GAV für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2023 bis 31.12.2024
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2023 bis 31.12.2024
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2024: CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. (30.11.2023) / Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. März 2023. Erhöhung der Mindestlöhne per 1. Januar 2023.
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Örtlicher Geltungsbereich
12664
Ganze Schweiz; für die Mitglieder des SBC im Kanton Genf gilt grundsätzlich der GAV, wobei in den «Compléments et modifications pour le canton de Genève de la convention collective nationale» für einzelne Bereiche separate, zwischen den Sozialpartnern ausgehandelte Regelungen bestehen.

Artikel 4
Betrieblicher Geltungsbereich
12664
Gilt für alle Arbeitgebenden in der Bäckerei-/Konditorei-/Confiseriebranche. Mit genannten Betrieben eine Betriebseinheit bildende Cafés mit maximal 50 Sitzplätzen, gehören eben falls zur Bäckerei-/Konditorei-/Confiserie-Branche, sofern sie im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben. Mitarbeiter in ebensolchen Cafés mit mehr als 50 Sitzplätzen werden demgegenüber nur dann vom vorliegenden GAV erfasst, sofern sie nicht gemäss Bundesratsbeschluss vom 12. Juni 2013 unter den L-GAV im Schweizer Gastgewerbe fallen.

Artikel 5
Persönlicher Geltungsbereich
12664
Gilt für Produktionspersonal - InhaberInnen nachfolgender Abschlüsse:
  • eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in;
  • eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in-Konditor/in;
  • eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Konditor/in-Confiseur/in;
  • eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in;
  • eidgenössisches Berufsattest als Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in.
Die Berufsausweise für Bäcker/in, Konditor/in und/oder Confiseur/in aus EU- und EFTA-Staaten sind den schweizerischen anerkannten Berufsabschlüssen gemäss Art. 6 Abs. 1 GAV gleichgestellt, falls die Berufsleute sich mit dem internationalen Berufsausweis der Union Internationale des Boulangers et Pâtissiers (UIBC) ausweisen können.

Gilt für Verkaufspersonal- InhaberInnen nachfolgender Abschlüsse:
  • eidgenössisches Berufsattests Detailhandelsassistent/in;
  • eidgenössisches Fähigkeitszeugnisses als Verkäufer/innen (branchenintern und branchenfremd);
  • eidgenössisches Fähigkeitszeugnisses Detailhandelsfachmann/Detailhandelsfachfrau;
  • eidgenössisches Fähigkeitszeugnisses als Detailhandelsangestellte;
  • eidgenössisches Fachausweises Branchenspezialist/in Bäckerei-Konditorei-Confiserie.

Allgemeine Bestimmungen:
Der ständige Ausschuss kann ausländische Berufsausweise bezüglich Rechten und Pflichten aus diesem GAV den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen gleichstellen. Absolventen ausländischer Berufsausbildungen sind unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 4 GAV grundsätzlich nur aufgrund schriftlicher, einzelarbeitsvertraglicher Abmachung diesem GAV unterstellt. Teilzeitarbeitnehmende, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 4 bis Art. 6 GAV erfüllen, sind im Rahmen ihrer Anstellung dem GAV unterstellt, sofern deren durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt. Alle in Art. 6 Abs. 1 bis Abs. 6 GAV nicht erwähnten Arbeitnehmenden sowie Familienmitglieder des/der Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin (d.h. dessen/deren Ehegatte, Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine/ihre Stief- und Adoptivkinder) sind dem GAV nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung unterstellt.

Artikel 6
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12664
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche gelten unmittelbar für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (Teilzeitarbeitnehmende und Aushilfen inbegriffen) in Betrieben der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche. Zur genannten Branche gehören alle Hersteller oder Anbieter jeglicher Art von Brot, Backwaren (inkl. Fein- und Süssgebäck), Schokolade und von anderen kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen, Zuckerwaren und Speiseeis, die ganz oder teilweise unter Aufsicht des Herstellers oder Anbieters hergestellt und/oder entgeltlich veräussert werden.

Mit obgenannten Betrieben eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe gehören ebenfalls zur Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche, sofern sie räumlich verbunden sind und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12664

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche gelten unmittelbar für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (Teilzeitarbeitnehmende und Aushilfen inbegriffen) in Betrieben der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche. Zur genannten Branche gehören alle Hersteller oder Anbieter jeglicher Art von Brot, Backwaren (inkl. Fein- und Süssgebäck), Schokolade und von anderen kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen, Zuckerwaren und Speiseeis, die ganz oder teilweise unter Aufsicht des Herstellers oder Anbieters hergestellt und/oder entgeltlich veräussert werden.

Mit Betrieben gemäss Ziffer 2 eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe gehören ebenfalls zur Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche, sofern sie räumlich verbunden sind und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben.

Ausgenommen vom Geltungsbereich sind abschliessend:

  1. Höhere leitende Angestellte (im Sinne von Art. 3 ArG), wie Betriebsleiter, Direktoren
  2. Familienmitglieder des Betriebsinhabers bzw. des Betriebsleiters (d.h. Ehegatten, Eltern, Geschwister, Nachkommen)
  3. Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
  4. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs
  5. Musiker, Artisten, Discjockeys

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung 3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist der ständige Ausschuss des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
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Dieser GAV wird fest und unkündbar bis zum 31.12.2023 vereinbart. Erfolgt keine Kündigung durch eine der vertragsschliessenden Parteien, so läuft der Vertrag um jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 43 und 44
Kontakt paritätische Organe
12664
Paritätische Kommission Bäcker-Confiseure

Kochergasse 6
3011 Bern
+41 31 343 04 40
info@pkbc.ch
pkbc.ch

 

Löhne / Mindestlöhne
12664

Die monatlichen Mindestlohnansätze für Vollzeitarbeitnehmer betragen:

Gastronomiepersonal - monatliche Mindestlohnansätze (per 1. März 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie Beschreibung Mindestlöhne
I Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6b GAV. D.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6a Abs. 2) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben CHF 3'582.
I Progresso-Ausbildung CHF 3'803.
II 1 Eidg. Berufsattest (EBA) CHF 3'927.
II 2 Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) CHF 4'369.
II 2a Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) + 6 Tage berufsspezifische Weiterbildung CHF 4'473.
II 3 Eidg. Berufsprüfung CHF 5'108.

Produktionspersonal - monatliche Mindestlohnansätze (per 1. März 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie Beschreibung Ab 1. Berufsjahr Ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im Lehrbetrieb
I Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6b GAV. D.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6a Abs. 2) anerkannten Berufs-abschluss in dem ihrer Funktion entspre-chenden Tätigkeitsbereich haben: CHF 3504.– CHF 3'504.–
II 1 Eidg. Berufsattest (EBA) CHF 3'745. CHF 3'798.
II 2 Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) CHF 4'202. CHF 4'255.
II 3 Eidg. Berufsprüfung sofern in Funktion als Produktionsleiter CHF 5'187.– CHF 5'187.–
II 4 Eidg. höherer Fachprüfung sofern in Funktion als Produktionsleiter CHF 5'472.– CHF 5'472.–

Verkaufspersonal - monatliche Mindestlohnansätze (per 1. März 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie Beschreibung Mindestlöhne
I Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6b GAV. D.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6a Abs. 2) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben CHF 3'504.
I Zertifikat des Verkaufskurses der Bäcker-Confiseure Kanton Genf (ABCGe) CHF 3'570.
II 1 Eidg. Berufsattest (EBA) CHF 3'745.
II 2a Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) branchenintern CHF 4'202.
II 2b Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) branchenextern ab 7. Anstellungsmonat (Tarif in den ersten 6 Monaten: II 1.): CHF 4'202.
II 3 Eidg. Fachausweis Branchenspezialist/in sofern in Funktion als Verkaufs- oder Filialleiter CHF 4'969.

Weiteres Personal - monatlichen Mindestlohnansätze (per 1. März 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie Beschreibung Mindestlöhne
I Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6b GAV. D.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6a Abs. 2) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben CHF 3'504.
II 1 Eidg. Berufsattest (EBA) CHF 3'708.
II 2 Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) CHF 4'160.
II 3 Eidg. Berufsprüfung oder eidg. höherer Fachprüfung sofern in leitender Funktion: CHF 4'969.

Mindestlöhne/Lohnregulative

Die monatlichen Mindestlöhne werden abhängig von Berufsabschluss und Funktion gemäss Artikel 6 bis Artikel 6b GAV in separaten Lohnregulativen festgelegt, welche integrierenden Bestandteil dieses GAV bilden. Das anwendbare Lohnregulativ bestimmt sich nach Massgabe der mehrheitlich ausgeübten Tätigkeit. Pro Arbeitnehmer ist nur ein Lohnregulativ anwendbar. Für Arbeitnehmer, die nicht zu einer durchschnittlichen Arbeitsleistung fähig sind, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam schriftlich beim ständigen Ausschuss Antrag stellen, einen Bruttolohn unter dem Mindestlohn gemäss Lohnregulativ gutzuheissen.

Kanton Neuenburg 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. 
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 20.77 /Stunde, resp. CHF 19.17 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. 
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 11; Lohnregulativ 2023

Lohnkategorien
12664
Kategorie Beschreibung
I - Ungelernte Arbeitnehmende Als ungelernt gelten Arbeitnehmende die über keinen eidgenössischen Berufsabschluss (EBA oder EFZ) verfügen
deren ausländische Berufsabschlüsse nicht im Sinne von Artikel 6a Absatz 2 und Absatz 3 GAV gleichgestellt wurden
die im Falle eines eidgenössischen (oder gemäss Art. 6a Abs. 2 und 3 GAV gleichgestellten) Berufsabschlusses nicht mehrheitlich im gelernten Beruf tätig sind
II - gelernte Arbeitnehmende Als gelernte Arbeitnehmende gelten Inhaber eidgenössischer Abschlüsse (EFZ, EBA, BP, HFP), sofern sie mehrheitlich im gelernten Beruf tätig sind (Übereinstimmung von Berufsabschluss und im Betrieb mehrheitlich ausgeübter Funktion)
Ausländische Diplome: Die Berufsausweise für Bäcker und Confiseure (Produktion) aus EU- und EFTA-Staaten sind den schweizerischen anerkannten Berufsabschlüssen gemäss Absatz 1 gleichgestellt, falls die Berufsleute sich mit dem internationalen Berufsausweis der Union Internationale des Boulangers et Pâtissiers (UIBC) ausweisen können
Der ständige Ausschuss kann ausländische Berufsausweise bezüglich Rechten und Pflichten aus diesem GAV den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen gleichstellen
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu dessen Abschlüssen/Gleichwertigerklärungen zu befragen. Das Ergebnis der Befragung ist schriftlich festzuhalten. Die Ansprüche als gelernter Arbeitnehmer beginnen ab Erhalt und Kenntnis des Arbeitgebers über einen Berufsabschluss gemäss Absatz 1 oder dessen Gleichstellungserklärung gemäss Absatz 2. Bis zu diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer lediglich Mindestlöhne als ungelernte Arbeitnehmer geltend machen

Produktionspersonal

Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das mehrheitlich mit der Produktion beschäftigte Personal, wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden zu unterscheiden ist.

Kategorie Beschreibung Berufserfahrung 1
I ungelernt  
II 1 gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA) ab 1. Berufsjahr
ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im Lehrbetrieb
II 2 gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) ab 1. Berufsjahr
ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im Lehrbetrieb
II 3 gelernt, mit eidg. Berufsprüfung sofern in Funktion als Produktionsleiter  
II 4 gelernt, mit eidg. höherer Fachprüfung sofern in Funktion als Produktionsleiter  


1 Das Berufsjahr entspricht einer 12-monatigen Zeitspanne ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer seine Lehre abgeschlossen hat und in der er in einem beliebigen Betrieb auf seinem Beruf gearbeitet hat.


Definition Produktionsleiter

Arbeitnehmende in der Funktion als Produktionsleiter müssen Mitarbeitende führen. Sie müssen für die Lehrlingsausbildung zuständig sein, die Produktionsplanung (Backzettel usw.) festlegen und kontrollieren, das Bestellwesen organisieren und überwachen. Zudem gehört die Vertretung des/der Arbeitgebenden während dessen/deren Abwesenheit zu seinen/ihren Aufgaben.

Verkaufspersonal

Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das mehrheitlich mit dem Verkauf beschäftigte Personal, wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden zu unterscheiden ist.

Kategorie Beschreibung
I ungelernt
ungelernt, mit Zertifikat des Verkaufskurses der Bäcker-Confiseure des Kantons Genf (ABCGe)
II gelernt (Berufsabschluss in dem der Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich
II 1 gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA)
II 2a gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), branchenintern
II 2b gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), branchenextern ab 7. Anstellungsmonat (Tarif in den ersten 6 Monaten: II 1)
II 3 gelernt, mit eidg. Fachausweis Branchenspezialist/in sofern in Funktion als Verkaufs- oder Filialleiter/in

Definition Verkaufs- oder Filialleiter

Arbeitnehmende in der Funktion als Verkaufs- oder Filialleiter müssen Mitarbeitende führen. Sie müssen für die Lehrlingsausbildung zuständig sein, die Verkaufsplanung festlegen und kontrollieren, das Bestellwesen organisieren und überwachen. Zudem gehört die Vertretung der Arbeitgeberin während deren Abwesenheit zu seinen Aufgaben.

Gastronomiepersonal

Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das mehrheitlich mit der Gastronomie beschäftigte Personal, wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden zu unterscheiden ist.

Kategorie Beschreibung
I ungelernt
ungelernt, mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung
II 1 gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA)
II 2 gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)
II 2a gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) + 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung
II 3 gelernt, mit eidg. Berufsprüfung

Weiteres Personal

Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das von den Lohnregulativen Produktion, Verkauf und Gastronomie nicht erfasste, weitere Personal (Logistik, Administration, Unterhalt etc.), wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden zu unterscheiden ist.

Kategorie Beschreibung
I ungelernt
II 1 gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA)
II 2 gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)
II 3 gelernt, mit eidg. Berufsprüfung oder eidg. höherer Fachprüfung sofern in leitender Funktion


Artikel 6, Anhang 1 - 4

13. Monatslohn
12664
Der Arbeitnehmer hat nach Ablauf der Probezeit jährlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100% des durchschnittlichen, vertraglich vereinbarten Lohnes der letzten 12 Monate, ohne Zulage. Für im Stundenlohn Angestellte sind Ferien- und Feiertagszuschläge bei der Berechnung des 13. Monatslohnes zu berücksichtigen.

Während der Probezeit besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch.

Der mehrheitlich in der Gastronomie beschäftigte Arbeitnehmer (Gastronomiepersonal) hat demgegenüber von Anbeginn des Arbeitsvertrages Anspruch auf den 13. Monatslohn. Der anteilsmässige Anspruch für unvollständige Arbeitsjahre entfällt jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis mit Gastronomiepersonal im Rahmen der Probezeit aufgelöst wird.

Ist der Arbeitnehmer im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfall, Militär- oder Zivildienst (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn miteinschliesst.

Artikel 13
Lohnauszahlung
12664
Der/Die Arbeitnehmende erhält jeden Monat eine schriftliche Abrechnung, aus welcher der vertraglich vereinbarte Lohn, die Zuschläge, die Entschädigungen und die Abzüge ersichtlich sind. Bei Barzahlung hat der/die Arbeitnehmende für den empfangenen Lohn zu quittieren.

Artikel 14
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12664
Im Sinne von Artikel 6a Absatz 1 GAV gelernte Arbeitnehmer in der Produktion haben für die zwischen 22h00 und 03h00 Uhr geleistete Arbeitszeit Anspruch auf einen Lohnzuschlag. Der Zuschlag kann wie folgt effektiv oder pauschal bezahlt werden:
 
  Lohnzuschläge
Effektiver Zuschlag 25% für jede geleistete Arbeitsstunde
Pauschaler Zuschlag pro durchschnittlich, wöchentlich geleisteter Arbeitsstunde 0.4% auf dem vertraglich vereinbarten Monatslohn

Die Regelung gemäss Absatz 2 (effektiver Zuschlag) gilt, sofern sich die Parteien nicht auf den pauschalen Zuschlag gemäss Absatz 3 einigen können.



Artikel 17 und 21
Normalarbeitszeit
12664
Normalarbeitszeit: 42h/Woche.
Im Jahresdurchschnitt gilt die Fünf-Tage-Woche.

Artikel 15
Überstunden / Überzeit
12664
Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag bis zur gesetzlich vorgeschriebenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (Art. 9 ArG) geleistet werden. Überstunden müssen von Arbeitgebenden oder ihren Stellvertretern als solche angeordnet werden. Kann eine solche Anordnung nicht rechtzeitig getroffen werden, erweist sich aber die Überstundenarbeit als unbedingt notwendig, so hat sie der/die Arbeitnehmende von sich aus zu leisten und den/die Arbeitgebende/n oder dessen/deren Stellvertreter/in baldmöglichst davon in Kenntnis zu setzen.

Überstunden werden grundsätzlich innert einer Frist von 12 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Einzelarbeitsvertraglich kann vereinbart werden, dass ausnahmsweise die Überstunden gemäss nachstehendem Absatz 5 ausbezahlt werden.

Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25 % besteht nur für Überstundenarbeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen worden ist. Der/Die Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Kompensation. Bei Teilzeitarbeitnehmenden und Aushilfen ist der Lohnzuschlag bis zur betrieblichen Normalarbeitszeit (in der Regel 42 Stunden) nicht geschuldet. Bei Arbeitnehmern, deren durchschnittlicher Monatslohn mindestens CHF 6'750.-- (exklusive 13. Monatslohn) beträgt, kann die Überstundenentschädigung im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden.

Artikel 18
Ferien
12664
Ab 1. Januar 2016 haben alle Arbeitnehmende gemäss Artikel 22 Absatz 1 pro Dienstjahr Anspruch auf 5 Wochen Ferien (entspricht einem Lohnzuschlag von 10.64 % bei Stundenlohn).

Artikel 22
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12664
Anlass Bezahlte freie Arbeitstage (pro Kalenderjahr: insgesamt höchstens 5)
Eigene Heirat/Eintragung der Partnerschaft 2 Tage
Vaterschaftsulaub 2 Tage
Todesfall des Ehegatten resp. Lebenspartners/Lebenspartnerin, eigener Kinder 3 Tage
Todesfall Geschwister 1 Tag
Todesfall eines Elternteils 2 Tage
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt 1 Tag
militärische Rekrutierung 1 1-2 Tage
Konsultation eines Arztes falls nicht in Freizeit möglich: benötigte Zeit
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufsprüfungs- oder höheren Fachprüfungs-Kommissionen als Mitglied/ Experte/Expertin, Tätigkeit als Lehrlingsexperte/Lehrlingsexpertin, Mitwirkung in Kommissionen wie AHV/Pensionskasse/GAV usw. benötigte Zeit

1 Die Arbeitnehmenden haben die Arbeitgebenden von einem militärischen Aufgebot (Aufgebotsplakat, persönliches Aufgebot) zu informieren, sobald sie davon Kenntnis erhalten.

Artikel 24, 28.4
Bezahlte Feiertage
12664
Der/Die Arbeitnehmende hat Anspruch auf 6 (0.5 Tage pro Monat) bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr (Bundesfeiertag inbegriffen).

Artikel 20
Bildungsurlaub
12664
Der/Die Arbeitnehmende hat für die berufsspezifische Aus- und Weiterbildung ab dem vollendeten ersten Dienstjahr Anspruch auf einen Weiterbildungstag pro Kalenderjahr. Ein nicht bezogener Ausbildungstag verfällt am Ende des Kalenderjahres. Der Arbeitgeber übernimmt die anfallenden Kurskosten von anerkannten Aus- und Weiterbildungsgängen der vertragsschliessenden Parteien(vorgängige Zustimmung vorbehalten), und der Arbeitnehmer stellt die dafür benötigte Zeit zur Verfügung.

Artikel 25
Krankheit
12664

Der Arbeitgeber hat zugunsten der Arbeitnehmer eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Die Versicherungspflicht entfällt nach vollendetem 70. Altersjahr. Die Lohnfortzahlung richtet sich diesfalls nach Berner Skala, wobei allfällige frühere (Taggeld-)Leistungen anzurechnen sind. Die Versicherung hat während 730 Tagen pro Krankheitsfall, abzüglich der Wartefrist, 80% des Lohnes zu entrichten, dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst worden ist. Die Wartefrist darf maximal 60 Tage betragen. Ab Bezug einer AHV-Altersrente besteht ein Leistungsanspruch noch während 180 Tagen, maximal aber bis zum vollendeten 70. Altersjahr. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Krankentaggeldversicherung mit Volldeckung zu beantragen. Bei allfälligen Vorbehalten oder Leistungskürzungen der Versicherung gilt die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Artikel 32 Absatz 2 GAV (Berner Skala). Während der Wartefrist sind dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber 88% des Lohnes, maximal jedoch der bisherige Nettolohn zu entrichten (Art. 324a OR bleibt vorbehalten).

Nach Ablauf der Wartefrist ist der Arbeitgeber im Rahmen der von der Versicherung zugesicherten Leistung vorleistungspflichtig. Solange die Leistungszusicherung der Versicherung durch Verschulden des Arbeitnehmers fehlt (vgl. insbesondere nachfolgenden Abs. 6), wird der Lohn(ersatz) nicht fällig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Ansprüche gegenüber der Versicherung im Umfang der Vorleistung des Arbeitgebers abzutreten. Krankheit oder Unfall ist dem Arbeitgeber sofort mitzuteilen. Bei einer Erkrankung von mehr als drei Tagen muss dem Arbeitgeber unaufgefordert so rasch als möglich ein Arztzeugnis eingereicht werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, insbesondere in Fällen, in denen er sämtliche Ausfalltage gegenüber seiner Versicherung zu belegen hat, ein Arztzeugnis bereits ab dem 1. Tag zu verlangen. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über die voraus sichtliche Dauer und den Umfang der Arbeitsunfähigkeit zu informieren und diese vom Arzt bestätigen zu lassen.

 

Prämien/Ungenügende Versicherung
Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung ist mindestens zur Hälfte durch die Arbeitgebenden zu finanzieren. … Hat der/die Arbeitgebende keine oder eine ungenügende Versicherung gemäss Artikel 33 ff. GAV abgeschlossen, hat er/sie die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Leistungen selbst zu erbringen. Werden die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung oder Versicherungsleistungen aus nicht von dem/der Arbeitgebende/n zu vertretenden Gründen von der Versicherung abgelehnt, ist der/die Arbeitgebende lediglich zur Lohnfortzahlung gemäss Berner Skala verpflichtet (vgl. Art. 32 Abs. 2 GAV).

Artikel 33 und 37

Unfall
12664

Nach Ablauf von drei Tagen (vgl. obigen Abs. 2) ist der/die Arbeitgebende im Rahmen der von der Versicherung zugesicherten Leistung vorleistungspflichtig. Solange die Leistungszusicherung der Versicherung durch Verschulden des/der Arbeitnehmenden fehlt, wird der Lohn(ersatz) nicht fällig. Der/Die Arbeitgebende versichert die Arbeitnehmenden zusätzlich ab dem 31. Tag nach dem Unfalltag für ein Unfalltaggeld, das bei voller Arbeitsunfähigkeit insgesamt 90 % des versicherten Verdienstes beträgt. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird dieses zusätzliche Taggeld entsprechend gekürzt.

Prämien/Ungenügende Versicherung
Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung ist mindestens zur Hälfte durch die Arbeitgebenden zu finanzieren. … Hat der/die Arbeitgebende keine oder eine ungenügende Versicherung gemäss Artikel 33 ff. GAV abgeschlossen, hat er/sie die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Leistungen selbst zu erbringen. Werden die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung oder Versicherungsleistungen aus nicht von dem/der Arbeitgebende/n zu vertretenden Gründen von der Versicherung abgelehnt, ist der/die Arbeitgebende lediglich zur Lohnfortzahlung gemäss Berner Skala verpflichtet (vgl. Art. 32 Abs. 2 GAV).

Artikel 36 und 37

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
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DienstartLohnanspruch (in % des vertraglich vereinbarten Lohnes)
Während der Rekrutenschule80%
Während dem Instruktions- und Beförderungsdienst (Abverdienen)60%
Während der Wiederholungs-/Ergänzungskurse, einschliesslich Kadervorkurse100%
Während des Durchdienerdienstes 100% für die Dauer gemäss Berner Skala
Während des Zivildienstes80% für die Dauer gemäss Berner Skala, sofern die Arbeitnehmenden vor dem Zivildienst mind. 3 Monate in Anstellung waren

Es ist der entsprechende Lohn, mindestens jedoch die EO-Entschädigung auszurichten.

Artikel 35
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
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Vollzugskostenbeiträge

Von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern werden jährlich folgende Beiträge eingezogen:

  • für jeden Betrieb 0,12% der gesamten AHV-Bruttolohnsumme,maximal jedoch CHF 13'200.;
  • für jeden Arbeitnehmer CHF 10.– pro vollen oder angebrochenen Monat des Arbeitsverhältnisses. Teilzeitarbeitnehmer, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, bezahlen die Hälfte, d.h. CHF 5. pro Monat.


Der Arbeitgeber hat die Beiträge der Arbeitnehmer periodisch … vom Lohn in Abzug zu bringen und gesamthaft der zuständigen Inkassostelle zu überweisen. Der Arbeitgeber hat die Faktoren zur Bestimmung der jährlichen Beiträge vollumfänglich und fristgerecht zu deklarieren.

Verwendung

Die nach Artikel 41b und Artikel 41c GAV erhobenen Beiträge sowie deren Erträge werden wie folgt verwendet:

  1. zur Bereitstellung von Mitteln für die Aus- und Weiterbildung in der Schweizerischen Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche;
  2. zur Deckung des Vertragsvollzuges (Kosten des ständigen Ausschusses sowie externer Durchführungsstellen, Aufwendungen der vertragsschliessenden Verbände sowie allgemeine Vollzugskosten);
  3. zur Ausrichtung von Beiträgen an die Aufwände der vertragsschliessenden Verbände für die berufliche Weiterbildung und
  4. zum Zweck der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Artikel 41b und 41d
Lernende
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GAV-Unterstellung:
Lernende sind dem GAV nicht unterstellt.



Ferien
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 6 und 22.1; Lohnempfehlungen für Lernende im Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe; OR 329a+e
Kündigungsfrist
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Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei unter Einhaltung folgender Kündigungsfrist per Ende oder per 15. eines Monats gekündigt werden:
 
Dienstjahr Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 bis 3 Monate) 1 7 Tage
Während des 1. Dienstjahres 1 Monat
2.-9. Dienstjahr 2 Monate
ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Die Probezeit beträgt bei unbefristeten Arbeitsverträgen drei Monate. Sie kann durch schriftliche Vereinbarung bis auf einen Monat verkürzt werden.

Diese Kündigungsfristen können durch schriftliche Vereinbarung reduziert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nicht herabgesetzt werden.

Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer und sind während der Vertragsdauer vorzeitig unter Einhaltung der Fristen und Termine gemäss Artikel 10 Absatz 2 GAV kündbar.

Artikel 9 und 10
Arbeitnehmervertretung
12664
Hotel & Gastro Union
Syna – die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
12664
Schweizerischer Bäcker-Confiseurmeister-Verband (SBC)
Aufgaben paritätische Organe
12664
Zur Durchführung des GAV besteht ein paritätisch zusammengesetzter ständiger Ausschuss. Der Ausschuss setzt sich aus maximal 6 Mitgliedern zusammen. Bis zu 3 Mitglieder sind Vertreter des Arbeitgeberverbandes; bis zu 3 Mitglieder sind Vertreter der Arbeitnehmerverbände.

Dem ständigen Ausschuss obliegen … nachfolgende Aufgaben:
  1. Vollzug und Auslegung des GAV;
  2. Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV;
  3. Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV;
  4. Inkasso und Verwaltung der Vollzugskostenbeiträge und Konventionalstrafen;
  5. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden;
  6. Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit.

Der ständige Ausschuss kann Aufgaben an Ausschüsse oder beauftragte Dritte delegieren. Der ständige Ausschuss und dessen Beauftragte sind befugt, die Betriebe zu betreten, erforderliche Unterlagen einzusehen und anzufordern sowie Arbeitgebende und Arbeitnehmende zu befragen. Der ständige Ausschuss ist Aufsichts- und Rekursinstanz für Beschlüsse allfälliger Ausschüsse.

Artikel 40
Folge bei Vertragsverletzung
12664
Konventionalstrafe

Der ständige Ausschuss kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, mit den Verfahrenskosten belangen … Er kann ausserdem nach Massgabe der Kriterien gemäss Artikel 41c Absatz 3 GAV Konventionalstrafen gegen die den GAV verletzende Partei aussprechen:
a. bei Verstössen durch Arbeitgebende bis zu 30 % des den Arbeitnehmenden geschuldeten Nachzahlungsbetrages;
b. bei Verstössen durch Arbeitnehmende bis zu zwei Monatslöhne pro Zuwiderhandlung.

Die Konventionalstrafe ist durch den ständigen Ausschuss so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Die Höhe der konkreten Konventionalstrafe bemisst sich nach folgenden Kriterien:

  1. Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
  2. Verletzung nicht geldwerter gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen;
  3. Bedeutung der verletzten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung;
  4. Grösse der Unternehmung;
  5. Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen im Wiederholungsfall;
  6. Erfüllung von Verpflichtungen nach Mahnung oder Verzug.


In äusserst schweren Fällen kann die Konventionalstrafe verdoppelt werden. In jedem Falle bleiben die Verfahrenskosten … vorbehalten.

Wird dem ständigen Ausschuss die Lohnbuchkontrolle trotz schriftlicher Ankündigung ohne triftigen Grund verweigert oder eingeschränkt, hat der Arbeitgeber einen vom ständigen Ausschuss festzulegenden Betrag, maximal aber CHF 500.-- pro Fall, zu bezahlen.

Artikel 41c

Freistellung für Verbandstätigkeit
12664
Freistellung für Expertentätigkeit in Verbandsorganisationen der am GAV beteiligten Vertragspartner: benötigte Zeit

Artikel 24
Friedenspflicht
12664
Die vertragsschliessenden Parteien und ihre Mitglieder sind verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme zu enthalten. Die Friedenspflicht gilt unbeschränkt.

Artikel 39
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.13328 25.09.2024 01.01.2025
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12664 30.11.2023 30.11.2023
10.12302 26.04.2023 26.04.2023
10.12193 24.02.2023 24.02.2023
10.12186 22.02.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12053 23.12.2022 23.12.2022
9.11737 29.06.2022 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11568 23.12.2021 23.12.2021
8.11417 06.10.2021 06.10.2021
8.11329 23.06.2021 23.06.2021
8.11093 01.04.2019 01.04.2019