pro vollen Monat um 1/12 gekürzt. (…)

(…) Eltern von schulpflichtigen Kindern haben während den Schulferien Vorrang für den Bezug der Ferien.

Artikel 13

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13344

ür folgende Ereignisse erhalten die Mitarbeitenden auf vorgängige Mitteilung hin bezahlten Urlaub: Siehe dazu Anhang 1.

Kurzabsenzen zur Erledigung privater Angelegenheiten wie Arztbesuche und Behördengänge, sind nach Möglichkeit in die Freizeit oder in Randzeiten zu legen.

Mitarbeitenden, denen bei Erkrankung eines eigenen bzw. eines Pflegekindes nachweisbar keine Pflegeperson zur Verfügung steht, wird hierfür in der Regel pro Krankheitsfall Urlaub von bis zu 3 Tagen bei vollem Lohnanspruch gewährt. 

Anlass Bezahlte Tage
Heirat oder Eintragung der Partnerschaft 3 Tage
Heirat bzw. Eintrag Partnerschaft eines Elternteils, von Geschwistern, Kindern oder gesetzlichen Pflegekindern sowie von Grosskindern 1 Tag
Adoption eines Kindes 4 Tage
Todesfall des Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebens-bzw. Konkubinatspartners, eigener Kinder, Pflege- und Stiefkinder im Sinne des Gesetzes, der Mutter oder des Vaters 4 Tage
Todesfall von Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Geschwister 2 Tage
Todesfall von Grosseltern, Grosskindern, Schwägerin, Schwager, Tante oder Onkel 1 Tag
Umzug (einmal jährlich) 1 Tag
Aushebung Waffeninspektion, Abgabe der Millitärausrüstung 1 Tag


Artikel 15; Anhang 1

Bezahlte Feiertage
13344

Wird an einem kantonalen Feiertag gearbeitet, so wird ein zusätzlicher bezahlter arbeitsfreier Tag gewährt. Dies gilt mindestens für 9 Feiertage inkl. Bundesfeiertag, unabhängig vom Wohn- bzw. Arbeitskanton des/der Angestellten.

Kann an einem Feiertag aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht zu den gleichen Zeiten gearbeitet werden, wie sie für den entsprechenden Wochentag gelten, wenn kein Feiertag auf ihn fällt, so hat der Mitarbeitende Anspruch auf den Lohn, welcher der Arbeitszeit an einem gewöhnlichen Wochentag entspricht

Artikel 14

Bildungsurlaub
13344

Der Arbeitgeber unterstützt und fördert die Mitarbeitenden in ihrer fachlichen und persönlichen Entwicklung zur bestmöglichen Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben und dem Erhalt der Arbeitsmarktfähigkeit.
Angestellte im ungekündigten Arbeitsverhältnis haben Anspruch auf 2 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für berufliche und laufbahnbezogene Weiterbildung. Dieser Anspruch ist nicht kumulierbar. Zudem besteht ein Anspruch auf 2 bezahlte Weiterbildungstage pro Jahr für die Teilnahme an Schulungen der Paritätischen Kommission. Bei der Teilnahme an diesen Kursen wird dem Arbeitgeber von der Paritätischen Kommission eine Entschädigung ausgerichtet. 

Der Arbeitgeber erleichtert im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Kurs- und Schulbesuche sowie Prüfungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dafür aufgewendete Zeit kann ganz oder teilweise durch Freizeit kompensiert werden, die dem Mitarbeitenden gewährt werden muss.

Diese Förderung besteht unabhängig von Anstellungsverhältnis, Geschlecht und Alter für geeignete Aus- und Weiterbildungsangebote. Der Arbeitgeber fördert insbesondere die Nachholbildung wie z.B. zum Detailhandelsassistent/-in bzw. -fachmann/-fachfrau für Erwachsene sowie berufsrelevante Kurse.

Die durch die Vollzugskostenbeiträge finanzierte Weiterbildung umfasst Kurse in beruflichen Fachkenntnissen, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, Kurse in einer Landessprache sowie Kurse zu allgemeinen rechtlichen und allgemeinbildenden Kenntnissen im Rahmen des Arbeitsrechts, insbesondere des GAV.

Der Arbeitgeber führt mit jedem Mitarbeitenden jährlich ein Beurteilungsgespräch über dessen Leistung, Verhalten, Arbeitssituation und Entwicklungsmöglichkeiten.

Artikel 37

Krankheit
13344

Der Arbeitgeber schliesst eine kollektive Krankentaggeldversicherung ab, die während 730 Tagen innerhalb von 900 Tagen mindestens 80 % des Lohns garantiert.

Der Versicherungsschutz muss von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gelten. Sieht die Versicherungspolice eine Wartefrist vor, bezahlt der Arbeitgeber ab dem ersten Krankheitstag mindestens 80% des Lohns.

Setzt der Arbeitgeber seine Lohnzahlung in Höhe von mindestens 80% des Lohns fort, so fallen die Versicherungsleistungen an ihn. Im Umfang, in welchem die Mitarbeitenden die Versicherungsleistungen direkt erhalten, treten diese Leistungen an die Stelle seiner Lohnzahlungspflicht.

Arbeitgeber und Mitarbeitende übernehmen die Prämien für die Krankentaggeldversicherung je hälftig. Der Arbeitgeber zahlt die Prämie und zieht den Mitarbeitenden ihren Anteil monatlich vom Lohn ab.

Krankheitsbedingte Abwesenheit muss dem Arbeitgeber ab dem ersten Tag mitgeteilt werden. Am dritten Tag muss ein Arztzeugnis eingereicht werden. Bei wiederholter Krankheitsabwesenheit hat der Arbeitgeber das Recht, ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis zu verlangen.

Schwangerschaft

Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerinnen über die besonderen Bestimmungen zum Mutterschutz informieren. (…) Bei ärztlich attestierten Schwangerschaftsbeschwerden gelten für die Lohnfortzahlung die gleichen Bestimmungen wie bei Krankheit.

Artikel 20, 22.2 und 22.12

Unfall
13344

Bei Unfall bezahlt die Arbeitgeberin den Arbeitnehmenden 100% des Bruttolohnes für den 1. und 2. Unfalltag, ab dem 3. Unfalltag bezahlt die Unfallversicherung 80% des Bruttolohnes inklusive den Heilungskosten.

Artikel 21.3

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
13344

Bei Mutterschaft hat die Mitarbeitende ab dem Zeitpunkt der Niederkunft Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von folgender Dauer:

  • Im 1. und 2. Anstellungsjahr während 14 Wochen
  • Ab dem 3. Anstellungsjahr während 16 Wochen

Ihr wird während des Mutterschaftsurlaubes eine Entschädigung in der Höhe von 80% ihres ordentlichen Bruttolohnes ausgerichtet.

Gelangt die Mitarbeitende während des laufenden Mutterschaftsurlaubes vom 2. ins 3. Anstellungsjahr, wird ihr der Mutterschaftsurlaub sowie die Entschädigung während 16 Wochen gewährt.

Nimmt die Mitarbeitende vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubes die Arbeit wieder auf, verliert sie den Anspruch auf die verbleibende Mutterschaftsentschädigung und Lohnfortzahlung.

Bei Vaterschaft hat der Mitarbeitende Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von 10 Arbeitstagen (gemäss Art. 329g Obligationenrecht). Dieser wird zu 100% vergütet und kann tage- bzw. wochenweise innerhalb von 6 Monaten nach Niederkunft des Kindes bezogen werden. 

Artikel 23.1 – 23.3 und 23.6

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13344

Aushebung, Waffeninspektion, Abgabe der Militärausrüstung: 1 Tag

Bei Abwesenheit infolge Militärdienst von mehr als zwei Monaten wird der Ferienanspruch ab dem dritten Monat pro vollen Monat um 1/12 gekürzt.

Anhang 1 und Artikel 13.5

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13344

Die paritätische Kommission richtet einen Fonds zum Vollzug des GAV‘s ein. Die Arbeitgeber und die Mitarbeitenden zahlen einen monatlichen Beitrag an diesen Fonds. Jedes Unternehmen zahlt 0.25 Lohnprozent pro Mitarbeitende/n, jede/r Mitarbeitende zahlen ebenfalls 0.25 Lohnprozent vom monatlichen Grundlohn. Arbeitgeber ziehen den Betrag monatlich vom Lohn ab.

Die Beiträge werden von den Arbeitgebern zwei Mal pro Jahr an die Geschäftsstelle der Paritätischen Kommission überwiesen. Bei Bedarf können die Arbeitgeber die Überweisung einmal jährlich vornehmen. In diesem Fall ist die Geschäftsstelle zu informieren.

Artikel 31.1 und 31.2

Schutz der Persönlichkeit 
13344

(...) Überwachungs- und Kontrollsysteme werden lediglich zur Erhöhung der Sicherheit der Mitarbeitenden eingesetzt, insbesondere zur Prävention vor Raubüberfällen und Trickdiebstählen. Überwachungskameras sind so zu positionieren, dass Mitarbeitende nur dann erfasst werden, wenn dies zur Erfüllung des Zwecks absolut notwendig ist. Aufnahmen dürfen lediglich ausgewertet und verwendet werden, um Beweise für die Strafverfolgung zu sichern. Das Anbringen von Überwachungskameras, der Zweck der Überwachung und Auswertung der Aufnahmen sowie der Umgang mit den so erhobenen persönlichen Daten muss den Mitarbeitenden schriftlich mitgeteilt werden. Auf Verlangen erhalten Mitarbeitende Einsicht in über sie bearbeiteten persönlichen Daten.

Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.

Die Integration von ausländischen Arbeitnehmenden soll unterstützt und eine ausländerfeindliche Stimmung verhindert werden.

Artikel 34 und 35

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
13344

Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.

Artikel 35

Sexuelle Belästigung
13344
Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.

Artikel 35
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
13344

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die von ihm beeinflussbaren Bedingungen bezüglich Beleuchtung und Lärm einschliesslich Hintergrundmusik mit der Gesundheit des Personals vereinbar sind.

In der Nähe von stehenden Arbeitsplätzen müssen geeignete und ausreichende Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden. Das Personal muss die Möglichkeit haben, diese auch zu benützen

Der Arbeitgeber ist um die Sicherheit der Arbeitnehmenden bemüht und schult seine Mitarbeitenden entsprechend. Insbesondere falls Abend- oder Nachtarbeit geleistet werden muss, ist für eine erhöhte Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Die Sicherheit der Mitarbeitenden besonders bei der Abend- und Nachtarbeit ist mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten.

Artikel 36

Lernende
13344
Ferien
  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Lehrlinge: 5 Wochen

Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.

Artikel 13

Junge Arbeitnehmende
13344
Ferien
  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.

Artikel 13

Kündigungsfrist
13344
Arbeitsjahr Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr 1 Monat
Ab dem 2. bis zum 9. Anstellungsjahr 2 Monate
Ab dem 10. Anstellungsjahr 3 Monate

 

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist beim Empfänger eintreffe
 

Artikel 6.1 und 6.4

Arbeitnehmervertretung
13344

Verband der Tankstellenshop-Betreiber der Schweiz VTSS

Arbeitgebervertretung
13344
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz
Paritätische Fonds
13344

Die Vollzugskostenbeiträge und die Konventionalstrafen werden (…) zur Deckung der Vollzugskosten verwendet (Vergütungen für die paritätische Kommission, Kosten für die Kontrolle der Umsetzung und Verwaltung (…) sowie für die berufliche Weiterbildung, Äufnung eines Notlagenfonds). Ein möglicher Überschuss darf nur für soziale und Weiterbildungszwecke verwendet werden.

Artikel 31.3

Paritätische Organe
13344

 

 

 

Aufgaben paritätische Organe
13344

Die Paritätische Kommission des GAV Tankstellenshops (PK-TSS) ist mit dem Vollzug des GAV betraut. (…)

Sie ist beauftragt mit:

  1. dem Vollzug des GAV;
  2. (…)
  3. der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den Vertrag;
  4. (…)
  5. Der PK steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung dieses GAV und der Ergänzungsbestimmungen durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Zu diesem Zweck kann der Auftrag an eine Geschäftsstelle oder an Dritte übertragen werden;
  6. der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
  7. (…)
  8. der Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge;
  9. i. dem Aussprechen und Inkasso von Konventionalstrafen sowie Kontroll- und Verfahrenskosten;
  10. (...)
  11. der Einhaltung von Arbeitssicherheit- und Gesundheitsschutz-Regeln (Art. 36 GAV) und deren Umsetzung in den Unternehmen zu unterstützen;
  12. der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
  13. (…)
  14. der Überprüfung, ob der Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit für Frauen und Männer eingehalten wird.

Anhang 4: Artikel 2

Folge bei Vertragsverletzung
13344

Stellt die Paritätische Kommission fest, dass gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen verletzt wurden, so hat sie die fehlbare Partei aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen. Die Paritätische Kommission ist berechtigt:

  • eine Verwarnung auszusprechen;
  • eine Konventionalstrafe zu verhängen;
  • die Kontroll- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen.

Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach der Schwere der Verletzung und des Verschuldens. In leichten Fällen kann die Paritätische Kommission auf eine Konventionalstrafe verzichten und eine Verwarnung aussprechen.

Stellt die Paritätische Kommission bei einer Kontrolle einen ausstehenden geldwerten Anspruch eines Mitarbeiters fest und weist der Arbeitgeber nicht in schriftlicher Form nach, dass er innert 30 Tagen nach Erhalt des definitiven Entscheides der Paritätischen Kommission den betroffenen Mitarbeitern die im Kontrollbericht festgestellten Guthaben in Höhe der festgestellten geldwerten Abweichungen nachbezahlt hat, ist die Paritätische Kommission berechtigt, den Mitarbeiter über sein persönliches Lohnguthaben zu informieren.

 Anhang 4 regelt die Einzelheiten.

Artikel 30

Kontrollen
13344

Die Kosten für die Durchführung der von der paritätischen Kommission vorgenommenen Kontrollen können dem kontrollierten Unternehmen auferlegt werden, sofern eine Verletzung der Bestimmungen festgestellt wurde und der kontrollierte Betrieb den daraus resultierenden Anordnungen der paritätischen Kommission keine Folge leistet.

Die paritätische Kommission ist berechtigt, Rechts- und Vertragsverletzungen gerichtlich feststellen zu lassen und ihre Entscheide auf rechtlichem Weg durchzusetzen. 

Artikel 26.4 und 26.5

Freistellung für Verbandstätigkeit
13344

Die Vereinigungsfreiheit der Mitarbeitenden ist garantiert. Sie sind frei, Gewerkschaften, Gruppierungen und politischen Parteien, Verbänden oder ähnlichen Organisationen beizutreten.

Artikel 33

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
13344

Die Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation darf für die Mitarbeitenden nicht mit Nachteilen verbunden sein. Namentlich eine Gewerkschaftstätigkeit und das Wahrnehmen vertraglicher Rechte dürfen kein Kündigungsgrund sein.

Artikel 33

Sozialpläne
13344

Falls die Hälfte oder mehr der Mitarbeitenden von einer Entlassung betroffen sind, vereinbart der Arbeitgeber mit den Mitarbeitenden Massnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härten. Insbesondere geregelt werden unterstützende Massnahmen zur Stellensuche, längere Kündigungsfristen, finanzielle Überbrückungslösungen und Vermeidung von Härtefällen insbesondere von älteren Mitarbeitenden.

Artikel 32

Schlichtungsverfahren
13344

Für die Beurteilung von Differenzen über die Auslegung des Vertrages vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes.

Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 6 Mitgliedern: Unia, Syna und der Kaufmännischer Verband benennen je 1 Mitglied, der Verband der Tankstellenshopbetreiber Schweiz (VTSS) benennt 3 Mitglieder.

Artikel 28

Friedenspflicht
13344

Die Vertragspartner verpflichten sich, den Arbeitsfrieden gemäss Art. 357a OR zu wahren.

Artikel 4

Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.13344 18.12.2024 18.12.2024
5.13001 29.05.2024 29.05.2024
5.12531 24.10.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
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4.11542 16.12.2021 16.12.2021
4.11471 29.11.2021 01.12.2021
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